Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.02.2005

LSG Berlin und Brandenburg: unterbrechung der verjährung, leistungsklage, geldinstitut, rechtshängigkeit, eventualwiderklage, verwaltungsakt, empfang, verjährungsfrist, geldleistung, klagerücknahme

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 28.02.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 7 RA 4935/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 7/04
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 2003 geändert. Die Klage
wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im gesamten
Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung überzahlter Rentenleistungen.
Der Beklagte war Verfahrensbevollmächtigter des 1992 verstorbenen Versicherten J H, der von der Klägerin ab 1.
Februar 1990 Altersruhegeld bezogen hatte (Bescheid vom 12. Juni 1992; Nachzahlung für die Zeit bis einschließlich
Juli 1992 83.062,42 DM, laufender Zahlbetrag ab 1. August 1992 = monatlich 2.934,10 DM). Die Rentenzahlungen
erfolgten bis zur Benachrichtigung der Klägerin vom Tod des Versicherten am 1. Juni 1993 auf der Grundlage einer
entsprechenden Zahlungserklärung des Versicherten auf ein Rechtsanwalts-Anderkonto des Beklagten. Die Klägerin
stellte die laufende Rentenzahlung zum 30. Juni 1993 ein.
Über die Rentenrechnungsstelle Berlin floss an die Klägerin von der mit Schreiben vom 15. November 1993
festgestellten Überzahlung in Höhe von 38.061,40 DM für die Zeit von Juni 1992 bis Juni 1993 ein Betrag von
31.982,35 DM. Die verbleibende Überzahlung in Höhe von 6.079,05 DM forderte die Klägerin von dem Beklagten
zurück, nachdem keine Hinterbliebenen oder sonstigen Erben des Versicherten hatten ausfindig gemacht werden
können. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 machte die Klägerin diesen Betrag nach § 118 Abs. 4 Satz 1
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) als Erstattungsanspruch geltend. Der Widerspruch
des Beklagten blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1997).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hob mit Urteil vom 19. Juni 1998 die angefochtenen Bescheide der Klägerin und wies
deren hilfsweise erhobene Widerklage, den Beklagten zur Zahlung von 6.079,05 DM zu verurteilen, ab (- S 11 RA
3840/97 -). Im Berufungsverfahren hob die Klägerin die angefochtenen Bescheide auf und verfolgte ihre "für den Fall,
dass der Senat der Auffassung des SG hinsichtlich der mangelnden Verwaltungsaktsbefugnis folgen sollte",
hilfsweise erhobene Widerklage weiter. Nachdem der Beklagte seine Klage nach Aufhebung der angefochtenen
Bescheide mit Schriftsatz vom 5. Februar 2001 zurückgenommen hatte, hob das Landessozialgericht (LSG) Berlin mit
Urteil vom 21. Mai 2001 das SG-Urteil vom 19. Juni 1998 auf (- L 16 RA 43/98 -rechtskräftig).
Mit ihrer am 13. August 2001 erhobenen Leistungsklage hat die Klägerin ihr Erstattungsbegehren weiter verfolgt. Das
SG hat auf die auf Zahlung von 3.086,90 Euro (= 6.037,45 DM; 6.079,05 DM abzüglich eines nach Auffassung der
Klägerin vorrangigen Anspruches gegen die Beigeladene in Höhe von 41,50 DM) gerichtete Klage den Beklagten
verurteilt, an die Klägerin 1.889,88 Euro (= 3.696,29 DM) zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei zulässig und in Höhe des ausgeworfenen Betrages auch begründet. Der
Erstattungsanspruch beruhe auf § 118 Abs. 4 SGB VI in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-gesetzes (HZvNG). Hinsichtlich der Klageforderung im
Übrigen bestehe ein vorrangiger Anspruch gegen die Beigeladene in Höhe von 41,50 DM bzw. weiteren 2.341,26 DM
gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI. Denn die Beigeladene habe insoweit eigene Forderungen gegen den Kontoinhaber
befriedigt (41,50 DM) bzw. das nach den beiden Erstattungen an die Rentenrechnungsstelle auf dem Konto am 20.
