Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.06.2009

LSG Berlin-Brandenburg: zumutbare arbeit, angemessene entschädigung, vorschlag, verwaltungsakt, datenbank, behörde, mitwirkungspflicht, sammlung, kontaktaufnahme, handschriftlich

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
34. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 34 AS 1301/09 B
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a SGG, § 114 ZPO, § 31 SGB
10, § 16 SGB 2
Anforderungen an den Verwaltungsaktscharakter bei einer
behördlichen Äußerung
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 26. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Kläger hat für das Verfahren vor dem
Sozialgericht Berlin keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau
Rechtsanwältin K.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - gelten für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften über die
Zivilprozessordnung - ZPO - entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe
zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint, vgl. § 114 ZPO.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers vom 22. April 2009 auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht mangels Erfolgsaussicht
abgelehnt. Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO
regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern
und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme
hinreichender Erfolgsaussicht reicht die „reale Chance zum Obsiegen“ aus, nicht
hingegen eine „nur entfernte Erfolgschance“. Prozesskostenhilfe darf daher nur dann
verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfGE 81, 347 ff.;
BVerfG NJW 1997, 2102 f.; BVerfG NJW 2000, 1936 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die von dem Kläger beim Sozialgericht unter dem
7. April 2009 erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der
Widerspruchsbescheid vom 27. März 2009, mit welchem die Beklagte den vom Kläger
gegen das Schreiben der Beklagten vom 25. Februar 2009 erhobenen Widerspruch als
unzulässig zurückgewiesen hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten. Zu Recht hat die Beklagte entschieden, dass es sich bei dem Schreiben vom
25. Februar 2009 nicht um einen Verwaltungsakt handelt, weshalb der hiergegen
erhobene Widerspruch gem. § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - unzulässig
war.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung
oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf
dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach
außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell
verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d. h. durch die Maßnahme ohne weiteren
Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt
oder die Begründung, Aufhebung, Änderung oder verbindliche Feststellung solcher
Rechte abgelehnt hat (Engelmann in v. Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Rdn. 24;
Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Oktober 1994, Az.: 7KlAr 1/93 = BSGE 75, 97, 107).
Hierzu gehört ein Regelungswille, der auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist
(Engelmann a.a.O, § 31 Rdn. 25). Dem Arbeitsangebot der Beklagten vom 25. Februar
2009 mangelt es am Regelungscharakter:
Rechtsgrundlage für den dem Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2009 übersandten
Vorschlag einer „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjob)“ ist §
16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Danach ist erwerbsfähigen
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16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Danach ist erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für
Mehraufwendungen zu zahlen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche
Arbeiten ausführen, die nicht nach § 16 Abs. 1 SGB II als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. Um die in § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II
geregelte Zielsetzung der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige
Hilfsbedürftige, die keine Arbeit finden können, zu verwirklichen und die Hilfsbedürftigen
in diese Arbeitsverhältnisse zu vermitteln, war die Beklagte befugt, dem Kläger
entsprechende Vorschläge über Arbeitsgelegenheiten für Arbeiten im Sinne von § 16
Abs. 3 Satz 2 SGB II zu unterbreiten. Demgemäß ist dem Kläger mit dem schriftlichen
Angebot einer „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“ vom 25. Februar
2009 ein entsprechender Vorschlag gemacht worden.
Dieser Vorschlag stellt jedoch noch nicht eine Regelung in Gestalt eines
Verwaltungsaktes dar. Derartige, von der Beklagten im Rahmen der Leistungsbeziehung
von Leistungen nach dem SGB II unterbreitete Vorschläge sind vielmehr mit den
Vermittlungsvorschlägen im Recht der Arbeitsförderung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - bei denen es sich ebenfalls nicht um
Verwaltungsakte handelt (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22. Juni 1977, Az.: 7
RAr 131/75 = BSGE 44, 71; Beschluss vom 21. Oktober 2003, Az.: B 7 AL 82/03, zitiert
nach Juris-Datenbank) vergleichbar. In beiden Fällen handelt es sich nur um eine
behördliche Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung der eigentlichen
Sachentscheidung dient. Durch das Angebot einer Arbeitsgelegenheit gem. § 16 Abs. 3
SGB II wird demgemäß noch kein unmittelbarer normativer Druck auf den Empfänger
von Leistungen nach dem SGB II ausgeübt, denn die Annahme des Vorschlages ist nicht
durch Verwaltungszwang durchsetzbar. Allein die Nichtbeachtung des Angebotes durch
den Leistungsempfänger hat zudem noch nicht die Absenkung seiner Leistungen zur
Folge, eine Rechtsfolge wird erst durch einen ggf. nachfolgenden Absenkungsbescheid
gesetzt. Insoweit bedarf es ggf. der Umsetzung gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
SGB II, welche ihrerseits an eine Reihe von gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft ist.
