Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.12.2003

LSG Berlin-Brandenburg: rente, unfallversicherung, erwerbsunfähigkeit, ablauf der frist, verlegung des wohnsitzes, erwerbsfähigkeit, juristische person, minderung, aufenthalt, verwaltungsakt

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
22. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 22 RJ 104/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10.
Dezember 2003 geändert. Der Bescheid vom 25. März 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird
verpflichtet, die Bescheide vom 11. Februar 2000 und 23. Juni 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 insoweit zurückzunehmen, als ein
Grundrentenbetrag nach dem BVG ab 01. Januar 1999 von 840,00 DM, ab 01. Juli 1999
von 851,00 DM und ab 01. Juli 2000 von 856,00 DM bei der Ermittlung der Summe der
Rentenbeträge zugrunde gelegt wird, und daraus resultierend eine höhere Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit zu leisten.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Leistung einer höheren Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab 01. Januar 1999 unter Zugrundelegung des Freibetrages, in
dessen Höhe der Betrag der Verletztenrente unberücksichtigt zu bleiben habe, der sich
in Anwendung des § 31 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ergibt.
Der 1956 geborene Kläger, der am 04. September 1981 als Wehrpflichtiger einen
Dienstunfall bei der Nationalen Volksarmee (NVA) erlitt, bezog nach Wegfall einer
Invalidenente ab 01. Juni 1989 Unfallrente aus der Sozialversicherung nach einem
Körperschaden von 45 % (Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung vom 25. Mai
1989). Diese Unfallrente wurde nachfolgend von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
gezahlt und erhöhte sich wegen einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) von 66 2/3 v. H. zum 01. Juli 1997, von 80 v. H. zum 01. Dezember 1998 und nach
einer Überprüfung der MdE von 80 v. H. zum 01. April 1995.
Die Verletztenrente wurde auf der Grundlage einer MdE um 80 v. H., ab 01. Mai 2000
jedoch wegen einer Abfindung für zehn Jahre lediglich zur Hälfte wie folgt monatlich
gezahlt:
ab 01. Januar 1999
ab 01. Juli 1999
ab 01. Mai 2000
ab 01. Juli 2000
ab 01. Juli 2001
ab 01. Januar 2002
ab 01. Juli 2002
ab 01. Juli 2003
Nachdem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 02. September 1998 Rente wegen
Berufsunfähigkeit bewilligt hatte, gewährte sie mit Bescheid vom 10. Mai 1999 Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. August 1993 bei einem am 31. Juli 1993 eingetretenen
Leistungsfall, wobei eine Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit nicht erfolgte.
Auf die Mitteilung der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 25. Januar 2000, wonach
durch Bescheid vom 25. Januar 2000 die Verletztenrente ab 01. Dezember 1998 nach
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durch Bescheid vom 25. Januar 2000 die Verletztenrente ab 01. Dezember 1998 nach
einer MdE von 80 v. H. gezahlt werde, hob die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar
2000 den Bescheid vom 10. Mai 1999 mit Wirkung vom 01. Dezember 1998 an auf.
Nachdem die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft mit Schreiben vom 30. März 2000
mitgeteilt hatte, dass die Verletztenrente bereits ab 01. April 1995 nach einer MdE von
80 v. H. gezahlt werde, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2000 die
Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 1999 mit Wirkung vom 01. April 1995 an. Wegen
der höheren Verletztenrente wurde nunmehr die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
teilweise nicht geleistet. Die Beklagte ermittelte als Summe der Rentenbeträge, die sie
dem errechneten Grenzbetrag gegenüberstellte, für die Zeit ab 01. Dezember 1998 2
117,98 DM aus
Rente aus der Rentenversicherung
Leistung aus der Unfallversicherung
abzüglich Grundrente nach dem BVG (MdE 80 v. H.)
verbleiben
Die Summe der Rentenbeträge für die Zeit ab 01. Juli 1999 mit 2 174,89 DM ermittelte
sie in derselben Weise, wobei sie 1 334,44 DM als Rente aus der Rentenversicherung, 1
578,45 DM als Leistung aus der Unfallversicherung und einen Grundrentenbetrag von
738,00 DM zugrunde legte.