August 1993 noch verbleibende Guthaben von 2.341,26 DM nicht an die Klägerin zurückgezahlt. Der Anspruch gegen
den Beklagten sei auch nicht verjährt. Denn die vierjährige Verjährungsfrist für die Ansprüche aus § 118 Abs. 4 SGB
VI sei durch den Bescheid der Klägerin vom 20. Dezember 1996 unterbrochen worden. Diese
Verjährungsunterbrechung gelte nicht gemäß § 212 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als nicht erfolgt. Denn die
Klägerin habe zwar den Verwaltungsakt im Klageverfahren zurückgenommen; gleichwohl sei die Verjährung
unterbrochen geblieben, weil die Klägerin binnen sechs Monaten von neuem Klage erhoben habe, nämlich ihre
seinerzeitige Widerklage. Diese sei zwar durch Prozessurteil des LSG vom 21. Mai 2001 rechtskräftig abgewiesen
worden. Die Klägerin habe allerdings binnen sechs Monaten nach dem Urteil des LSG am 13. August 2001 erneut
Klage erhoben.
Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen dieses Urteil und macht u.a. erneut die Einrede der Verjährung
geltend; auf seinen Schriftsatz vom 2. August 2004 wird Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 2003 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil im angefochtenen Umfang für zutreffend. Die Erstattungsforderung sei auch nicht
verjährt, weil die Verjährung durch den Bescheid vom 20. Dezember 1996 und die sich anschließende gerichtliche
Geltendmachung der Forderung unterbrochen worden sei.
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Wegen des Sach -und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Die Akte der Beklagten für den Versicherten, die Akten des SG Berlin S 11 RA 3840/97 - L 16 RA 43/98 (2 Bände)
und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines
im Berufungsverfahren nur noch streitigen Betrages von 1.889,88 Euro; die Klage war auch insoweit und somit in
vollem Umfang abzuweisen. Denn der im Berufungsverfahren noch geltend gemachte Zahlungsanspruch ist verjährt.
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung von Geldleistungen nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der bis
zum 28. Juni 2002 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: alter Fassung - a.F. -) im Wege der allgemeinen
Leistungsklage i.S. von § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Klägerin ist zulässig. Zwar wurde die
Vorschrift des § 118 Abs. 4 SGB VI durch das HZvNG neu gefasst und dabei in Satz 2 die Regelung aufgenommen,
dass der Rentenversicherungsträger Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen hat. Diese
Neuregelung findet jedoch vorliegend keine Anwendung, weil im Zeitpunkt der Klageerhebung im August 2001 nach §
118 Abs. 4 SGB VI a.F. zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) nur die allgemeine Leistungsklage zulässig war (vgl. BSG SozR 3-2600 § 118 SGB VI
Nr. 2 ; SozR 3-2600 § 118 SGB VI Nrn. 9 und 11). Die insoweit zulässig erhobene Leistungsklage bleibt unter
Berücksichtigung von § 300 Abs. 2 Satz 1 SGB VI weiterhin statthaft (vgl. BSG SozR 3-2600 § 118 SGB VI Nr. 11
mit weiteren Nachweisen).
§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. ist vorliegend auf die Rückforderung auch anwendbar, obwohl die
Erstattungsforderungen der Klägerin sich auf Zeiträume vor dem 1. Januar 1996, d.h. vor dem In-Kraft-Treten dieser
Regelung, beziehen. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist als Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und
anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) am 1. Januar 1996 in Kraft getreten (Artikel 17). Die
Vorschrift regelt somit zukunftsgerichtet vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an auch die Rechtsfolgen aus den
jeweils schon gegebenen Sachverhalten (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 64/99 R = SozR 3-1500 § 54
Nr. 45 mit weiteren Nachweisen).
Nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht
erbracht worden sind, die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 1
SGB VI a.F.) oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI a.F.), so
dass dieser nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird, dem Träger der Rentenversicherung zur
Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Die Vorschrift setzt somit zunächst erst einmal voraus, dass
das Geldinstitut, an das die Rente überwiesen wurde, somit die Beigeladene, selbst nicht mehr zur Erstattung
herangezogen werden kann (§ 118 Abs. 2 und 3 SGB VI). Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für Klagen, mit denen
der Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gegen denjenigen geltend macht, der die Geldleistung als
Ergebnis einer wirksamen Verfügung zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenbeziehers in Empfang
genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt hat, nur und erst dann, wenn feststeht, dass ein
Erstattungsanspruch in der entsprechenden Höhe gegen das Geldinstitut nicht mit Erfolg geltend gemacht werden
kann (vgl. BSG SozR 3-2600 § 118 SGB VI Nrn. 3, 9, 10; BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 7/02 R -
nicht veröffentlicht). Zwar hat die Klägerin eine rechtskräftig abgewiesene Zahlungsklage gegen die Beigeladene nicht
erhoben; es steht jedoch fest, dass die Beigeladene in Höhe des im Berufungsverfahren noch streitigen Betrages von
1.889,88 Euro sich auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung gegenüber der Klägerin berufen kann.
