Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2008

LSG Berlin und Brandenburg: abstufung der beiträge, elektronische datenverarbeitung, berechnung der beiträge, veranlagung, medien, konsularische vertretung, dolmetscher, gewerbe, unternehmensgruppe

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 14.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 68 U 517/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 U 38/04
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2003 aufgehoben. Die
Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif 2001.
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft mit Sitz in B. Laut ihrem Internetauftritt (Stand 04. November
2008) wurde sie 1962 als Fremdsprachendienst gegründet und bietet seither vor allem Übersetzungs- und
Dolmetschleistungen an. Die Kunden sind sowohl Unternehmen als auch öffentliche und andere Institutionen sowie
Privatkunden, die zu etwa 76 % im Inland, zu ca. 22 % im europäischen Ausland und zu 2 % des Umsatzes
außerhalb Europas ansässig sind. In den letzten Jahren (Stand Januar 2005) wurde ein nahezu konstanter Umsatz
von jährlich 7,4 Millionen Euro erzielt. Es werden 100 fest angestellte Mitarbeiter an insgesamt acht Standorten in
Berlin, Rostock, Dresden, Leipzig, Chemnitz, Magdeburg, Halle und Erfurt sowie zusätzlich 800 freie Mitarbeiter
beschäftigt. Zum Leistungsspektrum der Klägerin zählt Übersetzen und Lokalisieren (Fachübersetzungen, Urkunden
und ähnliche Dokumente, Übersetzen von Software, Übersetzen von Websites), Projektmanagement, Dolmetschen
(Konferenz-, Verhandlungs-, Vortrags-, Gerichts-, Telefon- und Behörden-dolmetschen), Terminologieverwaltung sowie
Desktop Publishing (DTP)-Arbeiten und Consulting. Die Übersetzungs- und Dolmetschleistungen haben bisher in rund
100 Sprachen stattgefunden. Als ergänzende Leistungen werden DTP auf PC, SUN und Mac, Schriftenvielfalt auch in
osteuropäischen Sprachen, Texterfassung und Satzherstellung und in Kooperation auch Belichtungsdienst, Repro-
und Lithoarbeiten, Druck- und Buchbinderei erbracht.
Die Klägerin ist seit dem 01. Januar 1991 Mitglied bei der Beklagten (Mitgliedsschein vom 01. Januar 1991). Aufgrund
des ab dem 01. Januar 1990 geltenden Gefahrtarifs wurde sie als Übersetzungsbüro nach der Gefahrtarifstelle 5.5 mit
der Gefahrklasse 1,90 veranlagt (Bescheid vom 01. Januar 1991). Aufgrund des ab dem 01. Januar 1995 geltenden
Gefahrtarifs wurde sie dann als Dienstleistungsunternehmen aller Art (büromäßig) nach der Gefahrtarifstelle 16 mit der
Gefahrklasse 2,00 (Bescheid vom 29. September 1995) und aufgrund des ab dem 01. Januar 1998 geltenden
Gefahrtarifs als sonstiges Dienstleistungsunternehmen nach der Gefahrtarifstelle 54 mit der Gefahrklasse 0,91
(Bescheid vom 31. März 1998) veranlagt.
Auch mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Juni 2001 über die Veranlagung nach dem ab dem 01. Januar
2001 geltenden Gefahrtarif wurde die Klägerin als sonstiges Dienstleistungsunternehmen nach der Gefahrtarifstelle 56
mit der Gefahrklasse 0,90 veranlagt.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, mit der Erstellung des neuen Gefahrtarifs zur
Berechnung der Beiträge ab dem 01. Januar 2001 sei unter anderem die Gefahrtarifstelle 05 (Informations- und
Kommunikationsdienst-leistungen) geschaffen worden, in die ihr Unternehmen einzuordnen sei. Dieses erbringe
Dolmetsch- und Übersetzungsdienstleistungen, es sei deshalb den Kommunikationsdienstleistern zuzuordnen. Der
Beruf des Dolmetschers bzw. Übersetzers gehöre zu den klassischen Kommunikationsdienstleistungen, während
andere Kommunikationsdienstleistungen – Internetprovider, Callcenter etc. – erst in den letzten Jahren
hinzugekommen seien. Es sei nicht einzusehen, dass die neu geschaffene Gefahrtarifstelle nur die neueren
Kommunikationsdienstleistungen umfassen solle.
