Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.02.2009

LSG Berlin-Brandenburg: herausgabe, rechtsschutz, klagebefugnis, link, quelle, sammlung, sucht, fax, zivilprozessordnung, auflage

1
2
3
4
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
19. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 19 AS 542/09 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 86b Abs 2 S 2 SGG
Sozialgerichtliches Verfahren: Anforderung an die Begründung
der Erforderlichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes nach
Ablauf einer die Eilbedürftigkeit begründenden Frist
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt
(Oder) vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde konnte bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil offenkundig die
Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten einstweiligen Rechtsschutzes nicht
vorliegen. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch nichts dafür ersichtlich,
dass der Antragstellerin derartige wesentliche Nachteile drohen. Das Vorliegen eines so
genannten Anordnungsgrundes wurde von ihr nicht einmal ansatzweise glaubhaft
gemacht (zum Erfordernis der Glaubhaftmachung: § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Fehlt es offensichtlich an einem Anordnungsgrund,
ist der Antrag unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 86 b
Randnummer 26d). Es konnte deshalb im Ergebnis offen bleiben, ob die sonstigen -
allgemeinen - Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Erforderlichkeit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war von der
Antragstellerin erstinstanzlich mit ihrer Verpflichtung, bis zum 31. Dezember 2008 einen
Haushaltsabschluss fertig zu stellen, für den sie wiederum die antragsgegenständlichen
Rechnungsoriginale benötige, begründet worden. Nachdem dieser Stichtag bereits vor
der Entscheidung des Sozialgerichts abgelaufen war, hätte es jedenfalls im
Beschwerdeverfahren näherer Darlegungen bedurft, warum das Interesse an der
Herausgabe der Originalrechnungen weiter fortbesteht. Dazu ist jedoch nichts
vorgetragen worden.
Es fehlen auch im Übrigen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin
vorläufigen Rechtsschutz zur Abwendung wesentlicher Nachteile benötigt. Von der
Antragsgegnerin war bereits mit Schreiben vom 29. September 2008 und damit lange
vor Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs angeboten worden, die ihr
vorliegenden Rechnungen per Fax der Antragstellerin zu übersenden. Warum dies nicht
ausreichend ist und ausschließlich Originale benötigt werden, wurde von Seiten der
Antragstellerin nicht dargelegt. Auch zu den Ausführungen der Antragsgegnerin, sie - die
Antragstellerin - könne aufgrund der bestehenden Bewirtschaftungssysteme die
ordnungsgemäße Abwicklung der Beschaffungsverträge ohne Rechnungen prüfen, hat
sich die Antragstellerin nicht geäußert.
Bei dieser Sachlage drängt sich auch dem Senat die bereits vom Sozialgericht
geäußerte Vermutung auf, dass die Antragstellerin mit dem Verfahren die Klärung
allgemeiner Zuständigkeits- und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Beteiligten zu
klären sucht und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Rechnungen
lediglich eine solche Klärung ermöglichen soll. Erhellend ist insoweit insbesondere der
Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. Mai 2009, in dem sie ausdrücklich die Klärung
einer Rechtsfrage (welche Konsequenzen aus der Auftraggebereigenschaft der
Antragstellerin sich gegenüber der Antragsgegnerin ergeben) als streitgegenständlich
5
6
7
8
Antragstellerin sich gegenüber der Antragsgegnerin ergeben) als streitgegenständlich
bezeichnet. Einstweilige Rechtsschutzverfahren sind jedoch nicht zur Klärung allgemeiner
Rechtsfragen bestimmt. Bei Vorliegen von Klagebefugnis und den sonstigen
Verfahrensvoraussetzungen ist Rechtsschutz über ein Hauptsacheverfahren zu
erlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197 a SGG.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197 a Abs. 1
Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52, 47 Gerichtskostengesetz (GKG).
Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 1 GKG erscheint die
Festsetzung des dreifachen Werts nach § 52 Abs. 2 GKG angemessen. Sie entspricht der
Wertangabe der Antragstellerin nach § 61 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar
(§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum