Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.05.2004

LSG Berlin-Brandenburg: coxa valga, rente, physikalische therapie, behinderung, adipositas, erwerbsunfähigkeit, verwaltungsverfahren, verkehrsmittel, zustand, femoropatellararthrose

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 RJ 33/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 43 SGB 6, § 44 SGB 6, § 44
Abs 2aF SGB 6, § 300 Abs 2 SGB
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Aufgehobene Wegefähigkeit als Voraussetzung voller
Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Mai 2004
wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember
2005 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt im Berufungsverfahren noch die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Dezember 2000 statt einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung ab dem 01. April 2003.
Die 1959 geborene Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach
Beschäftigungen bei der Post als Briefabfertigerin und als Betriebsarbeiterin (Wache) bei
den Wasserwerken arbeitete sie zuletzt von Januar 1985 bis zum Konkurs der Firma im
Juni 1991 als Wachfrau in einem Kunststoff verarbeitenden Betrieb. Bereits im
September 1989 war der aufgrund eines Down-Syndroms zu 100 % schwerbehinderte
Sohn der Klägerin zur Welt gekommen. Bei der Klägerin selbst erkannte das
Versorgungsamt Berlin mit Bescheid vom 27. Oktober 1992 (bestätigt durch
Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 1993) aufgrund einer angeborenen spastischen
Parese beider Beine, wegen Funktionsbehinderungen der Beingelenke, Fußfehlstatik
beidseits, Fehlstatik der Wirbelsäule und Adipositas einen Grad der Behinderung von 50
an und bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G". Nach
Beendigung ihrer Beschäftigung als Wachfrau war die Klägerin arbeitslos. Sie bezog bis
zum 27. Juni 1992 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. In der Folgezeit war sie
arbeitslos gemeldet, ohne Leistungen zu beziehen. Ab dem 01. April 1995 weist ihr
Versicherungskonto bis zum 31. Dezember 2000 Pflichtbeiträge für eine Pflegetätigkeit
aus. Die Klägerin hatte sich in dieser Zeit der häuslichen Pflege ihres Sohnes gewidmet.
Am 06. Dezember 2000 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit und gab zur Begründung an, aufgrund ihrer eigenen Behinderung
sowie wegen der Pflege ihres behinderten Sohnes schon seit ihrer Geburt keine
vollschichtige Tätigkeit ausüben zu können. Sie sei lediglich in der Lage, einer
vierstündigen Beschäftigung in Wohnortnähe nachzugehen. Die Beklagte ließ sie
daraufhin durch den Facharzt für Chirurgie, Sozialmedizin, Dipl.-Med. P untersuchen.
Dieser diagnostizierte bei ihr in seinem Gutachten vom 07. Februar 2001 eine Coxalgie
beidseits bei initialer Valguscoxarthrose, eine Arthralgie beider Sprunggelenke bei
Teilsteife bei initialer Arthrose, eine Belastungsgonalgie beidseits bei Osteoarthrosis,
einen Knick-Senk-Spreizfuß beidseits, einen Strabismus divergens links sowie eine
Adipositas per magna. Weiter führte er aus, dass die Geh- und Stehfähigkeit der Klägerin
durch die Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten gemindert sei. Die
Wegefähigkeit sei jedoch nicht aufgehoben. Aus seiner Fachrichtung betrachtet könne
die Klägerin weiterhin sechs Stunden und mehr leichten bis mittelschweren Arbeiten im
Wechsel der Haltungsarten bei überwiegendem Sitzen nachgehen, sofern diese nicht mit
dem Erklimmen von Leitern und Gerüsten, häufigem Bücken oder Knien oder dem
Transport von großen Lasten verbunden seien. Die Ärztin für Allgemeinmedizin –
Sozialmedizin – Dr. G ging daraufhin in ihrer prüfärztlichen Stellungnahme vom 22.
Februar 2001 für die Beklagte von einem entsprechenden vollschichtigen
Leistungsvermögen aus. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.
