Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.12.2003

LSG Berlin-Brandenburg: befreiung von der versicherungspflicht, anrechenbares einkommen, aufnahme einer erwerbstätigkeit, aufteilung, höchstbetrag, besondere härte, akzessorische leistung, freibetrag

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 AS 1072/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 24 Abs 1 S 1 SGB 2 vom
24.12.2003, § 24 Abs 1 S 2 SGB
2 vom 24.12.2003, § 24 Abs 2
SGB 2 vom 24.12.2003, § 24
Abs 3 Nr 1 SGB 2 vom
24.12.2003, § 24 Abs 3 Nr 2 SGB
2 vom 24.12.2003
Arbeitslosengeld II - Berechnung des befristeten Zuschlags nach
zeitversetztem Arbeitslosengeldbezug von Partnern -
Begrenzung durch Höchstbetrag - Individualanspruch -
Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl vor Abzug der
individuellen Warmwasserpauschale - Leistungsberechnung -
Saldierung bzw Verrechnung von Über- und Nachzahlung -
Rundungen
Leitsatz
Berechnung des Zuschlags bei Eheleuten, die jeweils einen den Höchstbetrag für Paare
überschreitenden Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II hätten.
Modalitäten zur Aufteilung der Kosten der Unterkunft unter Abzug der Warmwasserpauschale.
Saldierung einzelner Ansprüche.
Rundung nicht für die Leistungen für die Unterkunft.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26.
September 2006 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im Juli und August
2006 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von je 303,34 € und
der Klägerin in Höhe von je 265,61 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die in Höhe von 23,40 € für Juni 2006 zusätzlich zu
gewährenden Leistungen im Umfang von 1,69 € der Klägerin und in Höhe von 21,71 €
dem Kläger zu gewähren sind. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern drei Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten für beide
Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern für die Monate Juni bis August 2006
zustehenden Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II), insbesondere um die Höhe des ihnen bewilligten
befristeten Zuschlages nach dem Bezug von Arbeitslosengeld.
Die 1948 geborene Klägerin bezog bis zum 24. Juni 2005 Arbeitslosengeld. Dieses hatte
die Bundesagentur für Arbeit zuletzt mit Änderungsbescheid vom 02. Januar 2005 nach
einem täglichen Leistungsentgelt in Höhe von 40,80 € bei einem Prozentsatz von 67 in
Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 27,34 € festgestellt. Dieser Leistungssatz
entsprach der Höhe des täglichen Zahlbetrages; der monatliche Zahlbetrag belief sich
auf 820,20 €. Am 01. Juli 2005 nahm die Klägerin eine versicherungspflichtige
Beschäftigung auf, aus der sie ein - ihr am Ende des laufenden Monats zufließendes -
Einkommen in Höhe von 1.280,00 € brutto (= 931,76 € netto) bezieht. Den nach ihren
Angaben für die einfache Strecke 15 km betragenden Weg zur Arbeit legt sie an sechs
Tagen in der Woche mit dem eigenen Pkw zurück. Für die für diesen Pkw abgeschlossene
Haftpflichtversicherung wandte sie im Jahr 2006 263,68 € auf.
Der Ehemann der Klägerin, der 1944 geborene Kläger, bezog bis zur
Anspruchserschöpfung am 15. Februar 2006 Arbeitslosengeld. Dieses hatte die
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Anspruchserschöpfung am 15. Februar 2006 Arbeitslosengeld. Dieses hatte die
Bundesagentur für Arbeit zuletzt mit Bescheid vom 02. Januar 2005 nach einem
Leistungsentgelt in Höhe von 47,27 € täglich und einem Prozentsatz von 67 mit einem -
dem täglichen Zahlbetrag entsprechenden - Leistungssatz von 31,67 € berechnet. Es
ergab sich danach ein monatlicher Zahlbetrag von 950,10 €.
Am 03. Februar 2006 beantragte der Kläger für sich und die Klägerin die Gewährung von
Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Zum damaligen Zeitpunkt bewohnten
beide gemeinsam mit ihrer im Januar 1990 geborenen, selbst Leistungen nach dem SGB
II beziehenden Enkeltochter S G unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift
eine 78,9 m² große, sich über zwei, zwei halbe Zimmer erstreckende Wohnung. Die
monatliche Miete betrug insgesamt 437,81 € (Grundmiete 294,29 €, Modernisierung
4,52 €, Betriebskosten 80,00 € sowie Heizkosten 59,00 €).
Als Vermögenswerte gaben sie seinerzeit neben einem Guthaben in Höhe von 2.108,18
€ auf dem Girokonto des Klägers ein Depotvermögen (Aktien und Investment-Anteile) in
Höhe von 25.369,19 € (Stand 31. Dezember 2005) an und erklärten hierzu, dass es sich
um ein Guthaben aus einer der Klägerin infolge eines Unfalls gewährten
Entschädigungszahlung handele. Zudem hätten sie zwei Pkw der Marken V (Baujahr
1990) bzw. O (Baujahr 1992).
Mit Bescheid vom 07. Februar 2006 gewährte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum
vom 01. März bis zum 31. Mai 2006 monatlich 611,83 €, für Juni 2006 588,83 € sowie für
die Monate Juli und August 2006 je 494,83 €. Ausweislich der beigefügten
Berechnungsbögen setzte er als Bedarf über den gesamten Zeitraum hinweg monatlich
bei dem Kläger Regelleistungen in Höhe von 311,00 € sowie Kosten für Unterkunft und
Heizung in Höhe von 138,61 € an. Den Bedarf der Klägerin berechnete er mit insgesamt
449,65 € (Regelleistung 311,00 € zzgl. Kosten der Unterkunft von 138,65 €). Diesen
Bedarfen stellte er anrechenbares Einkommen der Klägerin in Höhe von 607,43 €
gegenüber, wobei er hiervon 303,70 € auf den Bedarf des Klägers auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts und 303,73 € auf den der Klägerin anrechnete.
Zusätzlich berücksichtigte der Beklagte bei dem Kläger über den gesamten
Bewilligungszeitraum hinweg monatlich einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von
Arbeitslosengeld in Höhe von 85,00 €. Der der Klägerin bewilligte Zuschlag in Höhe von
zunächst 235,00 € wurde für Juni auf 211,60 € reduziert und ab Juli 2006 nur noch in
Höhe von 118,00 € gewährt.
Hiergegen legten die Kläger im Februar 2006 Widerspruch ein, mit dem sie einwandten,
dass es nicht nachvollziehbar sei, warum der Zuschlag nach dem Bezug von
Arbeitslosengeld bei der Klägerin für Juni bis August 2006 abgesenkt werde, ohne dass
zugleich der dem Kläger gewährte Zuschlag der Höhe nach angepasst werde.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03. April 2006). Zur
Begründung führte der Beklagte aus, dass bei Partnern die Höhe des Zuschlages nach
dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II auf 320,00 € begrenzt
sei. Falls an mehr als eine Person einer Bedarfsgemeinschaft ein Zuschlag zu gewähren
sei und der Gesamtzuschlag den Höchstbetrag übersteige, sei der Zuschlag der zuletzt
aus dem Arbeitslosengeldbezug ausscheidenden Person um den übersteigenden Betrag
zu kürzen.