Den Betrag der Grundrente entnahm die Beklagte hierbei nicht § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG,
sondern errechnete ihn nach Maßgabe des § 84 a Satz 1 BVG in Verbindung mit Anlage I
zum Einigungsvertrag (EV) Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz
1 (so genannte Grundrente Ost).
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die
Sonderregelungen hinsichtlich der Grundrentenbemessung zwischenzeitlich aufgehoben
worden seien.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2000 berechnete die Beklagte die Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab 01. Juli 2000 neu, wobei sie die Summe der Rentenbeträge von 2
187,30 DM aus der Rente der Rentenversicherung mit 1 342,38 DM, der Leistung aus der
Unfallversicherung mit 1 587,92 DM und der Grundrente nach dem BVG von 743,00 DM
ermittelte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2000 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück.
Mit Bescheiden vom 05. Oktober 2000 und 16. Oktober 2000 nahm die Beklagte eine
Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. November 2000
beziehungsweise 01. Dezember 2000 vor, wobei sie die Summe der Rentenbeträge von
2 187,30 DM aus der Rente der Rentenversicherung mit 1 342,38 DM, der Leistung aus
der Unfallversicherung mit 1 587,92 DM und der Grundrente nach dem BVG von 743,00
DM ermittelte. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. September 2000 erhob der Kläger außerdem
am 20. Oktober 2000 beim Sozialgericht Cottbus Klage, mit der er sich dagegen wandte,
dass die Beklagte bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge den
Grundrentenbetrag nach dem BVG für das Beitrittsgebiet herangezogen hatte. Am 16.
November 2001 nahm der Kläger die Klage zurück.
Während des Klageverfahrens erfolgte mit Bescheid vom 26. Mai 2001 ab 01. Juli 2001
eine weitere Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Summe der
Rentenbeträge von 2 233,07 DM ermittelte die Beklagte dabei aus der Rente aus der
Rentenversicherung mit 1 370,65 DM, der Leistung aus der Unfallversicherung mit 1
621,42 DM und einem Grundrentenbetrag von 759,00 DM.
Mit Bescheid vom 30. November 2001 nahm die Beklagte ab 01. Januar 2002 eine
weitere Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor, wobei sie die Summe
der Rentenbeträge mit 1 141,82 € aus der Rente aus der Rentenversicherung mit 700,80
€, der Leistung aus der Unfallversicherung mit 829,02 € und einem Grundrentenbetrag
mit 388,00 € ermittelte.
Nachdem der Kläger zunächst die Fortsetzung des durch Klagerücknahme erledigten
Klageverfahrens mit dem Ziel der Änderung der im Zeitraum vom 11. Februar 2000 bis
30. November 2001 ergangenen Bescheide beim Sozialgericht Cottbus begehrt hatte,
stellte er nach erneuter Klagerücknahme am 12. Dezember 2002 einen Antrag auf
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stellte er nach erneuter Klagerücknahme am 12. Dezember 2002 einen Antrag auf
Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 und der zugrunde
liegenden Bescheide nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Mit Bescheid vom 25. März 2003 lehnte die Beklagte die Rücknahme dieser Bescheide
ab, da für die Bestimmung des Grundrentenbetrages bei Rentenfällen von Versicherten
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt am 18. Mai 1990 in den neuen
Bundesländern der Grundrentenbetrag (Ost) gelte. Dies folge aus dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. März 2000.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach dem Urteil
des BVerfG vom 14. März 2000 (1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96) sei entschieden
worden, dass für Berechtigte der neuen Länder rückwirkend zum 01. Januar 1999 die
Grundrentenbeträge zu berücksichtigen seien, die in entsprechender Anwendung des §
31 Abs. 1 Satz 1 BVG gezahlt würden, wenn die Voraussetzungen nach dem
Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder - wie vorliegend
wegen des rechtsstaatswidrigen Zwangs zum Militärdienst bei der NVA, der die bei ihm
bestehenden gesundheitlichen Schäden verursacht habe - dem Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz erfüllt seien, wie aus dem zwischenzeitlich geänderten § 84 a
Satz 3 BVG hervorgehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück:
Das Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 habe keine Auswirkungen bei der Anwendung
des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Dagegen hat der Kläger am 11. Juni 2003 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und
vorgetragen, § 84 a Satz 3 BVG sei ab 01. Januar 1999 anzuwenden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
die Rente des Klägers rückwirkend ab dem 01. Januar 1999 neu zu berechnen.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der
Bescheid vom 26. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.
