Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2007

LSG Berlin und Brandenburg: betriebskosten, verfahrenskosten, kaution, vermieter, umzug, darlehen, räumung, stadt, heizung, notlage

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 14.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 19 AS 4520/07 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 26 B 2307/07 AS ER
Auf die Beschwerden wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2007 geändert. Die
Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von 9.352,71 Euro zur Tilgung der
entstandenen Mietschulden einschließlich Zinsen und Verfahrenskosten durch Überweisung unmittelbar an den
Vermieter zu gewähren, sofern sie nicht bis zum 21. Januar 2008 der Antragstellerin eine sofort beziehbare, im
Umkreis von 5 Kilometern zur bisherigen Wohnung gelegene 2,5 bis 3 Zimmer Wohnung mit einer Größe von 70 bis
80 qm nachweist, deren Vermieter zum Abschluss eines Mietvertrages mit der Antragstellerin bereit ist. Im Übrigen
werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu erstatten, Kosten im Übrigen sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die im Jahre 1965 geborene, geschiedene Antragstellerin lebt mit ihren 1995 und 1996 geborenen Söhnen seit dem
1. Juli 2005 in einer rund 83 qm großen 3-Zimmer Wohnung in T. Zuvor lebten sie im Zuständigkeitsbereich der ARGE
D, die den Umzug in die Nähe von Berlin aus beruflichen Gründen als notwendig angesehen und die Kosten für den
Umzug und die Auszugsrenovierung übernommen hatte. Die Nettokaltmiete in der nunmehr bewohnten Wohnung
beträgt 408,17 Euro monatlich zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 165, 27 Euro,
wovon 96,83 Euro auf Heizung und Warmwasserversorgung entfallen. Seit dem 1. Oktober 2007 hat sich die
Nebenkostenvorauszahlung erhöht, die Gesamtmiete beträgt seither 587 Euro. Tatsächlich sind im
Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Betriebskosten in Höhe von 1325,51 Euro
angefallen; abzüglich der Kosten für die Erwärmung des Wassers mithin Betriebskosten in Höhe von 208,57 Euro
monatlich (2,51 Euro pro Quadratmeter). Im Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006
sind Heizkosten, Warmwasserkosten und Kaltwasserkosten in Höhe von 2225,54 Euro abgefallen, von denen 125,21
Euro auf die Warmwasserkosten entfallen sind, und sonstige Nebenkosten in Höhe von 1335,77 Euro; abzüglich der
Kosten für die Erwärmung des Wassers also Betriebskosten in Höhe von 266,15 Euro monatlich (3,20 Euro pro
Quadratmeter).
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin und ihren Söhnen unter Anrechnung von Kindergeld und
Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehemannes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 1. Juli 2005 an. Sie beschränkte dabei die Kosten zur Unterkunft auf
den ihres Erachtens angemessenen Wert von 555,20 Euro monatlich (380,00 Euro Grundmiete, 96,00 Euro
Betriebskosten und 79,20 Euro Heizkosten bei einem Wohnraum von 80 qm). Die Übernahme von Kosten für die
Kaution (1224,51 Euro) hatte die Antragstellerin nicht beantragt. Die Antragstellerin nahm zum 5. März 2007 eine
Tätigkeit in einem Call Center auf; entsprechend verringerte die Antragsgegnerin die Zahlungen unter Anrechnung des
geschuldeten Arbeitslohnes. Die am 15. Mai 2005 beantragte Übernahme der Betriebskostennachzahlung für Juli 2005
bis Dezember 2005 in Höhe von 333,89 Euro lehnte sie bestandskräftig ab (Bescheid vom 16. Mai 2005).
Die Kaution für das Mietverhältnis entrichtete die Antragstellerin nicht; nach ihren Angaben habe sie erst Ende 2006
von der Vermieterin erfahren, dass die Kaution von der Antragsgegnerin nicht gezahlt worden war. Sie zahlte in der
Zeit vom Mai 2007 bis Oktober 2007 keine Miete und glich auch die Schulden aus den Betriebskostenabrechnungen
2005 und 2006 (insgesamt 1.669,66 Euro) nicht aus. Sie hat dazu gegenüber dem Senat angegeben, die
Gehaltszahlungen von ihrem Arbeitgeber seien zu unregelmäßig geflossen. Sie teilte der Antragsgegnerin erst nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers am 19. Oktober 2007 mit, dass der
Arbeitgeber ihr seit Juli 2007 kein bzw. nur unregelmäßig Geld gezahlt habe. Eine Mitteilung, dass es zu
Schwierigkeiten mit der Vermieterin wegen der Mietschulden gekommen war, erfolgte auch zu diesem Zeitpunkt nicht.
Mit Teilversäumnisurteil vom 15. Oktober 2007 verurteilte das Amtsgericht P die Antragstellerin zur Räumung und
Herausgabe der Wohnung an die Vermieterin und zur Zahlung von 4.460,89 Euro nebst Zinsen.
Am 23. November 2007 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Mietschuldenübernahme (ohne die
geschuldete Summe zu nennen) und stellte am 12. Dezember 2007 beim Sozialgericht (SG) P im Hinblick hierauf
einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antrag blieb ohne Erfolg, da die Antragstellerin nicht
glaubhaft gemacht habe, dass die drohende Wohnungslosigkeit durch die Schuldenübernahme noch beseitigt werden
könne (Beschluss vom 13. Dezember 2007).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das SG nicht abgeholfen hat. Auf Hinweis des Senats
hat sie am 2. Januar 2008 durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Vermieterin dargelegt, dass
diese im Falle der Zahlung von insgesamt 9.352,71 Euro (Schulden aus dem Mietverhältnis, Zinsen und
Verfahrenskosten) bereit sei, das Mietverhältnis fortzusetzen. Die für den 8. Januar 2008 vorgesehen gewesene
Räumung sei im Hinblick auf das vorliegende Verfahren auf den 22. Januar 2008 verschoben worden.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, zu einer Übernahme der Mietschulden nicht bereit zu sein, da diese aus der
Vereinbarung einer unangemessen hohen Miete resultierten.
II.
Die statthaften und zulässigen Beschwerden (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) haben in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass das Vorliegen eines Anordnungsgrundes
(Eilbedürftigkeit) und eines Anordnungsanspruchs (materieller Anspruch in der Sache) glaubhaft gemacht wird.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch kann nur § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung
des Artikels 1 Nr. 6 c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
24. März 2006, BGBl I Seite 558) sein. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können
danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies
gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Mit dieser zum 1. April 2006 in Kraft
getretenen Änderung des § 22 Abs. 5 SGB II ist die Übernahme von Schulden (Mietschulden und/oder
Energieschulden), die für die Sicherung der Unterkunft unabweisbar ist, unmittelbar im SGB II und nicht mehr durch
Verweis auf § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt worden, ohne dass das bis dahin in der
Sozialhilfepraxis übliche Verfahren in der Sache geändert werden sollte (vgl. BT-Drucks 16/688 S. 14). Daher kann zur
Auslegung von § 22 Abs. 5 SGB II ohne weiteres auf Literatur und Rechtsprechung zu § 34 SGB XII und zu der bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorgängervorschrift § 15 a BSHG zurückgegriffen werden.
§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II eröffnet dem Leistungsträger eine Ermessensentscheidung. Für den Fall bereits drohender
Wohnungslosigkeit ist das Ermessen allerdings eingeschränkt. Nach Satz 2 sollen in diesen Fällen die Schulden
übernommen werden, sofern die Tatbestands-voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Übernahme von
Schulden der Regelfall; der Träger der Grundsicherung kann nur in atypischen Einzelfällen von Leistungen (nach § 22
Abs. 5 Satz 4 SGB II zumeist in Form eines Darlehns) zur Mietschuldentilgung absehen.
Vorliegend besteht ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung. Durch
die unmittelbar bevorstehende Räumung droht auch Wohnungslosigkeit. Ob die Übernahme von Mietschulden – wie
die Antragsgegnerin meint – wegen unangemessen hoher Kosten der Unterkunft nicht gerechtfertigt, so dass mangels
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II trotz drohender Wohnungslosigkeit ein Anspruch
nicht besteht, kann im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden.
Immerhin bestehen erhebliche Zweifel, dass die von der Antragstellerin geschuldete Miete in einem Maße überhöht
und deshalb unangemessen ist, die eine Verpflichtung zu ihrer dauerhaften Übernahme ausgeschlossen erscheinen
lässt.
Der Senat teilt insoweit den Ausgangspunkt der Antragsgegnerin, dass eine Leistung nach § 22 Abs. 5 SGB II zur
Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (so auch Berlit in LPK-
SGB II, 2. Auflage, § 22 RdNr. 112 mit Hinweisen auf entsprechende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte;
Mester ZfF 2006, 97, 100; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2006 - L 19 B
751/06 AS ER, nicht veröffentlicht; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2007 - L 28 B
269/07 AS ER, juris RdNr. 12; ebenso zu § 34 SGB XII Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.
August 2006 - L 7 SO 2938/06 B-ER, juris RdNr. 5). Wie auch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zeigt, ist
ein langfristiger Erhalt unangemessen teurer Wohnungen nicht erwünscht. Insoweit gilt für die Übernahme von
Mietschulden nichts anderes.
Die Prüfung der Angemessenheit setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. November
2006 - B 7 b AS 18/06 R, zitiert nach juris RdNr. 19ff), von der abzuweichen der Senat nach erster Prüfung keinen
Anlass sieht, eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen,
und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen
über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. In Brandenburg erscheint damit für 3 Personen eine 3-Zimmer-
Wohnung angemessen, und zwar mit einer Größe bis zu 80 qm, wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht. Sodann ist
der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender
Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen.
Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete
niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie, vgl BSG aaO).
Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses kann vorliegend ein örtlicher, gemäß §§ 558 c und 558 d BGB
qualifizierter Mietspiegel (anders als im nur wenige hundert Meter entfernten Berlin) nicht herangezogen werden. Die
Antragsgegnerin geht insoweit von einer örtlich angemessenen Kaltmiete in Höhe von 4,75 Euro pro Quadratmeter
aus, daneben seien "warme" Betriebskosten von 2,19 Euro pro Quadratmeter für eine angemessene Wohnung
aufzubringen. Jedenfalls der Wert für die Betriebskosten erscheint aus Sicht des Senats angesichts der gestiegenen
Energiekosten nicht realistisch zu sein. In seiner bisherigen Praxis ist der Senat in ähnlich gelagerten Fällen
überschlägig für das Jahr 2006 von "warmen" Betriebskosten von durchschnittlich 2,74 Euro pro qm ausgegangen
(vgl. Betriebskostenspiegel 2006 des Deutschen Mieterbundes unter http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm 2006
12 14-2.html), ohne bislang eine abschließende Entscheidung getroffen zu haben (vgl. etwa Beschluss des Senats
vom 8. August 2007 - L 26 B 621/07 AS PKH). Danach ergäbe sich eine Angemessenheitsgrenze für
Bruttowarmmieten in Höhe von rund 600,00 Euro (380,00 Euro Kaltmiete und 219,20 Euro Betriebskosten). Diese
Kosten werden vorliegend mit der innegehabten Wohnung zwar ebenfalls überschritten, wenn man – was nahe liegt –
von einer dauerhaften Steigerung der Kosten ausgeht, wie sie in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006
ihren Niederschlag gefunden haben. Sie liegen allerdings lediglich um etwas mehr als 10 Prozent über dieser Grenze.
Jedenfalls kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass Wohnungen, die die Antragsgegnerin für preislich
angemessen hält, tatsächlich im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, soweit er zum (erweiterten) Wohnumfeld
der Antragstellerin gehört, zur Verfügung stehen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist aber in einem weiteren
Schritt im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung festzustellen, dass eine andere bedarfsgerechte und
kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugängig ist. Andernfalls sind die Aufwendungen für die tatsächlich
gemietete Unterkunft als angemessen anzusehen (BSG aaO RdNr. 22). Zwar hat die Antragstellerin offenbar noch
keinerlei Anstrengungen unternommen, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Der entsprechende Nachweis, dass
solche Wohnungen vorhanden und frei verfügbar sind, ist aber von der Antragsgegnerin zu führen, die sich hierauf
beruft.
Anhaltspunkte dafür, dass der Wohnungsmarkt im Wohnumfeld der Antragstellerin bedarfsgerechte und
kostengünstigere Wohnungen bereithält, ergeben sich nicht. Eine Umkreissuche über das größte Immobilienportal im
deutschsprachigen Internet ergibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt, dass in der Stadt T (mit rund 20.000 Einwohnern) und
im Landkreis P im Umkreis von 10 km keinerlei Wohnungen in der fraglichen Größe (70 bis 80 qm) zu der von der
Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kaltmiete angeboten werden. Lediglich in der ca. 9 km entfernten
Stadt P und in der nahe gelegenen Stadt B, die beide nicht zum Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin gehören,
sind solche Wohnungen vorhanden. Im unmittelbaren Wohnumfeld fehlen solche Wohnungen gänzlich. Weitergehende
Ermittlungsmöglichkeiten sieht der Senat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht.
Ist eine abschließende Klärung der vorliegenden Sach- und Rechtsfragen danach nicht möglich, hat der Senat auf
Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12. Mai 2005
- 1 BvR 569/05 - Seite 8 mwN = NVwZ 2005, 927 ff). Diese führt zu einem weitgehenden Erfolg der Antragstellerin.
Zwar ist der Antragsgegnerin einzuräumen, dass die Antragstellerin ihre derzeitige Lage im Wesentlichen selbst
verschuldet hat. Sie hat sich nicht zu einem Zeitpunkt an die Antragsgegnerin gewandt, in dem es noch möglich
gewesen wäre, weitergehende Kosten abzuwenden und ggf. auch einen Umzug geordnet zu organisieren. Sie hat über
Monate nicht einmal Teile der geschuldeten Miete überwiesen und damit in Kauf genommen, dass die
Antragsgegnerin angesichts der Notlage, in die sie ihre Kinder damit gebracht hat, gezwungen ist, die entstandenen
Schulden – vor allem auch die entstandenen Verfahrenskosten - im Nachhinein zu übernehmen, sofern nicht innerhalb
weniger Tage eine Ersatzwohnung beschafft werden kann. Die unvollständigen und schleppenden Gehaltszahlungen
erklären dies Verhalten der Antragstellerin alleine nicht, zumal ihr in den Monaten April bis August durchaus noch
Gehaltszahlungen in Höhe von rund 2550,00 Euro zugeflossen sind. Es mag dahin stehen, ob es sich insoweit um ein
gezielt unwirtschaftliches Verhalten zu Lasten der Antragsgegnerin gehandelt hat oder ob hier lediglich eine – vor dem
Hintergrund ihres Bildungsstandes und ihres bisherigen Berufsweges für den Senat allerdings erstaunliche –
Hilflosigkeit in eigenen Angelegenheiten zum Ausdruck gekommen ist. Jedenfalls sind die Anschuldigungen, die der
Bevollmächtigte in diesem Zusammenhang gegen die Antragsgegnerin erhoben hat, nicht im Ansatz nachvollziehbar.
Das Verhalten der Antragstellerin kann jedoch bei der zu treffenden Entscheidung nicht isoliert betracht werden. Das
Ermessen der Antragsgegnerin ist schon deswegen eingeschränkt, weil die betroffenen Kinder noch minderjährig sind
und zur Schule gehen, woraus sich ihre besondere Schutzbedürftigkeit ergibt. Die Aufgabe der derzeit innegehabten
Wohnung führt bezogen auf das unmittelbare Wohnumfeld der Familie mit großer Wahrscheinlichkeit zu dauerhafter
Wohnungslosigkeit der Antragstellerin und – was für den Senat entscheidend ist – der mit ihr in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder. Der Landkreis P hält lediglich eine Übergangswohnung im über 60 km
entfernten B bereit. Auch ein nur vorübergehender Aufenthalt dort ist den Kindern nicht zumutbar, denn er wäre
zwingend mit der sofortigen und vollständigen Aufgabe ihres schulischen Umfeldes verbunden und würde zu ihrer
Ausgrenzung und Stigmatisierung als Wohnungslose führen. Andere konkrete Hilfeangebote bestehen nicht, wie dem
Senat auf Nachfrage nochmals mitgeteilt worden ist. Der Senat sieht aber nicht als gesichert an, dass es der
Antragstellerin ohne Hilfen der Antragsgegnerin gelingen kann, innerhalb der wenigen noch verbleibenden Tage eine
angemessene Unterkunft zu finden, von der aus der Schulbesuch der Kinder auf der bisher besuchten Grundschule
zumindest bis zum Ende des Schuljahres gesichert ist. Dazu müsste eine freie Wohnung im Umkreis von rund 5 km
zur Verfügung stehen, deren Vermieter trotz der bestehenden Schulden aus dem bisherigen Mietverhältnis zum
Abschluss eines Vertrages mit der Antragstellerin bereit ist. Auch insoweit sind derzeit (allenfalls) 4 Angebote
ersichtlich, die den von der Antragsgegnerin aufgestellten Angemessenheitskriterien in etwa entsprechen. Da diese
Angebote ausschließlich außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin, nämlich in Berlin
liegen, müsste zusätzlich geklärt werden, ob auch der durch einen Umzug zuständig werdende Träger zur Übernahme
der Unterkunftskosten dauerhaft bereit ist und die Kosten einer Kaution (als Darlehen) übernimmt. Es ist nicht
vorstellbar, wie ein Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II ohne aktive Mitwirkung der
Antragsgegnerin innerhalb der noch verbleibenden Zeit durchgeführt werden könnte.
Im Ergebnis dieser Erwägungen hat der Senat bei einer grundsätzlich bestehenden Verpflichtung der Antragsgegnerin
zu Übernahme der Mietschulden als Darlehen deren Interessen andererseits durch die eingeräumte Befugnis
geschützt, die Verpflichtung zur Gewährung des Darlehns dadurch abzuwenden, dass der Antragstellerin eine den
tenorierten Kriterien entsprechende, angemessene Wohnung angeboten wird. Gelingt es der Antragsgegnerin dadurch
die drohende Wohnungslosigkeit konkret abzuwenden, ist dieser Möglichkeit schon deshalb der Vorrang einzuräumen,
weil ein erheblicher Teil der aufgelaufenen Schulden Verfahrenskosten betrifft, die jedenfalls nicht zu den
angemessenen Wohnkosten gehören, sondern als Folgekosten nur wegen der drohenden Wohnungslosigkeit zu
übernehmen sind und die – wie bereits ausgeführt – allein durch das Verhalten der Antragstellerin entstanden sind.
Der Senat sieht es vor diesem Hintergrund auch für die Kinder als zumutbar an, das bisherige Wohnumfeld zu
verlassen, selbst wenn dies einen Schulwechsel zum Schuljahresende notwendig machen könnte.
Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes brauchte nicht geklärt zu werden, ob der Anspruch auf
Übernahme von Mietschulden sämtlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu gleichen Anteilen oder –
abweichend vom Regelungskonzept des SGB II im Übrigen – nur demjenigen zusteht, der den zivilrechtlichen
Ansprüchen ausgesetzt ist, da die Schuldenübernahme vorliegend ohnehin – sofern sie von der Antragsgegnerin nicht
abgewendet wird – durch unmittelbare Überweisung an die Vermieterin zu erfolgen hat.
Die weitergehenden Beschwerden waren zurückzuweisen. Eine Übernahme der Mietschulden als Zuschuss kam nicht
in Betracht. Die darlehensweise Übernahme ist der im Gesetz vorgesehene Regelfall, von dem abzuweichen kein
Anlass besteht.
Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem Sozialgericht musste
ohne Erfolg bleiben. Der vor dem SG gestellte Antrag konnte aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten
Gründen zu keinem Zeitpunkt Erfolg haben. Die vorgelegte schriftliche Bescheinigung des Vermieters war zur
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs von vornherein nicht geeignet, weil im Zeitpunkt der Antragstellung
beim Sozialgericht Potsdam der vom Vermieter gesetzte Termin längst abgelaufen war. Es ist nicht Sache des
Gerichts "ins Blaue hinein" weitergehende, zeitaufwändige Ermittlungen bei Dritten vorzunehmen, die einen Anspruch
erst begründet erscheinen lassen; dies musste der rechtskundig vertretenen Antragstellerin auch ohne
entsprechenden Hinweis bekannt sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Aus den soeben dargelegten Gründen war die Antragsgegnerin
nur zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichten. Erstmals am 2. Januar
2008 ist ein Sachverhalt vorgetragen worden, auf dessen Grundlage eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin
möglich war. Die außergerichtlichen Kosten des Ausgangsverfahrens trägt die Antragstellerin deshalb entsprechend
der Entscheidung des SG selbst.
Im Hinblick auf den in diesem Beschluss ausgesprochenen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin für das
Beschwerdeverfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren, so dass dieser Antrag abzulehnen war.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).