Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2000

LSG Berlin und Brandenburg: diabetes mellitus, öffentliches verkehrsmittel, berufungsfrist, empfang, anerkennung, verschulden, familie, auflage, zustellung, gerichtsakte

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 24.02.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 43 SB 2042/96
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 11 SB 40/99
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 1999 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG"
(außergewöhnliche Gehbehinderung) beim Kläger; vorrangig geht es um die Zulässigkeit der Berufung.
Bei dem 1936 geborenen Kläger war zuletzt durch Bescheid des Versorgungsamtes II Berlin vom 17. Oktober 1990
ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 wegen folgender Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt worden:
a) Insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Folgeleiden, b) Funktionsbehinderung des rechten Ellenbogengelenkes bei
operativ versorgter Olecranonfraktur, c) Sehbehinderung, d) Zustand nach operativ versorgter Sprunggelenksfraktur.
Daneben war eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G")
festgestellt worden.
Am 5. Februar 1996 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag, mit dem er die Folgen eines am 29. Dezember
1995 erlittenen Schienen- und Wadenbeinbruchs rechts geltend machte. Er habe sich diesbezüglich einen Rollstuhl
beschaffen müssen. Auch seien Herz- und Bluthochdruckbeschwerden hinzugekommen. Nach Einholung einer
gutachterlichen Stellungnahme von Dr. G vom 9. April 1996, in welcher die Folgen der Unterschenkelbrüche rechts mit
einem Einzel-GdB von 50 bewertet wurden, erließ das Versorgungsamt Berlin am 10. Mai 1996 einen weiteren
Bescheid, welcher nunmehr einen Gesamt-GdB von 100 auswies und weiterhin das Merkzeichen "G" zuerkannte. Die
Anerkennung der ebenfalls beantragten Merkzeichen "aG" und "T" (Telebusberechtigung) wurde abgelehnt. Hiergegen
erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, er könne mit Gehstützen max. 200 m gehen. Für die noch
durchzuführenden Rehabilitationsmaßnahmen sei die Zuerkennung der Merkzeichen "aG" und "T" dringend notwendig.
Er könne sich noch nicht mit seinem eigenen Pkw rollstuhlgeeignet und behindertengerecht bewegen. Das
Versorgungsamt zog den Reha-Bericht der Klinik B vom 16. April 1996 bei und veranlasste eine weitere Begutachtung
durch den Facharzt für Chirurgie Dr. med. W. Dieser schlug im Gutachten vom 27. August 1996 die Anerkennung
weiterer Behinderungen in Form eines degenerativen Wirbelsäulenverschleißes mit einem Einzel-GdB von 30 bei
einem Gesamt-GdB von unverändert 100 sowie eine Verlängerung der Telebus-Genehmigung um sechs Monate zur
Fortsetzung der Reha-Maßnahmen vor. Im Übrigen sah er die Voraussetzungen für die Merkzeichen "aG" und "T"
nicht als gegeben an.
Daraufhin ergänzte das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben Berlin -Landesversorgungsamt- mit
Widerspruchsbescheid vom 19. September 1996 die beim Kläger vorliegenden Behinderungen und wies im Übrigen
den Widerspruch des Klägers zurück.
Mit der am 30. November 1996 vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf
die Zuerkennung der begehrten Merkzeichen "aG" und "T" weiter verfolgt. Nach Beiziehung von Befundberichten der
behandelnden Ärzte des Klägers Dr. B (Orthopäde) vom 22. Juni 1997 und Frau B (Allgemeinmedizinerin) vom 1.
August 1997 sowie Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens von Frau Dr. F vom 11. März
1999 und Vorlage von weiteren versorgungsärztlichen Gutachten von dem Chirurgen Dr. O vom 10. Dezember 1998
und dem Internisten Dr. Dl vom 4. Dezember 1998 hat das SG durch Urteil vom 14. Mai 1999 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, dass die Gehfähigkeit
des Klägers auf das Allerschwerste beeinträchtigt und damit als außergewöhnlich gehbehindert zu beurteilen sei.
Ebenfalls seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "T" vorliegend nicht gegeben, da der
Kläger regelmäßig in der Lage sei, ohne fremde Hilfe in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen und auch wieder
auszusteigen und die aufgeführten Behinderungen auch nicht die ständige Anwesenheit einer Begleitperson während
der Fahrt rechtfertigen würden.
Gegen das ihm am 6. Juli 1999 durch Niederlegung zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner Berufung vom
17. August 1999, eingegangen bei Gericht am 19. August 1999. Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf
die Versäumung der Berufungsfrist trägt der Kläger vor, er habe wegen eines Auslandsaufenthaltes das niedergelegte
Urteil erst am Montag, dem 26. Juli 1999, persönlich beim Postamt in Empfang nehmen können. Die verspätete
Rückkehr aus Österreich sei wegen eines unvorhersehbar notwendig gewordenen Werkstattaufenthaltes seines Pkw’s
wie auch wegen eines plötzlichen Todesfalles in der Familie erfolgt. Da die Zustellung tatsächlich erst am 26. Juli
1999 bewirkt werden konnte, sei ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Einen Anspruch auf das
Merkzeichen "T" mache er nicht mehr geltend.
Der Kläger beantragt,
1. ihm wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren,
2. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 1999 aufzuheben sowie den Bescheid des Versorgungsamtes
Berlin vom 10. Mai 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Zentrale Soziale
Aufgaben Berlin - Landesversorgungsamt - vom 19. September 1996 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten,
bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.
Er hält Wiedereinsetzungsgründe nicht für gegeben und das angefochtene Urteil vom 14. Mai 1999 für zutreffend.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte
sowie der Schwerbehindertenakten des Klägers (2 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind, Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die Berufung war gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in
den vorherigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) nicht vorliegen.
Das Urteil des SG vom 14. Mai 1999 ist dem Kläger am 6. Juli 1999 durch Niederlegung beim Postamt gemäß § 63
Abs. 2 SGG i.V.m. § 3 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz -VwZG- i.V.m. § 182 Zivilprozessordnung -ZPO-
zugestellt worden. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 SGG wurde die Berufungsfrist demnach am 7. Juli 1999 in Gang gesetzt
und endete mit Ablauf des 6. August 1999 (Freitag); die erst am 19. August 1999 durch Eingang des Schriftsatzes
vom 17. August 1999 bei Gericht eingelegte Berufung ist somit verspätet und daher unzulässig. Gründe, die eine
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten,
sind nicht ersichtlich. Voraussetzung hierfür ist, das der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Verfahrensfrist
einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Verschulden liegt dann nicht vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet
hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner
Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist. Vorliegend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung
nochmals bestätigt, bereits am 26. Juli 1999 (Montag) das niedergelegte Urteil beim Postamt persönlich in Empfang
genommen zu haben. Dem Kläger hatte daher noch ausreichend Zeit (11 Tage) zur Verfügung gestanden, um
innerhalb der laufenden Berufungsfrist - zumindest fristwahrend - durch einfaches Schreiben beim Landessozialgericht
die Berufung einzulegen. Sofern er sich über den Ablauf der Berufungsfrist geirrt haben sollte, stellt dies keinen
Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, Rdziff. 8a zu § 67). Einem
vernünftigen Prozessführenden ist es zuzumuten, sich bei Zweifeln über den Beginn der Berufungsfrist entsprechend
rechtskundig zu machen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.