Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.09.2004

LSG Berlin-Brandenburg: ermessen, behandlung, verein, kündigung, gewinnerzielungsabsicht, versorgung, rechtsgrundlage, abrechnung, vorsorge, tagessatz

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 B 50/05 KR
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 13 Abs 1 GKG vom 17.08.2001
Bemessung des Streit- und Gegenstandswertes bei
Rechtsstreitigkeiten über Zulassung von Krankenhäusern,
Rehabilitationseinrichtungen und nichtärztlichen
Leistungserbringern - Ermittlung des Gewinns bei
gemeinnützigen Vereinen ohne Gewinnerzielungsabsicht
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2004 wird geändert. Der
Streitwert wird auf 145.000 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der unter anderem Träger einer
Drogen-Entzugsstation mit 12 Plätzen zur körperlichen Entgiftung Drogenabhängiger
(sog kalter Entzug) ist. Zwischen ihm und den beklagten Landesverbänden der
Krankenkassen war ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes
Buch (SGB V) geschlossen worden, mit dem er zur Erbringung von
Drogenentzugsbehandlungen als medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
zu Lasten der beklagten Krankenkassen berechtigt und verpflichtet war. Auf Grundlage
dieses Vertrages sind im Jahre 2002 insgesamt 2795 Belegtage zu Lasten der Beklagten
mit einem Tagessatz von 163,61 € (entspricht 320 DM) abgerechnet worden. Dem
vereinbarten Tagessatz lag eine Kostenaufstellung zur Pflegesatzermittlung aus dem
Jahre 1994 zugrunde, wonach je Pflegetag ein Personalkostenanteil in Höhe von 244,44
DM (abzüglich 12,90 DM Förderung für AB-Maßnahmen) und ein Sach- und
Kapitalkostenanteil in Höhe von 91,09 DM(abzüglich 2,64 DM sonstige Einnahmen)
entstehen. Dabei fließen in den Personalkostenanteil jährliche Gehälter für 1,25 Ärzte in
Höhe von 104.013 DM (also 33,75 DM pro Pflegetag) ein.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2002 ist der Versorgungsvertrag zum 28. Februar 2003
gekündigt worden. Der Widerspruch hiergegen blieb ohne Erfolg. Im Laufe des am 17.
Februar 2003 anhängig gewordenen Klageverfahrens haben die Beteiligten einen
Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 109 SGB V
abgeschlossen, der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Die Beteiligten
haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Beschluss vom 9. September 2004 entschieden,
dass die Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte tragen und der Streitwert
auf 4000 € festgesetzt werde. Zur Entscheidung über den Streitwert hat es ausgeführt,
der nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit festzusetzende Streitwert könne
nicht nach konkreten Gesichtspunkten annähernd eingegrenzt werden. Es sei daher
sachgerecht, ihn nach billigem Ermessen mit dem Auffang-Wert von 4000 € anzusetzen.
Gegen den Streitwertbeschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt, der das SG nicht
abgeholfen hat.
Der Kläger macht geltend, dass es ihm um den Fortbestand der Einrichtung gegangen
sei. Damit belaufe sich der Wert der Angelegenheit auf ca 750.000 €. Er hat im Laufe des
Verfahrens auf Hinweise des Gerichts weiter ausgeführt, auf der Grundlage von 5450
Belegtagen ergebe sich ein Gesamtvolumen von 876.985, 66 €, wovon 81 % auf die
beklagten Krankenkassenverbände entfielen (entspricht 715.620,29 €). Es sei mit einer
Gewinnspanne von bis zu 25 % zu rechnen gewesen (mithin 143.124 € jährlich). Es sei
schließlich zu berücksichtigen, dass die Pflegesatzkalkulation aus dem Jahre 1994
stamme und sich die Kalkulationsgrundlagen mittlerweile verändert hätten, was sich
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stamme und sich die Kalkulationsgrundlagen mittlerweile verändert hätten, was sich
auch darin zeige, dass der nunmehr ausgehandelte Pflegesatz höher sei.