Mit dem Beitragsbescheid für 2001 vom 24. April 2002 setzte die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2001 mit
19.883,84 Euro fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid
zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, der Gefahrtarif sei gewerbezweig- bzw. branchenbezogen und
nicht tätigkeitsbezogen. Bei der Anwendung des Gefahrtarifs komme es also nicht auf die Tätigkeiten an, die die
Beschäftigten in dem Unternehmen ausübten. Entscheidend seien allein Art und Gegenstand des Unternehmens. Es
würden eine Vielzahl von Unternehmensarten zusammengefasst, die sich u. a. nach Art und Gegenstand des
Unternehmens, nach der eingesetzten Technik und nach ihren Gefährdungsrisiken unterschieden. Zu der
Unternehmensart "sonstige Dienstleistungsunternehmen" gehörten die Unternehmen, die nicht einer namentlich
genannten Unternehmensart im Gefahrtarif zuzuordnen seien. Hierunter fielen u. a. Schreibbüros,
Datentypistendienste und Übersetzungsbüros. Zur Unternehmensart "Informations- und
Kommunikationsdienstleistungen" gehörten dagegen alle Unternehmensgruppen, deren Unternehmensgegenstand die
Entwicklung oder Nutzung (Software, Hardware, Internet) der neuen Medien sei. Diese Unternehmensart setze sich
aus den Unternehmen zusammen, die bislang der Unternehmensart "Datenerfassung, Datenverarbeitung,
Datenanwendung" zugeordnet worden seien, sowie die neu entwickelten Unternehmen der Branche neuer Medien (z.
B. Softwareentwicklung, Internetprovider). Hierzu gehörten keine Unternehmen, die sich der neuen Medien bedienten,
um ihren eigentlichen Unternehmensgegenstand umzusetzen (z. B. Werbeagenturen). Die Veranlagung des
klägerischen Unterneh-mens sei daher korrekt erfolgt.
Dagegen hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, die
Ausführungen der Beklagten seien weder mit dem allgemeinen Begriffsverständnis noch mit der fachlich-
wissenschaftlichen Auslegung vereinbar. Niemand werde ernsthaft bestreiten können, dass Übersetzungs- und
Dolmetschleistungen zu den Informations- und Kommunikationsdienstleistungen gehörten. Die Kommunikation und
der Informationsaustausch seien schließlich immer dann erschwert, wenn Menschen unterschiedliche Sprachen
sprächen. Hier sei die Übersetzung bzw. das Dolmetschen eine zentrale Dienstleistung zur Verbesserung bzw.
Herstellung der Kommunikation bzw. der Information überhaupt. Dies werde aus der Bezeichnung der Ausbildungs-
bzw. Studiengänge deutlich. Die Klägerin hat sich auf die Studienordnung über den Diplomstudiengang Interkulturelle
Fachkommunikation (Übersetzen und Dolmetschen) der Humboldt-Universität zu Berlin, eine Kurzübersicht der
Studiengänge der Universität Hildesheim sowie eine Information des Instituts für angewandte Linguistik und
Translatologie bezogen.
Neben der reinen Wortinterpretation sei aber auch die teleologische Interpretation heranzuziehen. Dabei sei zu
untersuchen, ob es irgendwelche Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Berufsgruppe der Dolmetscher und Übersetzer
gefahrenträchtiger für die Versicherung sei, als die der übrigen Informations- und Kommunikationsdienstleister. Solche
Anhaltspunkte seien nicht ersichtlich. Für alle Tätigkeiten würden im Wesentlichen die typischen Risiken der
Kopfarbeit oder ein spezielles risikobelastetes Umfeld gelten, so dass die Gefahrklassen zwischen 0,32 und 0,52
angemessen erschienen. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Eingruppierung in die Gefahrtarifstelle 56 mit der
Gefahrklasse 0,90 sei aber bereits ein Risikoniveau der Kopfarbeiter mit einem speziellen risikobelasteten Umfeld
gegeben, wie die etwa gleichen Gefahrklassen der Unternehmensarten "diplomatische, konsularische Vertretung"
(Gefahrtarifstelle 45), "Ingenieurbüro" (Gefahrtarifstelle 04) und "Architekturbüro" (Gefahrtarifstelle 13) zeig-ten. Auch
aus diesen Überlegungen heraus sei ersichtlich, dass die Gefahrklasse 0,90 für Übersetzer und Dolmetscher nicht
sachgerecht sei. Letztlich ergebe sich aus den grundlegenden Bestimmungen in Teil II des Gefahrtarifs 2001, dass
eine Eingruppie-rung in eine der Gefahrtarifstellen 01 bis 55 gegenüber der Eingruppierung in die all-gemeine
Gefahrtarifstelle 56 vorrangig sei.
