Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.02.2008

LSG Berlin-Brandenburg: heizung, beitrag, rechtsmittelbelehrung, zustellung, glasversicherung, beschränkung, umdeutung, wohnung, link, mietvertrag

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 10 AS 541/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 144 Abs
1 SGG, § 145 SGG, § 66 Abs 2
SGG, § 105 SGG
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kosten der Unterkunft -
Versicherungsbeiträge als "unausweichlicher
Nebenkostenfaktor" - Sozialgerichtliches Verfahren -
Begrenzung des Streitgegenstandes - Wert des
Beschwerdegegenstandes; Versicherungsbeiträge als
unausweichlicher Nebenkostenfaktor; Umdeutung eines
unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges Rechtmittel
Tenor
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. Februar
2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für ihre private Haftpflicht- und ihre
private Hausrats- und Glasversicherung von der Beklagten.
Sie ist 1962 geboren, ledig und kinderlos und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Seit dem 01. Dezember 2004 bewohnt sie allein eine Einzimmerwohnung. Nach dem
Mietvertrag ist sie verpflichtet, eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung
abzuschließen, die auch Schäden durch Glasbruch und Vandalismus einschließt.
Bis zum 31. Dezember 2004 bezog die Klägerin Sozialhilfe; seit dem 01. Januar 2005
erhält sie Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Zum 01. Dezember 2006 wurden sowohl der Jahresbeitrag ihrer
Privathaftpflichtversicherung für Singles von 56,93 EUR (Beitrag von 49,08 EUR zuzüglich
16 % Versicherungssteuer von 07,85 EUR) als auch der Jahresbetrag ihrer Hausrats-
einschließlich Glasversicherung von 38,05 EUR (Beitrag von 33,00 EUR zuzüglich 16 %
Versicherungssteuer 05,05 EUR) fällig, insgesamt also 94,98 EUR.
Mit Bescheid vom 01. Dezember 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit
vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 Alg II von insgesamt 586,74 EUR
monatlich (Regelleistung 345,00 EUR und anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft
und Heizung 241,47 EUR; der zuletzt genannte Betrag errechnete sie aus den
Mietaufwendungen abzüglich einer Warmwasseraufbereitungspauschale von 9,00 EUR).
Mit am 06. Dezember 2006 bei der Beklagten eingegangenen „Beschwerde“ (Schreiben
vom 04. Dezember 2006) wandte sich Klägerin ua dagegen, dass die Beklagte nicht die
von ihr zuvor geltend gemachten Versicherungsbeiträge überwiesen habe. Die Beklagte
bewertete dieses Begehren als Antrag auf Übernahme der Kosten der
Hausratsversicherung im Rahmen des § 23 Abs 1 SGB II und lehnte das so verstandene
Begehren mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 ab. Die gegen diesen Bescheid
eingelegte „Beschwerde“ (Schreiben vom 22. Dezember 2006) würdigte die Beklagte
erneut als Antrag auf Übernahme der Kosten der Hausratsversicherung im Rahmen des
§ 23 Abs 1 SGB II, den sie mit Bescheid vom 02. Januar 2007 ablehnte. Der hiergegen
erhobene Widerspruch der Klägerin (Schreiben vom 04. Januar 2007) blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007).
Mit ihrer vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gegen den Bescheid vom
02. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2007 hat die
Klägerin ihr Begehren auf Übernahme der zum 01. Dezember 2006 fällig gewordenen
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Klägerin ihr Begehren auf Übernahme der zum 01. Dezember 2006 fällig gewordenen
Versicherungsbeiträge weiterverfolgt.
Mit Bescheid vom 12. November 2007 hat die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.
Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008 Alg II von insgesamt 588,74 EUR monatlich
bewilligt (Regelleistung 347,00 EUR und anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft
und Heizung 241,47 EUR; der zuletzt genannte Betrag errechnete sie aus den
Mietaufwendungen abzüglich einer Warmwasseraufbereitungspauschale von 9,00 EUR).
Zum 01. Dezember 2007 sind sowohl der Jahresbeitrag der klägerischen
Privathaftpflichtversicherung für Singles von 58,41 EUR (Beitrag von 49,08 EUR zuzüglich
19 % Versicherungssteuer von 09,33 EUR) als auch der Jahresbetrag ihrer Hausrats-
einschließlich Glasversicherung von 40,03 EUR (Beitrag von 33,83 EUR zuzüglich 19 %
Versicherungssteuer 06,20 EUR) fällig geworden, insgesamt also 98,44 EUR.