August 2002 sowie die zuvor ergangenen Bescheide seien mangels Rechtswidrigkeit
nicht nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen. In § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI werde zwar
weder § 31 BVG noch § 84 a BVG zitiert. Mit der in dieser Vorschrift erwähnten
„Grundrente nach dem BVG“ werde aber sowohl auf die Bestimmung des § 31 BVG, in
der diese Grundrente geregelt sei, als auch auf die für diese Bestimmung für das
Beitrittsgebiet geltende Übergangsvorschrift des § 84 a BVG verwiesen, wobei dort auf
Anlage I EV Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 a weiter verwiesen werde. Auf das
Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 hin habe der Gesetzgeber die Übergangsvorschrift
des § 84 a BVG nicht gänzlich gestrichen, sondern nur modifiziert und damit bewusst an
ihr für alle nicht in § 84 a Satz 3 BVG ausdrücklich aufgeführten Personenkreise
festgehalten. Da der Kläger nicht unter diese Personenkreise falle, sei § 84 a Satz 1 BVG
weiter auf seinen Fall anwendbar. Das Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 selbst führe
zu keiner wesentlichen Änderung der Rechtslage. Die Feststellung der Nichtigkeit des §
84 a BVG beschränke sich auf die Grundrente nach dem BVG.
Gegen das als Einwurfeinschreiben aufgegebene und ihm am 11. Juni 2004 bekannt
gegebene Urteil richtet sich die am 07. Juli 2004 eingelegte Berufung des Klägers, mit
der er sein Begehren weiter verfolgt. Er weist darauf hin, dass er zwischenzeitlich einen
Antrag nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gestellt habe.
Während des Berufungsverfahrens erteilte die Beklagte den Bescheid vom 08. Februar
2005, mit dem die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. April 2005 neu berechnet
wurde. Die Summe der Rentenbeträge von 1 187,77 € ermittelte die Beklagte aus der
Rente aus der Rentenversicherung mit 729,64 €, der Leistung aus der Unfallversicherung
mit 863,13 € und einem Grundrentenbetrag von 405,00 €. Gegen diesen Bescheid legte
der Kläger Widerspruch ein. Er ist jedoch der Ansicht, dieser Bescheid sei Gegenstand
des Klageverfahrens geworden.
Der Kläger beantragt, nachdem er erklärt hat, über den Bescheid vom 08. Februar 2005
solle im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht entschieden werden,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Dezember 2003 zu ändern und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. März 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 zu verpflichten, die Bescheide vom 11.
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Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 zu verpflichten, die Bescheide vom 11.
Februar 2000 und 23. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.
September 2000 ab 01. Januar 1999 zurückzunehmen und eine höhere Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Grundrentenbetrages nach § 31 Abs. 1
Satz 1 BVG bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft die Auskunft vom 07.
Dezember 2004 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 25. März
2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte
die Bescheide vom 11. Februar 2000 und vom 23. Juni 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 zurücknimmt und bei der Ermittlung
der Summe der Rentenbeträge einen Grundrentenbetrag nach dem BVG bei einer MdE
von 80 v. H. ab 01. Januar 1999 von 840,00 DM, ab 01. Juli 1999 von 851,00 DM und ab
01. Juli 2000 von 856,00 DM zugrunde legt und daraus eine höhere Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit leistet.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines
Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden
sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Bescheide vom 11. Februar 2000 und
vom 23. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000
vor.
Über andere Bescheide hat der Senat nicht zu entscheiden. So beantragte der Kläger
am 12. Dezember 2002 (ausdrücklich nur) die Überprüfung des Widerspruchsbescheides
vom 20. September 2000 und der zugrunde liegenden Bescheide. Dem
Widerspruchsbescheid vom 20. September 2000 ging zwar auch der Bescheid vom 18.
April 2000 voraus, zu dem mit diesem Widerspruchsbescheid entschieden wurde.
Allerdings beschränkte sich die Geltung des Bescheides vom 18. April 2000 auf den
Zeitraum vom 01. April 1995 bis 30. November 1998, denn der insoweit aufgehobene
Bescheid vom 10. Mai 1999 war hinsichtlich des Zeitraumes ab 01. Dezember 1998
bereits durch den Bescheid vom 11. Februar 2000 aufgehoben worden. Somit trifft der
Bescheid vom 18. April 2000 für den streitigen Zeitraum ab 01. Januar 1999 keine
Regelung.
