Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.10.2009

LSG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, heizung, ausschlagung der erbschaft, rechtsschutz, vollziehung, beschränkung, mitwirkungspflicht, dringlichkeit, ausschluss, hauptsache

1
2
3
4
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
25. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 25 AS 1862/09 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 1 SGG, § 86b Abs 2
SGG, § 33 Abs 1 SGB 10, § 48
Abs 1 SGB 10, § 66 Abs 1 SGB 1
Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines
Aufhebungsbescheides
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus
vom 7. Oktober 2009 geändert:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. August 2009
gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. August 2009 wird angeordnet, soweit
mit diesem die Bewilligung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung mit
Bescheid vom 11. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009
für den Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2009 aufgehoben wird.
Die Aufhebung der Vollziehung durch Auszahlung von 218,82 € an die Antragstellerin für
den Leistungszeitraum vom 1. August 2009 bis 30. September 2009 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 1/10 der außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin bewohnt in der oberen Etage des Wohnhauses W-R-Straße C, eine
etwa 50 qm große Wohnung. Grundstück und Wohnhaus standen bis 2006 zur Hälfte im
Miteigentum der Antragstellerin; mit Überlassungsvertrag vom 22. März 2006 überließ
sie ihren Miteigentumsanteil ihrem am 3. April 2009 verstorbenen Sohn NG zu
Alleineigentum. Die Überlassung erfolgte nach dem Vertrag in Erfüllung der im
Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren der Antragstellerin und des Herrn H-DG
bei dem Amtsgericht C– – getroffenen Vereinbarungen.
Die Antragstellerin behielt sich ein „lebenslängliches Wohnungsrecht“ an dem oben
genannten Anwesen vor, welches „unter Ausschluss des Eigentümers die gesamten
Räume in der oberen Etage des Wohnhauses“ umfasst. Die auf sie entfallenden
Hausnebenkosten hatte die Antragstellerin nach ihren Angaben selbst zu tragen.
Auf den Antrag vom 27. Februar 2009 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin
mit Bescheid vom 11. März 2009 für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 30. September
2009 monatlich Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 351 €, Kosten für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 109,41 € sowie Zuschüsse nach § 26 SGB II zur Kranken- und
Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 7. Juni 2009 änderte der Antragsgegner den
Bescheid vom 11. März 2009 für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30.
September 2009 dahingehend ab, dass der Antragstellerin aufgrund der Anpassung der
Regelleistungen zum 1. Juli 2009 nunmehr derartige Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts in Höhe von 359 € monatlich bewilligt wurden.
Nachdem der Antragsgegner von dem Tod des Sohnes der Antragstellerin Kenntnis
erhalten hatte, teilte er dieser mit Schreiben vom 23. Juni 2009 mit, dass er die laufende
Leistung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 331 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) eingestellt habe, und kündigte an, innerhalb von zwei
Monaten darüber zu entscheiden, ob der Antragstellerin weiterhin Leistungen zustehen
oder ob die Bewilligungsentscheidung zurückgenommen bzw. aufgehoben wird. Ferner
forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf mitzuteilen, wer das Erbe des N G
5
6
7
8
9
10
forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf mitzuteilen, wer das Erbe des N G
angetreten habe bzw. einen Nachweis über die Ausschlagung der Erbschaft
beizubringen. Am 29. Juni 2009 reichte die Antragstellerin beim Antragsgegner eine von
ihr und ihrem geschiedenen Ehemann H-D G unterzeichnete Erklärung vom selben Tag
ein, dass sie nicht geerbt habe, Vermieter ihrer Wohnung gemäß Rückfallklausel
nunmehr H-D G sei und die Kaltmiete monatlich 332 € zuzüglich kalter Betriebskosten in
Höhe von monatlich 318 € betrage. Hierauf forderte der Antragsgegner die
Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Juli 2009 auf, zur Bearbeitung des „Antrages“ auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts spätestens bis zum 18. Juli 2009 den
aktuellen Mietvertrag mit Herrn H-D G und eine Erklärung zu den Kosten der Unterkunft
(Vordruck Anlage KdU) einzureichen. Ferner kündigte der Antragsgegner an, „die
Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz zu versagen“, falls die
Antragstellerin die Frist fruchtlos verstreichen lassen sollte. Gegen das Schreiben legte
die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Juli 2009 Widerspruch ein, den der
Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2009 als unzulässig verwarf.
Mit Schreiben vom 6. August 2009 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht C unter
Hinweis auf die erfolgte Leistungseinstellung zu dem Aktenzeichen„Klage zur Sicherung
des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Kosten für
Unterkunft und Heizung sowie Zuschuss nach § 26 SGB II“ erhoben, mit der sie
„gleichzeitig“ die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 13.
Juli 2009 begehrt.