Dem hat die Beklagten entgegengehalten, ausgehend davon, dass zwischen Gewerbezweig oder Unternehmensarten
und deren Versicherungsrisiken statistisch signifikante Zusammenhänge bestünden, komme es für die Veranlagung
allein darauf an, dass ein Unternehmen dem betreffenden im Gefahrtarifbereich aufgeführten Gewerbezweig bzw. der
betreffenden Unternehmensart angehöre. Welche Tätigkeiten im Einzelnen in dem jeweiligen Unternehmen verrichtet
würden, sei für diese Zuordnung unerheblich. Durch diese Verfahrensweise werde berücksichtigt, dass jeder
Gewerbezweig bzw. jede Unternehmensart spezifische Strukturen und Ausstattungen aufweise, die die
Gefährdungsrisiken bestimmten. Die veränderte Anzahl an Gefahrtarifstellen ab dem 01. Januar 2001 (56
Gefahrtarifstellen statt bisher 54) sei darauf zurückzuführen, dass mehrere Unternehmensarten, die bisher zur
Gefahrtarifstelle 53 veranlagt worden seien, jetzt eine eigene Gefahrtarifstelle hätten bilden können. Mit den teilweise
geänderten Bezeichnungen der Gefahrtarifstellen sei den sich ändernden Bezeichnungen im Wirtschaftsleben
Rechnung getragen worden. Dies sei auch der Grund, einen neuen, aktuelleren Begriff für die Unternehmensart der
Gefahrtarifstelle 05 zu wählen. Sie, die Beklagte, sei für Unternehmen im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologie, der Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenanwendung zuständig. Für alle
Unternehmen der Branche neuer Medien als auch für Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend in der
elektronischen Datenverarbeitung tätig seien, sei die neue Gefahrtarifstelle 05 mit der Bezeichnung Informations- und
Kommunikationsdienstleistungen gebildet worden. Sie setze sich im Wesentlichen aus der bisherigen Gefahrtarifstelle
05 mit der Unternehmensart Datenerfassung, -verarbeitung, -anwendung zusammen. Es werde nicht bestritten, dass
es sich bei Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen um eine Form der Kommunikation handele. Jedoch betreffe die
Gefahrtarifstelle 05 einen anderen Branchenbereich der Kommunikation, nämlich den der Telekommunikation. Die
Entwicklung der Gefahrtarifstelle 56 bestehe zum einen aus klassischen Büroserviceunternehmen, wie u. a. auch
Schreib- oder Übersetzungsbüros, Dienstleistungen aller Art (büromäßig) und Unternehmen, die nicht namentlich in
dem Gefahrtarif eine eigene Bezeichnung fänden, für die sie aber der zuständige Unfallversicherungsträger sei.
Durch Urteil vom 02. Dezember 2003 hat das Sozialgericht den Veranlagungsbescheid abgeändert und die Beklagte
verurteilt, das Unternehmen der Klägerin ab dem 01. Januar 2001 statt in die Gefahrtarifstelle 56 in die
Gefahrtarifstelle 05 (Informations- und Kommunikationsdienstleistung) einzuordnen. Zur Begründung hat das
Sozialgericht ausgeführt, die Entscheidung über die Veranla-gung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 56, die mangels
Beurteilungs- und Ermessenspielraum der Beklagten gerichtlich voll überprüfbar sei, entspreche nicht dem ab dem 01.
Januar 2001 maßgebenden Gefahrtarif. Vielmehr hätte die Klägerin mit ihrem Unternehmen nach der Gefahrtarifstelle
05 veranlagt werden müssen. Entgegen den Hinweisen in der von der Beklagten vorgelegten Informationsbroschüre
"Sicherheitsreport 4/00" gehörten Übersetzungsbüros zumindest dann nicht in die Gefahrtarifstelle 56, wenn sie
Informations- und Kommunikationsleistungen erbrächten, für die die neue Gefahrtarifstelle 05 geschaffen worden sei.