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Leistungsvermögen aus. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.
März 2001 – bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 04. Oktober 2001 - die
Gewährung einer Rente zunächst ab. Mit dem ärztlicherseits festgestellten
Leistungsvermögen sei die Klägerin noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
vollschichtig tätig zu sein, sodass sie weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Ebenso
wenig lägen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser
Erwerbsminderung vor.
Hiergegen richtet sich die am 24. Oktober 2001 erhobene Klage der Klägerin, mit der sie
ihr Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht Berlin hat einen Befundbericht bei der die
Klägerin behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. W eingeholt und sodann den
Facharzt für Orthopädie Dr. K mit der Erstattung eines entsprechenden Fachgutachtens
beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 30. Juli 2003 bei der
Klägerin folgende Erkrankungen und Gesundheitsstörungen festgestellt:
- Chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom
- Adipositas
- Coxa valga et antetorta
- Innenrotationsfehlstellung beider Beine
- Valgusfehlstellung beider Beine
- Verbliebene Spitzfußfehlstellung (rechts mehr als links) bei Zustand nach operativer
Behandlung in der Kindheit
- Ausgeprägter dekompensierter Knick-Spreiz-Fuß im Bereich beider Beine
- Erysipel rechter Unterschenkel (Wundrose)
- Beckenschiefstand nach links 2 cm, Beckenverwringung
- Hyperlordose der Lendenwirbelsäule
- Gleichgewichtsstörung unklarer Genese
- Digitus quintus varus superductus links
- Arthrose im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenks (rechts mehr als links)
- Femoropatellararthrose beidseits
- Coxalgie beidseits.
Aufgrund der orthopädischen Diagnosen könne die Klägerin auch leichte Arbeiten unter
Berücksichtigung verschiedener qualitativer Einschränkungen nur für drei bis sechs
Stunden täglich verrichten. Die Beurteilung der Gehfähigkeit sei problematisch. Im
Schwerbehindertenverfahren sei inzwischen ein Grad der Behinderung von 70 anerkannt
worden und die ständige Begleitung als erforderlich eingeschätzt worden. Dies stehe in
Übereinstimmung mit seiner Wahrnehmung. Seit der Begutachtung im
Verwaltungsverfahren im Jahre 2001 sei es zu einer allmählichen Progredienz der
orthopädischen Befundausprägung gekommen. In einer ergänzenden gutachtlichen
Stellungnahme vom 30. Dezember 2003 hat der Sachverständige ausgeführt, dass die
Klägerin aufgrund der zahlreichen orthopädischen Erkrankungen und der daraus
resultierenden Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, viermal täglich 500 Meter in
20 Minuten alleine, auch unter Verwendung von Hilfsmitteln, zu gehen, und bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln stark gehandicapt sei. Darüber hinaus sei
anamnestisch seit 1998 eine Gleichgewichtsstörung bekannt, die allerdings bei der
orthopädischen Einschätzung des Gehvermögens der Klägerin keine zusätzliche
Beeinträchtigung mit sich gebracht habe.
Das Sozialgericht Berlin hat die Beklagte mit Urteil vom 06. Mai 2004 unter Abänderung
des angefochtenen Bescheides und unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, der
Klägerin ab dem 01. April 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs.
2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zustehe, weil sie nicht mehr in
der Lage sei, die notwendigen Wege zur Arbeitsstelle zurückzulegen. Dies sei nach dem
überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. K bereits allein aufgrund der
orthopädischen Beschwerden anzunehmen. Da der Sachverständige eine
Verschlechterung seit der Begutachtung im Verwaltungsverfahren angenommen habe,
Anhaltspunkte für einen früheren Leistungsfall nicht ersichtlich seien und die Klägerin
nach eigenen Angaben 1999 noch öffentliche Verkehrsmittel habe alleine benutzen
können, lege die Kammer als Leistungsfall den Zeitpunkt der Untersuchung durch den
gerichtlichen Sachverständigen (05. März 2003) zugrunde. Ein früherer Leistungsfall sei
nicht nachgewiesen. Gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI stehe der Klägerin daher eine Rente ab
dem 01. April 2003 zu. Diese sei unbefristet zu leisten, da der Sachverständige eine
Verbesserungsaussicht nicht gesehen habe.