Mit am 26. November 2007 beim SG eingegangen Schreiben vom 29. November 2007
und 22. Dezember 2007 hat die Klägerin nunmehr insgesamt 200,62 EUR begehrt, die
sich zusammen setzten aus den von ihr geltend gemachten, zum 01. Dezember 2006
fällig gewordenen Versicherungsaufwendungen von 91,18 EUR, der insoweit angefallenen
Mahngebühr von 11,00 EUR sowie den zum 01. Dezember 2007 fällig gewordenen
Versicherungsbeiträgen von 98,44 EUR.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 05. Februar 2008 abgewiesen und die
Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass dieser Gerichtsbescheid mit der Berufung
angefochten werden könne.
Gegen den ihr am 23. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
26. Februar 2008 (Schreiben vom 24. Februar 2008) ausdrücklich Berufung eingelegt,
mit der sie ihr zuletzt vor dem SG geltend gemachtes Begehren weiterverfolgt.
Einen Berufungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,
insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten und die die Klägerin betreffende
Leistungsakte (Bd I bis IV der Behelfsakten) der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unzulässig, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes
nicht erreicht und eine Zulassung durch das SG nicht erfolgt ist; mithin ist die Berufung
als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ), ohne dass es
darauf ankommt, ob die Klage überhaupt zulässig ist und ob der Klägerin der erhobene
Anspruch materiell-rechtlich zusteht.
Nach § 105 Abs 2 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht
durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche
Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch
mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden
Fassung des Gesetzes, die weiterhin Anwendung findet, weil die Klägerin noch vor der
zum 01. April 2008 ohne Übergangsregelung wirksam gewordenen Neufassung des
Gesetzes Berufung eingelegt hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9. Aufl 2008, RdNr 10e vor § 143 mwN), bedarf die Berufung nur dann keiner besonderen
Zulassungsentscheidung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage,
die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft,
500,00 EUR übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Klägerin ist durch den von ihr angefochtenen Gerichtsbescheid des SG nicht in dem
von § 144 Abs. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert, denn mit dem im
Klageverfahren zuletzt beanspruchten Betrag von 200,62 EUR wird der erforderliche
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Klageverfahren zuletzt beanspruchten Betrag von 200,62 EUR wird der erforderliche
Beschwerdewert nicht erreicht.
Es sind aber auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein
Jahr im Streit. Richtig verstanden (§ 123 SGG) ist das Rechtsschutzziel der Klägerin
darauf gerichtet, höhere Leistungen (weitere 206,62 Euro), und zwar solche für Kosten
der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, für die Monate Dezember
2006 und Dezember 2007 von der Beklagten zu erlangen. Die Beschränkung des
Streitgegenstandes in sachlicher Hinsicht auf höhere Leistungen für Kosten der
Unterkunft und Heizung ist zulässig, da es sich um einen von den Regelleistungen
abtrennbaren Streitgegenstand handelt (BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS
8/06 R, juris RdNr 18 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 18 ff; ausdrücklich offen gelassen
in BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 9/06 R, juris RdNr 17 = SozR 4-4300 §
428 Nr 3 juris RdNr 17). Die soeben beschriebene Bestimmung des Streitgegenstandes
in sachlicher Hinsicht beruht auf Folgendem: Die Regelleistung nach § 20 SGB II (die für
Alleinstehende wie die Klägerin bis zum 30. Juni 2007 345,00 EUR monatlich betragen
hat) ist Bestandteil des Alg II, das nach § 19 Satz 1 SGB II daneben auch Leistungen für
Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) sowie weitere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts umfasst, wobei letztere wegen offensichtlichen Fehlens der
tatbestandlichen Voraussetzungen hier nicht weiter interessieren (ua etwa Leistungen
wegen unterschiedlichen Mehrbedarfs nach Maßgabe von § 21 SGB II und Leistungen für
verschiedene Erstausstattungen nach § 23 Abs 3 SGB II). Daneben sieht das SGB II ua
noch als Darlehen zu gewährende Leistungen nach § 23 Abs 1 SGB II vor, die die Klägerin
– entgegen der Auffassung der Beklagten - zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit
den von ihr geltend gemachten Versicherungsaufwendungen von der Beklagten begehrt
hat. Da nach dem Leistungssystem des SGB II eine individuelle Bedarfsermittlung bzw
abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung gesetzlich nicht vorgesehen ist,
vielmehr der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Regelleistung des § 20 Abs 2 die in §
20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe in pauschalierter Form abschließend umfasst (vgl.