Die von der Beklagten vertretene enge Auslegung zur Einordnung des Unternehmens der Klägerin werde von dem
Wortlaut des Gefahrtarifs nicht erfasst. Auch die Beklagte erkenne zu Recht an, das Dolmetschen und Übersetzen
eine Form der Kommunikation darstelle, denn ohne sie sei eine Verständigung zweier nicht der gleichen Sprache
mächtiger Teilnehmer nicht möglich. Zwischen zwei nicht derselben Sprache kundigen Beteiligten sei eine
Kommunikation auch ohne elektronische Datenverarbeitung möglich, denn es gebe auch andere Möglichkeiten des
Kontakts - nicht aber ohne Sprachmittler. Übersetzen und Dolmetschen seien also für die Kommunikation wichtiger
als die elektronische Datenverarbeitung. Folgerichtig stellten, worauf die Klägerin zu Recht hinweise, die
einschlägigen Studienordnungen das Übersetzen und Dolmetschen der interkulturellen Fachkommunikation gleich, ja
definierten interkulturelle Fachkommunikation als Übersetzen und Dolmetschen. Aus dem Wortlauf
"Kommunikationsdienstleistungen" folge also zwingend die Einbeziehung von Dolmetschen und Übersetzen, der
ausdrückliche Wortlaut des Gefahrtarifs stehe einer anderen Entscheidung entgegen. Hätte die Beklagte Übersetzer-
und Dolmetscherdienstleistungen nicht von der Gefahrtarifstelle 05 erfasst wissen wollen, hätte sie die von der
Gefahrtarifstelle 05 erfassten Unternehmensarten anders beschreiben müssen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung führt die Beklagte aus, die Unternehmensarten im Gefahrtarif
stellten nur Begriffe für eine Vielzahl von Unternehmen dar, deren Unternehmensgegenstände, -ziele und -strukturen
Gemeinsamkeiten auf-wiesen. Diese Oberbegriffe müssten möglichst allgemein gehalten werden, um der Vielzahl und
Vielfalt der Unternehmen der Berufungsklägerin gerecht zu werden. Dabei sei es hinzunehmen, dass sich nicht jedes
einzelne Unternehmen im Wortlaut der Bezeichnung der Unternehmensart wiederfinde. Entscheidend sei allein, ob das
in eine Unternehmensart einzustufende Unternehmen nach Unternehmensgegenstand, -ziel und -struktur mit den
anderen in dieser Unternehmensart eingestuften Unternehmen Gemeinsamkeiten aufweise. Eine Legaldefinition des
Begriffs Unternehmensart gebe es nicht.
Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie habe sich so schnell wie in keinem anderen Bereich
eine Vielzahl von neuen Unternehmen entwickelt. Bereits im Gefahrtarifzeitraum ab 1998 habe es eine Reihe neu
entstandener bzw. entstehender Datenverarbeitungsunternehmen wie Internetprovider, Multimediaunternehmen
gegeben. Da diese Unternehmensart nicht ohne Beobachtung unter einer bereits bestehenden Unternehmensart
subsumierbar gewesen sei, seien gesonderte Schlüssel zur Beobachtung vergeben worden. Die Zuordnung der
Unternehmen sei vorerst zur Unternehmensart Datenerfassung, Datenverarbeitung, Datenanwendung erfolgt. Um der
fortschreitenden Entwicklung Rechnung zu tragen, seien dann im Gefahrtarif ab dem 01. Januar 2001 durch die
Bezeichnung "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" sowohl alle Unternehmensarten der neuen Medien
(IT-Branche) als auch die Unternehmen der bisherigen Gefahrtarifstelle, die ausschließlich oder überwiegend in der
elektronischen Datenverarbeitung tätig gewesen seien, erfasst worden. Es handele sich hierbei um die Erweiterung
einer bereits bestehenden Gefahrtarifstelle. Durch die Bezeichnung "Informations- und
Kommunikationsdienstleistungen" würden alle diese Unternehmensarten der neuen Medien vollständig er-fasst. Dazu
gehörten alle Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung oder die Nutzung (Software, Hardware,
Internet) der neuen Medien sei. Diese Unternehmensart setze sich aus den Unternehmen zusammen, die bislang der
Unternehmensart "Datenerfassung, Datenverarbeitung, Datenanwendung" zugeordnet gewesen seien (z. B.
