Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2011

LSG Berlin-Brandenburg: belastung, wahrscheinlichkeit, anerkennung, berufliche tätigkeit, gutachter, einwirkung, unfallversicherung, berufskrankheit, krebs, arbeitsmedizin

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
31. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 31 U 339/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 SGB 7, Anl 1 Nr 1301 BKV
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1
Nr 1301 - Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität -
wesentliche Bedingung - fehlende Dosis-Wirkungs-Beziehung -
Konkurrenzursache - Blasenkarzinom - Rauchgewohnheiten
Leitsatz
1. Das Fehlen einer Dosis-Wirkung-Beziehung führt nicht dazu, dass auch geringe
Expositionsmengen als wesentliche Teilursache eines Blasenkarzinoms anerkannt werden
können.
2. Hat sich ein Versicherter ein Vielfaches der beruflich aufgenommenen Schadstoffe durch
das Rauchen von Zigaretten selbst zugeführt, kann der berufliche Anteil nicht als wesentlich i.
S. der im Sozialrecht geltenden Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung
angesehen werden. Ein wesentlicher Anteil der beruflichen Ursache ergibt sich in dieser
Fallgestaltung auch nicht dadurch, dass angesichts einer fehlenden Dosis-Wirkungs-
Beziehung zweifelhaft ist, ob die außerberuflich aufgenommene Schadstoffmenge allein
ausgreicht hätte, eine Krebserkrankung zu verursachen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
26. April 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung einer Harnblasenkarzinomerkrankung
als Berufskrankheit (BK) Nr. 1301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV -
Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch
aromatische Amine).
Die 1961 geborene Klägerin war beruflich - soweit im Hinblick auf den Umgang mit
Gefahrstoffen relevant - nach einer entsprechenden, in der Zeit von September 1979 bis
März 1983 absolvierten Ausbildung in den Chemischen Werken H ab Dezember 1987 als
Chemielaborantin in der Abteilung Toxikologie des früheren B Landesinstituts für
Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen (jetzt B Betriebe für Zentrale
Gesundheitliche Aufgaben) tätig. Dabei arbeitete sie in der Zeit von Dezember 1987 bis
Dezember 1988 30 Stunden die Woche, von Januar 1989 bis Oktober 1989 38,5 Stunden
wöchentlich, von Oktober 1989 bis Oktober 1990 und ab Mai 1995 halbtags, wobei sie ab
April 1997 lediglich noch Aufgaben im Sekretariatsbereich erledigte. Von März 1993 bis
Mai 1995 sowie ab Juli 1997 befand sich die Klägerin jeweils im Mutterschutz bzw.
Erziehungsurlaub. Nach dem letztgenannten Erziehungsurlaub schied sie bei Bezug
einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus dem Berufsleben aus.
Im Oktober 1999 wurde bei der Klägerin ein infiltrierendes Blasenkarzinom entdeckt. Es
erfolgten im U-Krankenhaus eine Totalresektion der Harnblase und nachfolgend in der
Universitätsklinik M die Anlage einer Sigma-Rektum-Blase.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und zeigte
unter Hinweis auf ihre Karzinomerkrankung das mögliche Bestehen einer BK an. Sie sei
bei dem senatseigenen Landesuntersuchungsinstitut für Lebensmittel, Arzneimittel und
Tierseuchen im Fachbereich Toxikologie in einem Bereich, den es heute in dieser Form
und mit der seinerzeit üblichen Arbeitsmethodik nicht mehr gebe, tätig gewesen und
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und mit der seinerzeit üblichen Arbeitsmethodik nicht mehr gebe, tätig gewesen und
habe hierbei u. a. Kontakt mit größeren Mengen organischer Lösungsmittel gehabt. Die
Beklagte befragte die Klägerin zu ihrem Krankheitsverlauf und zu ihrem beruflichen
Lebenslauf. Sie holte eine Krankheitsauskunft der Dr. K, Krankenhaus M gGmbH, vom
02. Mai 2001 ein, die u. a. angab, dass typische Beschwerden im Sinne der
Krebserkrankung wie Pollakisurie und Erythrozyturie zirka drei Jahre vor Feststellung der
Erkrankung aufgetreten seien. Das behandelnde U-Krankenhaus teilte am 02. Mai 2001
mit, dass bei der Klägerin ein muskelinvasives, fortgeschrittenes Urothel-Karzinom der
Harnblase vorgelegen habe. Nach Angaben der Klägerin bestünden bei dieser u. a. seit
der Kindheit eine neurogene Blasenentleerungsstörung sowie ein Nikotinabusus. Die
Beklagte befragte ferner den Arbeitgeber der Klägerin, der eine Gefährdungsanalyse
übersandte und mit Schreiben vom 07. Mai 2001 mitteilte, dass ihm gefährdende
Tätigkeiten der Klägerin nicht bekannt seien.
