Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.10.2009

LSG Berlin-Brandenburg: rechtsschutz, quelle, sammlung, link, zivilprozessordnung, thüringen, auflage, wohnung

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
32. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 32 AS 1912/09 B
ER, L 32 AS 1929/09
B PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b SGG, § 73a Abs 1 S 1
SGG, § 114 S 1 ZPO
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz -
Unzulässigkeit der Änderung eines Eilantrages in einen
Fortsetzungsfeststellungsantrag - Prozesskostenhilfe -
Erfolgsaussichten
Leitsatz
Eine Änderung eines Eilantrages auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nicht möglich.
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2009
werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde in der Sache mit dem Antrag, festzustellen, dass im gerichtlichen
Eilverfahren Erledigung eingetreten sei, ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Der Antragsteller begehrt mittlerweile nicht mehr eine Verpflichtung des
Antragsgegners. Es fehlt deshalb an einer Beschwer und der Beschwerde am
erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Ein Umsteigen auf eine Fortsetzungsfeststellung mit dem Ziel, dass die Gegenseite die
Kosten zu tragen hat, ist im Eilverfahren nicht möglich (ebenso LSG Thüringen, B. v.
30.07.2009 L 9 AS 1159/08 ER; Bayerisches LSG, B. v. 15.07.2009 -L 7 AS 243/09 B ER
mit Bezug auf Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 86b
RdNr. 9b; LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 16.10.2007 -L 20 B 68/07 AY ER). Der Streit um
die Kosten ist nämlich nicht mehr eilig.
Auch dem Hilfsantrag, unter Aufhebung des genannten Beschlusses des Sozialgerichts
(SG) für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, bleibt Erfolg
versagt.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73 a Abs. 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1
Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach den genannten Vorschriften ist die Gewährung davon abhängig, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht
dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische
Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden,
wenn die Klage bzw. der Antrag völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Sache zwar
nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf
BVerfGE 81, 347, 357f).
7
8
9
10
11
12
Die Erfolgschancen der Beschwerde hier sind allenfalls ganz entfernt gewesen:
Es bestand kein Anspruch auf die – als echte Hauptsachenvorwegnahme - begehrte
Mietgarantie. Der Senat nimmt insoweit, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf
die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss nach § 142 Abs. 2 S. 3 SGG
Bezug.
Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass
die begehrte Mietkautionszahlung erforderlich gewesen ist, um die Wohnung Sstraße
übernehmen zu können. Nur insoweit hätte ein dringlicher Regelungsbedarf bestehen
können. Zudem ist auch für dieses Begehren nicht ersichtlich, dass die
Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutz erforderlich gewesen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung
mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Prozesskostenhilfe kann auch nicht für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden. Zwar
ist die Auffassung vertretbar, dass ein Umstellen auf ein Feststellungsbegehren auch im
Eilverfahren möglich sein muss. Der Eilantrag hatte jedoch, wie ausgeführt, in der Sache
selbst allenfalls entfernte Erfolgschancen.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§
177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum