Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.09.2009

LSG Berlin und Brandenburg: aufschiebende wirkung, vollziehung, hauptsache, aussetzung, unterliegen, leistungsfähigkeit, verwaltungsakt, obsiegen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 24.09.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 43 AS 15036/09 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 20 AS 1061/09 B ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht
gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - von einer weiteren Begründung ab. Der Antragsteller hat mit
der Beschwerde keine Gründe mitgeteilt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Für eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. März 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2009 war kein Raum, weil der Sanktionsbescheid vom 17. März 2009
rechtmäßig sein und der Antragsteller daher im Klageverfahren unterliegen dürfte. Damit lagen die Voraussetzungen
nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor.
Soweit der Antrag des Antragstellers, nachdem der Antragsgegner ab dem 01. Juli 2009 wieder ungekürzte Leistungen
an den Antragsteller auszahlt (Bescheid vom 07. Juni 2009), bezogen auf den sanktionierten Zeitraum bis 30. Juni
2009 als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 17. März 2009 nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG
auszulegen war, hat auch dieser Antrag keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn im Zeitpunkt der
Entscheidung der Verwaltungsakt bereits vollzogen worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner bis zum
30. Juni 2009 die Regelleistung an den Antragsteller nicht ausgezahlt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
Vollziehung liegen aber nicht vor.
§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst als unselbständiger Folgenbeseitigungsanspruch zwar auch die
Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen, hier die Nichtauszahlung der bewilligten Leistungen für
die Zeit ab 01. April 2009 (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b, Rn. 10 m.w.N.;
Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80, Rn. 177). Bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung
aufzuheben ist und Leistungen für die Vergangenheit auszuzahlen sind, ist das öffentliche Interesse an dem
Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen.
Selbst wenn - was, wie bereits oben ausgeführt, vorliegend nicht der Fall ist - die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs anzuordnen ist, kann zwar auch die Aussetzung der Vollziehung angezeigt sein. Ein Automatismus
besteht jedoch nicht. Im Hinblick auf die Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG hat eine gesonderte Abwägung zu
erfolgen. Nur in Ausnahmefällen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, kann im Wege
der Aufhebung der Vollziehung ein Wiederherstellungsanspruch bestehen und eine Maßnahme angeordnet werden, die
nur schwer rückgängig zu machen ist bzw. die Hauptsache vorwegnimmt (VG Düsseldorf v. 03.12.2007, 20 L
1587/07, juris, m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn.176). Gründe hierfür hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
Der Antragsteller dürfte bei einem Unterliegen in der Hauptsache nicht in der Lage sein, nachgezahlte Beträge wieder
zu erstatten. Der laufende Lebensunterhalt des Antragstellers ist durch die Leistungsgewährung des Antragsgegners
sichergestellt. Im Hinblick auf das Risiko des Antragsgegners, nämlich bei Obsiegen im Hauptsacheverfahren die in
Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geleisteten Zahlung mangels Leistungsfähigkeit der
Antragstellers nicht wieder einbringen zu können, überwiegt daher das öffentliche Interesse am Fortbestand des
bereits erfolgten Vollzuges.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.