Der von der Beklagten sodann gehörte Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin Dr.
R teilte mit erstem Untersuchungsbefund und Stellungnahme vom 11. Juni 2001 mit,
dass eine weitere Überprüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen insbesondere
zu möglichen kanzerogenen Arbeitsstoffen erforderlich sei. Die erfragte spezielle
Krankheitsvorgeschichte gab er dahin wieder, dass die Klägerin bereits seit Jahren
Probleme mit Restharnmengen gehabt habe, sie habe sich ab zirka 1987/88 zweimal
täglich katheterisiert, ab zirka 1989 habe ständig Katheterbedarf bestanden. Die
Ursachen seien letztlich nicht geklärt. Die Klägerin habe angegeben, von 1980 bis 2000
zirka zehn bis 15 Zigaretten täglich geraucht zu haben, zwischenzeitlich Nichtraucherin
gewesen zu sein und jetzt wieder zirka fünf Zigaretten täglich zu rauchen. Beigebracht
wurden ferner pathologische Untersuchungsergebnisse und der Entlassungsbericht der J-
Universität M vom 14. Dezember 1999 über die Behandlung der Klägerin vom 03.
November bis 29. November 1999. Hier ist zur Anamnese ausgeführt, dass seit
mehreren Jahren rezidivierende Harnwegsinfektionen und hohe Restharnmengen
bestanden hätten, seit zehn Jahren werde die Blase mittels CIC entleert (Clean
Intermittent Catheterisation, intermittierender Einmalkatheterismus). Beigebracht
wurden ferner Berichte des U-Krankenhauses über die Weiterbehandlung der Klägerin
mittels Chemotherapie sowie weitere Untersuchungsbefunde.
Zur Ermittlung der arbeitstechnischen Belastung der Klägerin holte die Beklagte sodann
eine Stellungnahme ihrer Abteilung Prävention ein, für die am 13. November und 20.
Dezember 2001 Frau B und Frau G nach einem Gespräch mit der Klägerin und mit dem
Leiter Forensische Toxikologie des früheren Arbeitgebers der Klägerin, Dr. R, sowie einer
Besichtigung vor Ort zu dem Ergebnis kamen, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit
Kontakt mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen in geringem Umfang gehabt habe, als
relevante Noxen kämen 2-Naphthylamin und N-(1-Naphthyl)-
ethylendiamindihydrochlorid in Betracht. Denn die Klägerin habe wöchentlich drei
Dünnschichtplatten mit einer Lösung besprüht, die nach den Angaben des Herstellers M
mit ≤ 0,01 % 2-Naphthylamin verunreinigt gewesen sei. Beigefügt waren eine
Stellungnahme der Klägerin vom 27. November 2001, die Produktauskunft der Firma M
über den von der Klägerin verwandten Stoff sowie eine schriftliche Stellungnahme des
Dr. R vom 14. Dezember 2001, der u. a. ausführte, dass die Mitarbeiter des
Fachbereiches aufgrund einer Arbeitsplatzrotation nicht dauerhaft an einem Arbeitsplatz
tätig gewesen seien; die Klägerin dürfte das Besprühen von Dünnschichtplatten
insgesamt in etwa zwei bis drei Monaten pro Jahr durchgeführt und hierbei wöchentlich
im Mittel zirka drei Dünnschichtplatten besprüht haben, dies sei grundsätzlich in einem
Abzug geschehen. Für den früheren Ausbildungsbetrieb der Klägerin, die Chemischen
Werke H, beantwortete die I am 19. Februar 2002 eine Arbeitgeberanfrage, in deren
Auswertung die insoweit zuständige Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie am
10./19. April 2002 mitteilte, dass in allen drei Bereichen, in denen die Klägerin während
der Ausbildung tätig gewesen sei, kein bestimmungsgemäßer Umgang mit
krebserzeugenden Gefahrstoffen bestanden habe. Es bestehe allerdings grundsätzlich
die Möglichkeit, dass in einzelnen Laboratorien übliche Kleinstmengen für bestimmte
Einsätze bereitgehalten worden seien, die Krebs erzeugend seien, ohne dass ein solcher
Einsatz im Einzelnen bekannt sei; auch ein Umgang mit diesen zu Lehrzwecken könne
nicht ausgeschlossen werden.
Die Beklagte holte sodann ein arbeitsmedizinisches Gutachten des Dr. K vom 10. Juni
2003 ein, der ausführte, dass die minimale Verunreinigung des bei der von der Klägerin
durchgeführten Dünnschichtchromatographie eingesetzten Detektorprodukts mit 0,01 %
2-Naphthylamin die einzige Substanz sei, für welche Kanzerogenität für die Harnblase
nachgewiesen sei. Verwendete Mengen des Präparates und äußerst geringe
Kontaktzeiten im Rahmen der Teiltätigkeit der Klägerin schlössen jedoch den
ursächlichen Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Exposition im Falle der Klägerin mit
hoher Wahrscheinlichkeit aus, weil das denkbare Zeit-Intensitäts-Produkt viel zu gering
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hoher Wahrscheinlichkeit aus, weil das denkbare Zeit-Intensitäts-Produkt viel zu gering
sei. Zur Induktion beruflich verursachter Harnblasenkrebse seien offenbar sehr lange
Expositions- und Latenzzeiten erforderlich, für beide Größen werde mit durchschnittlich
20 bis 25 Jahren unter industriellen Bedingungen bei Vollbeschäftigung gerechnet.
Expositionszeiten unter zehn Jahren seien nur bei extrem ungünstigen
arbeitstechnischen Bedingungen diskussionsfähig, wie sie unter Laborbedingungen nicht
bekannt seien.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Gewerbearztes Dr. S vom Landesamt für
Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 18. Juli 2003,
der die Anerkennung einer BK Nr. 1301 nicht vorschlug, lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 03. September 2003 die Anerkennung des Bestehens einer BK 1301 der Anlage zur
BKV sowie die Gewährung von Leistungen ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der
Klägerin, mit dem diese ausführte, dass vorhandene Absaugvorrichtungen nicht immer
ordnungsgemäß funktioniert hätten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
17. Juni 2004 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 26. April 2005
unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. K abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 31. August 2005 zugegangene Urteil richtet sich die am 28.
September 2005 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin ist weiterhin der
Auffassung, dass es des Nachweises einer Mindestdosis für die schädlichen Einwirkungen
bei der BK 1301 nicht bedürfe. Die Einwirkungszeit sei auch größer als von Dr. R
eingeschätzt gewesen. Sie sei zwar in der Tat aufgrund der Arbeitsplatzrotation nicht
dauerhaft an dem Arbeitsplatz tätig gewesen, an dem die Dünnschichtplatten zu
besprühen gewesen seien, tatsächlich habe sie sich in dem entsprechenden
Arbeitsraum jedoch jährlich über sechs Monate aufgehalten, da in diesem Raum neben
dem Ansprühen der Dünnschichtplatten mindestens zwei weitere Tätigkeiten ausgeübt
worden seien, wie die Prüfung auf Cannabis, die Vorbereitung der Radio-Immuno-Essays
und zeitweise die Aufarbeitung von Leichenmaterial. Außerdem habe sich ihr
Schreibtisch in diesem Arbeitsraum befunden. Auch habe die Arbeit zwar nur im Abzug
durchgeführt werden dürfen, dieser Abzug habe jedoch sehr oft nicht funktioniert, mit
der Folge, dass das vom Abzug nicht aufgenommene Sprühmaterial als Aerosol in den
Arbeitsraum eingetreten sei. Ferner seien zu den regelmäßigen Arbeiten mit dem
Besprühen der Dünnschichtplatten zusätzliche Schnellfälle, die Leichenaufarbeitung und
auch der Spätdienst hinzugetreten. Ihr Nikotinkonsum sei recht gering und sporadisch
gewesen. Selbst bei Einräumung einer Teilursächlichkeit im Hinblick auf das inhalative
Zigarettenrauchen komme der arbeitstechnischen Exposition gegenüber aromatischen
Aminen (2-Naphthylamin) jedenfalls eine wesentliche, teilursächliche Bedeutung zu.