Am 28. April 2006 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der
sie die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines befristeten Zuschlages in Höhe
von 320,00 € für die Monate Juni bis August 2006 begehrt haben.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. September 2006 den Beklagten unter
Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, den Klägern für Juni bis August
2006 einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 320,00 € zu
zahlen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass bei Partnern der Gesamtzuschlag zwar auf 320,00 €
begrenzt sei, dieser Höchstzuschlag den Klägern jedoch zunächst abgeleitet aus dem
Arbeitslosengeld I - Bezug der Klägerin und ab dem 25. Juni 2006 aus dem des
Arbeitslosengeld I-Bezuges des Klägers zu gewähren gewesen sei, sodass ihnen im
streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 320,00
€ zugestanden habe.
Gegen dieses ihm am 23. Oktober 2006 zugestellte Urteil, in dem das Gericht die
Berufung ausdrücklich zugelassen hat, richtet sich die am 22. November 2006
eingelegte Berufung des Beklagten. Er meint, dass der Zuschlag bei Partnern auf
insgesamt 320,00 € begrenzt sei und nicht jedem der Partner in dieser Höhe ein
Zuschlag zustehe. Zu berechnen sei der Zuschlag einmalig beim Wechsel vom
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Zuschlag zustehe. Zu berechnen sei der Zuschlag einmalig beim Wechsel vom
Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II; eine spätere Neuberechnung solle
grundsätzlich nicht erfolgen. Anderes gelte nur, falls ein Partner die
Bedarfsgemeinschaft verlasse. Es sei daher zunächst der Zuschlag für den Partner zu
ermitteln, der zuerst vom Arbeitslosengeldbezug in den Arbeitslosengeld II-Bezug
wechsele. Liege der ermittelte Wert unter dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag
von 320,00 €, werde dieser Betrag im ersten Jahr bewilligt. Trete sodann eine weitere
Person der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II
über, werde für diese ebenfalls der Zuschlag ermittelt. Es könne dann jedoch nur noch
der Differenzbetrag zwischen dem dem Partner gewährten Zuschlag und dem gesetzlich
vorgesehenen Höchstbetrag gewährt werden. Seine Berechnung entspreche damit den
gesetzlichen Grundlagen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2006 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis für zutreffend. Sie meinen, dass
ausgehend von der Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes I (820,20 € bei der Klägerin
sowie 950,10 € bei dem Kläger), dem jeweiligen Ende des Leistungsbezuges am 24. Juni
2005 und 15. Februar 2006 sowie unter Abzug des mit 291,83 € berechneten
Arbeitslosengeldes II und unter Multiplikation mit 2/3 im ersten Jahr nach dem Ende des
Arbeitslosengeldbezuges jeweils Beträge von über 320,00 € verblieben. Von dem Bedarf
der Bedarfsgemeinschaft müsse das von der Klägerin bezogene Erwerbseinkommen
abgezogen werden. Nach Abzug dieses Einkommens liege der Bedarf unter dem von
ihnen im Einzelnen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld. Sie hätten daher Anspruch auf
einen höheren Zuschlag.
Einen in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2008 geschlossenen Vergleich,
in dem der Beklagte sich verpflichtet hatte, den Klägern in der Zeit vom 01. Juni bis zum
31. August 2006 einen weiteren befristeten Zuschlag in Höhe von monatlich 61,85 € zu
gewähren, haben die Kläger widerrufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat
vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich
die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die vom Sozialgericht gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGG zugelassene Berufung des
Beklagten ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch
begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend.
Auch wenn die Kläger mit ihrer Klage ausdrücklich nur die Gewährung eines Zuschlages
nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 320,00 € begehrt hatten
und das Sozialgericht den Beklagten allein zur Bewilligung eines solchen verurteilt hat,
ohne insoweit ausdrücklich klarzustellen, welchem der Kläger der letztlich zugesprochene
Mehrbetrag in Höhe von 23,40 € [320,00 € insgesamt zustehender Zuschlag - (211,60 €
der Klägerin gewährter Zuschlag + 85,00 € dem Kläger gewährter Zuschlag)] für Juni und
in Höhe von 117,00 € [320,00 € insgesamt zustehender Zuschlag - (118,00 € der
Klägerin gewährter Zuschlag + 85,00 € dem Kläger gewährter Zuschlag)] für die Monate
Juli und August zustehen soll, ist Streitgegenstand vorliegend nicht allein die Höhe der
den Klägern im vorgenannten Zeitraum zustehenden befristeten Zuschläge nach § 24
SGB II. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den Zuschlag bzw. hier die
Zuschläge stand nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zur
Disposition der Kläger. Der Bewilligungsbescheid enthielt diesbezüglich keine
abtrennbaren Verfügungssätze, da die Entscheidung über die Gewährung eines
befristeten Zuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von dem Vorliegen
der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II abhängig ist
(vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R - zitiert nach juris, Rn. 13-
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(vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R - zitiert nach juris, Rn. 13-
15, und - B 14/7b AS 42/06 R - zitiert nach juris Rn. 17-19; BSG, Urteil vom 19. März
2008 - B 11b AS 23/06 R - zitiert nach juris, Rn. 19). Der Senat hatte damit nicht nur zu
entscheiden, ob das Sozialgericht Berlin den Beklagten zu Recht zur Zahlung eines
höheren Zuschlages in der genannten Höhe verurteilt hat, sondern auch, ob den Klägern
im streitgegenständlichen Zeitraum möglicherweise aus sonstigen Gründen
weitergehende Leistungen als vom Beklagten gewährt zustanden. Dies gilt auch für die
Kosten der Unterkunft. Denn zwar kann in Fällen, in denen es den Klägern im
Wesentlichen um die Gewährung des Zuschlages nach § 24 SGB II bzw. dessen Höhe
geht, der Anspruch auf die Kosten der Unterkunft ausgenommen werden (vgl. BSG,
Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R - zitiert nach juris, Rn. 13-15, sowie -
B 14/7b AS 42/06 R - zitiert nach juris Rn. 17-19; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Februar
2008 - B 14 AS 23/07 R - zitiert nach juris, Rn. 18). Dazu reicht es jedoch nicht, dass die
Kläger ihr Begehren ausdrücklich nur auf den Zuschlag stützen. Erforderlich wäre ggf.
vielmehr eine zweifelsfreie und ausdrückliche Erklärung, den umfassenden Prüfumfang
inhaltlich beschränken zu wollen. Eine entsprechende Erklärung haben die Kläger jedoch
nicht abgegeben, sodass davon auszugehen ist, dass sie von Anfang an eine
umfassende rechtliche Überprüfung des gesamten Inhalts des Bewilligungsbescheides
begehrten, mithin auch der gewährten Geldleistungen nach § 20 SGB II bzw. § 22 SGB II
(vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R - zitiert nach juris, Rn. 19).
Soweit das Sozialgericht der Rechtsauffassung der Kläger folgend davon ausgegangen
ist, dass ihnen zusätzlich 23,40 € im Juni und je 117,00 € im Juli und August 2006
zugestanden haben, vermag der Senat ihm nicht – jedenfalls nicht in der genannten
Höhe - zu folgen.
Die Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Juni bis zum 31. August
2006 Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes
zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 2014). Sie hatten beide zwar das 15., nicht aber das 65.
Lebensjahr vollendet (Nr. 1), waren erwerbsfähig (Nr. 2) und hatten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Problematisch ist allein, ob bzw. in
welchem Umfang sie hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9
Abs. 1 SGB II waren, d.h. ihren Lebensunterhalt, ihre Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern und die erforderliche Hilfe nicht
von anderen erhalten konnten. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des
individuellen Leistungsanspruchs einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft
und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln.