Denn jedenfalls in Höhe dieses Betrages hat der Beklagte über den ihm gutgeschriebenen Schutzbetrag verfügt.
Der diesbezüglich im Berufungsverfahren von der Klägerin noch geltend gemachte Erstattungsanspruch von 1.889,88
Euro ist jedoch entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung verjährt. Die diesbezügliche Einrede des
Beklagten greift durch.
Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI verjähren in vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis
von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat; dies ist mittlerweile durch § 118 Abs. 4 Satz 3
SGB VI in der Fassung durch das HZvNG gesetzlich klargestellt. Diese Neuregelung ist gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI
auch auf Ansprüche anzuwenden, die wie der vorliegende bereits vor dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens bestanden
haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch die Verjährungsregeln in den einzelnen Büchern des
Sozialgesetzbuches regelmäßig von einer einheitlichen vierjährigen Verjährungsfrist ausgehen (vgl. §§ 50 Abs. 4, 113
Abs. 1 SGB X, §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 2 SGB IV).
Die in den Jahren 1992 bzw. 1993 fällig gewordenen Erstattungsansprüche der Klägerin waren somit mit Ablauf des
Jahres 1997 verjährt. Die durch den Bescheid vom 20. Dezember 1996 eingetretene Unterbrechung der Verjährung gilt
als nicht erfolgt, weil die Klägerin diesen Bescheid im Verfahren vor dem LSG Berlin - L 16 RA 43/98 - aufgehoben
hat. Zwar wurde durch den genannten Bescheid die Verjährung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-schutz - (SGB X) unterbrochen. Diese Unterbrechung gilt aber gemäß §
212 Abs. 1 BGB in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i.V. mit § 52 Abs. 1 Satz 3 SGB X als nicht erfolgt,
wenn der Verwaltungsakt - wie hier - im Klageverfahren zurückgenommen oder aufgehoben wird (vgl. BSGE 56, 20,
24). Die Verjährungsunterbrechung hätte in entsprechender Anwendung von § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung nur dann angedauert, wenn die Klägerin binnen sechs Monaten von neuem Klage
erhoben oder einen Erstattungsbescheid erlassen hätte. In diesem Fall hätte die Verjährung weiterhin als durch die
Erteilung des Bescheides vom 20. Dezember 1996 unterbrochen gegolten.
Zwar hatte die Klägerin bereits vor der Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 1996 im Verfahren vor dem
LSG Berlin - L 16 RA 43/98 - eine Widerklage für den Fall erhoben, dass der dortige Kläger und hiesige Beklagte mit
seiner Anfechtungsklage durchdringen sollte (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 1998). Die Rechtshängigkeit
dieser Eventualwiderklage ist aber auf Grund der Klagerücknahme des Beklagten am 5. Februar 2001 entfallen.
Infolge der weggefallenen Rechtshängigkeit dieser Eventualwiderklage hat der erkennende Senat seinerzeit auch nicht
durch Prozessurteil entschieden, sondern lediglich das gegenstandslos gewordene Urteil des SG vom 19. Juni 1998
(S 11 RA 3840/97) aufgehoben. Auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 21. Mai 2001 (L 16 RA 43/98),
das zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangen ist, wird ergänzend Bezug genommen (S. 4
Abs. 3 Zeile 1 bis S. 6 Abs. 1 letzte Zeile) und insoweit von weiteren Ausführungen in der Sache abgesehen.
Mit der Klagerücknahme und der damit am 5. Februar 2001 entfallenen Rechtshängigkeit der Eventualwiderklage gilt
die Verjährung nicht - mehr -durch die Erteilung des Bescheides vom 20. Dezember 1996 als unterbrochen. Die
Klägerin hat auch nicht binnen sechs Monaten von neuem Klage erhoben. Denn die vorliegende Leistungsklage hat
sie erst am 13. August 2001 beim SG eingereicht; die Sechs-Monats-Frist des § 212 Abs. 2 BGB in der bis 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung endete aber gemäß § 64 Abs. 2 und Abs. 3 SGG am 6. August 2001 (Montag).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere kommt
der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu. Die Beurteilung der
aufgeworfenen verjährungsrechtlichen Fragen richtet sich vielmehr ausschließlich nach der in diesem Einzelfall
vorliegenden konkreten prozessrechtlichen Situation.