Einen Dauerkatheter habe sie nur für zwei Monate getragen. Insbesondere ihr junges
Alter im Zeitpunkt der Karzinomerkrankung spreche für eine berufliche Verursachung, da
das Blasenkarzinom ein Tumor des Alters sei. Die überwiegend monokausal geprägte
Bewertung in den einzelnen Gutachten sei untauglich. Denn eine Bewertung der
verschiedenen Ursachen habe nach dem Prinzip der so genannten „Synkanzerogenese“
zu erfolgen, wobei einzelne Krebsrisiken in ihrer möglichen Kombination
zusammenfassend zu bewerten seien. Diesbezüglich verweist die Klägerin auf ein Urteil
des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 31. Oktober 2003 (Az.: L 11/3 U 740/02
ZVW). Eine derartige Bewertung, wie sie hier vorgenommen worden sei, müsse auch in
ihrem Falle erfolgen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2005 und den Bescheid der
Beklagten vom 03. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
17. Juni 2004 aufzuheben, festzustellen, dass sie an einer Berufskrankheit nach der Nr.
1301 der Anlage zur BKV erkrankt ist, und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine
Verletztenteilrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens
80 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass rein rechnerisch lediglich eine vollschichtige Belastung der
Klägerin von zirka sechs Jahren vorgelegen habe, wobei Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen
Kur, Erkrankung oder Erkrankung des Kindes noch nicht einmal berücksichtigt worden
seien; dies ergebe sich, wenn man aus dem Tätigkeitszeitraum von Dezember 1987 bis
Oktober 1999 die Zeiten von Mutterschutz und Erziehungsurlaub, die Zeiten einer reinen
Bürotätigkeit sowie die Zeiten geringerer Belastung aufgrund einer Teilzeittätigkeit in
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Bürotätigkeit sowie die Zeiten geringerer Belastung aufgrund einer Teilzeittätigkeit in
Anrechnung bringe. Auch seien bereits drei Jahre vor der Krebsdiagnose hierfür typische
Symptome aufgetreten. Ferner hätten nur sehr geringe Einwirkungen bestanden.
Messungen der Raumluft seien zwar nicht möglich gewesen, weil es den seinerzeitigen
Arbeitsbereich bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Anzeige einer möglichen BK nicht
mehr gegeben habe. Von Mengen wie unter industriellen Bedingungen könne jedoch
keine Rede sein.
Die Beklagte verweist weiter auf eine von ihr beigebrachte Stellungnahme des
Facharztes für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin Prof. Dr. B Diplom-Chemikers Dr. W
vom 17. Juli 2008, die u. a. ausführten, dass Rauchen heute das Hauptrisiko für eine
Harnblasenkarzinombildung darstelle. Etwa 50 bis 70 % dieser Karzinome würden durch
Rauchen verursacht, wobei längerer Abusus und eine erhöhte Rauchmenge das Risiko
erhöhten. Aufgrund der Angaben der Klägerin gegenüber Dr. R am 05. Juni 2001 sei von
zirka 9,9 bis 14,9 Packungsjahren im Zeitpunkt der Diagnose der Krebserkrankung
auszugehen, aufgrund der späteren, im Juli 2006, mitgeteilten Rauchmengen von zirka
6,6 bis 9,9 Packungsjahren. Durch ihren Tabakkonsum zwischen 6,6 und 14,9
Packungsjahren habe die Klägerin kumulativ human kanzerogene aromatische Amine
äquivalent zu einer Höhe zwischen 2,65 und 5,96 mg 2-Naphthylamin aufgenommen.
Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin, mehr als die doppelte Arbeitszeit als
vom Leiter der Forensischen Toxikologie Dr. R geschätzt, pro Jahr im Mittel mit zirka drei
zu besprühenden Dünnschichtplatten wöchentlich beschäftigt gewesen zu sein, und
unter Zugrundelegung der Worst-case-Annahme, dass dies sogar zweimal täglich
durchgeführt worden sei, habe die Klägerin kumulativ während ihrer gesamten
Beschäftigungsdauer etwa 500 µg (0,5 mg) aufnehmen können. Bystander-Expositionen
(z. B. der Schreibtisch im Labor) führten in der Regel zu deutlich darunter liegenden
Expositionen, zumal sich entsprechende Aerosole vergleichsweise schnell absetzten und
eine vergleichsweise geringe Reichweite besäßen und 2-Naphthylamin kaum flüchtig sei.