Die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 3a SGB II). Dieser
gehörte ihre mit ihnen seinerzeit in einem Haushalt lebende Enkelin nicht an. Denn § 7
Abs. 3 Nr. 4 SGB II, der insoweit allein die Grundlage einer Einbeziehung bilden könnte,
gilt – und galt auch in seinen im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils einschlägigen
Fassungen - nur für Kinder, nicht aber für Enkelkinder.
1. Soweit der Beklagte auf der Bedarfsseite für die beiden volljährigen, miteinander
verheirateten und zusammenlebenden Kläger die Regelleistung nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1,
20 Abs. 2, 3 SGB II angesetzt und damit auf 90 % der Regelleistung, mithin unter
Beachtung des § 41 Abs. 2 SGB II auf 311,00 € beziffert hat, ist dies nicht zu
beanstanden. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Leistungshöhe
bestehen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - zitiert nach juris, Rn.
46 ff.).
Nicht hingegen überzeugt den Senat die Ermittlung des Bedarfs der Kläger für die
Kosten der Unterkunft und Heizung. Zunächst hat der Beklagte von der tatsächlichen
Miethöhe einen zu hohen Betrag für die Warmwasseraufbereitung in Abzug gebracht, da
dieser durch die dafür in der Regelleistung enthaltenen Beträge begrenzt ist (vgl. BSG
Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - zitiert nach juris, Rn. 24 ff.). Zudem
hält der Senat eine andere Berechnungsmethode beim Abzug mehrerer Pauschalen in
einer Bedarfsgemeinschaft für angezeigt. Der Beklagte hat nach Abzug des
Gesamtbetrages für die Warmwasseraufbereitung von der Gesamtmiete den
verbleibenden Betrag gleichmäßig auf drei Personen - die Kläger und ihre Enkelin -
umgelegt. Zwar ist es richtig, für die Kläger jeweils nur ein Drittel der Unterkunftskosten
als Bedarf anzusetzen, da ihre eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildende, aber mit
ihnen in einem Haushalt lebende Enkelin bei der Aufteilung der Kosten für Unterkunft
und Heizung zu berücksichtigen war. Denn bei gemeinsamer Nutzung einer Unterkunft
durch Hilfebedürftige und andere Personen sind die Kosten hierfür im Regelfall
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durch Hilfebedürftige und andere Personen sind die Kosten hierfür im Regelfall
unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Die
gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienangehörige lässt in aller
Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der
Aufwendungen für die Wohnung nicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B
14/11b AS 7/07 R - zitiert nach juris, Rn. 19 m.w.N.). Allerdings bestehen durchgreifende
Zweifel bei der Berechnungsabfolge. Der Beklagte hat erst die Pauschale abgezogen
und dann die Aufteilung auf drei Personen vorgenommen. Dies dürfte mit der
Konzeption des Abzugs einer individuellen Pauschale je nach der Höhe des Regelsatzes
nicht vereinbar sein. Die Kläger hatten im streitgegenständlichen Zeitraum eine Miete in
Höhe von insgesamt 437,81 € zu zahlen. Davon entfiel auf jeden Kläger nach obigen
Ausführungen jeweils ein Drittel, mithin ein Anteil in Höhe von 145,94 €. Dieser Betrag ist
jeweils um 5,60 € zu mindern, da (nur) in diesem Umfang in der ihnen gewährten
Regelleistung Kosten für die Warmwasseraufbereitung enthalten sind (vgl. BSG Urteil
vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - zitiert nach juris, Rn. 24 ff.).
Dementsprechend standen beiden Klägern Kosten der Unterkunft in Höhe von jeweils
140,34 € zu. Setzte man hingegen von den tatsächlichen Mietkosten zunächst die in den
Regelsätzen der Kläger und ihrer Enkelin auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden
Anteile von zweimal 5,60 € und einmal 6,22 € ab und teilte erst dann den verbleibenden
Betrag von 420,39 € auf drei Personen auf, erhielten die Kläger Kosten der Unterkunft
nur in Höhe von 140,13 €. Sie müssten damit aus den ihnen zustehenden Regelsätzen
teilweise die Warmwasseraufbereitung ihrer Enkelin finanzieren, während diese den ihr
dafür zustehenden Betrag nicht in vollem Umfange einzusetzen hätte.
Dass bei den Klägern schließlich Besonderheiten vorgelegen hätten, die die Grundlage
für einen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II),
für unabweisbare Bedarfe oder Sonderbedarfe (§ 23 SGB II) oder für einen Zuschuss zu
Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 26 SGB II) bilden könnten, ist
nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht.
Statt des vom Beklagten angesetzten Bedarfs in Höhe von 449,61 € (Kläger) und von
449,65 € (Klägerin) beläuft sich dieser mithin jeweils auf 451,34 € (311,00 € + 140,34 €).
2. Auch hinsichtlich des als anrechenbar angesehenen Einkommens und Vermögens
überzeugen den Senat die Berechnungen des Beklagten nicht.
Was bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen und Vermögen zu
berücksichtigen ist, regeln die §§ 11, 12 SGB II sowie die auf der Grundlage des § 13 SGB
II ergangene Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur
Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld (Alg II-V) in der hier maßgebenden, seit dem 01. Oktober 2005 geltenden
Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-
Verordnung vom 22. August 2005.
Soweit der Beklagte offenbar davon ausgegangen ist, dass die Kläger in Anwendung von
§§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4, 65 Abs. 5 SGB II in der zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung
maßgeblichen Fassung der Norm in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 der
Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 in der Fassung vom 31.
Dezember 2004 kein zu berücksichtigendes Vermögen hatten, ist dies zutreffend. Der
zu Beginn des Bewilligungsabschnitts am 01. März 2006 57jährigen Klägerin stand nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der Fassung des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a) des Vierten
Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) ein Freibetrag in Höhe von 11.400,00 € (57 x
200,00 €) zu, dem vor dem 02. Januar 1948 geborenen und damals konkret 61jährigen
Kläger ein solcher von 31.720,00 € (61 x 520,00 €). Hinzu kamen jeweilige Freibeträge in
Höhe von 750,00 € für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II), sodass sich
der Freibetrag insgesamt auf 44.620,00 € belief. Diesem Freibetrag standen unter
Zugrundelegung der Angaben der Kläger mit dem Guthaben auf dem Girokonto und
dem Depotvermögen Vermögenswerte in Höhe von 27.477,37 € gegenüber. Da mithin
der Freibetrag nicht ausgeschöpft ist, kann dahinstehen, ob tatsächlich ein Anteil in
Höhe von 25.369,19 € des Depotvermögens aus einer der Klägerin infolge eines Unfalls
gewährten Entschädigungszahlung stammt und dieser Vermögensbestandteil
möglicherweise gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alternative SGB II nicht als Vermögen
zu berücksichtigen ist, weil dessen Verwertung für die Klägerin eine besondere Härte
bedeuten würde. Schließlich waren die Kraftfahrzeuge der Kläger nach § 12 Abs. 3 Nr. 2
SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Sowohl der Pkw der Marke V (Baujahr
1990) als auch der Pkw der Marke O (Baujahr 1992) stellen angemessene Kraftfahrzeuge
dar.