Rechenzentren), sowie den neu entstandenen bzw. entstehenden Unternehmen der branchenneuen Medien (z. B.
Softwareentwickler, Internetprovider, Multimediaunternehmen).
Bereits in dem ab dem 01. Januar 1990 geltenden Gefahrtarif seien Unternehmen der Datenverarbeitung durch eine
interne Schlüsselung der Gefahrtarifstelle 4.1 zugeordnet worden, ohne jedoch näher bezeichnet worden zu sein. In
dem ab dem 01. Januar 1995 geltenden Gefahrtarif sei diese Unternehmensart erstmals benannt und in der
Gefahrtarifstelle 09 erfasst worden, bevor ab dem Gefahrtarif 1998 mit der Gefahrta-rifstelle 05 eine eigene
Gefahrtarifstelle geschaffen worden sei. Übersetzungsbüros hätten sich bereits in dem ab dem 01. Januar 1984
geltenden Gefahrtarif als Unternehmensgruppe in der Gefahrtarifstelle 5.5 gemeinsam u. a. mit Adressen-, Schreib-
und Anzeigenbüros befunden. Diese Gliederung finde sich auch in den nachfolgenden Gefahrtarifen wieder. Die
Unternehmensgruppe "Übersetzungsbüros" sei somit hinsichtlich Art und Gegenstand nicht vergleichbar mit der
Unternehmensgruppe "Datenverarbeitung". Eine Zusammenfassung zu einer Gefahrtarifstelle habe auch aus die-sem
Grund zu keiner Zeit stattgefunden.
Aus der Weiterentwicklung der Gefahrtarife und der erstmalig dem Gefahrtarif beigefügten Anlage mit den
Unternehmensgruppen einer Gefahrtarifstelle sei ersichtlich, dass es sich bei der Gefahrtarifstelle 05 um EDV- und IT-
Unternehmen handele und die Gefahrtarifstelle 56 büromäßig betriebene Dienstleistungsunternehmen beinhalte, die
nicht näher einer konkreten im Gefahrtarif genannten Unternehmensart zuzuordnen seien. Daran ändere auch die
Bezeichnung der Gefahrtarifstelle 05 nichts, da die Zusammenfassung von Unternehmensgruppen in einem
Gewerbezweigtarif nach Art und Gegenstand erfolge. Art und Gegenstand eines Übersetzungsbüros sei die Ver-
ständigung zwischen zwei oder mehreren, nicht der gleichen Sprache mächtigen Parteien. Art und Gegenstand von
Unternehmen der Gefahrtarifstelle "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" sei die Zurverfügungstellung
von EDV-Dienstleistungen, z. B. durch Programmentwicklung, Netzwerklösungen, Webseitenerstellung u. s. w. Das
Übersetzungsbüro weise nach Unternehmensgegenstand, -ziel und -struktur mit den anderen in der Gefahrtarifstelle
"Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" eingestuften Unternehmen keine Gemeinsamkeiten auf. Eine
Zuordnung zu dieser Gefahrtarifstelle wäre somit nicht sachgerecht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Veranlagung des
Unternehmens der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 56 des ab dem 01. Januar 2001 geltenden Gefahrtarifs der
Beklagten war rechtmäßig. Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII),
nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen
veranlagt.
Die von den Unternehmern allein aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der
Berufsgenossenschaften, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck
kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Um eine
Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede Berufsgenossenschaft einen
Gefahrtarif aufstellen und diesen nach Tarifstellen gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten
Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter
Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche
mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3
SGB VII).
Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der
Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt
hat. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche
oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung
möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit
im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie
das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr.
2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).
Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im
Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung
verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die
Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in SozR 2200 § 734 Nr. 2).
Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu
veranlagenden Unternehmen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine
Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten
Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in
der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten
Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen
Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf
einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit spre-chende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das
Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen. So hat das BSG in einer älteren Entscheidung die
Einordnung einer Kreidegrube in die Gefahrklasse für Kalksteingruben als rechtswidrig angesehen, weil zwar die
Gesteinsarten verwandt seien und ihr Abbau dem selben Verwendungszweck diene, die Abbaumethoden und die
eingesetzten technischen Hilfsmittel aber ersichtlich eine unterschiedliche Gefahrenlage bedingten und die
Kreidegruben deshalb als eigener Gewerbezweig einer anderen Tarifstelle zugeordnet werden müssten (BSG in SozR
Nr. 1 zu § 730 RVO).
