Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

LSG Berlin-Brandenburg: beteiligter, trennung, sammlung, link, quelle

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 KR 81/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 183 SGG, § 193 SGG, § 197a
SGG
Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung -
Streitwertfestsetzung - verbundene Klageverfahren -
kostenrechtlich privilegierter Beteiligter - kostenrechtlich nicht
privilegierter Beteiligter - kosten- und streitwertrechtliche
Trennung der Verfahren
Tenor
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit dieses die ursprünglichen
Klageverfahren S 72 KR 1440/02 und S 73 KR 2415/02 betrifft.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,- € festgesetzt, soweit dieses
die ursprünglichen Klageverfahren S 72 KR 1440/02 und S 73 KR 2415/02 betrifft. Im
Übrigen wird der Antrag der Klägerinnen zu 2) und 3) abgelehnt.
Gründe
Nachdem die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, war durch die
Berichterstatterin des Senats im Beschlusswege nur noch über die Kosten sowie den
Streitwert des Berufungsverfahrens zu entscheiden, soweit dieses die ursprünglichen
Klageverfahren S 72 KR 1440/02 und S 73 KR 2415/02 betrifft. Hierbei war zu
berücksichtigen, dass die vom Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 81 KR 1481/02
verbundenen drei Klageverfahren S 81 KR 1481/02, S 72 KR 1440/02 und S 73 KR
2415/02 in kosten- und streitwertrechtlicher Hinsicht gedanklich wieder voneinander
getrennt werden mussten, weil nur die beiden zuletzt genannten Klageverfahren zu den
nach § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichtskostenpflichtigen Verfahren
gehören, während das ursprüngliche Klageverfahren S 81 KR 1481/02 der Regelung des §
193 SGG unterliegt. Denn anders als in dem ursprünglichen Klageverfahren S 81 KR
1481/02, in dem der dortige Kläger, d. h. der jetzige Kläger zu 1), zu den kostenrechtlich
privilegierten Personen im Sinne des § 183 SGG gehört, zählt in den ursprünglichen
Klageverfahren S 72 KR 1440/02 und S 73 KR 2415/02 keiner der Hauptbeteiligten zum
Personenkreis des § 183 SGG (vgl. zur Erforderlichkeit der gedanklichen Trennung der
drei ursprünglichen Klageverfahren im Berufungsverfahren die Beschlüsse des
Bundessozialgerichts – BSG – vom 29. Mai 2006 und 26. Juni 2006 – B 2 U 391/05 B und
B 3 KR 6/06 B – sowie das Urteil des BSG vom 26. September 2006 – B 1 KR 1/06 R –,
jeweils zitiert nach juris).
Soweit das Berufungsverfahren die unter § 197 a SGG fallenden ursprünglichen
Klageverfahren S 72 KR 1440/02 und S 73 KR 2415/02 betrifft, waren nach § 197 a Abs. 1
Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die Kosten
des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie die Berufung
zurückgenommen hat. Soweit das Berufungsverfahren das ursprüngliche Klageverfahren
S 81 KR 1481/02 betrifft, war demgegenüber eine Kostenentscheidung nicht zu treffen,
weil nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in den Fällen, in denen das Verfahren – wie hier –
nicht durch Urteil beendet worden ist, eine Kostenentscheidung nur auf Antrag zu
erfolgen hat und ein solcher Antrag, der zulässigerweise auch nur von den Beteiligten
des Verfahrens (hier also nur von dem Kläger zu 1) und der Beklagten) hätte gestellt
werden dürfen, nicht gestellt worden ist.
Soweit das Berufungsverfahren die unter § 197 a SGG fallenden ursprünglichen
Klageverfahren S 72 KR 1440/02 und S 73 KR 2415/02 betrifft, war der der Streitwert für
das Berufungsverfahren nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 30. Juni
2004 auf 8.000,-€ festzusetzen. Dieser Betrag entspricht dem doppelten Auffangwert,
von dem hier deshalb auszugehen war, weil sich der Streitwert auf zwei Klageverfahren
bezieht und genügende Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung nicht zu
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bezieht und genügende Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung nicht zu
erkennen waren. Der darüber hinausgehende Antrag der Klägerinnen zu 2) und 3), den
Streitwert auf 12.000,- € festzusetzen, war aus diesem Grunde abzulehnen. Soweit das
Berufungsverfahren das ursprüngliche Klageverfahren S 81 KR 1481/02 betrifft, hatte
eine Streitwertfestsetzung demgegenüber zu unterbleiben, weil für dieses Verfahren
Gerichtskosten nicht zu erheben sind. Ein Antrag, statt eines Streitwerts nach §§ 8, 10
Abs. 1, 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte den Wert
der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, ist bei sinngemäßer Auslegung des Schriftsatzes
der Klägerinnen zu 2) und 3) vom 20. Juli 2006 nicht gestellt worden. Da die Beteiligten
des ursprünglichen Klageverfahrens S 81 KR 1481/02 nicht anwaltlich vertreten gewesen
sind, hätte ein solcher Antrag im Übrigen auch keinen Erfolg haben können.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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