Gegen dieses den Beteiligten jeweils am 11. Juni 2004 zugestellte Urteil hat zunächst die
Beklagte am 24. Juni 2004 Berufung eingelegt, die Klägerin sodann am 02. Juli 2004, mit
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Beklagte am 24. Juni 2004 Berufung eingelegt, die Klägerin sodann am 02. Juli 2004, mit
der letztere die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Dezember 2000 begehrt.
Der Senat hat Befundberichte bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H
sowie der Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. B angefordert. Sodann hat er den
Arzt für Neurologie und Psychiatrie – Physikalische Therapie - Dr. B mit der Erstattung
eines entsprechenden Fachgutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat bei der
Klägerin in seinem Gutachten vom 19. Oktober 2005 auf seinem Fachgebiet Folgen einer
frühkindlichen Hirnschädigung mit rechtsseitiger Spastik der unteren Extremität sowie
einen phobischen Schwankschwindel nach vollständig abgeklungener Vestibulopathie
rechts 2002 diagnostiziert. Auf internem Fachgebiet bestehe bei ihr ein latenter
Hypertonus bei Adipositas per magna (116 kg). Aufgrund der Kombination von
psychischen und körperlichen Leistungseinschränkungen seien der Klägerin auch leichte
körperliche Arbeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen nur noch
im Rahmen von drei bis sechs Stunden täglich zumutbar. Darüber hinaus sei sie nicht
mehr in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter mit
zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche
Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Seit wann die
quantitativen und qualitativen Einschränkungen vorlägen, sei nicht sicher zu beurteilen.
In Reaktion auf dieses Gutachten hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19.
Dezember 2005 ausgehend von einem am 05. März 2003 eingetretenen Leistungsfall ab
dem 01. April 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer gewährt.
Weiter hat sie mit Schriftsatz vom 05. Januar 2006 ihre Berufung zurückgenommen.
Auf Antrag der Klägerin, die an ihrem Begehren festgehalten hat, hat der Senat sodann
bei der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie – Dr. B nach § 109 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten eingeholt. Diese hat bei der Klägerin in
ihrem Gutachten vom 28. August 2006 auf ihrem Fachgebiet folgende Diagnosen
gestellt:
- Folgen einer frühkindlichen Hirnschädigung mit spastischer, rechtsbetonter Paraparese
der Beine und leichter intellektueller Beeinträchtigung.
- Multifaktoriell bedingter Schwindel bei Zustand nach Vestibulopathie rechts 2002,
phobischer Schwankschwindel unterschiedlicher Ausprägung und vertebragener
Mitbeteiligung bei Fehlstellung der Halswirbelsäule und Abnutzungserscheinungen.
- Chronisches, pseudoradikuläres Schmerzsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule auf
der Grundlage degenerativer Veränderungen.
Darüber hinaus seien die folgenden Diagnosen zu übernehmen bzw. zu stellen:
- Coxalgie und Gonalgie beidseits bei Beinachsenfehlstellung, Coxarthrose beidseits,
Femoropatellararthrose beidseits, Valgusstellung.
- Belastungseinschränkung beider Beine durch Lymphödeme beidseits, rechtsseitig
Zustand nach Erysipel 1999, Zustand nach Achillotomie beidseits 1967, Rezidivoperation
rechts 1967 bei spastischem Spitzfuß beidseits, verbliebener Fußfehlform: Knick-Senk-
Spreizfuß.
- Alimentäre Adipositas per magna.