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Soweit der Beklagte ferner davon ausgegangen ist, dass der Kläger im fraglichen
Zeitraum über kein eigenes Einkommen verfügte, ist dies richtig. Nicht hingegen
überzeugt es, soweit er das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin von 1.280,00 €
(nur) in Höhe von 607,43 € als anrechenbar angesehen hat.
Bei dem Erwerbseinkommen der Klägerin handelt es sich um nach § 11 Abs. 1 SGB II
dem Grunde nach anrechenbares Einkommen. Inwieweit der Beklagte dieses als
privilegiertes Einkommen angesehen bzw. um welche konkreten Einzelbeträge er dieses
bereinigt hat, hat er in seinen Bescheiden nicht dargelegt. Indes ist nach der sich in den
Verwaltungsvorgängen befindenden Berechnung davon auszugehen, dass diese nicht
zutreffend ist. Das Einkommen ist nicht nur im Umfang von 607,43 €, sondern in Höhe
von 615,45 € anrechenbar.
Im Ansatz richtig hat der Beklagte von dem zunächst gemäß § 2 Abs. 1 Alg II-V
maßgebenden Bruttoerwerbseinkommen in Höhe von 1.280,00 € gemäß § 11 Abs. 2 Nr.
1 und 2 SGB II Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der
Beiträge zur Arbeitsförderung abgesetzt, woraus sich das Nettogehalt in Höhe von
931,76 € ergibt. Zutreffend hat er hiervon nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1
Alg II-V eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € sowie nach § 11 Abs. 2 Nr. 5
SGB II i.V.m. § 3 Nr. 3a) aa) Alg II-V eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 €
abgezogen. Richtig ist auch die einkommensmindernde Berücksichtigung der Kosten für
die Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SGB II). Soweit die
Bereinigung diesbezüglich allerdings um 22,00 € monatlich erfolgt ist, überzeugt dies
nicht ganz, da die monatlichen Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht 22,00 €
betragen, sondern nur 21,98 €. Eine Rundung hat nur bzgl. der Endzahlbeträge der
Leistungen getrennt nach den Individualansprüchen der Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft gemäß § 41 Abs. 2 SGB II zu erfolgen. Für Zwischenberechnungen
ist hingegen den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen des § 338 des Dritten Buches
des Sozialgesetzbuches zu folgen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06
R - zitiert nach juris, Rn. 25), mithin eine Berechnung auf zwei Dezimalstellen zu
erstellen. Soweit der Beklagte das Einkommen schließlich in Anwendung von § 11 Abs. 2
Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3b) Alg II-V um Fahrkosten in Höhe von 69,00 €
bereinigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn danach sind von dem Einkommen
Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II bei Einkommen aus
nichtselbständiger Arbeit bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges zusätzlich zur
Werbungskostenpauschale für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für
Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 € für jeden Entfernungskilometer
der kürzesten Straßenverbindung als Pauschbetrag abzusetzen, soweit der
erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Richtig hat
der Beklagte dabei die Kilometerpauschale nicht für den Hin- und den Rückweg, sondern
lediglich für die einfache Entfernung angesetzt (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.
Aufl., § 11 Rn. 114) und die Fahrkosten mit 69,00 € angesetzt (23 Arbeitstage x 15 km
einfache Fahrstrecke x 0,20 €).
Nicht überzeugt es indes, soweit der Beklagte der Klägerin nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, 30
SGB II einen Freibetrag in Höhe von insgesamt 188,00 € zugebilligt hat. Ausgehend von
dem Bruttoeinkommen in Höhe von 1.280,00 € beträgt dieser nach § 30 S. 2 Nr. 1 SGB II
140,00 € (20 % von 800,00 €) zzgl. 40,00 € (10 % von 400,00 €) nach § 30 S. 2 Nr. 2
SGB II. Soweit der Beklagte statt der 40,00 € einen Freibetrag von 48,00 € angenommen
hat, beruht dies offenbar auf einer ungerechtfertigten Anwendung des § 30 Satz 3 SGB
II. Der Freibetrag beträgt nach dieser Vorschrift nur dann 10 % des Einkommens
zwischen 800,01 € und 1.500,00 €, wenn der Hilfebedürftige mit mindestens einem
minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt oder mindestens ein minderjähriges
Kind hat. Dies aber ist hier nicht der Fall. Die Kläger lebten im streitgegenständlichen
Zeitraum – wie oben ausgeführt – mit ihrer Enkelin gerade nicht in einer
Bedarfsgemeinschaft.
Soweit der Beklagte schließlich das Einkommen der Klägerin je hälftig auf ihren eigenen
Bedarf und auf den des Klägers angerechnet hat, ist dies auf der Grundlage der
Regelungen in § 9 Abs. 2 SGB II nicht zu beanstanden. Denn diese Vorschrift sieht in
ihrem Satz 1 vor, dass grundsätzlich bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Gemäß
§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II gilt schließlich in einer Bedarfsgemeinschaft, in der nicht der
gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, jede Person der
Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als
hilfebedürftig. Das heißt, dass dann, wenn bei Personen einer Einsatzgemeinschaft der
individuelle Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften zu decken ist, jede
hilfebedürftige Person im Verhältnis ihres eigenen (ungedeckten) Bedarfs zum
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hilfebedürftige Person im Verhältnis ihres eigenen (ungedeckten) Bedarfs zum
ungedeckten Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt. In diesem Maß (also im Verhältnis der
Restleistungsansprüche) sind ihr überschießende Mittel der zum Einsatz
heranzuziehenden Personen der Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen (vgl. Brühl/Schoch in
LPK-SGB II, 2. Aufl., § 9 Rn. 44). Daraus ergibt sich vorliegend unter Ansatz des jeweiligen
Bedarfes in Höhe von 451,34 € und des je hälftig, d.h. in Höhe von 307,73 €
anzurechnenden Einkommens ein ungedeckter Bedarf in Höhe von je 143,61 € für die
Kläger. Bei korrekter Berechnung hätten ihnen mithin unter Berücksichtigung der
Regelung des § 19 S. 3 SGB II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts jeweils
nur 3,27 € (311,00 € abzgl. des anrechenbares Einkommens in Höhe von 307,73 €) statt
der bei dem Kläger in Höhe von 7,30 € und bei der Klägerin in Höhe von 7,27 €
angesetzten Leistungen zugestanden. Umgekehrt hätten sie jedoch als Kosten der
Unterkunft jeweils 140,34 € erhalten müssen, der Kläger mithin 1,73 € und die Klägerin
1,69 € mehr als tatsächlich gewährt.
3. Soweit die Kläger schließlich - inzwischen gestützt auch auf die erstinstanzliche
Entscheidung - meinen, dass ihnen im streitgegenständlichen Zeitraum Zuschläge nach
§ 24 SGB II in Höhe von insgesamt 320,00 € zugestanden hätten, folgt der Senat dem
nicht.
Nach § 24 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren
nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld bezieht, in diesem Zeitraum einen
monatlichen Zuschlag, der nach Ablauf des ersten Jahres um 50 % vermindert wird. Der
Zuschlag beträgt nach Absatz 2 der Vorschrift zwei Drittel des Unterschiedsbetrages
zwischen
- dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und
dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld (Nr. 1)
und
- dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie
Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28 SGB II (Nr. 2).
Gemäß Absatz 3 der Vorschrift ist der Zuschlag im ersten Jahr
- bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160,00 € (Nr. 1),
- bei Partnern auf insgesamt höchstens 320,00 € (Nr. 2) begrenzt.
