Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.04.2003

LSG Berlin und Brandenburg: befund, gerichtsakte, bindungswirkung, anmerkung, gutachter, operation, anhörung, erwerbsfähigkeit, wiederherstellung, minderung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 01.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 33 V 13/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 13 V 4/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig sind Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz -BVG-.
Wegen eines Lungensteckschusses, den der 1929 geborene Kläger während seiner Militärausbildung im Jahre 1944
erlitten hatte, war ihm am 22. September 1950 von der Sozialen Fürsorgestelle des Rates der Stadt Dresden ein als
Wehrdienstbeschädigung („WDB“) anerkannter Grad der Körperschädigung von 30 v.H. zugestanden worden.
Auf seinen Antrag vom 16. März 1999, ihm Leistungen nach dem BVG zu gewähren, veranlasste der Beklagte eine
Untersuchung des Klägers durch den Internisten Dr. D ... Dieser stellte in seinem Gutachten vom 1. November 1999
einen durch Röntgenbefunde des Thorax gesicherten reizfrei ins Lungengewebe eingeheilten metalldichten
Fremdkörper links neben dem Brustbein fest sowie zarte Pleuraschwiele links ventrobasal und eine reizfreie Narbe in
Höhe der Brustwarze, links neben dem Brustbein, nach Pistolenschussverwundung und Operation. Die aktuelle
Spirometrie habe altersentsprechend normale Messergebnisse erbracht, so dass die vom Kläger angegebene
Belastungsluftnot als kardial bedingt bei seit fast 40 Jahren bestehender Hochdruck-KHK einzustufen sei. Die durch
den Lungenbefund bewirkte Funktionsbeeinträchtigung bewirke eine Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- von unter
10 v.H.
Der Grad der Behinderung -GdB- im Schwerbehindertenbereich (Antrag vom 11. Februar 1999) mache 70 aus. Dabei
seien u.a.
a) Folgen einer Hirnblutung 1996, Multiinfarktsyndrom mit hirnorganischem Psychosyndrom,
b) Herzleistungsminderung bei coronarer Herzkrankheit und Bluthochdruck, Kreislauffehlregulation, jeweils mit einem
Einzel-GdB von 50 zu bewerten.
Durch den Bescheid vom 29. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2000
erkannte der Beklagte die Schädigungsfolgen des Klägers gemäß den Empfehlungen des Dr. D. als reizfrei ins
Lungengewebe eingeheilter metalldichter Fremdkörper links neben dem Brustbein, zarte Pleuraschwiele links
ventrobasal. Reizfreie Narbe in Höhe der Brustwarze, links neben dem Brustbein nach Pistolenschussverwundung und
Operation an. Anspruch auf eine Rentenleistung bestehe nicht, weil die MdE weniger als 25 v.H. betrage. Es bestehe
aber ein Anspruch auf Heilbehandlung wegen der Schädigungsfolgen.
Das hiergegen vom Kläger angerufene Sozialgericht, demgegenüber er u.a. eine fehlende Neutralität des Dr. D. rügte
und auf einer Beibehaltung des schon 1950 anerkannten Gesundheitsschadens von 30 v.H. bestand, holte u.a.
Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärzte Dres. W.-B./B.-D. (Neurologen) vom 30. Juli
2001 und Jan Strobl (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 11. August 2001 ein. Auf die Frage des Gerichts, ob die von
ihnen diagnostizierten und behandelten Leiden des Klägers durch sein Versorgungsleiden verursacht oder
verschlimmert worden seien, gaben die Ärzte an, dass sie keinen Zusammenhang hiermit sehen würden.
Durch Urteil vom 7. Dezember 2001 hat das Sozialgericht daraufhin die Klage abgewiesen. Es sei nicht
wahrscheinlich, dass die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen Folge der 1944 erlittenen
Schussverletzung seien. Sie beruhten auf anderen Ursachen. Das folge aus dem Ergebnis der medizinischen
Ermittlungen im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren. Nach den Feststellungen des Dr. D. habe insbesondere die
im Rahmen der Untersuchung durchgeführte Lungenfunktionsprüfung einen altersentsprechenden Befund ergeben. Der
Fremdkörper sei nach den gefertigten Röntgenaufnahmen folgenlos in das Lungengewebe eingeheilt. Es läge eine
reizfreie Narbe vor. Maßstab für die Bewertung eines Lungenleidens sei das Ergebnis der Lungenfunktionsprüfung.
Erbringe diese - wie hier - einen altersentsprechenden Befund, sei es schlüssig, dass der Gutachter die von dem
Kläger angeführte Belastungsluftnot auf die bei ihm bestehende Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems zurückführe.