Wie die Vorgutachter ist auch diese Sachverständige davon ausgegangen, dass die
Klägerin in ihrem physischen und psychischen Leistungsvermögen deutlich
eingeschränkt sei, täglich auch unter Beachtung qualitativer Einschränkungen nur noch
drei bis sechs Stunden arbeiten könne und nicht mehr viermal täglich einen Fußweg von
mehr als 500 Meter in höchstens 20 Minuten zurücklegen sowie zweimal täglich
öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Dies sei auf eine überwiegend orthopädisch
bedingte Gangunsicherzeit zurückzuführen, die durch eine Gleichgewichts- und
Schwindelproblematik verstärkt werde. Eine genaue Feststellung des ersten Auftretens
des Schwindels sei nicht zu treffen. Die Angaben der Klägerin zum Beginn der
Schwindelsymptomatik variierten stark. Eine ärztliche Dokumentation aus dieser Zeit
zum Gehvermögen selbst und den angegebenen Gleichgewichtsstörungen sei nicht
aktenkundig. Eine regelmäßige neurologische Behandlung sei nicht erfolgt. Die
Zuerkennung des Grades der Behinderung von 70 und die Vergabe der Merkzeichen "G"
und "B" basiere allein auf dem ärztlichen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Dr. W.
Auch dort werde jedoch der Zeitpunkt der deutlichen Verschlechterung mit Auftreten
des Schwindels nicht näher benannt. Ein Verlust des Leistungsvermögens infolge
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des Schwindels nicht näher benannt. Ein Verlust des Leistungsvermögens infolge
Gleichgewichtsstörungen und Schwindels lasse sich bis April 2002 verfolgen. Nachdem
von der HNO-Ärztin Dr. B im April 2002 von einem Abklingen des akuten Schwindels
berichtet worden sei, beschreibe die Allgemeinmedizinerin Dr. W Ende April und im
November 2002 den Fortbestand desselben als "Schwindelattacken" mit den Folgen der
Verschlechterung des Gehvermögens im Zusammenhang mit den orthopädischen
Leiden, fehlender Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes bei der Benutzung von
Verkehrsmitteln und der Notwendigkeit fremder Hilfe bei Ein- und Ausstieg sowie Fahrt.
Allerdings sei von ihr kein vollständiger neurologischer Status erhoben worden. Letztlich
hätten sich Schwindel und Gangunsicherheit ausgehend von einer Störung der
Labyrinthfunktion im Jahre 2002 und rezidivierenden Reizerscheinungen der
Halswirbelsäule etabliert, die von der Klägerin in Phasen psychosozialer Belastung und
Stresses übernachhaltig wahrgenommen und als allgemeine Unsicherheit und
Hilfsbedürftigkeit verarbeitet würden.
Die Klägerin meint, aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. B folge jedenfalls der
Eintritt eines im April 2002 eingetretenen Leistungsfalls.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Mai 2004 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 29. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.
Oktober 2001, dieser in der Fassung des Bescheides vom 19. Dezember 2005
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr statt der Rente wegen voller
Erwerbsminderung ab dem 01. April 2003 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem
01. Dezember 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurück- und die Klage gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2005
abzuweisen.
Sie meint, der Eintritt eines Leistungsfalls vor dem 05. März 2003 sei nicht
nachgewiesen. Dieser ergebe sich auch aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. B
nicht. Auch danach sei davon auszugehen, dass der Eintritt des Leistungsfalls aus
medizinischer Sicht nach Aktenlage im Nachhinein nicht mehr zu bestimmen sei.