Der Bezug von Arbeitslosengeld endete bei der Klägerin am 24. Juni 2005 und bei dem
Kläger am 15. Februar 2006 und damit jeweils innerhalb von zwei Jahren vor dem am 01.
März 2006 beginnenden Bezug von Arbeitslosengeld II. Nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. §
26 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches kommt daher für die Klägerin ein Anspruch in der Zeit vom
01. März 2006 bis zum 24. Juni 2007, für den Kläger ein solcher in der Zeit vom 01. März
2006 bis zum 15. Februar 2008 in Betracht, wobei vorliegend jeweils nur die Zeit bis zum
31. August 2006 streitgegenständlich ist.
Eine Gegenüberstellung des zuletzt von der Klägerin in Höhe von 820,20 € bezogenen
Arbeitslosengeldes I mit den ihr und dem Kläger nach dem SGB II tatsächlich
zustehenden Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 287,22 € [2 x (3,27 € + 140,34
€)] zeigt einen Differenzbetrag von 532,98 €. Bei dem Kläger, der zuletzt
Arbeitslosengeld I in Höhe von 950,10 € bezogen hatte, beläuft sich der Differenzbetrag
sogar auf 662,88 €. Die gesetzlich vorgesehenen zwei Drittel hiervon führten mithin zu
einem noch nicht gedeckelten Anspruch der Klägerin auf einen Zuschlag in Höhe von
355,32 € und des Klägers in Höhe von 441,92 €.
Soweit die Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht haben, dass bei der
Berechnung des Zuschlages das Einkommen der Klägerin außer Betracht zu bleiben
habe, vermag der Senat diesen Ansatz nicht nachzuvollziehen, da er ihr Begehren nicht
stützen kann. Denn das jeweilige Arbeitslosengeld I wäre dann mit dem Gesamtbedarf in
Höhe von 902,68 € [2 x (311,00 € + 140,34 €)] zu vergleichen, sodass der Klägerin
überhaupt kein Zuschlag zustünde und dem Kläger ein solcher in Höhe von lediglich
31,61 €. Letztlich entspräche diese Berechnungsmethode aber auch nicht den
gesetzlichen Vorgaben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II
kommt es nicht auf einen Vergleich mit dem nach dem SGB II bestehenden Bedarf der
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kommt es nicht auf einen Vergleich mit dem nach dem SGB II bestehenden Bedarf der
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft an, sondern auf den Vergleich mit dem diesen
auszuzahlenden Arbeitslosengeld II. Da sich das auszuzahlende Arbeitslosengeld II
jedoch aus einer Gegenüberstellung des Bedarfs u.a. mit dem anrechenbaren
Einkommen bemisst, ist das Einkommen der Klägerin vorliegend nicht außer acht zu
lassen.
Allerdings geht der Senat davon aus, dass die Zuschläge vorliegend von Anfang an nicht
richtig festgesetzt waren, was sich auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum
auswirkt.
Der Beklagte hat ab Leistungsgewährung am 01. März 2006 der Klägerin einen Zuschlag
in Höhe von 235,00 € und dem Kläger einen solchen in Höhe von 85,00 € gewährt.
Soweit diese Aufteilung offenbar auf dem Grundgedanken basiert, dass nicht jedem der
Zuschlagsberechtigten der Satz für Partner in Höhe von 320,00 € zusteht, sondern der
Zuschlag insgesamt nicht mehr als 320,00 € betragen dürfe, folgt der Senat dem
Beklagten. Denn aus dem Zusammenspiel der Ziffern 1 und 2 in § 24 Abs. 3 SGB II wird
deutlich, dass Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft ein Zuschlag allenfalls in doppelter
Höhe des gedeckelten Zuschlages einer Einzelperson zustehen soll. Dementsprechend
haben die Kläger auch darüber hinausgehende Leistungen mit ihrer Klage nicht geltend
gemacht und hat das Sozialgericht zur Gewährung eines Zuschlages in Höhe von (nur)
insgesamt 320,00 € verurteilt.
Nicht hingegen vermag der Senat die vom Beklagten gewählte Aufteilung der 320,00 €
auf die Kläger nachzuvollziehen. Eine gesetzliche Grundlage, die diese Quotelung
rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Widerspruchsbegründung des Beklagten
wirkt insoweit nicht erhellend. Danach soll in den Fällen, in denen mehr als einer Person
einer Bedarfsgemeinschaft ein Zuschlag zu gewähren ist und der Gesamtzuschlag den
Höchstbetrag übersteigt, der Zuschlag der zuletzt aus dem Arbeitslosengeldbezug
ausscheidenden Person um den übersteigenden Betrag zu kürzen sein. Danach hätte
wohl konsequenterweise der gesamte Zuschlag der Klägerin gewährt werden müssen,
während für den Kläger überhaupt kein Zuschlag hätte zur Auszahlung kommen dürfen.
Dies jedenfalls entspricht der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vertretenen
Auffassung.
Auch der vom Sozialgericht gewählte Weg, den Anspruch auf den Zuschlag zunächst
vom Arbeitslosengeld I-Anspruch der Klägerin und dann von dem des Klägers abzuleiten,
überzeugt den Senat nicht, zumal das Sozialgericht bei dieser Lösung nicht hat
erkennen lassen, welchem der Kläger der Zuschlag jeweils in welchem Umfang zustehen
soll.
Letztlich enthält das Gesetz zu der hier wesentlichen Frage, wie bei Partnern der
Zuschlag aufzuteilen ist, die bereits jeweils für sich genommen einen den Höchstbetrag
übersteigenden Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II haben, bei denen, was
regelmäßig der Fall sein wird, der Bezug des Arbeitslosengeldes I zeitversetzt endet und
deren Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erst durch die
Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I des Partners ausgelöst wird, dessen
entsprechender Anspruch zuletzt endete, keine klaren Vorgaben.
Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass in den vorgenannten Fällen nur demjenigen
der Partner der Zuschlag zu gewähren ist, bei dem der Arbeitslosengeld I - Anspruch
zuerst geendet hat (so wohl auch Müller in Hauck/Noftz, SGB II, K § 24 Rn. 16), vermag
der Senat für diese Rechtsauffassung im Gesetz keine Grundlage zu finden. § 24 SGB II
sieht - wie das gesamte Gesetz - nicht einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf den
Zuschlag vor, sondern regelt, unter welchen Voraussetzungen der einzelne
erwerbsfähige Hilfebedürftige, der Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach
dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I bezieht, Anspruch auf einen Zuschlag
hat. Das Gesetz folgt mithin auch hier dem Individualisierungsgrundsatz, besagt aber
gerade nicht, dass der Anspruch demjenigen der Partner zusteht, bei dem der für die
Zuschlagsgewährung maßgebliche Zweijahreszeitraum zuerst begonnen hat und damit
auch zuerst enden wird. Bei diesem Ansatz würde im vorliegenden Fall faktisch der sich
rechnerisch ergebende eigenständige Anspruch des Klägers, der als zweiter aus dem
Arbeitslosengeldbezug ausgeschieden ist, negiert. Er könnte zwar einen Anspruch auf
den Zuschlag haben, ein eigenständiger Zahlungsanspruch entstünde ihm jedoch nicht
(vgl. Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 24 Rn. 22, 24).