Diese Erkrankung beruhe nicht auf dem 1944 erlittenen Lungensteckschuss. Gestützt würden die gutachterlichen
Feststellungen auch durch die Hausärzte des Klägers, die keinen Zusammenhang der von ihnen behandelten Leiden
mit der anerkannten Schädigung des Klägers sehen würden.
Die 1950 getroffene Entscheidung zur Höhe des seinerzeit festgestellten Körperschadens sei für die Bewertung der
MdE nach dem BVG bedeutungslos. Sie enthalte auch keine Ausführungen zur Ursache der Körperschädigung. Es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass nicht allein die Folgen des Lungensteckschusses von der Einschätzung
des Schadens mit 30 v.H. erfasst gewesen seien. Aus heutiger Sicht sei allein der jetzige Gesundheitszustand zu
beurteilen. Ein Vertrauensschutz auf den Bestand eines festgestellten Gesundheitszustandes ungeachtet einer
eingetretenen Besserung der Schädigungsfolgen bestehe auch in den „alten Bundesländern“ nicht.
Gegen das am 25. Januar 2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 15. Februar 2002. Er hält
daran fest, ein unparteilicher Gutachter, der nicht vom Beklagten gestellt werde, werde feststellen, dass sich die
Folgen des mit 30 v.H. in der damaligen DDR anerkannten Lungensteckschusses nicht gebessert hätten. Er habe
Anspruch auf „Wiederherstellung in den Stand von 1950“.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2001 aufzuheben sowie den Bescheid vom 29. November 1999
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2000 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm
Beschädigtenversorgung nach einer MdE von wenigstens 30 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Verwiesen wird außerdem auf
den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Versorgungsakte des Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der
Entscheidung waren.
II.
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- durch Beschluss entscheiden, weil er die
Berufung einstimmig nicht für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Eine Anhörung der
Beteiligten (Abs. 4 Satz 2 a.a.O.) ist erfolgt.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer ausführlichen
Begründung ab, denn das Sozialgericht hat sich im angefochtenen Urteil gründlich und zutreffend mit den vom Kläger
im Zusammenhang mit seinem Antrag aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt. Er beschränkt sich in Anbetracht
des in der Berufungsinstanz wiederholten Sachvortrages des Klägers auf folgende Anmerkung. Die Entscheidung des
Sozialgerichts folgt dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren, der durch
die Begutachtung des Klägers durch den mit der Beurteilung von Schädigungsfolgen gut vertrauten Internisten Dr. D.
die erforderlich gewesene Aufklärung des medizinischen Sachverhalts betrieben hat. Dessen Feststellungen, die er
mit Röntgen- und Spirometriebefunden untermauert hat, sind gut nachvollziehbar, zumal die von den Hausärzten des
Klägers zur Gerichtsakte eingereichten medizinischen Unterlagen keinen Anhalt für die Annahme bieten, neben den
dort genannten Beschwerden des Klägers fielen die Auswirkungen eines verheilten, mehr als 50 Jahre
zurückliegenden Steckschusses gesundheitsbeeinträchtigend ins Gewicht.
Zwar weist die vom Kläger in Fotokopie vorgelegte Bescheinigung vom 22. September 1950 aus, dass der mit einem
Grade von 30 v.H. anerkannte Körperschaden auf einer „WDB“ (Wehrdienstbeschädigung) beruht. Trotzdem lässt sich
hieraus keine bis heute fortwirkende Bindungswirkung herleiten. Insbesondere kommt eine Rechtsverbindlichkeit der
Bescheinigung vom 22. September 1950 nicht gemäß § 85 BVG in Betracht. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift
besteht nur eine Bindung an den Teil der Entscheidung, der über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer
Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG eine Aussage trifft. Die frühere Entscheidung ist
also nicht in vollem Umfang für eine Beurteilung nach dem Bundesversorgungsgesetz von Bedeutung.
Die Bindungswirkung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Höhe des bisher anerkannten MdE-Grades (vgl.
Verwaltungsvorschrift -VV- Nr. 2 zu § 85 BVG, sowie ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG-, u.a.
im Urteil vom 14. März 1956 zum Az.: 9 RV 442/54 in Breithaupt 1956 S. 756 und Urteil vom 24. Oktober 1968 zum
Az.: 10 RV 558/67 sowie Rohr-Strässer, BVG-Kommentar, Anmerkung 4 zu § 85).
Schon von daher bestand also für den Beklagten keine Veranlassung, die früheren Feststellungen zum Ausmaß des
Gesundheitsschadens des Klägers ungeprüft zu übernehmen.
Die Berufung des Klägers musste deshalb ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.