Die Beklagten sind der Beschwerde entgegengetreten. Bei der Einschätzung des
wirtschaftlichen Interesses, das mit dem Fortbestand des Vertrages nach § 111 SGB V
verbunden gewesen sei, sei zu berücksichtigen, welche Leistungen bei einem
ungekündigten Vertrag durch die Einrichtung des Klägers hätten erbracht werden
können. Dies seien lediglich Leistungen zur Vorsorge bzw. zur medizinischen
Rehabilitation gewesen, nicht dagegen Leistungen der Krankenbehandlung, die beim
Drogenentzug aber in erster Linie erbracht würden. Da der frühere Vertrag also nicht
Grundlage für die Abrechnung dieser Leistungen hätte sein können, sei das
wirtschaftliche Interesse an seinem Fortbestand gering gewesen. Über das Verhältnis
von Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben lägen den Beklagten im Übrigen keine
Informationen vor. Die letzte Belegungsstatistik aus dem Jahre 2002 habe 383
Aufnahmen mit 2795 Belegtagen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen
aufgewiesen. Nach alledem sei der Auffangwert von 4000 € angemessen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat zum Teil Erfolg.
In Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte zu den kostenmäßig
privilegierten Personen gehören, die in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seiner ab 2.
Januar 2002 geltenden Fassung durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August
2001 (BGBl I 2144) genannt sind, werden nach § 197a SGG nunmehr Kosten nach den
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Dazu gehören auch Verfahren
wie der vorliegende Rechtsstreit zwischen dem Träger einer Rehabilitationseinrichtung
und den Landesverbänden der Krankenkassen über die Zulassung der Einrichtung als
Vertragskrankenhaus nach § 109 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Nach § 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 gültig gewesenen Fassung (= a.F.) ist
in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit der
Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Satz
1). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte,
so ist ein Streitwert von 4.000,- € anzunehmen (Satz 2). Er darf in Verfahren vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht über 2,5 Millionen € angenommen werden (§ 13
Abs. 7 GKG aF).
In Streitigkeiten über die Zulassung von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen
und nichtärztlichen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der
Krankenkassen richten sich der Streitwert und der Gegenstandswert der anwaltlichen
Tätigkeit im Regelfall nach dem Gewinn, den der Kläger in drei Jahren aus der
Behandlung der Versicherten erzielen könnte (BSG Beschluss vom 10. 11. 2005 - B 3 KR
36/05 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 2 im Anschluss an BSG Beschluss vom 1.9.2005 – B 6 KA
41/04 R - SozR 4-1920 § 52 Nr. 1 zum Vertragsarztrecht). Der Senat folgt dieser
Rechtsprechung als Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung in Zulassungsverfahren
im Grundsatz. Es sind im vorliegenden Einzelfall keine Gesichtspunkte erkennbar,
abweichend lediglich den Auffangwert von 4000 € zugrunde zu legen.
Vor allem soweit die Beklagte zu 1.) vorbringt, bei den von dem Kläger erbrachten
Leistungen habe es sich schon vor 2003 um Leistungen der stationären
Krankenhausbehandlung gehandelt, auf der Grundlage des bisherigen Vertrages hätten
diese Leistungen aber nicht abgerechnet werden können, vermag dies eine andere
Sichtweise nicht zu rechtfertigen, unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung
zutreffend ist. Denn der Versorgungsvertrag war unstreitig Rechtsgrundlage für die
Abrechnung der vom Kläger in der Vergangenheit erbrachten Leistungen und er hat
folglich die Kündigung mit dem Ziel angegriffen, diese bisherige Praxis weiterhin – auf
Grundlage des Vertrages – in Anspruch nehmen zu können. Dafür dass auch die
Beklagten davon ausgegangen sind, dass der Vertrag als Rechtsgrundlage geeignet war,
entsprechende Ansprüche des Klägers in vollem Umfang zu begründen, spricht im
Übrigen immerhin, dass aus ihrer Sicht eine Kündigung des Vertrages notwendig war.
