Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2006

LSG Berlin und Brandenburg: gesellschaft mit beschränkter haftung, wirtschaftliches interesse, darlehen, unternehmen, gesellschafter, versicherungspflicht, abhängigkeit, sozialversicherung, einfluss

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 05.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 81 KR 1237/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 227/05
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2005 geändert. Die Beklagte wird
unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2003
verpflichtet, ihren Bescheid vom 22. Juni 1999 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 26.
August 1995 bis zum 17. Juni 2002 zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in einem Überprüfungsverfahren darüber, ob die Klägerin in der Zeit vom 26. August 1995 bis
zum 17. Juni 2002 in einem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis stand.
Die im Jahre 1947 geborene Klägerin war seit dem Jahre 1983 als kaufmännische Angestellte in einem
Elektroinstallationsunternehmen beschäftigt. Dieses Unternehmen bestand in unterschiedlichen Rechtsformen in stets
denselben Räumlichkeiten seit dem Jahre 1948. Im Jahre 1978 übernahm der Ehemann der Klägerin, der kein
Elektroinstallateur war, als Einzelkaufmann das Unternehmen, seit dem Jahre 1983 führte die Klägerin für das
Unternehmen ihres Ehemannes die Buchhaltung durch. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war der
Beklagten gemeldet und wurde damals von dieser nicht beanstandet.
Im Jahre 1995 sollte der Sohn der Klägerin und ihres Ehemannes das Unternehmen übernehmen. Hierzu gründete der
Sohn der Klägerin als alleiniger Gesellschafter mit Gesellschaftsvertrag vom 30. August 1995 eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH). Die Klägerin wurde zur alleinigen Geschäftsführerin der GmbH bestellt, sie besaß die
alleinige Vertretungsmacht und war von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Bei
Gründung der GmbH hatte die Klägerin – wie andere Mitarbeiter auch - ihrem Sohn zur Zahlung der Stammeinlage ein
Darlehen gewährt. Dieses belief sich auf 30.000 DM und wurde durch die GmbH bereits im November 1995
zurückgezahlt.
An 8. November 1996 erfolgte zur Fortführung des Elektroinstallationsunternehmens die Gründung einer GmbH und
Co KG, deren Gesellschafter die GmbH (unverändert mit dem Sohn der Klägerin als Alleingesellschafter) sowie der
Sohn der Klägerin selbst waren. Die Klägerin wurde auch zur alleinigen Geschäftsführerin dieser Gesellschaft bestellt,
besaß alleinige Vertretungsmacht und war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Tatsächlich nahm die
Klägerin die Aufgaben einer Geschäftsführerin indessen nur sehr eingeschränkt wahr und konzentrierte sich vorrangig
auf die Fortsetzung der Buchführungsarbeiten, wie sie sie auch zuvor schon in dem Einzelunternehmen ihres
Ehemannes ausgeübt hatte. Alle Aufgaben im Umgang insbesondere mit Kunden des
Elektroinstallationsunternehmens wurden von dem Sohn der Klägerin wahrgenommen.
Im Mai 1999 übersandte die Beklagte der Klägerin zur Klärung ihrer versicherungsrechtlichen Stellung zwei
Fragebögen, die die Klägerin jeweils am 15. Juni 1999 ausfüllte. Jedoch legte die Klägerin entgegen der Aufforderung
durch die Beklagte keinen Arbeitsvertrag vor. Mit bestandkräftigem Bescheid vom 22. Juni 1999 teilte die Beklagte
der Klägerin mit, sie sei als Geschäftsführerin der GmbH nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Auf Antrag der
Klägerin erstattete ihr daraufhin die Beklagte die vom 26. August 1995 bis zum 31. Mai 1999 gezahlten Beiträge zur
Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Nachdem die Klägerin sich arbeitslos gemeldet und bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit die Gewährung von
Arbeitslosengeld beantragt hatte, lehnte die Bundesanstalt diese Leistung durch Bescheid vom 21. Juni 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2002 mit der Begründung ab, sie sei an die Entscheidung der
Beklagten vom 22. Juni 1999 bezüglich der Versicherungspflicht der Klägerin gebunden. Ein hiergegen gerichtetes
Klageverfahren ist vor dem Sozialgericht Berlin noch anhängig.
Im Juni 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 22. Juni 1999 und fügte
dem Antrag einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26. August 1995 sowie einen Gesellschafterbeschluss vom 01.
September 1995 bei. In letzterem war vermerkt, die Klägerin habe nur in der Buchhaltung Entscheidungsbefugnis,
nicht jedoch in allen anderen Bereichen. Sie sei insbesondere nicht befugt, Personal einzustellen und zu entlassen
und Verträge zu schließen. Mit Bescheid vom 25. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli
2003 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, diese sei aufgrund ihrer
verwandtschaftlichen Bindungen zum einzigen Gesellschafter der E-W GmbH und Co KG dessen Weisungen nicht
unterworfen gewesen.