Dieses Ergebnis, nach dem letztlich nur die Klägerin als zuerst aus dem Bezug von
Arbeitslosengeld I Ausgeschiedene einen Anspruch auf den Zuschlag realisieren könnte,
hält der Senat bereits unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, die die
Kläger vor Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II hatten und die für die
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Kläger vor Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II hatten und die für die
hier zu entscheidende Fallkonstellation nicht untypisch sein dürften, für sachwidrig. Im
Gegenteil ließen diese es durchaus erwägenswert erscheinen, allein dem Kläger den
Anspruch zuzusprechen. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kläger erstmals
hilfebedürftig im Sinne des SGB II wurden und einen Leistungsanspruch nach diesem
Gesetz erwarben, waren die Einkommensverhältnisse der Klägerin schon nicht mehr von
dem Bezug des Arbeitslosengeldes I geprägt, sondern von dem ihr in (sogar) höherem
Umfange zufließenden Erwerbseinkommen. Die Hilfebedürftigkeit ist mithin durch eine
Änderung der Verhältnisse bei dem weiterhin arbeitslosen Kläger, nämlich letztlich durch
die Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I, ausgelöst worden. Bei der
Klägerin selbst hat sich hingegen keine Änderung ergeben und konnte insbesondere der
mit der Gewährung des Zuschlages nach § 24 SGB II verfolgte Zweck, zum einen einen
Teil der Einkommenseinbußen abzufedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue
Leistung entstehen, und zum anderen - durch die Degressivität des Zuschlages - den
Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erhöhen (BT-Drucks. 15/1516 S. 58),
überhaupt nicht mehr erreicht werden. Ihre (isolierten) Einkommensverhältnisse
gestalteten sich nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I günstiger als
vorher und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt war bereits erfolgt.
Letztlich jedoch kann zur Überzeugung des Senats angesichts des vorliegend nach den
gesetzlichen Vorgaben rein rechnerisch beiden Klägern zustehenden Anspruchs auf den
Höchstsatz des Zuschlages im Hinblick auf die Individualität der Leistungsansprüche
nicht nur einem der Ehepartner der Zuschlag zugesprochen werden. Dies wird durch
einen Blick auf die Regelung des § 31 Abs. 1 SGB II bestätigt. Denn diese Vorschrift, nach
der im Falle der Verhängung einer Sanktion der Zuschlag in vollem Umfange entfällt,
zeigt, dass eine individuelle Festlegung, bei welchem der Partner der Zuschlag in welcher
Höhe zur Auszahlung kommt, von evidenter Bedeutung und letztlich bei zwei
Zuschlagsberechtigten eine zum einen am Höchstbetrag für beide, zum anderen an der
Höhe des jeweiligen Einzelanspruchs im Vergleich zur Anspruchshöhe des Partners
orientierte quotenmäßige Aufteilung des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages auf
beide Partner zu fordern ist. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass im Falle der
Verhängung einer Sanktion gegen die den Zuschlag erhaltende Person nicht deren
Partner mittelbar auch sanktioniert wird und umgekehrt bei der Verhängung einer
Sanktion gegen die den Zuschlag nicht erhaltende Person letztlich die vom Gesetz
vorgesehenen Sanktionsfolgen nicht in vollem Umfange erreicht werden. Da vorliegend
beide Kläger jeweils für sich genommen bereits in Höhe von 320,00 €
zuschlagsberechtigt wären, geht der Senat daher davon aus, dass hier beiden Klägern
ab Eintritt in den Bezug des Arbeitslosengeldes II jeweils ein Zuschlag in Höhe von
160,00 € zu gewähren gewesen wäre.
Dieser Betrag war ab dem 25. Juni 2006 bei der Klägerin - aber auch nur bei dieser -
nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu halbieren. Ihr stand mithin ab Juli 2006 nur noch ein
Zuschlag in Höhe von 80,00 € - statt der ihr gewährten 118,00 € - und im Juni 2006 ein
solcher in Höhe von 144,00 € (24 Tage á 160,00 €/30 Tage zzgl. 6 Tage á 80,00 €/30
Tage) statt der gewährten 211,60 € zu.
Nicht hingegen hatte zu diesem Zeitpunkt eine Anpassung des dem Kläger zustehenden
Zuschlages zu erfolgen, denn für ihn endete zu diesem Zeitpunkt nicht das erste Jahr.
Soweit wohl der Beklagte meint, der von den Klägern erstrebten Anhebung des dem
Kläger gewährten Zuschlages auf den Differenzbetrag zwischen 320,00 € und dem der
Klägerin zustehenden Zuschlag stehe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R - zitiert nach juris, Rn. 16,
28 f., und vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R - zitiert nach juris, Rn 2) entgegen,
nach der die Berechnungsfaktoren nicht von Monat zu Monat je nach Bedarfslage zu
aktualisieren, sondern grundsätzlich verbindlich zum Zeitpunkt der Entstehung des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld II für die gesamte Laufzeit des Zuschlags festzustellen
sind (Grundsatz der Unveränderbarkeit), folgt ihm der Senat nicht. Es geht vorliegend
nicht um eine Änderung der Zuschlagshöhe infolge einer Änderung der Bedarfslage,
sondern um eine solche aufgrund des Ablaufs der ersten gesetzlich vorgesehenen
Jahresfrist bei einem der beiden Zuschlagsberechtigten. Diese steht jedoch von Anfang
an fest, sodass es durchaus denkbar erscheint, dem bei der Leistungsgewährung zu
berücksichtigenden Ablauf der Einjahresfrist Konsequenzen für die Zuschlagshöhe bei
beiden Zuschlagsberechtigten folgen zu lassen. Allerdings geht der Senat davon aus,
dass nach dem Wortlaut des § 24 SGB II der nach dieser Vorschrift maßgebliche 2-
Jahres-Zeitraum individuell und abhängig vom Ende des jeweiligen Bezuges von
Arbeitslosengeld I des einzelnen Zuschlagsberechtigten zu bestimmen ist und nach
erstmaliger Festsetzung der Zuschläge beim Eintritt in den Bezug der Leistungen nach
dem SGB II unabhängig von der jeweiligen Höhe des dem Partner gewährten Zuschlages
läuft. Eine gesetzliche Grundlage, im Folgenden aufgrund des Ablaufs der für den Partner
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läuft. Eine gesetzliche Grundlage, im Folgenden aufgrund des Ablaufs der für den Partner
geltenden gesetzlichen Fristen für den anderen Zuschlagsberechtigten dessen Zuschlag
immer wieder anzupassen, vermag er indes nicht zu erkennen.
Der Senat verkennt nicht, dass diese Berechnungsmethode für die Zeit vom 25. Juni
2006 bis zum 15. Februar 2007 (dem Ablauf des ersten Jahres nach dem Ende des
Bezuges von Arbeitslosengeld I bei dem Kläger) zur Gewährung eines Zuschlages von
insgesamt 240,00 € führt. Er sieht darin jedoch keine Überschreitung des in der Norm für
„das zweite Jahr“ vorgesehenen Höchstbetrages. Zwar ist auch nach der im fraglichen
Zeitraum geltenden Rechtslage bereits davon auszugehen, dass der Zuschlag im
zweiten Jahr bei Partnern auf höchstens 160,00 € begrenzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.
Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R - zitiert nach juris Rn. 44; Knickrehm in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 24 Rn. 29). Dieser Betrag ist hier jedoch nicht
maßgeblich, da die im Gesetz vorgesehenen Fristen, und damit auch „das zweite Jahr“,
bei jedem der Zuschlagsberechtigten individuell laufen.