Hierzu muss die Beklagte dann in die Sachverhaltsermittlung eintreten und prüfen, ob
die vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit den Anforderungen gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB
II an eine zumutbare Arbeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB II
entspricht. Erst nach erfolgter Anhörung gem. § 24 SGB X darf dann ggf. ein Bescheid
über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II gem. § 31 Abs. 1 SGB II erlassen werden,
welcher vom Kläger angefochten werden kann.
Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn sich der Vorschlag den äußeren
Anschein eines Verwaltungsaktes gibt. Hiervon ist jedoch nach dem Wortlaut des
Vorschlages im Schreiben vom 25. Februar 2009 nicht auszugehen: Danach wird
lediglich eine öffentlich geförderte Tätigkeit vorgeschlagen und darum gebeten, sich mit
dem Träger der Einrichtung in Verbindung zu setzen. Es beinhaltet für den Kläger
erkennbar nur einen Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss mit einem
Arbeitgeber. Durch diesen Nachweis der Arbeitsgelegenheit wird jedoch weder bereits
ein Arbeitsverhältnis begründet noch eine unmittelbare Zuweisung an einen bestimmten
Arbeitgeber vorgenommen. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Schreibens vom
25. Februar 2009, wonach darum gebeten wird, die Beklagte über das Ergebnis des mit
dem Arbeitgeber geführten Gespräches zu informieren und gegebenenfalls die Gründe
für die Nichtaufnahme der Tätigkeit mitzuteilen. Auch die Bitte der Beklagten, der Kläger
möge sich umgehend mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen, ändert an dieser
Bewertung nichts. Denn eine möglichst zeitnahe Kontaktaufnahme lag im Interesse des
Klägers und entsprach zudem seinen aus § 2 SGB II folgenden Verpflichtungen.
Keinesfalls war diese Bitte mit der sog. Meldeaufforderung nach § 309 Sozialgesetzbuch
Drittes Buch - SGB III - vergleichbar, denn hierdurch wird die allgemeine
Mitwirkungspflicht eines Leistungsempfängers von Leistungen nach dem SGB III für den
Einzelfall mit Verpflichtungswirkung gegenüber dem Leistungsempfänger konkretisiert.
Dementsprechend muss sie den Meldezweck, den Meldezeitpunkt und den Meldeort
benennen. Verbindliche Festlegungen über den Termin der Vorstellung bei dem im
Schreiben vom 25. Februar 2009 angegebenen Arbeitgeber enthält dieses Schreiben
jedoch nicht.
Der Charakter eines Verwaltungsaktes ergibt sich ferner nicht daraus, dass dem
Schreiben vom 25. Februar 2009 eine Rechtsfolgenbelehrung mit dem Hinweis u. a. auf
die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 1 SGB II beigefügt war, auf deren Beachtung in dem
Schreiben nochmals ausdrücklich handschriftlich hingewiesen wurde. Wie bereits der
Begriff „Rechtsfolgenbelehrung“ zum Ausdruck bringt, handelt es sich dabei um eine -
durch § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d SGB II ausdrücklich vorgeschriebene - Belehrung über
die rechtlichen Folgen einer Weigerung, nicht hingegen um eine für Verwaltungsakte in §
36 SGB X erforderliche und sie charakterisierende Rechtsbehelfsbelehrung, also um eine
Belehrung darüber, wie der Betroffene einen Anspruch auf materielle oder formelle
Nachprüfung eines Verwaltungsaktes durchsetzen kann (so auch LSG Hamburg,
Beschluss vom 8. März 2006, Az.: L 5 B 344/05 ER AS, zitiert nach Juris-Datenbank).
Dieser Hinweis auf die in § 31 Abs. 1 SGB II geregelten Sanktionen macht zudem
deutlich, dass es sich bei dem Arbeitsvorschlag nicht um einen Verwaltungsakt handelt,
sondern ein solcher noch aussteht. Im Übrigen weist die beigefügte
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sondern ein solcher noch aussteht. Im Übrigen weist die beigefügte
Rechtsfolgenbelehrung unter Punkt 6. gerade darauf hin, dass die Wirkungen der
Absenkung oder des Wegfalls der Leistungen mit dem Kalendermonat nach Zugang des
entsprechenden Bescheides über die Sanktionen beginnen. Auch hieraus ist klar
erkennbar, dass sich die Rechtsfolgen nicht bereits aus dem Angebotsschreiben vom 25.
Februar 2009 ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO
Dieser Beschluss kann gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
Bundessozialgericht angefochten werden.
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