Der Senat hat schließlich noch Kopien aus den Akten des Versorgungsamtes zu den
Akten genommen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Klägerin Ende 2001/Anfang 2002
beim Landesamt für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – eine Neufeststellung
des Grades der Behinderung beantragt hatte. Als Ursache für ihre Behinderungen und
Leiden hatte sie in diesem Zusammenhang ihre "angeborenen Leiden" sowie eine 1999
erlittene Wundrose benannt. Auf die Frage nach ihren Beschwerden hatte sie lediglich in
allen Haltungsarten Schmerzen der rechten Hüfte angegeben. In einem eingeholten
Befundbericht hatte die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. W ausgeführt, dass bei der
Klägerin eine spastische Paraplegie seit der Geburt mit Gangstörung,
Gleichgewichtsstörungen und Schwindelattacken sowie ein venöses Syndrom beider
Beine bestehe. Mit Bescheid vom 12. Juni 2002 hatte daraufhin das Versorgungsamt bei
der Klägerin einen Grad der Behinderung von 70 sowie das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Merkmale "B" und "G" anerkannt. Dabei hatte es als
Funktionsbeeinträchtigungen neben der angeborenen spastischen Parese beider Beine,
den Funktionsbehinderungen der Beingelenke, der Fußfehlstatik der Wirbelsäule sowie
der Adipositas nunmehr auch Gleichgewichtsstörungen sowie ein Krampfaderleiden
angenommen. Dies beruhte auf einer nach Aktenlage erstellten gutachtlichen
Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. N. Die Klägerin selbst hat dort
erstmals im Rahmen eines Antrages vom August 2005 auf Neufeststellung wegen
Verschlimmerung bestehender Behinderungen und Hinzutretens neuer Behinderungen
auf Gleichgewichtsstörungen und Schwindelattacken hingewiesen. Eine neue
Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht hat das Versorgungsamt mit Bescheid
vom 27. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2006
abgelehnt. Das Klageverfahren hierzu ist noch anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
jeweiligen Befundberichte und Gutachten, die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die
Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2001, dieser in der Fassung des
Bescheides vom 19. Dezember 2005, der nach §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG
Gegenstand des Verfahrens geworden ist und über den der Senat kraft Klage zu
entscheiden hat.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die
Sach- und Rechtslage in seinem angegriffenen Urteil im Ergebnis zutreffend.
Der angefochtene Bescheid ist in seiner letzten Fassung rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit nach dem für sie im Hinblick auf ihren im Dezember 2000 gestellten
Antrag gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI weiterhin anwendbaren § 44 Abs. 1 SGB VI in der bis
zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Ebenso wenig steht ihr ein Anspruch auf
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 SGB VI in der ab dem 01.
Januar 2001 geltenden Fassung ab einem vor dem 01. April 2003 liegenden Zeitpunkt
zu. Unstreitig erfüllt sie zwar die für die entsprechenden Renten jeweils erforderlichen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Indes vermag der Senat sich nicht mit der
für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass sie spätestens
bis Ende Februar 2003 erwerbsunfähig bzw. erwerbsgemindert gewesen ist oder nicht
mehr über die erforderliche Wegefähigkeit verfügt hat.
Erwerbsunfähig waren nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmung
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs. 2 SGB VI a.F.). Seit dem 01. Januar 2001 gelten nach
§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI diejenigen Versicherten als teilweise erwerbsgemindert, die
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig zu sein; voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI
diejenigen, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Nicht
erwerbsgemindert ist hingegen nach § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu
berücksichtigen ist.
Mit seiner Einschätzung, dass die Klägerin bis spätestens Februar 2003 weder diese
Voraussetzungen mit der erforderlichen Sicherheit erfüllte noch ihre Wegefähigkeit bis zu
diesem Zeitpunkt aufgehoben war, stützt der Senat sich im Wesentlichen auf die
Gutachten der Sachverständigen Dr. K und Dr. B. Die beiden Sachverständigen, die dem
Senat als erfahrene und gewissenhafte Gutachter bekannt sind, haben unter sorgfältiger
Auswertung der Vorbefunde und nach gründlicher Untersuchung der Klägerin die bei ihr
bestehenden, im Tatbestand wiedergegebenen Gesundheitsstörungen sowie die daraus
resultierenden Leistungseinschränkungen dargestellt. Danach hat der Senat keine
Zweifel, dass das Leistungsvermögen der Klägerin ab März 2003 nicht nur qualitativ,
sondern auch quantitativ auf drei bis unter sechs Stunden täglich eingeschränkt ist und
die Klägerin darüber hinaus nicht mehr über die erforderliche Wegefähigkeit verfügt, d.h.