In der anschließend zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin wörtlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2003
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 22. Juni 1999 aufzuheben und festzustellen, dass sie
in der Zeit vom 26. August 1995 bis 31. Mai 1999 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand,
festzustellen, dass sie in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis 17. Juni 2002 in einem sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis stand, die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung
für die Zeit vom 26. August 1995 bis 17. Juni 2002 nach zu entrichten, die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 2. Juli 1999 bis 17. Juni 2002 nach zu entrichten.
In seinem Urteil vom 26. April 2005 hat das Sozialgericht diese Klage zwar insgesamt als zulässig beurteilt, sie
jedoch als unbegründet abgewiesen: Die Klägerin habe in der Zeit vom 26. August 1995 bis zum 17. Juni 2002 in
keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden, das der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Zwar stehe ein
Geschäftsführer, der am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt sei, in der Regel in einem versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis, doch fehle im Falle der Klägerin die erforderliche soziale Abhängigkeit. Zwischen ihr und
dem alleinigen Gesellschafter der GmbH und Co KG habe ein verwandtschaftliches Verhältnis bestanden, dessen
Nähe der Annahme entgegenstehe, die Klägerin habe während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin Weisungen ihres
Sohnes gleich welcher Art unterstanden. Hinzu komme, dass die Klägerin zu keiner Zeit substantiiert dargelegt habe,
welche Weisungen sie von ihrem Sohn empfangen haben wolle. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass die
Klägerin ihrem Sohn zur Zahlung der Stammeinlage ein Darlehen in Höhe von 30.000 DM gewährt habe, welches
dokumentiere, dass die Klägerin an der Gründung und Fortführung der Gesellschaft ein eigenes wirtschaftliches
Interesse besessen habe. In Ermangelung eines rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten sei nicht nur den Anträgen
zu 1 und 2, sondern auch den Anträgen zu 3 und 4 der Klägerin den Erfolg zu versagen.
Gegen dieses ihr am 04. Mai 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 6. Juni 2005 Berufung zum
Landessozialgericht eingelegt. Nachdem Sie zunächst alle im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge weiter
verfolgt hatte, hat sie nach richterlichen Hinweisen ihr Begehren im Berufungsverfahren auf die Überprüfung des
Bescheides vom 22. Juni 1999 beschränkt. Sie meint, sie sei im streitbefangenen Zeitraum als Arbeitnehmerin der
GmbH bzw. der GmbH und Co KG anzusehen gewesen. Das verwandtschaftliche Verhältnis zum alleinigen
Gesellschafter der GmbH bzw. GmbH und Co KG führe nicht dazu, dass diese Arbeitnehmereigenschaft verneint
werden könne. Bei dem Darlehen habe es sich im Übrigen um ein nur kurzfristiges Darlehen gehandelt, welches keine
Aufhebung der sozialen Abhängigkeit begründe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid
vom 22. Juni 1999 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 26. August 1995 bis 17. Juni 2002
bei der Beigeladenen zu 4) zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ebenso wie die Beigeladenen zu 2) und zu 3) das Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend.
Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat durch seinen Berichterstatter die Klägerin im Termin zur
Erörterung des Sachverhalts vom 10. März 2006 im Einzelnen befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Befragung
wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die
Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand
der Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2005 sowie
die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren aufzuheben, die Beklagte war zu verpflichten, ihren
bestandskräftigen Bescheid vom 22. Juni 1999 aufzuheben und die Versicherungspflicht der Klägerin im hier
streitbefangenen Zeitraum festzustellen.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Juni 1999 beruht auf § 44
Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch. Hiernach hat die Beklagte ihren Bescheid vom 22. Juni 1999 aufzuheben, weil mit
ihm das Recht unrichtig angewandt worden war. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte aus damaliger Sicht sowohl
für die Vergangenheit als auch für die Zukunft – d. h. für den gesamten hier streitbefangenen Zeitraum vom 26.
August 1995 bis zum 17. Juni 2002 – festgestellt, dass die Klägerin keiner Versicherungspflicht in den verschiedenen
Zweigen der Sozialversicherung unterlegen habe. Diese Entscheidung der Beklagten war aufzuheben, die Beklagte
hat nunmehr festzustellen, dass die Klägerin der Versicherungspflicht im streitbefangenen Zeitraum unterlag, denn die
gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lagen vor.
Die Versicherungspflicht bemisst sich in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 1
Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch, in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1
Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch, in der Arbeitslosenversicherung nach § 24 Absatz 1 Sozialgesetzbuch/Drittes
Buch und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch. Alle diese
Vorschriften setzen eine abhängige, entgeltliche Beschäftigung gemäß § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch
(SGB IV) voraus, die sich im streitbefangenen Zeitraum zugunsten der Klägerin auch feststellen lässt.
Eine abhängige, entgeltliche Beschäftigung nach § 7 Absatz 4 SGB IV setzt zunächst das Bestehen eines
Arbeitsvertrages voraus, d. h. eines Vertrages, der auf die Erbringung einer Arbeitsleistung gegen Entgelt gerichtet ist.
