Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.03.2011

LSG Berlin und Brandenburg: rechtsgrundlage, verwaltungsakt, öffentlich, gerichtsverfassungsgesetz, krankenkasse

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 16.03.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 208 KR 172/11
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 43/11 B
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2011 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2011, mit dem das
Sozialgericht die gegen die beklagte Krankenkasse gerichtete Klage auf "Kompensation" in Höhe von 132.412 EUR,
"Wiedergutmachung" in Höhe von insgesamt 283.740 EUR, "Erstattung ersparter Aufwendungen" in Höhe von
1.416.800 EUR sowie Zahlung von 3.036.000 EUR als "Wiedergutmachung für den fortdauernden Mordversuch" an
das Landgericht Berlin verwiesen hat, ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. §§
172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Bei dem Streit über die von der Klägerin geltend
gemachten Zahlungsansprüche handelt es sich nicht um einen bürgerlichen Rechtsstreit. Denn die Klägerin macht mit
ihrer Beschwerdebe-gründung nur noch öffentlich-rechtliche Ansprüche aus dem Gebiet des gesetzlichen Kranken-
versicherungsrechts geltend, für den die Sozialgerichte nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zuständig sind. Die Klägerin ist
der Auffassung, ihr stünde ein - grundsätzlich möglicher - Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge aus
einem bestandskräftigen Verwaltungsakt der Be-klagten bzw. aus dem Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) zu.
Stützt ein Kläger Zahlungs-ansprüche auf Anspruchsgrundlagen aus dem Sozialgesetzbuch oder auf
Verwaltungsakte, die auf der Grundlage von Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs erlassen worden sind, ist für
die Klage, mit der er diese Ansprüche verfolgt, grundsätzlich das Sozialgericht zuständig. Auf die hiervon ggf.
abweichende Rechtsauffassung des zur Entscheidung berufenen Gerichts kommt es nicht an, weil der Kläger und
nicht das Gericht über den Streitgegenstand befindet. Mit der Rechtsbehauptung, ein bestimmter Anspruch finde
seine Rechtsgrundlage in einem vom Kläger genannten Gesetz oder einem behördlichen Verwaltungsakt trifft der
Kläger u.a. auch eine Bestimmung des Streitgegenstandes. An die Entscheidung über diesen Streitgegen- stand ist
das Gericht gebunden, auch wenn es die Klage auf der behaupteten Rechtsgrundlage für offensichtlich unbegründet
hält.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG: Da die An-tragsgegnerin sich die
Rechtsauffassung des Sozialgerichts nicht zu Eigen gemacht hat, wäre es unbillig, ihr Kosten aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 17a Abs.4 S. 4 GVG, 177
SGG).