Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.07.2008
LSG Berlin und Brandenburg: ausländer, ausschluss, aufenthaltserlaubnis, integration, anfang, arbeitsmarkt, anerkennung, darlehen, besuch, berufsausbildung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 18.07.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 63 AS 11215/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 B 774/07 AS PKH
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. April 2007 geändert.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und
Rechtsanwalt B T, G-W-Str. B beigeordnet, Raten aus dem Einkommen oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht
zu leisten. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet, soweit das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss die
Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Dem bedürftigen Antragsteller hat nicht die erforderliche, aber auch
ausreichende hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -, 114 der Zivilprozessordnung
ZPO - ) für sein Rechtsschutzbegehren gefehlt.
Zwar hatte der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - SGB II – als
Auszubildender, dessen Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes BAFöG - dem Grunde
nach förderungsfähig war, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Für den Ausschluss
kommt es auf die Art der Ausbildung an, nicht ob ein Anspruchsteller die persönlichen Voraussetzungen für eine
Förderung nach dem BAFöG erfüllt oder gar tatsächlich gefördert wird (Bundessozialgericht – BSG –, Urteil v. 6.
September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R -). Der Antragsteller besuchte eine Berufsfachschule, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzte und die in einem zweijährigen Bildungsgang einen
berufsqualifizierenden Abschluss, hier zum Ausbaufacharbeiter, vermittelte. Seine Ausbildung war demnach dem
Grunde nach förderungsfähig gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAFöG. Unbeachtlich ist, dass der Antragsteller als
jugoslawischer Staatsangehöriger trotz der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis wegen § 8 BAFöG in der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung keine Ansprüche auf Ausbildungsförderung hatte. Denn dies betrifft die
persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung, auf die es im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht
ankommt. Dass Leistungen nach dem SGB II ohne Rücksicht darauf ausgeschlossen sind, ob und in welcher Höhe
eine Förderung nach dem BAFöG tatsächlich erfolgt oder zumindest erfolgen könnte, begegnet nach der
Rechtsprechung des BSG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil v. 6. September 2007 – B 14/7b AS
28/06 R -).
Allerdings war hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine darlehensweise
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfüllen würde. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB II
können trotz des grundsätzlichen Ausschlusses von Leistungen wegen des Besuchs einer förderungsfähigen
Ausbildung in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden.
Nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage war in den Fällen eines Ausschlusses nach § 8 BAFöG
die Annahme eines Härtefalles im Rahmen des SGB II naheliegend, weil die Möglichkeiten für jüngere Ausländer, eine
Ausbildung absolvieren zu können, die dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAFöG ist, dadurch beschränkt
waren, dass sie Sozialleistungen zur Finanzierung weder nach dem SGB II noch nach dem BAFöG erhalten konnten,
was ihre Aussichten auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt schmälerte. Aus der zum 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Neufassung des § 8 BAFöG, wonach nunmehr im Rahmen der persönlichen Voraussetzungen für eine
Förderung nach dem BAFöG ausreicht, dass ein Ausländer einen Wohnsitz im Inland und eine Aufenthaltserlaubnis
hat, lässt sich ableiten, dass auch der Gesetzgeber den bisherigen Rechtszustand als unbefriedigend empfand. Dem
entspricht es, dass sich der Antragsgegner schließlich mit Schriftsätzen vom 2. November 2007 und 22. Januar 2008
zu einer Darlehensgewährung bereits erklärt hatte, nachdem die Staatministerin für Integration am 12. Juli 2007 eine
entsprechende Handhabung der Härtefallregelungen angeregt hatte. Darin liegt keine Reaktion auf eine
"Rechtsänderung", sondern die Anerkennung eines von Anfang an bestanden habenden Härtegrundes. Daraus ergibt
sich, dass in dem Verfahren vor dem Sozialgericht ein (teilweiser) Erfolg des Antragstellers aus Härtegesichtspunkten
hinreichend wahrscheinlich war, so dass Prozesskostenhilfe gewährt werden musste.
Der Ausschluss der Erstattung von Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus den §§ 73 a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).