Im Übrigen ist zu beachten, dass dies zwar in einzelnen Monaten zur Gewährung von
Zuschlägen führen mag, die über die möglicherweise vom Gesetzgeber - allerdings
primär für die lediglich vom Arbeitslosengeldbezug eines der Partner abgeleitete
Zuschlagsgewährung - beabsichtigte maximale Leistungshöhe hinausgehen, betrachtet
aber auf den gesamten Leistungszeitraum zu durchaus sachgerechten Ergebnissen
führt. Denn nach der gesetzgeberischen Intention ist offenbar für Partner ein Zuschlag in
Höhe von maximal 5.760,00 € vorgesehen [(12 x 320,00 €) + (12 x 160,00 €)]. Bei der
hier bevorzugten Lösung werden letztlich die jeweils für sich genommen
zuschlagsberechtigten Partner wie alleinstehende Hilfebedürftige behandelt, sodass es
im - seltenen Falle - des gleichzeitigen Ablaufs des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I
letztlich zur Auszahlung von Zuschlägen in selbiger Höhe käme, nämlich in Höhe von je
2.880,00 € [(12 x 160,00 €) + (12 x 80,00 €)] an zwei Personen. Wenn im Endeffekt - wie
vorliegend - etwas weniger zu zahlen ist, dann ist dies allein dem Umstand geschuldet,
dass bei einem der Zuschlagsberechtigten das Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I
bereits länger zurückliegt. In diesem Falle kommt es aber auch sonst in Anwendung von
§ 24 SGB II gerade nicht zur Auszahlung eines Zuschlages in Höhe des denkbaren
Gesamthöchstbetrages.
Nach alledem ist der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein zu hoher Zuschlag
gewährt worden, während dem Kläger statt des ihm gewährten Betrages von je 85,00 €
durchgehend ein Zuschlag in Höhe von 160,00 € zugestanden hätte.
4. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der erstinstanzlich zur Zahlung höherer
Zuschläge verurteilte Beklagte den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum
teilweise zu viel, teilweise zu wenig gewährt. Konkret hat er
- der Klägerin
- monatlich 4,00 € zu viel als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts [gewährte
7,27 € abzgl. der zustehenden 3,27 € (311,00 € abzgl. des anrechenbares Einkommens
in Höhe von 307,73 €)],
- monatlich 1,69 € zu wenig Kosten der Unterkunft (zustehende 140,34 € abzgl.
gewährter 138, 65 €)und
- einen zu hohen Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt. Dieser wurde im Juni mit 67,60 €
(gewährte 211,60 € abzgl. der zustehenden 144,00 €) überzahlt sowie im Juli und August
2006 im Umfang von jeweils 38,00 € (118,00 € statt der ihr zustehenden 80,00 €.)
- Dem Kläger hat er
- bzgl. der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts monatlich ein Zuviel in Höhe
von 4,03 € erbracht [gewährte 7,30 € abzgl. der zustehenden 3,27 € (311,00 € abzgl.
des anrechenbares Einkommens in Höhe von 307,73 €)],
- Kosten der Unterkunft hingegen monatlich 1,73 € zu wenig gewährt (zustehende
140,34 € abzgl. gewährter 138,61 €) und
- den Zuschlag in den drei streitgegenständlichen Monaten in Höhe von 75,00 €
(zustehende 160,00 € abzgl. der bewilligten 85,00 €) zu gering bewilligt.
Indes scheidet eine einfache Saldierung dieser Beträge für die einzelnen
streitgegenständlichen Monate aus. Soweit es um die Ansprüche des Klägers auf der
einen und die der Klägerin auf der anderen Seite geht, folgt dies bereits aus der
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einen und die der Klägerin auf der anderen Seite geht, folgt dies bereits aus der
Individualität der Leistungsansprüche. Eine Überzahlung an die Klägerin kann nicht
dadurch ausgeglichen werden, dass der Leistungsanspruch des Klägers in
entsprechender Höhe nicht befriedigt wird. Eine Saldierung kommt daher allenfalls
innerhalb der Einzelansprüche der einzelnen Kläger in Betracht.
Bei dem Kläger führte eine umfassende Saldierung über den gesamten
streitgegenständlichen Zeitraum hinweg im Vergleich zu den ihm gewährten Leistungen
zu einem monatlichen Mehranspruch in Höhe von 72,70 € (+ 1,73 € KdU + 75,00 €
Zuschlag – 4,03 € Leistungen zum Lebensunterhalt). Für den Juni 2006 hat das
Sozialgericht den Klägern hingegen über die ihnen gewährten Beträge hinaus überhaupt
nur weitere 23,40 € [320,00 € insgesamt zustehender Zuschlag - (211,60 € der Klägerin
gewährter Zuschlag + 85,00 € dem Kläger gewährter Zuschlag)] zugesprochen. Da nicht
die Kläger, sondern allein der Beklagte Berufungsführer ist, kann bzgl. dieses Monats
ungeklärt bleiben, inwieweit die Einzelposten miteinander verrechnet werden können.
Bereits dem Kläger stand selbst im Falle des Abzugs der überzahlten Leistungen für Juni
2006 ein Betrag in einer Höhe zu, der den vom Sozialgericht Berlin zugesprochenen
übersteigt, sodass die Berufung des Beklagten insoweit keinen Erfolg haben kann.