In dem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) zur Veranlagung von Unternehmen der
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat das BSG darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Gewerbezweige
nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise
ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsge-sellschaft zunehmend an Bedeutung verliert
und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche
Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können. Dennoch bleiben
auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Gewerbezweige in
erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die
Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss
aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran
geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den
betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein
vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch
auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig
folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).
Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von
Gewerbezweigen sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs
ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die
zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine
gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)
berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einem der im Gefahrtarif der
Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gewerbezweige zugeordnet werden. Nach der einem Gewerbezweigtarif
innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte
Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer
Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip
aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden
sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der
Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Gewerbezweige nach dem
Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können.
Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen
Gewerbezweig zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der
Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende
Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht
dagegen die nach technologischen Kriterien rich-tige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig
nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von
Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige
nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende
Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz
unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit
Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der
Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems
der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb
der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem BSG
in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist die Entscheidung der Beklagten, das
Unternehmen der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 56 mit der Unternehmensart "sonstige Dienstleistungsunternehmen"
einzuordnen, nicht zu beanstanden.
Bei der Gefahrtarifstelle 56 handelt es sich, wie sich aus Teil II Nr. 2 des Gefahrtarifs 2001 ergibt, um einen
Auffangtatbestand, der nur dann einschlägig ist, wenn ein Unternehmen nicht einer der in den Gefahrtarifstellen 01 bis
55 genannten Unternehmensarten zugeordnet werden kann. Eine andere als die Gefahrtarifstelle 56 kommt hier aber
nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin begehrte Zuordnung zu der Gefahrtarifstelle 05 für
Unternehmen mit "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen".
Bereits nach dem zuvor geltenden Gefahrtarif 1998 wurde die Klägerin nach der Gefahrtarifstelle 54, der ebenfalls die
sonstigen Dienstleistungsunternehmen zugeordnet waren, sofern sie nicht einer namentlich genannten
Unternehmensart zuzuordnen sind, veranlagt. Die Veranlagung nach dem Gefahrtarif 1990 erfolgte in der
Gefahrtarifstelle 5.5 mit den Unternehmensarten "Adressen-, Schreib-, Übersetzungs- und Anzeigenbüros,
Auskunfteien, Inkasso-, Reise- und Theaterkartenbüros, Spielbanken, Toto- und Lottounternehmen, Verkehrsvereine,
Pferderennvereine, Wettbüros sowie sonstige Büros" und nach dem Gefahrtarif 1995 in der Gefahrtarifstelle 16 mit
den Unternehmensarten Spielbank/ Lotterieunternehmen, Wettbüro/Verkehrsverein/Dienstleistungen aller Art
(büromäßig).
Allein der Umstand, dass ab dem 01. Januar 2001 der Gefahrtarifstelle 05 statt der Unternehmensart
"Datenerfassung, Datenverarbeitung, Datenanwendung" (Gefahrtarif 1998) nunmehr Unternehmen mit "Informations-
und Kommunikationsdienstleistungen" zugeordnet worden sind, berechtigt nicht die Veranlagung der Klägerin nach
dieser Gefahrtarifstelle.
Es ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass Übersetzer und Dolmetscher der Kommunikation dienen. Das macht das
Unternehmen der Klägerin aber nicht zu einem Dienstleister auf dem Gebiet der Information und Kommunikation. Die
Klägerin verkennt, dass sie ihren Anspruch auf Zuordnung in die Gefahrtarifstelle 05 nicht allein auf den Wortlaut der
dort getroffenen Unternehmensbezeichnung stüt-zen kann. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten bei
der Umschreibung der in der Gefahrtarifstelle erfassten Unternehmen, die einen gewissen Abstraktionsgrad erfordert,
ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2003 – L 7 U
3580/01 –, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Zum anderen kann sich die Klägerin auch nicht maßgebend auf
den Wortlaut der Unternehmensbeschreibung in der Gefahrtarifstelle 05 berufen. Denn diese umfasst Unternehmen,
die sowohl Informations- als auch Kommunikationsdienstleistungen erbringen. Es ist aber nach der
Unternehmensbeschreibung in dem Internetauftritt der Klägerin nicht ersichtlich, dass ihr Unternehmen davon geprägt
ist, außer der Kommunikation zu dienen auch noch Informationsdienstleistungen zu erbringen. Vielmehr besteht der
Unternehmensgegenstand, wie die Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Sozialgericht am 02.