Mit Bescheid vom 20. August 2009 hat der Antragsgegner „den Bescheid über die
Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilweise aufgehoben“
und der Antragstellerin für den Zeitraum 1. August 2009 bis 30. September 2009
vorläufig monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - unter Ausschluss
der Kosten für Unterkunft Heizung – in Höhe von 359 € sowie Zuschüsse nach § 26 SGB
II zur Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt und zur Begründung u. a. ausgeführt,
über den Anspruch auf Leistungen könne noch nicht abschließend entschieden werden;
die Antragstellerin habe trotz Aufforderung vom 1. Juli 2009 die notwendigen
Unterklagen zum Nachweis der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht vorgelegt, es
sei eine Änderung bei den Kosten der Unterkunft eingetreten.
Mit Schriftsatz vom 25. August 2009 sowie in der mündlichen Verhandlung des
Sozialgerichts vom 11. September 2009 hat die Antragstellerin ihre Klage weiter
begründet und u. a. vorgetragen, dass sie nach dem Mietvertrag mit Herrn H-D G seit
dem 3. April 2009 eine monatliche Miete in Höhe von insgesamt 760 € zu tragen habe,
der Antragsgegner jedoch die Bewilligung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und
Heizung mit Bescheid vom 20. August 2009 aufgehoben habe. Ihr „eigentliches“
Begehren sei es gewesen, Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu
erhalten, nachdem der Antragsgegner die Leistungen ab 1. Juli 2009 eingestellt habe.
Den auf die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von
monatlich insgesamt 760 € für den Zeitraum ab April 2009 gerichteten Klageantrag hat
das Sozialgericht mit Urteil vom 11. September 2009 abgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Berufung der Klägerin ist bei dem Senat unter dem Aktenzeichen L 25 AS
1811/09 anhängig. Darüber hinaus hat das Sozialgericht das Vorbringen der
Antragstellerin als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz – ebenfalls gerichtet auf die
Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum ab April 2009 –
gewertet und diesen Antrag mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 abgelehnt. Gegen den
Beschluss hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 Beschwerde
eingelegt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), und in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen
Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Senat versteht das Begehren der Antragstellerin sinngemäß dahin, dass diese
beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Oktober 2009 aufzuheben,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. August 2009 gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 20. August 2009 anzuordnen, soweit mit diesem die
Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom 11. März 2009
in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009 für den Zeitraum vom 1.
August 2009 bis 30. September 2009 aufgehoben wird, und darüber hinaus den
Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, für den Zeitraum vom
1. April 2009 bis 30. September 2009 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von monatlich 650,59 €,
11
12
13
14
15
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von monatlich 650,59 €,
insgesamt also monatlich 760 € zu zahlen.
Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin neben der
Klage auch vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Denn wie sich aus ihrem Vorbringen
ergibt, hat die Antragstellerin das gerichtliche Verfahren eingeleitet, um wesentliche
Nachteile von sich abzuwenden, die ihr nach der Einstellung der Auszahlung der
bewilligten Leistungen zum 1. Juli 2009 möglicherweise drohten. Vor dem Hintergrund
der Zahlungseinstellung wohnt dem Vorbringen der Antragstellerin auch ein
Dringlichkeitselement inne, so dass ihm ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu
entnehmen ist.
Wie das Sozialgericht allerdings verkannt hat, ist der Schriftsatz der Antragstellerin vom
25. August 2009 im Klageverfahren mit dem sie sich auch gegen die Aufhebung der
Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom 20. August
2009 wendet, bei sachdienlicher Auslegung als Widerspruch gegen den Bescheid vom
20. August 2009 verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für
Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 30. September 2009
nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu werten. Die Beschränkung des Antrages auf die
Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ergibt sich
daraus, dass der Antragsgegner mit dem angegriffenen Bescheid in bisheriger Höhe
Regelleistungen nach § 20 SGB II und Zuschüsse nach § 26 SGB II vorläufig für den
vorgenannten Zeitraum der Antragstellerin bewilligte und es insoweit keines
Eilrechtsschutzes bedurfte.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in
denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch der Klägerin
gegen die Aufhebungsentscheidung des Antragsgegners hat gemäß § 39 Nr. Nr. 1 SGB II
keine aufschiebende Wirkung. Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
anzuordnen ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen auf der
Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an
der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten in der
Hauptsache mit zu berücksichtigen sind.
Bei summarischer Prüfung ist die Aufhebung der Bewilligung der Leistungen für
Unterkunft und Heizung rechtswidrig. Denn dem Bescheid dürfte es schon an der
erforderlichen inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) fehlen. Bei dem
Bestimmtheitsgebot handelt es sich um eine Ausprägung des aus Art. 20 Abs. 3 GG
folgenden Rechtsstaatsprinzips, das der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dient.
Gegenstand, Ziel und Regelungsgehalt der Entscheidung müssen demgemäß für den
Adressaten so eindeutig und vollständig sein, dass er sein Handeln danach ausrichten
und die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung in vollem Umfange abschätzen
kann.