Demgegenüber ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger mit seinem
Begehren durchgedrungen wäre und die Frage, ob die Beklagten den Vertrag
rechtmäßig überhaupt hätten schließen bzw. auf seiner Grundlage die Leistungen hätten
vergüten dürfen, für die Beurteilung des Streitwertes nicht erheblich. Diese Fragen
spielen allein im Rahmen der Erfolgaussicht der Klage und also bei der nach billigem
Ermessen zu treffenden Kostengrundentscheidung des SG eine Rolle, die nicht
angegriffen worden ist.
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Die wirtschaftlichen Interessen bemessen sich in Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung
von Krankenhäusern und Ärzten zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung mit Leistungen nach dem SGB V grundsätzlich nach dem
angestrebten wirtschaftlichen Erfolg, der sich aus dem Überschuss aus
Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben der betroffenen Einrichtung ergibt (vgl.
Bundessozialgericht (BSG) vom 8. Oktober 2002 – Az.: B 3 KR 63/01 R - SozR 3-1930 § 8
Nr. 5 und vom 11. November 2003 – Az.: B 3 KR 8/03 B - SozR 4-1930 § 8 Nr. 1). Ein Fall,
in dem sich diese Gewinnaussichten nicht näher quantifizieren ließen, liegt nicht vor, so
dass der Rückgriff auf den Auffangwert auch als Ausgangswert für einen Jahresgewinn,
der gegebenenfalls um ein Vielfaches zu erhöhen wäre (zu einem ähnlichen Fall
vergleiche BSG Beschluss vom 19. 7. 2006 B 6 KA 33/05 B- zitiert nach juris), nicht
sachgerecht erscheint.
Allerdings handelt es sich beim Kläger um einen gemeinnützigen Verein, der eine
Gewinnerzielungsabsicht nicht verfolgt. In einem solchen Fall ist nach Auffassung des
Senats als „Gewinn“ im dargestellten Sinne der Teil der Personalkosten anzusehen, der
auf die Vergütung der vom Kläger angestellten Ärzte entfällt. Denn es ist davon
auszugehen, dass im Falle des Betriebes einer privaten, auf Gewinnerzielung
ausgerichteten Einrichtung wie der Vorliegenden durch Ärzte diese erwarten, zumindest
einen Gewinn in dieser Höhe durch die Behandlung von Patienten zu Lasten der
Krankenkassen zu erwirtschaften (ähnlich BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 4 für den Fall, dass
eine auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete Einrichtung erst noch zugelassen
werden soll und Zahlenmaterial für vergleichbare, auf Gewinnerzielung ausgerichtete
Krankenhausunternehmen fehlen). Da der im Jahre 1994 ausgehandelte Pflegesatz noch
im Jahre 2002 maßgebend war und streitig der weitere Bestand der Einrichtung als
zugelassene Versorgungseinrichtung zu diesen Konditionen, nicht aber die erstmalige
Entscheidung über ihren Status war, ist dabei die Frage unerheblich, ob die
Pflegesatzkalkulation im Zeitpunkt der Klageerhebung noch die tatsächlich an die Ärzte
gezahlten Gehälter widerspiegelt.
Im Ergebnis ist also ausgehend von einem Personalkostenanteil in Höhe von 33,75 DM
pro Pflegetag, der auf die Entlohnung der Ärzte entfällt, und rund 2800 Belegtagen, die
jährlich zuletzt zu Lasten der Beklagten abgerechnet werden konnten, von einen
Streitwert von dreimal 94.500 DM, mithin 283.500 DM auszugehen, was einem Streitwert
von 145.000 € entspricht.
Die weitergehende Streitwertbeschwerde war dagegen zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3
GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4
Satz 1 GKG).
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