nicht mehr in der Lage ist, viermal täglich mindestens 500 Meter in 20 Minuten zu Fuß
zurückzulegen und dazwischen zweimal öffentliche Verkehrsmittel auch zu den
Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Nicht hingegen ist den Gutachten zu entnehmen,
dass dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Fall war. Im Gegenteil lassen sowohl
die Gutachten der Sachverständigen Dr. K und Dr. B als auch das letztlich auf Antrag der
Klägerin nach § 109 SGG bei der Sachverständigen Dr. B eingeholte Gutachten
erkennen, dass die Einschätzung, ab wann das Leistungsvermögen der Klägerin
rentenrechtlich relevant eingeschränkt war, in Nachhinein nicht mehr sicher zu treffen
ist. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin.
Dass bei der Klägerin überhaupt eine volle Erwerbsminderung angenommen wurde, ist
im Wesentlichen auf die aufgehobene Wegefähigkeit zurückzuführen, während das ihr
sowohl von Dr. K und Dr. B als auch schließlich von Dr. B bescheinigte
Leistungsvermögen zunächst grundsätzlich nur zur Annahme einer teilweisen
Erwerbsminderung und erst angesichts der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes
zu voller Erwerbsminderung – diese aber auch nur auf Zeit - führen würde. Hinsichtlich
der aufgehobenen Wegefähigkeit steht für den Senat auf der Grundlage der Gutachten
fest, dass diese ganz maßgeblich auf die bei der Klägerin zweifelsohne bestehenden
erheblichen orthopädischen Leiden zurückzuführen ist, während der von ihr geltend
gemachten Schwindelsymptomatik insoweit allenfalls untergeordnete Bedeutung
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gemachten Schwindelsymptomatik insoweit allenfalls untergeordnete Bedeutung
zukommt.
So hat bereits Dr. K in seinem Gutachten und seiner ergänzenden Stellungnahme
ausgeführt, dass die die Wegeunfähigkeit begründende Gangstörung der Klägerin im
Wesentlichen auf orthopädischen Befunden beruhe. Einschränkend auf das
Gehvermögen wirkten sich das festgestellte chronische lumbale
Pseudoradikulärsyndrom bei Coxa valga et antetorta mit Innenrotationsfehlstellung
beider Beine bei gleichzeitiger Valgusfehlstellung beider Beine mit zusätzlicher
Spitzfußfehlstellung und zugleich ausgeprägtem dekompensiertem Knick-Senk-Spreizfuß
im Bereich beider Beine aus. Ferner sei das Gehen durch eine degenerative Erkrankung
mit Arthrose im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenkes, der Kniegelenke mit
einer Femoropatellararthrose beidseits und der Hüftgelenke mit Coxalgie beidseits
limitiert. Die Ausprägung der Befunde habe sich vor allem im Bereich der Gelenke der
unteren Extremitäten im Vergleich zur Begutachtung der Klägerin im
Verwaltungsverfahren allmählich progredient entwickelt. Soweit die Klägerin
Gleichgewichtsstörungen geltend gemacht habe, habe er diese im Rahmen seiner
Untersuchung nicht feststellen können. Diese hätten auch bei seiner Einschätzung zum
Gehvermögen keine zusätzliche Beeinträchtigung mit sich gebracht.
Der Sachverständige Dr. B hat bestätigt, dass das Gehvermögen der Klägerin
insbesondere durch die Gelenkfehlstellungen sowie die Abnutzungserscheinungen der
Gelenke der unteren Extremitäten bedingt sei und insoweit auch das massive
Übergewicht der Klägerin deutlich negative Auswirkungen habe. Allgemein bestehe
aufgrund dieser Erkrankungen eine verminderte Belastbarkeit mit der Folge einer
vorschnellen Ermüdbarkeit, insbesondere bei der Masse, die bewegt werden müsse.