Hiervon ausgehend lässt sich dem angegriffenen Bescheid weder Gegenstand noch Ziel
und Regelungsgehalt mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen. Der Verfügungssatz
„Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
wird deshalb teilweise aufgehoben“ bezieht sich offenbar auf den Bewilligungsbescheid
vom 11. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009. Nicht
eindeutig ist aber, welchen Sachverhalt der Antragsgegner mit der „teilweisen
Aufhebung“ regeln wollte. So wird einerseits als Grund für die Aufhebung eine Änderung
bei den Kosten der Unterkunft angegeben, was auf eine beabsichtigte Aufhebung wegen
einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Sinne §
48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinweisen könnte. Andererseits
könnten die weiteren Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid dafür sprechen, dass
maßgeblicher Grund für die „Aufhebung“ eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der
Antragstellerin im Sinne des § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) war. So
geht der Antragsgegner in seinem Bescheid davon aus, dass eine abschließende
Entscheidung über den Leistungsanspruch der Antragstellerin wegen „ungeklärter
Punkte“ noch nicht möglich ist, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
die Antragstellerin die mit Schreiben vom 1. Juli 2009 angeforderten Unterlagen nicht
eingereicht hat. Nach dem Vorstehenden bleibt auch unklar, auf welcher
Rechtsgrundlage der Antragsgegner die Bewilligungsentscheidung teilweise aufgehoben
und welchen Regelungsgehalt er dem Begriff der „Aufhebung“ beigemessen hat. Aus
dem angegriffenen Bescheid lässt sich insbesondere nicht hinreichend sicher
entnehmen, ob der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid wegen einer Änderung der
16
17
18
19
20
21
22
23
entnehmen, ob der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid wegen einer Änderung der
Verhältnisse auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 SGB X endgültig teilweise aufheben oder
lediglich die bewilligten Leistungen wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach §
66 Abs. 1 Satz 1 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung teilweise entziehen wollte.
Mit der Formulierung „teilweise aufgehoben“ bleibt schließlich zweifelhaft, welche
Regelungen des Bewilligungsbescheides für welchen Zeitraum aufgehoben werden
sollten. So ist zunächst nicht eindeutig, ob die teilweise Aufhebung nur die Kosten der
Unterkunft und Heizung oder auch die Regelleistungen und die Zuschüsse nach § 26
SGB II umfassen sollte. Soweit der Antragsgegner als Grund für die Aufhebung eine
Änderung bei den Kosten der Unterkunft angibt, könnte dies eine Beschränkung der
Aufhebungsentscheidung auf die Kosten der Unterkunft nahe legen, andererseits spricht
der Umstand, dass der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1.
August 2009 bis 30. September 2009 vorläufige Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts und Zuschüsse nach § 26 SGB II bewilligt hat, dafür dass der Bescheid
vom 11. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009 auch
hinsichtlich dieser Leistungen aufgehoben werden sollte, denn sonst würde die vorläufige
Bewilligung keinen Sinn ergeben. Zudem ergibt sich aus dem Verfügungssatz nicht, ob
der Bewilligungsbescheid – was der Wortlaut nahe legt – für den gesamten
Leistungszeitraum teilweise aufgehoben oder für den Zeitraum ab der – im Bescheid
nicht näher bezeichneten - Änderung der Verhältnisse oder nur auf den Zeitraum vom 1.
August 2009 bis 30. September 2009 aufgehoben werden sollte.
Da die Aufhebungsentscheidung nach dem Vorstehenden bei summarischer Prüfung
wegen mangelnder hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig ist, war antragsgemäß die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufhebung der Bewilligung von
Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 30.
September 2009 und gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG die Aufhebung der Vollziehung
anzuordnen.
Zu Recht hat das Sozialgericht jedoch dem Vorbringen der Antragstellerin den Antrag
entnommen, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, für
den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 weitere Leistungen für
Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 650,59 €, insgesamt
also monatlich 760 € zu gewähren, und diesen Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin kann zulässigerweise Leistungen nur für den vorgenannten Zeitraum
geltend machen, weil der Antragsgegner mit Bewilligungsbescheid vom 11. März 2009 in
der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009 nur für diesen Zeitraum
Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bewilligt hat. Auch der Bescheid des
Antragsgegners vom 20. August 2009 bezieht sich lediglich auf den Zeitraum vom 1.
August 2009 bis 30. September 2009. Hinsichtlich der Folgezeiträume ist die
Antragstellerin deshalb darauf zu verweisen, gegebenenfalls beim Sozialgericht
gesondert um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der
betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruches
(Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten
einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz
4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).
Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin zumindest einen Anordnungsgrund nicht
glaubhaft gemacht. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich kein Raum, wenn – wie vorliegend –
(zulässigerweise) nur Leistungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume geltend
gemacht werden. Insoweit fehlt es regelmäßig an einer spezifischen, dem vorliegenden
Verfahren innewohnenden Dringlichkeit, deretwegen es zur Vermeidung schwerer und
unzumutbarer Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, einer einstweiligen Regelung bedarf. Dass der
Antragstellerin hier ausnahmsweise schwere und unzumutbare Nachteile drohten,
insbesondere dass die Antragstellerin von Obdachlosigkeit bedroht wäre, wenn ihrem
Begehren nicht sofort entsprochen wird, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, dafür
ist auch sonst nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem
Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
23 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum