Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2009

LSG Berlin und Brandenburg: unionsbürger, arbeitsmarkt, zugang, eugh, arbeitssuche, aufenthaltserlaubnis, staatsangehörigkeit, gemeinschaftsrecht, spanien, mitgliedstaat

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 08.06.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 128 AS 9434/09 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 790/09 B ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2009 wird
zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 und § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers
spanischer Staatsangehörigkeit gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2009 ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den am 30. März 2009 bei Gericht eingegangenen, anwaltlich gestellten Antrag des
Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm
Leistungen in Höhe von monatlich (zuletzt nur noch) 316 Euro seit Rechtshängigkeit zu bewilligen, zu Recht
abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem
Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der
Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG
glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für die von ihm
begehrten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist § 7 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB II). Danach erhalten Leistungen nach diesem Gesetz zwischen 15 und 65 Jahre alte
erwerbsfähige Personen, die hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
haben. Ausgenommen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus
dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Sein Aufenthaltsrecht ergibt sich allein aus
dem – vom Antragsteller u.a. eingeräumten – Zweck der Arbeitssuche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alternative des
Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950,
1986) in der Fassung vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wonach freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger sind, die
sich zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen. Der 43jährige Antragsteller, von dessen
Erwerbsfähigkeit mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist, ist eigenem Vortrag nach im Dezember
2008 nach Deutschland gezogen und sucht hier Arbeit, wie er dem Antragsgegner gegenüber ausdrücklich erklärt hat.
Er verfügt über eine Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), die ihn zur Einreise und zum
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Sein Einwand, der Aufenthalt diene vor allem dem Zweck, in
der Nähe seiner Lebensgefährtin und zukünftigen Ehefrau zu sein, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn hieraus
lässt sich ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten.
Ein Aufenthaltsrecht aus sonstigen Gründen kommt nicht in Betracht. Denn der Antragsteller hat weder vorgetragen,
seine deutsche Lebensgefährtin zwischenzeitlich geheiratet zu haben, noch eine Arbeitsstelle zu besitzen oder eine
Berufsausbildung zu absolvieren. Auch aus dem Gemeinschaftsrecht folgt kein über den Zweck der Arbeitssuche
hinausgehendes Aufenthaltsrecht. Artikel 6 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mietgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158/77; sog. Unionsbürgerrichtlinie) sieht ein (bis auf
Passförmlichkeiten) voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern nur für einen Zeitraum von drei
Monaten vor; dieser Zeitraum ist hier abgelaufen. Artikel 7 der Unionsbürgerrichtlinie gewährt ein Recht auf Aufenthalt
für mehr als drei Monate nur, wenn der Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbständiger ist (Absatz 1 Buchstabe a), er
für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres
Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine
Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen
(Buchstabe b), oder eine näher bezeichnete Ausbildung absolviert (Buchstabe c). Keine der genannten
Voraussetzungen liegt hier vor. Auch aus Art. 18 Abs. 1 des EG-Vertrages folgt kein weitergehendes
Aufenthaltsrecht, wonach jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Vorschrift stellt jedoch das Aufenthaltsrecht ausdrücklich unter den Vorbehalt
der im EG-Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen. In der
Rechtssache Trojani hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, C-456/02, Juris, Tz. 33)
ausdrücklich festgestellt, dass zu den Beschränkungen und Bedingungen des Rechts des Unionsbürgers aus Art. 18
EG auch der Art. 1 der (seinerzeit geltenden) Richtlinie 90/364/EWG gehöre. Danach können die Mitgliedstaaten von
Angehörigen eines Mitgliedstaats, die das Recht zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet wahrnehmen wollen,
verlangen, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmestaat alle
Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während
ihres Aufenthaltes nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen. Mangels
ausreichender Existenzmittel bestehe daher ein Recht eines Unionsbürgers, der sich in einer Situation wie der des
dortigen Klägers befindet, aus Art. 18 EG auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen
Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, nicht (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, a.a.O., Tz. 36). Nichts anderes gilt
für Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Unionsbürgerrichtlinie (mit der die zuvor genannte Richtlinie 90/364 insgesamt
aufgehoben worden ist), der der Sache nach der Regelung in Art. 1 der Richtlinie 90/364 entspricht. Bei dieser
Sachlage kann dahinstehen, ob die Unionsbürgerrichtlinie eine abschließende sekundärrechtliche Regelung über das
Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern darstellt und Art. 18 EG daneben von vornherein nicht mehr anwendbar ist.