Auch bei Zugrundelegung der Worst-Case-Abschätzung zeige sich, dass die berufliche
Exposition alleinig nicht ausreichend gewesen sei. Die kumulative Höhe der Exposition
über das Tabakrauchen liege mindestens um den Faktor 5 höher als die berufliche
Exposition. Vor diesem Hintergrund trete die über das Worst-Case-Szenario
abgeschätzte kumulative berufliche Belastung gegenüber 2-Naphthylamin mit 0,5 mg
deutlich in den Hintergrund und angesichts der zusätzlichen Disposition der Klägerin
allenfalls in den Bereich einer Gelegenheitsursache. Eine Diskussion der vergleichsweise
kurzen Latenzzeit erübrige sich daher, ebenso wie eine Diskussion des jungen
Erkrankungsalters der Klägerin. Es sei davon auszugehen, dass Urothelkarzinome der
Harnblase durch erhöhte Proliferatonsraten aufgrund chronischer Blasenentzündungen
bzw. jahrelanger Katheterisierung in ihrer Entstehung begünstigt würden.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes zunächst den früheren Arbeitgeber
der Klägerin zu den genauen Zeiten und dem Umfang der tatsächlich ausgeübten
Tätigkeit um Auskunft gebeten, diesbezüglich wird auf das Antwortschreiben vom 06.
März 2007 und die sich hieraus ergebenden, bereits genannten Zeiten Bezug
genommen.
Das Gericht hat sodann ein Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin, Praktischen
Arztes/Umweltmedizin Dr. W vom 30. September 2007 eingeholt, der ausführte, dass die
Klägerin an einem Harnblasenkarzinom mit teils papillärer Tumorformation gelitten
habe, welches den Kriterien zur BK 1301 entspreche. Die Erkrankung sei im Sinne der
wesentlichen Verschlimmerung eines berufsunabhängigen Leidens ursächlich auf die
Tätigkeit der Klägerin als Chemielaborantin mit aromatischen Aminen zurückzuführen.
Die expositionelle Belastung am Arbeitsplatz müsse als wesentlicher Einfluss auf die
Entwicklung der chronisch-entzündlichen Harnwegserkrankung zu einer bösartigen
Erkrankung gewertet werden. Entzündliche Veränderungen der Harnwege könnten
Vorboten einer bösartigen Erkrankung sein. Lang anhaltende Stauungen im Harnabfluss
seien als ungünstig zu betrachten.
Die Expositionsbewertung im Falle der Klägerin ergebe, dass für ihr Krankheitsbild die
betriebliche Tätigkeit mit 2-Naphthylamin als ausschlaggebend angesehen werden
müsse. Im Hinblick auf eine Schwellendosis befinde man sich zwar mehrheitlich im
Stadium der Hypothesen und die Datenlage reiche nicht aus, um Grenzwerte
festzulegen. Da man nicht in der Lage sei, Expositionsgrenzen zu bestimmen, müsse
man immer noch vom „Alles-oder-nichts“ bei der Verursachung eines Krebses
ausgehen. Auch wenn die Klägerin nicht zu den in typischen Tätigkeitsbereichen für die
Verursachung von Harnblasenkarzinomen Tätigen gehört habe, sei doch ihre Exposition
gegenüber einer sicher human kanzerogen wirkenden Substanz nachgewiesen und stelle
mehr als eine Gelegenheitsursache dar. Für die außerberuflichen Faktoren werde keine
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mehr als eine Gelegenheitsursache dar. Für die außerberuflichen Faktoren werde keine
Mitbeteiligung gesehen. Rauchen werde zwar als wichtigster außerberuflicher Risikofaktor
angesehen. Die Rauchgewohnheit der Klägerin liege nach ihren Angaben bei 14
Raucherjahren und sei als mittelhoch zu bewerten. Möglicherweise sei die nur geringe
berufliche Belastung aufgrund eines überadditiven Synergismus bei dem
Kombinationseffekt Nikotinabusus und berufliche Exposition wesentlich verstärkt worden.
Auch seien aromatische Aminoverbindungen seit über 100 Jahren vielfältig genutzte
Chemikalien für unterschiedlichste chemische Produkte, so dass es nicht verwundere,
dass auch bei biologischen Monitorings der Allgemeinbevölkerung Belastungen gefunden
worden seien. Als Expositionsquellen seien angeführt worden: Rauchen, Pharmaka,
Pestizidrückstände, Kosmetika, Kugelschreiberminen, Lebensmittelfarbstoffe, schwarzer
Tee, Wasser und Lederprodukte. Dennoch müsse die berufliche Tätigkeit als
ausschlaggebend angesehen werden. Die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) betrage 80 v. H. Beigefügt waren Befundberichte der Dipl.-Med. W vom 10.
September 2007 sowie der Fachärztin für Psychosomatische Medizin Dr. W vom 14.
September 2007.
