Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.04.2010

LSG Berlin und Brandenburg: formerfordernis, ratenzahlung, zivilprozessordnung, hauptsache, entlastung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 22.04.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 37 EG 29/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 12 EG 5/09 B PKH
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. April 2009 wird als unzulässig
verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts, das ihr Prozesskostenhilfe (Pkh) erst ab dem
10. Februar 2009 bewilligt hat, ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, 444) ist die
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die
persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Mit der Einführung der
Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt
und die Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das Sozialgericht
die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (BT-Drucks. 16/7716, S. 22 zu Nr. 29 Buchst. b Nr. 2).
Ausgehend hiervon wird in der Rechtsprechung weitestgehend eine Beschwerde für unzulässig erachtet, wenn das
Sozialgericht allein wegen Nichtglaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Anwendung
der Bestimmung des § 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) den Antrag ablehnt hat (vgl. statt vieler: LSG für
das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 19. Dezember 2009 – L 19 B 379/09 AS – in juris m.w.N.). Die
Beschwerde ist aber auch unstatthaft, wenn das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a
SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 S.1 ZPO gegen Ratenzahlung bewilligt hat, weil es sich auch insoweit um eine teilweise
Ablehnung von (ratenfreier) Prozesskostenhilfe handelt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.10.2009 – L 19 B 214/09
AS – in juris mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen) und diesbezüglich auch "nur" ("ausschließlich"
iSd § § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG) die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen iSd §§ 73a SGG, 114 ZPO
verneint hat.
Im Ergebnis nichts anderes ist deswegen festzustellen, wenn – wie hier im Verfahren – das Sozialgericht die (bereits
am 02. Juni 2008 beantragte) Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 10. Februar 2009 unter Beiordnung
des Prozessbevollmächtigten mit Hinweis auf den Eingang aller anspruchsbegründenden Unterlagen bei Gericht – erst
–ausgesprochen hat und sich hiergegen die Beschwerde mit der Begründung wendet, die angeforderten Unterlagen
seien bereits am 06. Februar 2009 an das Sozialgericht weitergeleitet worden und das Sozialgericht verkenne die
Pflicht aus § 117 Abs. 2 ZPO; Belege einzureichen sei kein Formerfordernis des Pkh-Gesuchs. Insoweit hat das
Sozialgericht seine Entscheidung, die Bewilligung von Pkh erst ab 10. Februar 2009 zu gewähren, allein auf
Umstände gestützt, die die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bewilligung von Pkh berühren,
weil seiner Ansicht nach die geforderten Unterlagen erst am 10. Februar 2009 vorgelegen hätten. Der
Entlastungsgedanke, welcher der Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG zugrunde liegt, gebietet die
uneingeschränkte Anwendung dieser Norm in allen Fällen, so wie hier, in denen sich das Sozialgericht nicht mit den
Erfolgsaussichten der Rechtssache befasst hat (vgl. LSG NRW hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2009 – L 19 B
187/09 AS – in juris). So liegt der Fall hier.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 73a SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).