Sodann müssen Arbeits- und Entgeltleistung auch tatsächlich entsprechend dem Arbeitsvertrag erbracht worden sein.
Diese Voraussetzungen sind durch die Klägerin erfüllt worden.
So bestand zunächst zwischen ihr und der GmbH ein Arbeitsvertrag. Hierbei kann offen bleiben, ob dieser Vertrag
bereits vor Arbeitsaufnahme in schriftlicher Form geschlossen oder ob – wie es das Sozialgericht angenommen hat –
erst nach Arbeitsaufnahme eine schriftliche Vertragsurkunde gefertigt wurde. Denn auch ein mündlich geschlossener
Arbeitsvertrag erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 SGB IV, und am Bestehen zumindest eines solchen
zunächst mündlich geschlossenen, möglicherweise erst später schriftlich bestätigten Arbeitsvertrag bestehen für den
Senat keine Zweifel, denn es war ersichtlich zwischen der Klägerin und der GmbH beabsichtigt, eine auf Erbringung
einer entgeltlichen Dienstleistung gerichtete Verpflichtung zu begründen, wie sie auch zuvor zwischen der Klägerin
und ihrem Ehemann bestanden hatte. Die geschuldete Dienstleistung stellt sich im Rechtssinne auch als
Arbeitsleistung dar, d. h. eine Dienstleistung, die in betrieblicher Eingliederung nach den Weisungen des Arbeitgebers
zu erbringen ist, denn nach dem Vertrag hatte die Klägerin eine Leistung als kaufmännische Angestellte zu erbringen.
Hierin liegt eine typische, die vorgenannten Merkmale erfüllende Arbeitsleistung.
Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass dieser Arbeitsvertrag von den Vertragsparteien entsprechend seinem
Inhalt tatsächlich umgesetzt wurde. So erbrachte die Klägerin – wie schon in den Jahren zuvor – tatsächlich die
Arbeitsleistung einer kaufmännischen Angestellten, denn sie führte im Wesentlichen die Buchhaltungsaufgaben des
Unternehmens durch. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin gesellschaftsrechtlich zur
Geschäftsführerin der GmbH und später der GmbH & Co KG bestellt worden war, denn tatsächlich wurde eine
Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin weder arbeitsvertraglich vereinbart noch tatsächlich umgesetzt. Vielmehr
beschränkte sich die Klägerin in ihrer Tätigkeit exakt auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit einer
kaufmännischen Angestellten. Ob dieses Vorgehen gesellschaftsrechtlich zulässig war, hat der Senat nicht zu
entscheiden, denn etwaige Verstöße gegen das Gesellschaftsrecht der GmbH haben keine Auswirkung auf die
rechtliche Existenz des Arbeitsverhältnisses und seine Qualifikation als sozialversicherungsrechtliches
Beschäftigungsverhältnis.
Ebenfalls im Einklang mit dem Arbeitsvertrag erhielt die Klägerin auch ein – im Übrigen der Tätigkeit angenmessenes
– Arbeitsentgelt; schon aus diesem Grunde scheidet die Annahme aus, die Klägerin habe lediglich eine familienhafte
Mithilfe geleistet.
Die soziale Abhängigkeit der Klägerin durch weisungsgebundene Eingliederung in den Betrieb ist auch nicht aus
sonstigen Gründen zu verneinen. Insbesondere spricht auch nicht das von der Klägerin gewährte Gründungsdarlehen
gegen eine solche soziale Abhängigkeit und betriebliche Eingliederung. Abgesehen davon, dass auch andere
Arbeitnehmer durch die Gewährung kurzfristiger Darlehen die GmbH – Gründung erst ermöglicht hatten, konnte die
Klägerin schon tatsächlich keinen bestimmenden Einfluss auf das Unternehmen kraft ihrer Darlehensvergabe
gewinnen, denn das Darlehen wurde von der GmbH bereits wenige Wochen nach deren Gründung zurückgezahlt und
besaß keine mittel- oder langfristige Bedeutung für das Rechtsverhältnis der Klägerin zu der GmbH. Auch
gesellschaftsrechtlich gesehen konnte die Klägerin keinen bestimmenden, ihre Arbeitnehmerrolle überschreitenden
Einfluss auf die GmbH nehmen, denn sie hielt keine Gesellschaftsanteile. Sie besaß auch sonst keine besonderen
Fach- oder Sachkenntnisse, die einen bestimmenden Einfluss auf das Unternehmen schlussfolgern lassen;
insbesondere war sie mit dem Unternehmensgegenstand – der Durchführung von Elektroinstallationen – fachlich nicht
vertraut und musste in allen fachlichen Fragen die Entscheidungen ohnehin vollständig dem Alleingesellschafter
überlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt im Wege pflichtgemäßen
richterlichen Ermessens, dass die Klägerin – auch wenn sie nachrangige Klageanträge zurückgenommen hat – mit
ihrem ganz im Vordergrund stehenden Rechtsschutziel vollständig erfolgreich gewesen ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen.