Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.05.2010

LSG Berlin-Brandenburg: versorgung, hörgerät, miterbe, nachlass, quelle, sammlung, rechtsnachfolge, link, verfahrensmangel, hörschaden

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 13 VK 23/10 NZB
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 145 SGG, § 2039 S 1 BGB, §
56 Abs 1 SGB 1
(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde -
Miterbenklage gem § 2039 BGB: Leistung an alle Erben -
Geltendmachung einer Nachlassforderung nur allein an sich
selbst)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-Zulassung der Berufung durch Urteil des
Sozialgerichts Neuruppin vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 679,56 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur hälftigen Erstattung von ihm
ausgelegter Kosten für die Versorgung seiner verstorbenen Mutter mit einem Hörgerät.
Seine Mutter erhielt als Kriegsopfer eine Versorgung nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG). Erben der Mutter des Klägers sind ausweislich des
Teilerbscheins des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. November 2007 und des 2.
Teilerbscheins desselben Gerichts vom 5. Januar 2009 der Kläger und sein Bruder je zur
Hälfte. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der
Hörschaden sei überwiegend nicht Schädigungsfolge gewesen. Die Berufung hat es nicht
zugelassen.
Mit seiner Beschwerde bringt der Kläger vor, das Sozialgericht sei verfahrensfehlerhaft
und in Abweichung von Rechtsprechung des Landessozialgerichte und des
Bundessozialgerichts davon ausgegangen, dass ab einem bestimmten Alter kein
Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät mehr bestehe und habe dabei verkannt,
dass seine Mutter aus dem ihr zur Verfügung stehenden Taschengeld das Hörgerät nicht
hätte finanzieren können. Er meint, es handle sich um ein Verfahren mit grundsätzlicher
Bedeutung.
II.
Die Beschwerde gem. § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, jedoch nicht
begründet. Keiner der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten
Zulassungsgründe ist mit dem klägerischen Vortrag dargelegt oder sonst ersichtlich.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1) noch ist ein sog.
Divergenzfall gegeben (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die
Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Allen Zulassungsgründen ist gemein, dass sie für
die angefochtene Entscheidung erheblich sein müssen. So liegt es hier aber schon
deshalb nicht, weil der Kläger einen Anspruch seiner verstorbenen, zuletzt in einem
Seniorenheim wohnhaft gewesenen Mutter geltend macht und er offenkundig insoweit
nicht deren Sonderrechtsnachfolger gem. § 56 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch/Erstes
Buch (SGB I) geworden ist. Damit kann er sich lediglich auf eine Rechtsnachfolge als
Miterbe berufen. Gem. § 2039 Satz 1 BGB kann aber bei einem zum Nachlass
gehörenden Anspruch ein Miterbe die Leistung nur an alle Erben, nicht aber allein an sich
selbst fordern. Bereits aus diesem Grund war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung. Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach §
52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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