Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.07.2008

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
25. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 25 B 1774/08 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 2 SGB 2, § 86b SGG
Kürzung der Unterkunftskosten nach Senkungsaufforderung
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
17. Juli 2008 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller – jeweils begrenzt durch den rechtskräftigen Abschluss
des Hauptsacheverfahrens – für die Monate Juni bis November 2008 weitere Kosten der
Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 1.846,41 € sowie für die Zeit ab dem 1.
Dezember 2008, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, weitere Kosten der
Unterkunft und Heizung in Höhe von 329,54 € monatlich durch Zahlung auf das
Mieterkonto bei der, zu leisten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten des
Verfahrens für beide Instanzen zu erstatten.
Gründe
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde
des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2007 ist in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn der genannte Beschluss ist
unzutreffend, soweit dem Antragsteller hiermit die nunmehr im Wege der einstweiligen
Anordnung zuerkannten Leistungen versagt worden sind. Insoweit hat der Antragsteller
nämlich sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch mit der für
die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft
gemacht (§ 86 b Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Unter Beachtung des sich aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ergebenden Gebots
effektiven Rechtsschutzes erweist sich die Sache zunächst hinsichtlich aller zuerkannten
Leistungen als eilbedürftig. Denn dem Antragsteller ist es insoweit nicht zuzumuten, eine
Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Er ist nach Lage der Akten nicht
dazu in der Lage, die zuerkannten Leistungen selbst zu finanzieren oder sich auf
sonstige Weise selbst zu helfen, benötigt diese Leistungen jedoch, um in der von ihm
bereits seit dem 1. Dezember 1987 bewohnten Wohnung weiterhin verbleiben zu
können. Denn wie sich aus dem Schreiben seines Vermieters vom 27. November 2008
ergibt, ist Letzterer nur dann dazu bereit, das zwischenzeitlich mit Schreiben vom 17.
Oktober 2008 wegen Zahlungsverzugs (erneut) fristlos gekündigte Mietverhältnis
fortzusetzen bzw. neu zu begründen, wenn die in der Zeit seit dem 1. Juni 2008
aufgelaufenen Mietrückstände in Höhe von 1.846,41 € ausgeglichen werden, die
ersichtlich darauf zurückzuführen sind, dass der Antragsgegner die laufenden Kosten der
Unterkunft und Heizung bereits seit dem 1. Juni 2008 nur noch anteilig in Höhe von
396,00 € monatlich erbringt. Zudem kann der Antragsteller die von ihm bewohnte
Wohnung auch zukünftig nur dann für sich als Wohnung erhalten, wenn ihm vom
Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (1. Dezember 2008) an auch die tatsächlichen
Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 725,54 € monatlich gezahlt
werden.
Des Weiteren ist hinsichtlich der zuerkannten Leistungen auch ein Anordnungsanspruch
zu bejahen, weil bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass der Antragsteller
auch für die Zeit ab dem 1. Juni 2008 gemäß § 22 des Zweiten Buches des
Sozialgesetzbuches Anspruch auf die Gewährung seiner tatsächlichen Kosten der
Unterkunft und Heizung hat. Wie das Sozialgericht mit Recht ausgeführt hat, ist die vom
Antragsteller bewohnte 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 85,37 m² und
einer Warmmiete von 725,54 € monatlich für einen Alleinstehenden zwar unangemessen
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einer Warmmiete von 725,54 € monatlich für einen Alleinstehenden zwar unangemessen
groß und teuer. Nach Lage der Akten steht jedoch weiterhin nicht hinreichend sicher
fest, dass es dem Antragsteller zuzumuten sein könnte, seine Unterkunftskosten durch
einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Der
Antragsgegner hat zwar, nachdem er durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
mit seinen Beschlüssen vom 14. Juni 2007 und 8. August 2007 (L 14 B 492/07 AS ER und
L 14 B 1192/07 AS ER) im Wege einstweiliger Anordnungen dazu verpflichtet worden war,
dem Antragsteller für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2007 und vom 1. Juni bis
zum 30. November 2007 die Kosten der Unterkunft und Heizung (abzüglich
geringfügiger Abschläge) in voller Höhe zu zahlen, ein medizinisches Gutachten dazu
eingeholt, ob einem Umzug des Antragstellers gesundheitliche Gründe entgegenstehen.
