Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2006

LSG Berlin-Brandenburg: zugehörigkeit, ingenieur, ausbildung, einfluss, berufsbild, qualifikation, produktion, ddr, wiedervereinigung, anwendungsbereich

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 R 457/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 1 AAÜG
Gesetzliche Rentenversicherung - Zugehörigkeit zur
Zusatzversorgung der technischen Intelligenz Erfüllung der
sachlichen Voraussetzung durch ingenieurtechnische Tätigkeit
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. November
2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das
Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das
Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeit vom 01. März 1973
bis zum 26. Oktober 1975, vom 21. März 1977 bis zum 31. August 1982 sowie die Zeit
vom 15. November 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem
Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die 1950 geborene Klägerin erwarb am 27. Februar 1973 einen Abschluss als
Hochschulingenieur für Informationsverarbeitung (Ingenieurhochschule D) und die
Berechtigung, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur für Informationsverarbeitung
zu führen. Ausweislich des vorgelegten Versicherungsausweises arbeitete sie vom 01.
März 1973 zunächst als Ingenieur für Preise und ab dem 01. Januar 1974 als
stellvertretende Abteilungsleiterin beim VEB Kabelwerk K bis 26. Oktober 1975. Nach
einer Kindererziehungszeit war sie ab dem 21. März 1977 bis zum 31. August 1982 als
Bauwirtschaftlerin beim VEB Wohnhochhaus- und Gesellschaftsbau im
Wohnungsbaukombinat Berlin beschäftigt. Vom 15. November 1983 bis zum 06. April
1989 war die Klägerin im VEB Kombinat für landtechnische Instandhaltung Berlin als
Ingenieur für Preise tätig und arbeitete anschließend vom 07. April 1989 bis zum 13. Juli
1990 bei VEB Kombinat Gartenbautechnik Berlin als Abteilungsleiterin Preise.
Eine Versorgungszusage wurde ihr nicht erteilt; sie hat auch nicht vorgetragen, einen
einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der
Freiwilligen-Zusatzrenten-Versicherung (FZR) trat die Klägerin zum 01. Dezember 1977
bei.
Ihren Antrag vom 20. November 2002, die Beschäftigungszeiten 01. März 1973 bis 30.
Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen
Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG festzustellen, lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 02. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.
November 2003 ab. Es habe keine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR
bestanden. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch darauf gehabt. Sie sei zwar zur
Führung des Titels eines Ingenieurs berechtigt gewesen, habe aber als Abteilungsleiter
für Preise keine ihrer Qualifikation entsprechende ingenieurtechnische Beschäftigung im
Sinne der Versorgungsordnung ausgeübt.
Mit ihrer hiergegen am 01. Dezember 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr
Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie die
Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllt habe. Sie sei Ingenieur und
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Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllt habe. Sie sei Ingenieur und
auch als Ingenieur beschäftigt gewesen. Als Abteilungsleiterin Preise habe sie die
Grundsätze für die Anwendung der Gebrauchswert-Kosten-Analyse, die Vergabe von
Kosten- und Preislimiten, die Anwendung der Nutzensteilung sowie die Bestätigung von
Preisaufschlägen und Nutzensteilung nach Auftrag der Betriebe erarbeitet und sei
zuständig gewesen für die Erarbeitung von Grundsätzen für Weltstandsvergleiche, die
Durchführung von Muster-Vergleichen, die Feststellung von Preisabschlägen und die
Bestätigung von Preisen für wissenschaftlich-technische Leistungen. Zur Erfüllung dieser
Aufgaben sei es erforderlich gewesen, Konstruktionsunterlagen zu lesen,
Fertigungsschritte und das einzusetzende Material zu kennen. Sie nehme Bezug auf
einen von ihr eingereichten Funktionsplan für einen Ökonomen für wissenschaftlich-
technische Preisprobleme, der im Wesentlichen den von ihr wahrgenommenen
Verantwortungsbereich beschreibe. Für diese Tätigkeit sei sie nur aufgrund ihrer
ingenieurtechnischen Ausbildung befähigt und deshalb auch nicht berufsfremd
eingesetzt gewesen. Im Übrigen machte die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken
gegenüber den Regelungen des AAÜG und ihrer Auslegung insbesondere durch das
Bundessozialgericht geltend.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat gemeint, die Verordnung über die
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sei nicht für die gesamte
technische Intelligenz, sondern nur für die ingenieurtechnisch Tätigen mit
hervorragendem Einfluss auf die Produktion eingeführt worden. Die von der Klägerin
ausgeübten Tätigkeiten hätten nicht den ingenieurtechnischen Tätigkeiten mit einem
solchen Einfluss auf die Produktion entsprochen. Sie sei überwiegend
betriebswirtschaftlich tätig gewesen.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 20. November 2006 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die
Feststellung der streitgegenständlichen Zeiträume als Zeiten der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und der erzielten Verdienste.