hierzu ausführlich zuletzt: BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 -B 14 AS 22/07 R, juris RdNr
22f), können die von der Klägerin geltend gemachten Versicherungsaufwendungen
allenfalls zu den Leistungen gehören, die im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen
sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Aufwendungen in diesem Sinne sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige
Kosten (BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R, juris RdNr 9ff = SozR 4-
4200 § 22 Nr 4 RdNr 9ff). Zwar stellen die hier geltend gemachten
Versicherungsaufwendungen keine Kosten der Unterkunft im engeren Sinne dar, da sie
nicht Gegenleistung dafür sind, dass der Klägerin Wohnraum zur Verfügung steht. Im
weiteren Sinne könnten sie aber als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig sein,
sofern sie nicht zur Disposition der Klägerin gestanden haben, weil das Vorhandensein
entsprechender Versicherungen (wirksamer) Teil ihrer mietvertraglichen Verpflichtungen
gegenüber ihrem Vermieter war und sie diesen Teil des Mietvertrages nicht im
Einvernehmen mit ihm ablösen konnte. So hat etwa das BSG Kosten für eine Garage,
die zwingend mit der Anmietung einer Wohnung verbunden waren und von denen der
Betroffene sich nicht befreien konnte, als Kosten der Unterkunft angesehen, sofern der
Mietpreis sich dann noch im Rahmen der Angemessenheit gehalten hat (Urteil vom 07.
November 2006 - B 7b AS 10/06 R, juris RdNr 28 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 28).
Ebenso hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für das Recht der Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz angenommen, dass Kosten für
einen Kabelanschluss, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann
als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen
„unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, da sie im Mietvertrag vereinbart sind
und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten
angemietet werden kann (Urteil vom 28. November 2001 -5 C 9/01, juris RdNr 13 =
BVerwGE 115, 256, 258; so auch für das SGB II: z.B. Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2008 - L 3 AS 77/06, juris; LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 24. Mai 2007 -L 7 AS 3135/06, juris RdNr 27; Lang/Link in Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2. Aufl 2008, RdNr 23 zu § 22). Die Beschränkung des Streitgegenstandes in
zeitlicher Hinsicht (auf die Monate Dezember 2006 und Dezember 2007) ist eine Folge
des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts für die Frage, ob tatsächliche Aufwendungen
vorliegen, die im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtungsfähig sind.
Insoweit entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Hilfebedürftige Geldmittel benötigt,
um eine fällige, die Kosten für Unterkunft und Heizung betreffende Forderung begleichen
zu können. Erst in diesem Moment besteht der tatsächliche Bedarf hinsichtlich der
geltend gemachten Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (BSG,
Beschluss vom 16. Mai 2007, aaO). Zu einer anderen Auslegung, welchen Anspruch die
Klägerin erhoben hat, insbesondere dahingehend, dass eine die Zulassungsfreiheit der
Berufung begründende monatliche Zahlung von Versicherungsbeiträgen über mehr als
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Berufung begründende monatliche Zahlung von Versicherungsbeiträgen über mehr als
ein Jahr begehrt werde, hat der Senat keine Grundlage, da mangels klarerer
Bezeichnung durch die Klägerin nur eine Bestimmung im Blick auf die materiell-rechtlich
zutreffende Fassung des Begehrens in Betracht kommt. Diese kann – wie dargelegt –
ausgehend von der Rechtsprechung des BSG nur derart erfolgen, dass der Anspruch
sich auf die beiden real bedarfsauslösenden Fälligkeitszeitpunkte der
Versicherungsbeiträge bezieht.
Ein Fall zulassungsfreier Berufung liegt auch selbst dann nicht vor, wenn die Klägerin
noch einige Jahre Leistungen nach dem SGB II beziehen sollte und demgemäß sich die
hier streitige Frage der Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der jeweils zum 01.
Dezember eines jeden Jahres fällig werden Aufwendungen für die hier in Rede stehenden
Versicherungen immer wiederholen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der
Berufungsfähigkeit ist jeweils das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel
(BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 7/08 B, juris).
Die demnach gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung im
Gerichtsbescheid des SG liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung ist weder
dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids zu entnehmen (vgl
zuletzt BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R, juris RdNr 11= SozR 4-1500 § 158
Nr 1 RdNr 11).
Daher kann die von der Klägerin erstrebte Überprüfung des angefochtenen
Gerichtsbescheids durch das LSG nur dann stattfinden, wenn sie erfolgreich eine
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (eine so genannte
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG) dort einlegt. Zwar ist die Beschwerde
beim LSG normalerweise innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§
145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Frist ist im vorliegenden Fall fruchtlos verstrichen, da die
Klägerin bis zum 24. März 2008 (Montag) keine Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG
eingelegt hat. Diese kann insbesondere auch nicht dem Rechtsmittelschreiben der
Klägerin vom 24. Februar 2008 im Wege der Auslegung entnommen werden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Beteiligter das Rechtsmittel einlegen will,
dass er bezeichnet hat, insbesondere dann, wenn es sich aus der Rechtsmittelbelehrung
ergibt. Dies gilt auch und gerade für nicht rechtskundig vertretene Beteiligte. Nur in
Ausnahmefällen kann angenommen werden, dass ein anderes, zulässiges Rechtsmittel
gemeint war, wenn das eingelegte Rechtsmittel gar nicht in Betracht kommt oder
Umstände erkennbar sind, wonach ein anderes Rechtsmittel eingelegt werden sollte
(BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R, juris RdNr 14 = SozR 4-1500 § 158 Nr 1
RdNr 14); d.h. hier wäre also Voraussetzung, dass außer der Bezeichnung alle übrigen
Ausführungen für eine Beschwerde sprechen. Diese Situation besteht nicht. Zwar rügt
die Klägerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz u.a. einen Verfahrensfehler, indem sie
behauptet, das SG habe sie - entgegen der Darstellung im Tatbestand des
Gerichtsbescheides - nicht zum beabsichtigten Erlass des Gerichtsbescheids angehört.
Allein die Bezugnahme auf einen möglichen Zulassungsgrund rechtfertigt jedoch im
Hinblick auf die ausdrückliche Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels als Berufung
nicht den Schluss, dass es sich stattdessen um eine Nichtzulassungsbeschwerde
handeln soll.
Da aber dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des SG falsch ist,
die Frist zur Einlegung der Beschwerde ein Jahr seit Zustellung beträgt (§ 66 Abs 2 Satz
1 SGG), könnte die Beschwerde noch bis zum 23. Februar 2009 eingelegt werden ohne
verfristet zu sein. Stattdessen hat die Klägerin bis zu diesem Termin auch die
Möglichkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
(Leitherer, aaO, RdNr 16 2. Spiegelstrich und 20a zu § 105 SGG), einen Antrag auf
mündliche Verhandlung beim SG zu stellen.
Für eine Zulassung des Rechtsmittels im Berufungsverfahren fehlt dem
Berufungsgericht die Entscheidungsmacht. Eine unzulässige Berufung ist nach § 158
Satz 1 SGG zu verwerfen; die Möglichkeit der Zulassungsentscheidung ist nach § 144
Abs 1 Satz 1, 145 Abs 4 Satz 1 SGG auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
beschränkt. Es ist dem Senat auch verwehrt, die Berufung in eine
Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten (BSG, aaO, RdNr 11). Eine solche Umdeutung
ist auch dann nicht zulässig, wenn die Rechtsmittelführerin - so wie hier - nicht
rechtskundig vertreten wird (BSG, aaO, RdNr 15).
Offen bleiben kann auch, ob die Klägerin mit ihrem umfänglichen Vorbringen im
Berufungsverfahren ihre vor dem SG erhobene Klage erweitert hat. Denn diese
Klageerweiterung wäre jedenfalls unzulässig, da eine Klageänderung im
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Klageerweiterung wäre jedenfalls unzulässig, da eine Klageänderung im
Berufungsverfahren eine zulässige Berufung voraussetzt. Da die im Gerichtsbescheid
des SG enthaltene Beschwer den maßgebenden Beschwerdewert – wie ausgeführt -
nicht erreicht, hat eine Erweiterung des Klageanspruchs weder Einfluss auf die
Zulässigkeit der Berufung noch kann dieser Anspruch im Wege der Klage zulässigerweise
verfolgt werden (BSG, Urteil vom 08. November 2001 - B 11 AL 19/01 R, juris RdNr 20
mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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