Mit Bescheid vom 25. März 2003 wurden von der Beklagten auch nicht über den Antrag
des Klägers vom 12. Dezember 2002 hinausgehend weitere Bescheide überprüft.
Damit ist der Senat gehindert, eine inhaltliche Entscheidung zu den Bescheiden vom 05.
Oktober 2000, 16. Oktober 2000, 26. Mai 2001 und 30. November 2001 sowie zu
weiteren gegebenenfalls erlassenen Bescheiden bis zum Zeitpunkt des Bescheides vom
25. März 2003 zu treffen.
Die nach Erlass des Bescheides vom 25. März 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 gegebenenfalls ergangenen Bescheide,
insbesondere der Bescheid vom 08. Februar 2005, sind weder nach § 96 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Klageverfahrens, noch nach § 153
Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
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§ 96 Abs. 1 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG für das Verfahren vor den
Landessozialgerichten entsprechend gilt, bestimmt: Wird nach Klageerhebung der
Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue
Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens.
Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn insbesondere mit dem Bescheid vom 08.
Februar 2005 wird der Bescheid vom 25. März 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 weder geändert noch ersetzt, so dass der
Kläger folgerichtig dazu keine Entscheidung des Senats mehr begehrt. Ob eine
Änderung oder Ersetzung vorliegt, ergibt ein Vergleich der jeweiligen Verfügungssätze.
Mit Bescheid vom 25. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.
Mai 2003 wurde die Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 abgelehnt. Mit Bescheid vom 08.
Februar 2005 wurde die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. April 2005
geändert. Mit den beiden Bescheiden werden unterschiedliche Regelungen getroffen.
Dies zeigt sich daran, dass trotz Bescheides vom 08. Februar 2005 der Bescheid vom
25. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 hinsichtlich
seines Inhaltes unverändert geblieben ist. Mit Bescheid vom 08. Februar 2005 wurde
gerade weder ausdrücklich noch konkludent verfügt, dass der Bescheid vom 11. Februar
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 ganz oder
teilweise geändert wird.
Die Bescheide vom 11. Februar 2000 und vom 23. Juni 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 sind rechtswidrig, denn die Summe
der Rentenbeträge wurde für die streitige Zeit ab 01. Januar 1999, ab 01. Juli 1999 und
ab 01. Juli 2000 zu hoch festgesetzt, weil statt zutreffender Grundrentenbeträge von
840,00 DM ab 01. Januar 1999 von 851,00 DM ab 01. Juli 1999 beziehungsweise von
856,00 DM ab 01. Juli 2000 die niedrigeren so genannten Grundrentenbeträge (Ost) von
719,00 DM, von 738,00 DM beziehungsweise von 743,00 DM zugrunde gelegt wurden.
Nach § 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 3 1. Halbsatz, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. Juli 2004
(BGBl. I 2004, 1791), der mit Rückwirkung zum 01. Januar 1992 in Kraft getreten ist (Art.
15 Abs. 2), gilt: Besteht für den denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus
eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung, wird die
Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge
vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Bei der Ermittlung
der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben bei der Verletztenrente
aus der Unfallversicherung der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84 a Satz
1 und 2 BVG geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. zwei
Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein
Drittel der Mindestgrundrente. Der Grenzbetrag beträgt 70 v. H. eines Zwölftels des
Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung
zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche
Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung. Diese Regelungen gelten auch,
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG betrug die Grundrente bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um 80 v. H. ab 01. Juli 1998 840,00 DM, ab 01. Juli 1999 851,00 DM und
ab 01. Juli 2000 856,00 DM.
Die in § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI getroffene Verweisung auf § 84 a Satz 1 und 2 BVG in
Verbindung mit Anlage I zum EV Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a
Satz 1 geht ins Leere, denn ab 01. Januar 1999 gibt es aufgrund des Urteils des BVerfG
vom 14. März 2000 (1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96), abgedruckt in BVerfGE 102, 41
keinen gültigen Gesetzestext mehr, so dass sich die Grundrentenbeträge ausschließlich
nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG bestimmen.