Sie erfülle zwar die persönliche Voraussetzung, habe aber keine ihrer Qualifikation
entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Sie habe vorwiegend Aufgaben auf ökonomischem,
verwaltendem oder planendem Gebiet ausgeübt, die von der Versorgungsordnung nicht
erfasst würden. Dass sie dabei auch technische Kenntnisse gebraucht habe, ändere
hieran nichts. Von der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz sei vielmehr eine
unmittelbare technische Mitwirkung am Produktionsprozess gefordert. Daran fehle es.
Die Tätigkeit der Klägerin habe nur mittelbaren Einfluss auf die Produktion gehabt und in
erster Linie dem Ziel der Förderung des ökonomischen Erfolgs gedient. Sie sei
überwiegend betriebswirtschaftlicher Natur gewesen und habe nur mittelbar auf den
Produktionsprozess eingewirkt. Die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teile
die Kammer nicht. Insbesondere sei das Neueinbeziehungsverbot des
Einigungsvertrages unbedenklich. Der Gesetzgeber habe an die im Zeitpunkt der
Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme anknüpfen
dürfen und sei nicht verpflichtet, die darin angelegten Ungleichbehandlungen
auszugleichen. Auch sei ein Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes nicht erkennbar.
Der Schutzbereich sei bereits im Falle der Klägerin nicht eröffnet, da die Klägerin zu
DDR-Zeiten gerade nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen sei.
Gegen das ihr am 19. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04. Januar
2007 Berufung eingelegt und zunächst an ihrer im erstinstanzlichen Verfahren
vertretenen Auffassung festgehalten.
Nachdem das Berufungsverfahren zunächst im Hinblick auf ein vor dem
Bundessozialgericht anhängiges gleichgelagertes Revisionsverfahren ruhte, beantragte
die Beklagte im März 2008 die Aufnahme des Verfahrens und reichte verschiedene
Unterlagen zur Umwandlung des VEB Kombinat für Landtechnik Berlin zur Akte.
Die Klägerin trägt vor, sie sei am 30. Juni 1990 im VEB Kombinat Gartenbautechnik
beschäftigt gewesen. Dies sei ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der
Versorgungsordnung gewesen. Dort sei sie auch entsprechend ihrer Qualifikation
beschäftigt gewesen. Eine weitergehende Einschränkung des sachlichen
Geltungsbereichs sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zulässig.
Die Klägerin sei nach ihrem Studium und auch am 30. Juni 1990 als Ingenieurin
eingesetzt gewesen. Aus einem größeren Aufgabenbereich, der zwangsläufig mit
zunehmender Anzahl von Berufsjahren wachse, könne nicht auf eine Tätigkeit außerhalb
des Berufsbildes geschlossen werden. Insgesamt lägen damit die Voraussetzungen für
die Einbeziehung der streitigen Zeiten in das Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz vor.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2006 sowie den Bescheid
vom 02. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 01. März
1973 bis 26. Oktober 1975, vom 21. März 1977 bis zum 31. August 1982 und vom 15.