Auf Einwände der Beklagten und die bereits genannte Stellungnahme des Prof. Dr. B
vom 17. Juli 2008 hielt Dr. W in einer Rückäußerung vom 26. Oktober 2008 an seiner
Einschätzung fest. Der Diskussion über die Konkurrenznoxe Rauchen solle gar nicht
widersprochen werden. Allerdings sei das Blasenkarzinom ein Tumor des
fortgeschrittenen Alters, die Erstdiagnose werde in der Regel in der Altersspanne von 65
bis 70 Jahren gestellt. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Erstbeschreibung ihrer
Erkrankung im Jahr 1999 erst 38 Jahre als gewesen, zudem sei sie keine starke
Raucherin und zeitweise Nichtraucherin gewesen. Er habe auch nie behauptet, dass die
Arbeitsbedingungen allein ursächlich für die Entwicklung des Krebses gewesen seien,
Krebs sei ein multikausales Geschehen. Die berufliche Exposition sei hierbei mehr als
eine Gelegenheitsursache gewesen.
Das Gericht hat sodann ein weiteres Gutachten des Prof. Dr. F, V-Klinikum N, erstellt
unter Mitwirkung des Arztes D, vom 09. Juli 2009, eingeholt, der zu dem Ergebnis kam,
dass das Harnblasenkarzinom nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf
die berufliche Exposition zum kanzerogenen aromatischen Amin 2-Naphthylamin
zurückzuführen sei. Der entscheidende Punkt sei wie bei allen Intoxikationen die Dosis.
Viele Untersuchungen und Erfahrungen hätten gezeigt, dass eine Induktion beruflich
bedingter Harnblasenkarzinome eine sehr lange Expositionszeit unter industriellen
Bedingungen bei Vollzeitbeschäftigungen sowie eine lange Latenzzeit von mindestens
20 Jahren voraussetze. Expositionszeiten von weniger als 50 % der genannten Dauer
seien nur bei äußerst ungünstigen Arbeitsbedingungen denkbar, nicht jedoch unter den
in einem Labor anzunehmenden Konditionen. Im Falle der Klägerin hätten ferner eine
Vielzahl von Risikofaktoren für ein Harnblasenkarzinom bestanden, wenngleich in
unterschiedlichen Gewichtungen. Als wichtiger Faktor sei der Nikotinkonsum zu
bemerken, welcher im Falle der Klägerin als mittelstark einzuschätzen sei, wenngleich
auch ein Harnblasenkarzinom erst in höherem Lebensalter zu erwarten gewesen wäre.
Als hauptursächlich für die Entstehung des Karzinoms sei im Falle der Klägerin die
langzeitig bestehende Harnblasenentleerungsstörung anzusehen, durch welche
kanzerogene Noxen länger in der Blase verweilten mit der Folge einer höheren
neoplastischen Entartungstendenz des Urothels. Der Nikotinkonsum sowie die berufliche
Exposition seien begünstigend in überadditiv-synkanzerogener Wirkung
hinzugekommen. Der berufliche Umgang mit Aminen habe eine nur untergeordnete
Rolle gespielt.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht sodann
ein Gutachten der Fachärztin für Arbeitsmedizin/Umweltmedizin Dr. B,
Universitätsklinikum H, vom 26. März 2010 eingeholt, die zu dem Ergebnis kam, dass
zwar mit ausreichender Sicherheit eine Exposition gegenüber 2-Naphthylamin
bestanden habe, dass unter Zugrundelegung einer Verdoppelungsdosis als Richtwert für
die Anerkennung von kumulativen 6 mg auch bei Zugrundelegung der von der Klägerin
gemachten Angaben zu einer Beschäftigung in dem Laborraum im Umfang von sechs
Monaten jährlich sie von dem Wert, ab dem die Wahrscheinlichkeit für eine berufliche
Verursachung anzunehmen sei, sehr weit entfernt sei. Unter Zugrundelegung der
Angaben der Klägerin zum Umfang ihrer beruflichen Exposition errechne sich eine
kumulative Belastung von zirka 0,9 mg über das gesamte Berufsleben. Die
„Verdoppelungsdosis“ als Richtwert für die Anerkennung erfordere bei 2-Naphthylamin
als grobem Orientierungswert eine lebenslange Belastung von kumulativ 6 mg. Von
diesem Wert sei die Exposition der Klägerin sehr weit entfernt. Relevante außerberufliche
Risikofaktoren seien der Zigarettenkonsum und die chronische Erkrankung der
Harnblase. Möglicherweise habe die Exposition gegenüber aromatischen Aminen im
Zusammenspiel mit den außerberuflichen Faktoren die Tumorentstehung beschleunigt,
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Zusammenspiel mit den außerberuflichen Faktoren die Tumorentstehung beschleunigt,
möglicherweise lägen auch noch genetische, bislang unbekannte Faktoren vor. Die
Möglichkeit allein sei jedoch nicht ausreichend für den Nachweis des Zusammenhanges,
eine wesentliche Teilursache sei in der beruflichen Exposition nicht zu sehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakten sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf die Anerkennung ihrer Harnblasenkrebserkrankung als BK 1301. Das
erstinstanzliche Urteil und der angefochtene Bescheid der Beklagten sind rechtmäßig
und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch,
Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die
Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
begründenden Tätigkeit erleiden. Nach Nr. 1301 der Anlage zur BKV sind
Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch
aromatische Amine eine BK.
