Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.06.2009

LSG Berlin und Brandenburg: wohnung, heizung, hauptsache, miete, anschluss, zivilprozessordnung, auflage, vertrauensschutz, umzug, erlass

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 02.06.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 159 AS 8260/09 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 19 AS 756/09 B PKH
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. April 2009 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 6. April 2009 ist
zulässig, aber nicht begründet.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege einer
Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm weitere
Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe seiner tatsächlichen Mietkosten (564,56 EUR monatlich) zu
gewähren. Nach (erneuter) schriftlicher Aufforderung zur Kostensenkung vom 27. Februar 2009 hat der Antragsgegner
dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. März 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
1. April bis 30. September 2009 in Höhe von monatlich 729,00 EUR (351,00 EUR Regelleistung, 378,00 EUR KdU)
bewilligt. Da der Antragsgegner dem Antragsteller KdU in Höhe von 557,93 EUR (Miete abzüglich der
Warmwasserpauschale) für den Bewilligungsabschnitt bis 31. März 2009 gewährt hatte (Änderungsbescheid vom 2.
März 2009), ist das Begehren des Antragstellers bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG) auf Leistungszeiträume ab
1. April 2009 und hinsichtlich der Höhe auf den Betrag von 557,93 EUR beschränkt. Zugleich wendet sich der
Antragsteller mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, denn der Beschwerdewert der
Hauptsache (6 x [557,93-378,00] EUR) übersteigt den Betrag von 750,00 EUR. Die Beschwerde ist jedoch
unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, weil weder
Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) noch Anordnungsanspruch (materieller Anspruch der Hauptsache) glaubhaft
gemacht worden sind. So droht dem Antragsteller seit 1. April 2009 bis laufend und nach gegenwärtigem
Erkenntnisstand auch bis 30. September 2009 (Ende des Bewilligungsabschnitts) kein konkreter Verlust seiner
Wohnung (vgl. zu diesem Kriterium LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2007, L 18 B 608/07 AS ER,
veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2007, L 7 B
119/07 AS ER, veröffentlicht in juris). Er zahlt offenbar aus eigenen Mitteln (bzw. der Regelleistung) die Miete in
tatsächlicher Höhe (siehe S. 9 des Antragsschriftsatzes und S. 6 des Beschwerdeschriftsatzes). Bei summarischer
Prüfung besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Mietkosten (abzüglich der
Warmwasserpauschale) nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die
Kostenübernahme ist ab 1. April 2009 (Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts) vielmehr auf die als angemessen
anzusehenden KdU in Höhe von 378,00 EUR zu reduzieren (kein "Alles-oder-nichts-Prinzip", vgl. BSG, Urteil vom 7.
November 2006, B 7b AS 10/06 R, veröffentlicht in juris). Der Senat nimmt insoweit in entsprechender Anwendung
des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss (Seite 2 letzter Absatz bis Seite 5
letzter Absatz) Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist
anzumerken, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (564,56 EUR Warmmiete) für den 1-
Personen-Haushalt des Antragstellers sowohl nach der "Produkttheorie" (siehe BSG, Urteil vom 7. November 2006, B
7b AS 18/06 R, veröffentlicht in juris) als auch nach den für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht verbindlichen
Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom
10. Februar 2009 (ABl. S. 502) und unter Berücksichtigung des in den AV-Wohnen geregelten 10%igen Zuschlags aus
gesundheitlichen Gründen nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Dem Antragsteller ist es
möglich und zumutbar, durch Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller durch Attest des
behandelnden Arztes Dr. L vom 1. Februar 2009 glaubhaft gemachten Erkrankungen (insb. COPD,
Bewegungseinschränkungen) oder die Notwendigkeit von regelmäßigen Besuchen der in unmittelbarer Nähe zur
bisherigen Wohnung ansässigen behandelnden Ärzte einen Umzug in eine angemessene Parterrewohnung oder eine
Wohnung mit Fahrstuhl unzumutbar machen. Der Lauf der Frist von sechs Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
ist durch das Informationsschreiben (Kostensenkungsaufforderung) vom 27. Februar 2009 nicht erneut in Gang
gesetzt worden. Vielmehr war der Antragsgegner bei summarischer Prüfung befugt, an das frühere
Informationsschreiben (Kostensenkungsaufforderung) vom 4. Dezember 2007 anzuknüpfen (vgl. Lang/Link in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 60a). Der Antragsteller kann daher aus der zunächst verspätet (ab 1.
Oktober 2008 statt 1. Juni 2008) umgesetzten und im Anschluss an den Beschluss des SG Berlin vom 16. Februar
2009 (S 159 AS 2260/09 ER) mit Bescheid vom 2. März 2009 wieder rückgängig gemachten Kostensenkung für den
Bewilligungszeitraum bis 31. März 2009 keinen Vertrauensschutz herleiten.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens hat das SG Berlin die Bewilligung von PKH für das
erstinstanzliche Verfahren zu Recht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren
sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht des
Begehrens ebenfalls gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 144 Satz 1 ZPO abzulehnen. Die Gewährung von PKH
für die PKH-Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. BGHZ 91, 911, mwN).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).