Dieses Gutachten vom 21. Januar 2008 ist jedoch nur nach Aktenlage erstellt worden
und stützt sich auf Befundberichte, die in den überreichten Verwaltungsvorgängen des
Antragsgegners nicht abgeheftet sind und sich deshalb nicht überprüfen lassen, was
dem Gutachten als solchem die Überzeugungskraft nimmt. Überdies spricht bei
summarischer Prüfung vieles dafür, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit Blick
auf das Gutachten vom 21. Januar 2008, das dem Antragsteller erst im Laufe des
erstinstanzlichen Verfahrens bekannt gegeben worden ist, erneut dazu hätte auffordern
müssen, seine Unterkunftskosten binnen einer Frist von sechs Monaten zu senken,
bevor er die Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch in Höhe der aus seiner Sicht
angemessenen Kosten leistet. Dies gilt hier erst recht vor dem Hintergrund, dass der
Antragsgegner nach Erteilung seiner Kostensenkungsaufforderung vom 15. Mai 2006
durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in den oben genannten Beschlüssen
bereits zweimal darauf hingewiesen worden ist, dass einem Wohnungswechsel
gesundheitliche Gründe entgegenstehen könnten, und der Antragsgegner darüber
hinaus von sich aus für den Leistungszeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai
2008 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt hat, ohne in
irgendeiner Weise darauf aufmerksam zu machen, dass diese Kosten aus seiner Sicht
überhöht seien.
Die durch den Senat im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene
Verpflichtung des Antragsgegners musste allerdings – ohne dass hiermit für den
Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seiner Anträge ein Unterliegen im hiesigen
Verfahren verbunden wäre – zunächst dahingehend eingeengt werden, dass die von ihr
erfassten Leistungen nicht an den Antragsteller, sondern direkt auf das ihn betreffende
Mietkonto seines Vermieters gezahlt werden, um auf diese Weise sicherzustellen, dass
die der Fortsetzung bzw. der Neubegründung seines Mietverhältnisses dienenden
Beträge seinen bisherigen Vermieter auf dem schnellsten Wege sicher erreichen. Des
Weiteren musste die ausgesprochene Verpflichtung unter den Vorbehalt des
rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens gestellt und hinsichtlich der
zukünftigen Leistungen ab dem 1. Dezember 2008 auf die Dauer von längstens sechs
Monaten befristet werden, weil eine einstweilige Anordnung nicht über das im
Hauptsacheverfahren erreichbare Ziel hinausgehen darf und der Antragsgegner dem
Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bislang nur bis zum 31.
Mai 2009 bewilligt hat. Die Möglichkeit, bei veränderten Umständen eine frühere
Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung in analoger Anwendung von §
86 b Abs. 1 Satz 4 SGG zu erreichen, bleibt hiervon unberührt.
Zurückzuweisen war die Beschwerde demgegenüber jedoch, soweit sie für die Zeit vom
1. Juni bis zum 30. November 2008 den Betrag betrifft, der sich ergibt, zieht man von
den vom Antragsgegner abgelehnten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von
(725,54 € - 396,00 €) = 329,54 € monatlich die für die genannte Zeitspanne nur noch
bestehenden Mietrückstände in Höhe von 1.846,41 € ab. Denn hinsichtlich dieses
Betrages in Höhe von 130,83 € fehlt es an einem Anordnungsgrund, weil insoweit keine
gegenwärtige Notlage mehr besteht. Insoweit sind nämlich ausweislich des Schreibens
seines Vermieters vom 27. November 2007 Mietrückstände nicht aufgelaufen, weil der
Antragsteller selbst monatlich geringfügig höhere Unterkunftskosten gezahlt hat, als ihm
bewilligt worden sind, und im Übrigen der Vermieter die dem Antragsteller zustehenden
Guthaben aus den Betriebs- und Heizkostenabrechnungen für das Jahr 2007 auf die
offenen Mietkosten angerechnet hat.
Die in dem Schreiben des Vermieters vom 27. November 2008 erwähnten Anwalts- und
Gerichtskosten sieht der Senat nicht als verfahrensgegenständlich an. Denn sie sind
gegenüber dem Antragsteller bislang nicht geltend gemacht worden und müssten
gegebenenfalls zum Gegenstand eines weiteren vorläufigen Rechtsschutzverfahren
gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsteller
im Wesentlichen mit seinem Begehren durchgedrungen ist.
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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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