Die vom BVerfG für nichtig erklärten Vorschriften des § 84 a Sätze 1 und 2 BVG in
Verbindung mit Anlage I zum EV Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a
Satz 1 lauteten: Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in dem in Art. 3 des EV genannten Gebiet hatten, erhalten vom Zeitpunkt der
Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 01. Januar
1991 an, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet
nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in denen dieses Gesetz schon vor dem
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gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in denen dieses Gesetz schon vor dem
Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche
Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten
Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
dem in Art. 3 des EV genannten Gebiet begründet haben. Die in § 31 Abs. 1 BVG in der
jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vom-
Hundert-Satz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren
Standardrente (§ 68 Abs. 3 SGB VI) in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet zur
verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt
gegolten hat, ergibt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteilen vom 07. Juli 2005 (B 4 RA 58/04 R, B 4
RA 61/04 R und B 4 RA 11/05 R) bereits in diesem Sinne entschieden. Der Senat folgt
dem BSG aus den Gründen dieser Entscheidungen. Das BSG hat insoweit ausgeführt:
„Die Nichtigkeitsfeststellung des BVerfG hat gemäß § 31 Abs. 2
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Gesetzeskraft und wurde im
Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2000, 445) mit folgender Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 84 a BVG in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1
Buchstabe a des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -
Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II 889, 1067) ist mit Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig, soweit die Beschädigtengrundrente nach §
31 Abs. 1 Satz 1 BVG auch nach dem 31. Dezember 1998 im Beitrittsgebiet anders
berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet.
Es steht also mit Gesetzeskraft fest, dass die … angewandten Gesetzestexte insoweit
nichtig sind und Rechtsfolgen hieraus für die Absenkung der Beträge der
Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 BVG seit dem 01. Januar 1999 nicht
hergeleitet werden können. … Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine
nichtige Norm geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine
Rechtsfolgen mehr auslösen kann. … Die Nichtigkeitserklärung umfasst den
Gesetzestext im Umfang der Entscheidungsformel mit allen seinen möglichen Inhalten
und ist daher nicht teilbar.
… Hieran ändert auch nichts die „Anfügung“ eines Satzes 3 an § 84 a Satz 1 und 2 BVG
durch das Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 06. Dezember 2000 (BGBl. I 1676 f.). Art. 6 dieses Gesetzes lautet: Dem § 84 a
BVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I 21), das zuletzt
durch Art. 16 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I 1638) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 01. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente
nach § 31 Abs. 1 Satz 1 von Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschädigtengrundrente
von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die
in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 gezahlt werden.“
Der Bundestag als parlamentarischer Gesetzgeber hat damit die Sätze 1 und 2 a. a. O.
nicht erneut als Gesetz beschlossen.
Dasselbe gilt für die Änderung des vorgenannten § 84 a Satz 3 BVG durch Art. 11 Nr. 3
des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791, 1803 f.),
dessen Text lautet:
3. § 84 a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 01. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente
nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und die Schwerbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 von
Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschädigtengrundrente und die
Schwerstbeschädigtenzulage von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem
Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz und nach den Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 5 gezahlt werden.“
Auch hiermit hat der Deutsche Bundestag den für nichtig erklärten Teil des Textes des §
84 a BVG in Verbindung mit dem EV Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 Regelung 4
nicht erneut als Gesetz beschlossen. Im Übrigen wurde an EV Abschnitt III Nr. 1
Buchstabe l, der die „Grundrentenkürzung“ für die weiterhin im Beitrittsgebiet
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Buchstabe l, der die „Grundrentenkürzung“ für die weiterhin im Beitrittsgebiet
wohnenden Kriegsopfer regelt, ein dem § 84 a Satz 3 BVG entsprechender „Satz“ nicht
angefügt.
Bislang ist nach der Nichtigkeitsfeststellung durch das BVerfG kein vom Bundestag, der
für den Bund allein originär Gesetze „geben“ kann, beschlossener Text mit dem Inhalt
der für nichtig erklärten Normen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. „Der
Gesetzgeber“ hat die nichtigen Normen … nicht wiederholt.