November 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nummer
1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Zur Begründung verweist sie zur
Vermeidung von Wiederholungen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend trägt sie vor, dass auch der
betriebliche Anwendungsbereich der Versorgungsordnung bereits nicht eröffnet sei. Der
VEB Kombinat Landtechnik sei aufgrund der vor dem 30. Juni 1990 erfolgten
Übertragung aller Produktionsmittel, Forderungen und Verbindlichkeiten kein
Produktionsbetrieb mehr gewesen, sondern habe lediglich als leere Hülle bestanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens
der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten () verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und
Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese
einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält
(§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin und die
Beklagte haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen mit Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung der
streitigen Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz (AVItech) und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte
hat. Die nach § 1 AAÜG erforderlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das
Zusatzversorgungssystem liegen nicht vor; die Klägerin unterfällt bereits nicht dem
persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Zur Begründung verweist der Senat auf
die mit der eigenen Rechtsprechung sowie der des Bundessozialgerichts
übereinstimmenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer
weitergehenden Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen ab (§ 153 Abs. 2
SGG). Lediglich ergänzend bleibt anzumerken:
Im Fall der Klägerin ist keine Versorgungsanwartschaft aufgrund verfassungskonformer
Auslegung zu fingieren, weil jedenfalls die dafür erforderliche sachliche Voraussetzung
nicht gegeben ist. Die Klägerin war nicht ingenieurtechnisch tätig. Das
Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 23. August 2007 (- B 4 RS 2/07 R – SGb
2008, 24 zitiert nach juris, Rn. 18) unter Bezugnahme auf seine bisherige
Rechtsprechung nochmals deutlich gemacht, dass Ingenieure die sachliche
Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech nur dann erfüllen, wenn
entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im
produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die
Aufgabenerfüllung geprägt haben. Wenn hingegen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in
anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen oder kaufmännischen Bereich lag, dann
waren sie gerade nicht schwerpunktmäßig entsprechend ihrem Berufsbild tätig, sondern
berufsfremd eingesetzt. Letzteres aber war zur Überzeugung des Senats bei der
Klägerin der Fall. Auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben zu ihrer Beschäftigung lag
der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gerade nicht im produktionsbezogenen
ingenieurtechnischen Bereich. Der von der Klägerin selbst in den Prozess eingeführte
Funktionsplan (Bl. 74 d. GA) beschreibt eindeutig eine ingenieurökonomische und nicht
eine ingenieurtechnische Tätigkeit. All diese Tätigkeiten mögen die von der Klägerin im
Laufe ihres Studiums erworbenen Kenntnisse erfordert haben, sie stellen sich jedoch
nicht schwerpunktmäßig als produktionsbezogene ingenieurtechnische Tätigkeiten dar.
Denn laut diesem Funktionsplan, den die Klägerin ausdrücklich als auch für sie
einschlägig bezeichnet hat und der sich ansonsten mit ihrer eigenen Beschreibung der
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einschlägig bezeichnet hat und der sich ansonsten mit ihrer eigenen Beschreibung der
von ihr ausgeübten Tätigkeit deckt, konnte neben einem Ingenieurökonomen auch ein
Ökonom diese Funktion ausüben. Am Erfordernis einer produktionsbezogenen
ingenieurtechnischen Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der von den Bevollmächtigten
der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07. September
2006 – B 4 RA 47/05 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 12 und § 5 Nr. 7 = NZS 2007, 321)
festzuhalten. In dieser Entscheidung ging um einen Ingenieurökonomen. Das
Bundessozialgericht hat – ausschließlich für diese Berufsgruppe – ausgeführt, dass ein
Ingenieurökonom nicht habe ingenieurtechnisch habe beschäftigt sein müssen. Bei
Ingenieurökonomen genüge eine Tätigkeit entsprechend der Ausbildung im
Grenzbereich zwischen ökonomischen und naturwissenschaftlich-technischen
Aufgabengebieten. Diese Entscheidung ist jedoch auf Ingenieure und damit auf die
Klägerin nicht übertragbar. Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist von der
erworbenen Berufsbezeichnung auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im
Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf
typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit
ausgeübt hat; bei einem im Wesentlichen berufsfremden Einsatz ist sie nicht erfüllt (vgl.
BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 = NZS
2008, 441).
Die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht.
Das Bundessozialgericht hat insoweit u. a. in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2005
(- B 4 RA 48/04 R – SGb 2005, 230, zitiert nach juris) wie folgt klargestellt:
„Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - vor dem 30. Juni 1990
aus einem an sich von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigungsverhältnis
ausgeschieden waren und deshalb nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen
Regelungen der Zusatzversorgungssysteme (hier: AVItech) am 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht
erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an
die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der
Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der
Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen, dass nur
derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der
am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder
des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3 Abs 1 und 3
Grundgesetz gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen
Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich
etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen
Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (stRspr des BSG, vgl. stellvertretend: Urteil
vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen, vgl. hierzu auch
entsprechend: BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, NVwZ 2005,
81).“
Dem schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an.
Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1
und 2 SGG nicht vorliegt.
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