Weiter hat dieser Gutachter überzeugend und anschaulich geschildert, dass aus dem
angegebenen Schwindel nebst Gleichgewichtsstörungen keine wesentlichen
Auswirkungen auf das Gehvermögen der Klägerin abzuleiten seien. Nach April 2002
hätte seitens des Gleichgewichtsorgans kein pathologischer Befund mehr vorgelegen.
Denn die Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. B habe in ihrem Befundbericht vom
Juni 2005 ausgeführt, dass bei der Klägerin zwar im Februar 2002 eine rechtsseitige
Untererregbarkeit des Labyrinths vorgelegen haben, diese jedoch bei der
Kontrolluntersuchung im April 2002 bereits nicht mehr nachweisbar gewesen sei. Auch
bestünden insoweit bereits ganz erhebliche Zweifel am tatsächlichen Leidensdruck der
Klägerin. Immerhin seien ihr – nach ihren eigenen Angaben - im Jahre 2002 von einer
Nervenärztin Mittel gegen den Schwindel verschrieben worden, die zu einer
Symptomunterdrückung hätten führen können, die Klägerin habe das entsprechende
Rezept jedoch nie eingelöst. Schließlich hat er dargelegt, dass es nicht sicher zu
beantworten sei, ab wann die quantitativen und qualitativen Einschränkungen vorlägen.
Die Veränderungen der Gelenke der unteren Extremitäten seien als dynamisches
Geschehen nicht eindeutig zeitlich zuzuordnen. Ende 2000 hätten zwar somatoforme
Störungen in Form eines phobischen Schwankschwindels eingesetzt, dieser hätte jedoch
keinen wesentlichen Einfluss auf die Wegefähigkeit.
Zur Überzeugung des Senats vermag auch das auf Antrag der Klägerin bei Dr. B
eingeholte Gutachten nichts anderes – insbesondere keinen spätestens im April 2002
eingetretenen Leistungsfall – zu begründen. Diese Sachverständige hat die
Einschätzung der Vorgutachter nicht nur hinsichtlich des Leistungsvermögens der
Klägerin und ihrer aufgehobenen Wegefähigkeit bestätigt, sondern auch insoweit, als
auch sie im Wesentlichen die orthopädischen Leiden für das eingeschränkte Steh- und
Gehvermögen verantwortlich gemacht hat. Hinsichtlich des Auftretens des Schwindels
hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass die Angaben der Klägerin insoweit deutlich
differierten und den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen sei, ab wann
es zu einer deutlichen Verschlechterung mit Auftreten des Schwindels gekommen sei.
Soweit sie über den bisher angenommenen Eintritt des Leistungsfalls im März 2003
hinausgehend diesbezüglich erwogen hat, "einen weiter zurückliegenden Verlust des
Leistungsvermögens infolge Gleichgewichtsstörungen und Schwindels bis April 2002 zu
verfolgen", vermag der Senat ihren Ausführungen – anders als offenbar die Klägerin -
schon nicht zu entnehmen, dass die Sachverständige selbst von diesem Zeitpunkt
ausgeht. Dies wäre nämlich nach ihren vorangehenden Darlegungen, dass die
Wegefähigkeit im Wesentlichen durch die orthopädischen Leiden bedingt werde, die
Angaben der Klägerin zum erstmaligen Auftreten der Schwindelanfälle widersprüchlich
seien und diesbezüglich eine ärztliche Dokumentation fehle, kaum nachvollziehbar.