Voraussetzung für die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als
Berufskrankheit ist, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit
(sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder
Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität), ferner müssen die
Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die
Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und
"Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender
Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Lediglich für die nach der Theorie der wesentlichen
Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge zwischen der versicherten
Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits und zwischen der schädigenden
Einwirkung und der eingetretenen Erkrankung andererseits reicht die hinreichende
Wahrscheinlichkeit aus. Nach der im Unfallversicherungsrecht geltenden Theorie der
wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen
angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt
wesentlich mitgewirkt haben. Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit der
Ursache ist maßgebend, dass es mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben
kann. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis bzw. die schädigende
Einwirkung wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich.
„Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“.
Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger
zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die
anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben. Eine Ursache, die zwar
naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als „wesentlich“ anzusehen ist und damit
als Ursache ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als
„Gelegenheitsursache“ oder „Auslöser“ bezeichnet werden. Für den Fall, dass die
kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen
krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die
Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung“ akuter
Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen
bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit
die Erscheinung ausgelöst hätte. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der
Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss und dass es keine
Beweisregel gibt, wonach bei fehlender Alternativursache die naturwissenschaftliche
Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist. Für die Feststellung dieses
Ursachenzusammenhangs genügt dann die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt
vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernsthafte
Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (so insgesamt BSG, Urteil vom
09. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, und Urteil vom 02. April 2009, Az. B 2 U 9/08 R, m. w. N.,
zitiert nach juris.de).
Vorliegend sind zwar die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 1301 im Sinne
einer Exposition gegenüber 2-Naphthylamin als aromatischem Amin nachgewiesen.
Auch handelt es sich bei dem bei der Klägerin aufgetretenen Harnblasenkarzinom um
ein Krankheitsbild im Sinne einer BK 1301. Der geltend gemachte Anspruch auf
Anerkennung einer BK 1301 scheitert jedoch daran, dass die Erkrankung nicht mit
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Anerkennung einer BK 1301 scheitert jedoch daran, dass die Erkrankung nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die berufliche Exposition rückführbar ist.
Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Harnblasenerkrankung durch die
berufliche Exposition gegenüber 2-Naphthylamin verursacht worden ist. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. F in
dessen Gutachten vom 09. Juli 2009, Prof. Dr. B in dessen Stellungnahme vom 17. Juli
2008 und Prof. Dr. K in dessen Gutachten vom 10. Juni 2003, die jedenfalls im Ergebnis
übereinstimmend eine hinreichend wahrscheinliche Verursachung nicht feststellen
konnten. Die im Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerin nach § 109 gehörte Frau Dr.
B hat mit ihrem Gutachten vom 26. März 2010 dieses Ergebnis in jeder Hinsicht
bestätigt.