Dezember 2003 bestätigt hat, im Wesentlichen in Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, also nach ihrem eigenen
Verständnis in Kommunikationsdienstleistungen. Ebenso wenig maßgebend wie die von der Klägerin und dem
Sozialgericht vorge-nommene Wortinterpretation der Unternehmensbeschreibung der Gefahrtarifstelle 05 ist der
Hinweis auf ein vergleichbares Unfallrisiko mit den Unternehmen dieser Gefahrtarifstelle. Denn eine Zuordnung zu
einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des
Unfallrisikos ist nicht zulässig, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgehoben würde (vgl. BSG in SozR 4-2700 §
157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R –, zitiert nach juris).
Entscheidend ist vielmehr, dass die Zuordnung von Unternehmen bei nach Gewerbe-zweigen geordneten Gefahrtarifen
– wie hier bei der Beklagten – nach Art und Gegenstand des jeweiligen Unternehmens erfolgt. Maßgebend für die
Zuordnung in Ge-fahrtarifstellen sind nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG, der der Senat nach eigener
Prüfung folgt, technologische Kriterien.
Danach ist nicht ersichtlich, dass das Unternehmen der Klägerin ein Gewerbe ausübt, das nach Art und Gegenstand
den Informations- und Kommunikationsdienstleistern entspricht.
Die Beklagte hat anhand der seit 1984 geltenden Gefahrtarife nachvollziehbar dargelegt, dass die Einführung der
Gefahrtarifstelle 05 mit der Unternehmensart "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" Folge der sich
entwickelnden neuen Un-ternehmen im Bereich der Informationstechnologie (IT) gewesen ist. Während die
Unternehmen, die Datenverarbeitung betrieben haben, nach dem ab dem 01. Januar 1990 geltenden Gefahrtarif noch
ohne nähere Bezeichnung der Gefahrtarifstelle 4.1 zugeordnet wurden, erfolgte eine namentliche Nennung als
Unternehmen der Daten-erfassung, -verarbeitung und –anwendung erstmals im Gefahrtarif 1995 in der Gefahr-
tarifstelle 09 mit weiteren Unternehmen. Erstmals 1998 wurde für die Unternehmen der Datenerfassung, -verarbeitung
und –anwendung eine eigene Gefahrtarifstelle (05) geschaffen. Diesen Unternehmen ist gemeinsam der Umgang mit
Datenmengen, die durch Maschinen, nämlich – mittlerweile – Computern, verarbeitet werden, um neue Ergebnisse zu
erzielen. Es ist deshalb folgerichtig, wenn die Beklagte in dem Gefahrtarif 2001 der Gefahrtarifstelle 05 EDV- und IT-
Dienstleister zugeordnet hat, zu denen Softwareentwickler oder Internetprovider gehören, die Programme und
Netzwerklö-sungen entwickeln und verwalten oder Websites erstellen, und dies durch die Umbenennung der
Gefahrtarifstelle in "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" kenntlich gemacht hat. Diese Unternehmen
haben damit im Wesentlichen den Werkstoff, nämlich die Daten, und die eingesetzten Maschinen, die Computer,
gemeinsam. Sie unterscheiden sich damit von Übersetzungsbüros, die weder Daten sammeln, noch auswerten oder
verarbeiten, sondern verschiedene Medien von einer in eine andere Sprache übersetzen. Sie unterscheiden sich damit
auch von z. B. Hör- und Fernsehunternehmen, die als klassische Informationsunternehmen, die außerdem der
Kommunikation dienen, nicht der Gefahrtarifstelle 05 zuzuordnen sind, sondern nach dem Gefahrtarif 2001 (wie
bereits nach dem Gefahrtarif 1998) der Gefahrtarifstelle 10 angehören.
Die Klägerin mag sich zwar der Computer zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen, ihr Gewerbe, das Übersetzen und
Dolmetschen, weist aber mit dem der Informations- und Kommunikationsdienstleister ansonsten keine
Gemeinsamkeiten auf.
Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.