Insbesondere aber hat die Gutachterin schließlich selbst zu Anlage II 1d. I (Seite 31 ihres
Gutachtens) ausgeführt, dass sich Schwindel und Gangunsicherheit ausgehend von
einer Störung der Labyrinthfunktion im Jahre 2002 und rezidivierenden
Reizerscheinungen der Halswirbelsäule etabliert hätten, die von der Klägerin in Phasen
psychosozialer Belastung und Stresses übernachhaltig wahrgenommen und als
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psychosozialer Belastung und Stresses übernachhaltig wahrgenommen und als
allgemeine Unsicherheit und Hilfsbedürftigkeit verarbeitet würden. Zu den damit von ihr
als jedenfalls auch wesentlich angesehenen Halswirbelsäulenbeschwerden ist es jedoch
erst deutlich später gekommen. So hat im Verwaltungsverfahren Dipl.-Med. P noch
ausdrücklich festgestellt, dass die Halswirbelsäule physiologisch und schmerzfrei
beweglich sei. Und noch im Sommer 2003 hat der orthopädische Sachverständige Dr. K
im Hinblick auf die Halswirbelsäule keine Erkrankung diagnostiziert. Damit geht einher,
dass auch die behandelnden Ärzte sich diesbezüglich offenbar erstmals im Frühjahr
2006 zu entsprechender Diagnostik veranlasst gesehen haben. Vor diesem Hintergrund
kann zur Überzeugung des Senats auch nach den Angaben der Sachverständigen Dr. B
keinesfalls von einer vor März 2003 eingetretenen Wegeunfähigkeit ausgegangen
werden.
Dass das Versorgungsamt Berlin bei der Klägerin bereits mit Bescheid vom Juni 2002
das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" anerkannt hat, was für das
Vorliegen aufgehobener Wegefähigkeit spricht, rechtfertigt zur Überzeugung des Senats
keine andere Entscheidung. Dieser Einschätzung, die nicht auf einer eigenen
Begutachtung der Klägerin im dortigen Verfahren, sondern allein auf einer nach
Aktenlage erstellten gutachtlichen Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. N
beruht, die wiederum auf dem Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Dr. W basiert,
vermag er nicht das Gewicht beizumessen, dass den im hiesigen Verfahren eingeholten
Gutachten zukommt, zumal Frau Dr. W mit dem Bestehen einer Paraplegie bereits –
nach sämtlichen Gutachten – von einer falschen Diagnose ausgegangen ist.
Sonstige medizinische Unterlagen, denen sich überzeugende Anhaltspunkte für eine
entweder bereits vor März 2003 bestehende auch quantitative Einschränkung des
Leistungsvermögens oder der Wegefähigkeit entnehmen lassen könnten, liegen nicht
vor. Insbesondere sind sie den eingeholten Befundberichten nicht zu entnehmen.
Vielmehr hat Dr. B in ihrem Befundbericht lediglich die bereits von dem
Sachverständigen Dr. B wiedergegebenen Angaben getätigt, während die Nervenärztin
Dr. H mitgeteilt hat, dass die Klägerin sie – nicht wie diese gegenüber dem
Sachverständigen Dr. B angegeben hat im Jahre 2002, sondern – einmal 2003 zum EMG
aufgesucht habe und 2004 ein Rezept zu einer Psychotherapie erhalten habe.
Weitergehende Informationen lassen sich diesen Befundberichten nicht entnehmen. Die
Angaben der Allgemeinmedizinerin Dr. W sind schließlich durch die Gutachten der
angesichts der hier wesentlichen Erkrankungen als erheblich fachkundiger
anzusehenden Sachverständigen widerlegt.
Ist mithin davon auszugehen, dass die Klägerin erst ab März 2003 nicht mehr über ein
vollschichtiges bzw. nur noch unter sechsstündiges Leistungsvermögen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt und auch nicht mehr über die erforderliche Wegefähigkeit
verfügte, steht ihr die Rente – wie bereits das Sozialgericht Berlin zutreffend ausgeführt
hatte - nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erst ab dem 01. April 2003 zu. Ihre Berufung
konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1
und 2 SGG nicht vorliegt.
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