Ob der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist umstritten
(vgl. die zahlreichen Nachweise bei Hailbronner, Ansprüche nicht erwerbstätiger Unionsbürger auf gleichen Zugang zu
sozialen Leistungen, ZFSH/SGB 2009, 195, 200). Nach Auffassung des Senats ist der Ausschlusstatbestand jedoch
gemeinschaftsrechtskonform, sofern er, wie hier, solche Leistungen nach dem SGB II betrifft, die nicht den Zugang
zum Arbeitsmarkt erleichtern, sondern den Lebensunterhalt sichern sollen. Denn Art. 24 Abs. 2 der
Unionsbürgerrichtlinie erlaubt es einem Mitgliedstaat ausdrücklich, andere Personen als Arbeitnehmer oder
Selbständige, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen während der ersten drei
Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Absatz 4 Buchstabe b der
Richtlinie – diese Regelung betrifft Unionsbürger, die in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist
sind, um Arbeit zu suchen – von einem Anspruch auf "Sozialhilfe" auszunehmen (siehe auch die 21.
Begründungserwägung der Richtlinie). Sozialhilfeleistungen im Sinne der Vorschrift sind, wie sich auch aus dem
Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie ergibt, alle finanziellen Mittel, die der Existenzsicherung
dienen. Nicht dazu zählen finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen (EuGH, Urteil
vom 4. Juni 2009, Rs. C-22/08 und C-23/08, www.curia.eu, Tz. 45).
Die hier streitige Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II ist keine Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt
erleichtern soll, sondern eine Sozialhilfeleistung im Sinne der Richtlinie (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 15.
November 2007 – S 2 B 426/07 – Juris; Hailbronner, a.a.O., S. 201). Sie dient der Sicherung des Lebensunterhalts
Hilfebedürftiger, wie sich schon der Überschrift und dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen lässt. Dies bestätigt auch
die in § 1 Abs. 2 SGB II vorgenommene Unterscheidung der Leistungsarten nach Leistungen zur Beendigung oder
Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit (Nummer 1) und solchen zur Sicherung
des Lebensunterhalts (Nummer 2). Nichts anderes ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und
Zweck der Vorschrift, wonach für Erwerbsfähige zwar der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe durch einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld II ersetzt, der Leistungsanspruch insofern allerdings mit dem steuerfinanzierten System der
Sozialhilfe zusammengeführt wurde. Auch nach dem Ergebnis der Leistung (vgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil
vom 4. Juni 2009, a.a.O., Tz. 42) bezweckt diese nicht, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, sondern die
Existenzsicherung. Denn die Regelleistung betrifft, wie sämtliche Leistungen des 1. Unterabschnittes des 2.
Abschnittes des 3. Kapitels des SGB II, allein Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, nämlich die in § 20
Abs. 1 SGB II aufgezählten Regelbeispiele – Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe
des täglichen Lebens, Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben – einschließlich der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Satz 1 SGB II). Die Regelleistung enthält keine
Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Wesentlichen im 1. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB II
geregelt sind, und sie ist auch keine Entgeltersatzleistung.
Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie ist mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Art. 39 Abs. 2
EG vereinbar (so auch im Ergebnis EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, a.a.O., Tz. 46). Nach Art. 39 Abs. 2 EG haben
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, Anspruch auf
die in der Bestimmung vorgesehene Gleichbehandlung. Hierunter fällt auch die Gleichbehandlung in Bezug auf
finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Solche Leistungen erfasst aber Art. 24
Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie nicht, weil zur "Sozialhilfe" im Sinne der Richtlinie gerade nicht, wie oben ausgeführt,
finanzielle Mittel zählen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Im Übrigen dürfen die Mitgliedstaaten
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Gewährung von Leistungen, die den Zugang zum
Arbeitsmarkt erleichtern sollen, davon abhängig machen, dass eine tatsächliche Verbindung des Arbeitsuchenden mit
dem Arbeitsmarkt dieses Staates besteht (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, a.a.O., Tz. 38). Für Fälle wie dem
Vorliegenden fehlt es an einer solchen tatsächlichen Verbindung des Antragstellers zum deutschen Arbeitsmarkt.
Denn der Antragsteller war in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht erwerbstätig.
Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie ist auch mit Art. 12 EG vereinbar, jedenfalls für den Fall (wie hier), dass der
Unionsbürger sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche herleiten kann und weder eine
Aufenthaltserlaubnis (nach nationalem Recht) noch ein Daueraufenthaltsrecht besitzt. Nach Art. 12 Unterabsatz 1 EG
ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des EG-Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung
aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich
ein nicht wirtschaftlich aktiver Unionsbürger bei Leistungen der Sozialhilfe aber (nur) in den Fällen auf Art. 12 EG
berufen, in denen er sich im Aufnahmestaat "für eine bestimmte Dauer rechtmäßig aufgehalten hat oder eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt" (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, a.a.O., Tz. 43). Der Europäische Gerichtshof hat
in der Rechtssache Trojani ausgeführt, dass eine Berufung auf Art. 12 EG zwecks Beanspruchung von Sozialhilfe
erst dann in Betracht kommt, "sobald" der Unionsbürger, der sich in einer Situation wie der des dortigen Klägers
befindet, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor und besteht im Übrigen grundsätzlich
nicht in den von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfassten Fällen. Ergibt sich nämlich das Recht zum Aufenthalt allein
aus dem Zweck der Arbeitssuche, kann kein Fall gegeben sein, in dem der Unionsbürger eine (nationale)
Aufenthaltserlaubnis oder ein Daueraufenthaltsrecht (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU) hat. Der Europäische
Gerichtshof hat es mit Blick auf Art. 12 EG auch nicht beanstandet, dass Unionsbürger von Sozialhilfeleistungen
ausgeschlossen werden, die Drittstaatsangehörigen etwa nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden
(Urteil vom 4. Juni 2009, a.a.O., Tz. 51 ff.).
Unabhängig von Vorstehendem hat der Antragsteller auch nicht – im maßgeblichen Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung – das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die prozessuale Funktion
des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Art. 19 Absatz 4 des Grundgesetzes darin, in
dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich
vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht
mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 –
Juris und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – Juris). Dem Antragsteller drohen aber keine schweren und
unwiederbringlichen Nachteile, die er aus eigener Kraft nicht imstande wäre, von sich abzuwenden. Insbesondere hat
der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sein Existenzminimum ohne die begehrte Regelleistung nicht
gesichert ist. Dafür, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt anderweitig sicherstellen kann, sprechen bereits
die von ihm eingereichten Kontoauszüge, insbesondere die sich daraus ergebenden zahlreichen Überweisungen aus
dem Ausland. Diese deuten darauf hin, dass zumindest seine Lebensgefährtin neben den ihr zuletzt von März 2009
bis Ende Juni 2009 gewährten Leistungen nach dem SGB II einschließlich der vollen Kosten für die Unterkunft über
ausreichende Mittel für sich und den mit ihr im gemeinsamen Haushalt (offenbar unentgeltlich) wohnenden
Antragsteller verfügt. Hiermit in Einklang steht die Tatsache, dass sich der Antragsteller seit nunmehr gut sechs
Monaten in der Bundesrepublik Deutschland ohne Leistungsbezug aufhält.
Im Übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er, wie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gefordert, alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft hat und insbesondere in
seinem Heimatstaat keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung hat. Nach seinem eigenen Vorbringen besteht in
Spanien ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Betreffende mehr als ein Jahr in den letzten sechs Jahren
gearbeitet hat. Der Antragsteller, der nach seinem Vorbringen seit "drei oder vier Jahren" ohne Arbeit ist, hat nicht
dargelegt, dass er diese Voraussetzung nicht erfüllt. Außerdem hat er nicht hinreichend plausibel dargetan, aus
welchen Gründen eine sonstige staatliche Hilfe zur Existenzsicherung in Spanien nicht bestehen oder jedenfalls für
ihn nicht erreichbar sein soll. Dafür, dass ihm auch eine vorläufige Rückkehr nach Spanien bis zu der (nunmehr) "nicht
vor" Juni 2009 geplanten Eheschließung nicht zumutbar wäre, fehlt es an aussagekräftigen Anhaltspunkten. Ärztliche
Belege über die vorgetragene Erkrankung seiner Lebensgefährtin an Hepatitis C liegen ebenso wenig vor wie
Nachweise oder sonstige nachvollziehbare Hinweise hinsichtlich der Notwendigkeit des Beistandes des Antragstellers
während der angegebenen und "demnächst" anstehenden Therapie.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO kommt mangels
hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens nicht in Betracht, so dass der Frage, welcher
Rechtsanwalt nach der Mandatsbeendigung des früheren Verfahrensbevollmächtigten ausweislich seines
Schriftsatzes vom 28. Mai 2009 gegebenenfalls beizuordnen wäre, nicht weiter nachzugehen war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).