Anderes hat hingegen für die Monate Juli und August 2006 zu gelten, für die das
Sozialgericht den Klägern zusätzlich 117,00 € [320,00 € insgesamt zustehender
Zuschlag - (118,00 € der Klägerin gewährter Zuschlag + 85,00 € dem Kläger gewährter
Zuschlag)] zugesprochen hat. Hier fragt sich, ob eine Saldierung der einzelnen
Positionen in Betracht kommt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist davon auszugehen, dass
es sich bei den zugesprochenen Kosten der Unterkunft einerseits und den Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts andererseits um voneinander abtrennbare
Verfügungssätze handelt. Insoweit wäre eine Verrechnung nicht möglich. Denn eine
„Verrechnung“ der überzahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit den
in zu geringem Umfange gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung hätte
faktisch eine Verböserung bzgl. der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur
Folge. Denn diese wurden dem Kläger in Höhe von 7,30 € gewährt. Geht man indes
davon aus, dass mit dem ihm gewährten (zu hohen) Gesamtbetrag in Höhe von 145,92
€ die Kosten der Unterkunft in Höhe von 140,34 € (statt nur in Höhe von 138,61 €)
befriedigt sind, würde damit die ihm eigentlich in Höhe von 7,30 € bewilligte Leistung zur
Sicherung des sonstigen Lebensunterhalts zugleich auf 5,58 € reduziert. Handelt es sich
insoweit aber um abtrennbare Verfügungssätze und damit den Beklagten nach den §§
39 Abs. 2 SGB X und § 77 SGG mit ihrem Wirksamwerden (= Bekanntgabe) materiell
bindende Regelungen, ist bzgl. der zum Lebensunterhalt zustehenden Leistungen eine
Bindungswirkung eingetreten, deren Verböserung im Rechtsmittelverfahren nur unter
den Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X zulässig ist, auch wenn der Bescheid nicht
bestandskräftig geworden ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R -,
zitiert nach juris, Rn. 18). Danach wären dem Kläger zusätzlich monatlich 1,73 € für die
Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Allerdings könnte hier deshalb anderes gelten, als es nicht nur um die Kosten der
Unterkunft auf der einen und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf der
anderen Seite geht, sondern als drittes noch der Zuschlag hinzukommt. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich beim Zuschlag nach § 24 SGB
II nicht um einen abtrennbaren Verfügungssatz, da die Entscheidung über die
Gewährung eines befristeten Zuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
von dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von
Arbeitslosengeld II abhängig ist. Wenn aber eine den Beklagten nach obigen
Ausführungen bindende Regelung voraussetzt, dass es sich um einen abtrennbaren
Verfügungssatz des Bescheides handelt, der Zuschlag aber angesichts der Akzessorität
von den Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und auf Kosten
der Unterkunft nicht abtrennbar sein soll, dann gibt es nur die Varianten, entweder
keinerlei Bindungswirkung anzunehmen, oder aber im Hinblick auf die auch in einem
Rechtsstreit über den Zuschlag für möglich gehaltene Abtrennung der Kosten der
Unterkunft, eine Verrechnung zwar zwischen einem Zuviel an Leistungen zum
Lebensunterhalt und einem Zuwenig am Zuschlag für möglich zu erachten, nicht aber
im Verhältnis zu den Kosten für die Unterkunft. Bei dem Kläger kann letztlich
dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist, denn auch wenn man eine
Verrechenbarkeit nur der Ansprüche auf den Zuschlag und der Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts annimmt, wären ihm gleichwohl die zusätzlichen Kosten der
Unterkunft zu gewähren. Insoweit war gerade keine Bestandskraft eingetreten, da der
Leistungsbescheid als von den Klägern vollumfänglich angegriffen anzusehen ist. Für ihn
bedeutet dies, dass er für Juli und August 2006 statt der ihm vom Beklagten jeweils
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bedeutet dies, dass er für Juli und August 2006 statt der ihm vom Beklagten jeweils
gewährten 230,91 € einen Anspruch auf Zahlung von 303,61 (3,27 € Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts, 140,34 € Kosten der Unterkunft und 160,00 €
Zuschlag) hatte. Zur Überzeugung des Senats ist dieser Betrag auch in Anwendung des
§ 41 Abs. 2 SGB II nicht auf 304,00 € aufzurunden. Der Senat hält im Hinblick auf die
dann fehlende konkrete Bestimmbarkeit, in welchem Umfang die Leistungen auf die
Kosten der Unterkunft und in welchem Umfang sie auf die sonstigen Leistungen
entfallen, die jedoch im Hinblick auf die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II von
Bedeutung ist, eine Rundung des Endauszahlbetrages nicht für angebracht, sondern
meint, allein den von der Bundesagentur für Arbeit zu tragenden Betrag runden zu
können. Dabei handelt es sich hier um die auf den Zuschlag und die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts entfallenden Beträge, sodass dem Kläger neben den
Kosten der Unterkunft in Höhe von 140,34 € ein Betrag in Höhe von 163,00 € zusteht.
Für die Klägerin hingegen ist es bedeutsam, ob die Möglichkeit der Gesamtsaldierung
bejaht, oder aber eine Verrechenbarkeit nur zwischen den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einerseits und dem Zuschlag anderseits für möglich erachtet wird,
indes die für die Kosten der Unterkunft gewährten Leistungen außen vor bleiben. Denn in
erstgenannter Variante hätte sie vorliegend keinen weitergehenden Anspruch, während
sie bei dem zweiten Lösungsansatz trotz einer insgesamt deutlichen Überzahlung noch
immer einen Anspruch auf Gewährung von 1,69 € für die Kosten der Unterkunft behielte.
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der auch bei
einem im Wesentlichen in Streit stehenden Zuschlag immerhin der Anspruch auf
Gewährung der Unterkunftskosten abtrennbar sein soll, geht der Senat davon aus, dass
eine Saldierung grundsätzlich nur zwischen den sonstigen Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts und dem Zuschlag möglich ist, nicht aber im Verhältnis zu den Kosten
der Unterkunft. Die Klägerin hat damit trotz ansonsten deutlicher Überzahlung – und
insoweit dann im Widerspruch zu dem Grundsatz der materiellen Richtigkeit der
Leistungshöhe – weiterhin einen Anspruch auf Gewährung von monatlich 1,69 € Kosten
der Unterkunft. Der Senat hat unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Urteils keine
durchgreifenden Bedenken, ihr entsprechende Leistungen zuzusprechen. Denn dem
Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu entnehmen, in welchem Umfang welchem der
Kläger Leistungen zugesprochen worden sind, sodass hinsichtlich der der Klägerin
zustehenden Leistungshöhe bzgl. des Mindestbetrages keine Bestandskraft eingetreten
ist. Für Juni 2006 stellt sich allerdings das Problem, dass das Sozialgericht beiden
Klägern zusammen ohne individuelle Aufteilung 23,40 € zugesprochen hat, dieser Betrag
jedoch bereits durch den Anspruch des Kläger mehr als ausgeschöpft ist. Die sich damit
stellende Frage, ob der Klägerin 1,69 € zustehen und lediglich die verbleibenden 21,71 €
dem Kläger, oder letzterem der Gesamtbetrag zu gewähren ist, beantwortet der Senat
im Sinne der erstgenannten Variante. Die Leistungen zur Grundsicherung werden primär
durch die Kosten der Unterkunft und die Regelsätze abzgl. etwaigen Einkommens oder
Vermögens geprägt. Bei dem Zuschlag handelt es sich hingegen um eine akzessorische
Leistung, der der Senat damit zweitrangige Bedeutung beimisst. Eine Rundung der der
Klägerin zustehenden Leistungen hat nicht zu erfolgen. Denn nach obigen Ausführungen
hat eine Rundung nicht bzgl. der Leistungen für die Kosten der Unterkunft, sondern nur
bzgl. des Auszahlbetrages der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des
Zuschlages zu erfolgen. Insoweit ist es bereits schon zu Überzahlungen gekommen,
sodass sich eine – nur für Juni 2006 rein rechnerisch erforderliche (7,27 € + 211,60 € =
218,87 €) - Aufrundung verbietet.
Nach alledem muss der Berufung des Beklagten bezogen auf den Monat Juni 2006 der
Erfolg versagt bleiben. Insoweit ist lediglich klarstellend auszusprechen, dass die den
Klägern in Höhe von 23,40 € zugesprochenen Leistungen in Höhe von 1,69 € der
Klägerin und in Höhe von 21,71 € dem Kläger zu bewilligen sind. Für die Monate Juli und
August 2006 hingegen ist auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil
abzuändern. Die Klagen sind insoweit abzuweisen, als die Klägerin für Juli und August
Leistungen in Höhe von mehr als 265,61 € (gewährte Leistungen in Höhe von 7,27 € +
138,65 € + 118,00 € zzgl. zustehende 1,69 €) und der Kläger in Höhe von mehr als
303,34 € (140,34 € zustehende Leistungen für die Unterkunft + 160,00 € Zuschlag +
3,00 € abgerundete sonstige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) begehren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.
Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die klärungsbedürftige Frage
zugelassen worden, wie bei Partnern, die jeweils einen Anspruch auf einen - den
gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag übersteigenden - Zuschlag nach § 24 SGB II
haben, dieser Zuschlag zu berechnen ist.
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