… Ein vom BVerfG für nichtig erklärtes Bundesgesetz kann … nur mittels eines neuen
Gesetzgebungsverfahrens einschließlich einer neuen Verkündung im Bundesgesetzblatt
zum Bundesgesetz werden, nicht aber dadurch, dass andere Bundesgesetze auf das
nichtige Gesetz verweisen oder so tun, als gelte es noch.“
Die oben genannte Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit dem Recht auf
Dienstbeschädigungsausgleich ergangen ist, hat das BSG zwischenzeitlich, wie dem
Pressebericht des BSG Nr. 56/05 vom 02. November 2005 über die am 20. Oktober
2005 getroffenen Entscheidungen zu entnehmen ist, auch bezüglich § 93 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a SGB VI fortgeführt. Soweit das BSG in diesen Entscheidungen auch aus
anderen Gründen § 84 a Satz 1 und 2 BVG nicht für anwendbar gehalten hat, bedarf dies
keiner weiteren Erörterung, denn die oben genannte Begründung trägt bereits allein die
Entscheidung des erkennenden Senats.
§ 93 SGB VI in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 21.
Juli 2004, der hinsichtlich der vorliegend maßgebenden Regelungen mit Ausnahme des §
93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI mit der nunmehr gültigen Neufassung identisch ist,
ist, da rückwirkend zum 01. Januar 1992 außer Kraft getreten, nicht anzuwenden. § 93
Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI in der ursprünglichen Fassung bestimmte: Bei der Ermittlung der
Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Verletztenrente aus der
Unfallversicherung der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung
der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem BVG geleistet würde, bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein Drittel der Mindestgrundrente.
Die unter der Geltung dieser ursprünglichen Fassung praktizierte Rechtsanwendung des
§ 84 a BVG, die seinerzeit von den Rentenversicherungsträgern damit begründet wurde,
dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI generell auf die Grundrente nach dem BVG und damit
neben § 31 Abs. 1 Satz 1 auch auf § 84 a BVG verweist, wurde vom BSG in den Urteilen
vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R -, abgedruckt in SozR 4-2600 § 93 Nr. 2, und vom
20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R -, abgedruckt in SozR 4-2600 § 93 Nr. 3, bereits als
nicht gesetzeskonform missbilligt. Eine solche Auslegung kommt unter der Geltung der
Neufassung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI ohnehin nicht mehr in Betracht, weil,
nachdem die Verweisung auf § 84 a Satz 1 und 2 BVG ins Leere geht, als einzige und
ausdrücklich genannte Vorschrift für die Bestimmung des Grundrentenbetrages § 31
BVG verbleibt. Die Rechtslage hinsichtlich des ab 01. Januar 1999 streitigen Zeitraumes
bleibt somit unverändert.
Wird der Grundrentenbetrag nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG zugrunde gelegt, erfolgt eine
Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht. Es ergibt
sich danach folgende Berechnung:
ab 01. Januar 1999:
Rente aus der Rentenversicherung
Leistung aus der Unfallversicherung
abzüglich Grundrente nach dem BVG (MdE 80 v. H.)
verbleiben
Summe der Rentenbeträge
Der Grenzbetrag beträgt ausgehend von einem Jahresarbeitsverdienst von 34 621,79
DM, wie im Bescheid vom 11. Februar 2000 ermittelt, 2 019,60 DM.
Die Summe der Rentenbeträge übersteigt den Grenzbetrag zum 01. Januar 1999 nicht.
ab 01. Juli 1999:
Rente aus der Rentenversicherung
Leistung aus der Unfallversicherung
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abzüglich Grundrente nach dem BVG (MdE 80 v. H.)
verbleiben
Summe der Rentenbeträge
Der Grenzbetrag beträgt ausgehend von einem Jahresarbeitsverdienst von 35 515,03
DM, wie ebenfalls im Bescheid vom 11. Februar 2000 ermittelt, 2 071,71 DM.
Die Summe der Rentenbeträge übersteigt den Grenzbetrag zum 01. Juli 1999 damit
nicht.
ab 01. Juli 2000:
Rente aus der Rentenversicherung
Leistung aus der Unfallversicherung
abzüglich Grundrente nach dem BVG (MdE 80 v. H.)
verbleiben
Summe der Rentenbeträge
Der Grenzbetrag beträgt ausgehend von einem Jahresarbeitsverdienst von 35 728,12
DM, wie ebenfalls im Bescheid vom 23. Juni 2000 ermittelt, 2 084,14 DM.
Die Summe der Rentenbeträge übersteigt den Grenzbetrag zum 01. Juli 2000 damit
nicht.
Die Berufung des Klägers hat somit Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 SGG) nicht vorliegen.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist
bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
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Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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