Während Prof. Dr. K eine mögliche Verursachung der Erkrankung durch die berufliche
Exposition bereits allein aufgrund der nur geringen Exposition der Klägerin „mit hoher
Wahrscheinlichkeit“ sogar ausschloss, haben Prof. Dr. F und Prof. Dr. B, für den Senat
überzeugend, die Expositionen der Klägerin gegenüber 2-Naphthylamin auf der einen
Seite und die bei der Klägerin bestehenden besonderen Risiko- und außerberuflichen
Verursachungsfaktoren auf der anderen Seite gegeneinander abgewogen und sind
aufgrund dessen übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die sehr geringe
Exposition der Klägerin gegenüber dem kanzerogenen 2-Naphthylamin gegenüber den
anderen Risikofaktoren deutlich zurücktritt und daher nicht wahrscheinlich ursächlich für
die Erkrankung war. Diesen Feststellungen schließt sich das Gericht an. Zunächst einmal
begegnet es keinen Bedenken, dass die Gutachter die Höhe der beruflich bedingten
Exposition in ihre Erwägungen einfließen ließen, auch wenn eine exakte Dosis-
Wirkungsbeziehung nicht medizinisch-wissenschaftlich begründet feststeht. Im Merkblatt
zur BK 1301 (Bek. des BMA vom 12. Juni 1963, BArbBl. Fachteil Arbeitsschutz 1964, 129
f., zitiert nach Mehrtens/Brandenburg, die Berufskrankheitenverordnung) ist zur
erforderlichen Dosis der Einwirkung zwar noch formuliert, dass Krebs oder andere
Neubildungen der Harnwege im Allgemeinen „nach mehrjähriger, gelegentlich auch
mehrmonatiger Exposition mit aromatischen Aminen“ entstehen können. Allerdings
können derartige Merkblätter nur dann für die Beurteilung herangezogen werden, wenn
sie zeitnah erstellt oder aktualisiert worden sind und sich auf dem neuesten Stand
befinden (BSG; Urteil vom 27. Juni 2006, Az. B 2 U 13/05 R, zitiert nach juris.de); davon
kann im vorliegenden Fall wegen des Alters des Merkblattes nicht mehr ausgegangen
werden. Es ist daher davon auszugehen, dass über die Anforderung einer Mindestdosis
für eine Dosis-Wirkungs-Beziehung der Belastung mit aromatischen Aminen derzeit noch
kein Konsens besteht. Dies hat Dr. W in seinem Gutachten vom 30. September 2007
ausgeführt. Etwas anderes ist auch der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur nicht zu
entnehmen (vgl. etwa Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und
Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, Seite 1122; ebenso unter Auswertung weiterer
Veröffentlichungen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07. September 2010, Az. L 1 U
2869/09, zitiert nach juris.de, m. w. N.). Dies führt jedoch weder dazu, dass auf die
Überprüfung einer arbeitstechnischen Exposition verzichtet werden könnte, noch dazu,
dass bereits jede minimale Exposition als wesentlicher Verursachungsfaktor im Sinne
der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre anerkannt
werden könnte (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2011, Az. L 2 U
324/08). Die beruflich bedingte Exposition der Klägerin hat Prof. Dr. B unter
Zugrundelegung ihrer Angaben mit höchstens 0,5 mg 2-Naphthylamin kumulativ
während der gesamten Beschäftigungsdauer errechnet. Die auf Antrag der Klägerin
nach § 109 SGG gehörte Dr. B kam in ihrem Gutachten vom 26. März 2010 auf eine
kumulative Belastung über das gesamte Berufsleben von zirka 0,9 mg, also eine
Belastung in einer nicht wesentlich abweichenden Höhe. Übereinstimmend haben Prof.
Dr. B, Prof. Dr. F und Dr. B diese Belastung jedenfalls nicht für ausreichend gehalten.
Prof. Dr. F hat mit hoher Wahrscheinlichkeit die Harnblasenentleerungsstörung als
Hauptursache für das Krankheitsgeschehen angesehen. Die hierfür gegebene
Begründung überzeugte, zumal dies grundsätzlich auch von den anderen Gutachtern so
gesehen wurde. So hat auch der vom Gericht gehörte Gutachter Dr. W in seinem
Gutachten vom 30. September 2007 beschrieben, dass in der Blasenentleerungsstörung
grundsätzlich ein Risikofaktor zu sehen ist, als er ausführte, dass lang anhaltende
Stauungen im Harnabfluss als ungünstig zu betrachten seien. Denn infolge der
Blasenentleerungsstörung verweilen kanzerogene Noxen länger in der Blase mit der
Folge einer höheren neoplastischen Entartungstendenz des Urothels. Eine derartige
Blasenentleerungsstörung besteht nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem ihre
Krebserkrankung behandelnden U-Krankenhaus ausweislich des Krankheitsberichtes
vom 02. Mai 2001 bereits seit ihrer Kindheit. Prof. Dr. F sah deshalb in dieser
Vorerkrankung die wesentliche Ursache für die Entstehung des Urothelkarzinoms.
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Im Hinblick auf die Bewertung des Rauchverhaltens der Klägerin sind sich sämtliche
Gutachter zunächst einmal dahin einig gewesen, dass Rauchen grundsätzlich ein
erheblicher Risikofaktor für die Ausbildung eines Harnblasenkarzinoms ist. Die Gutachter
haben hierbei die von der Klägerin zu ihrem Rauchverhalten gemachten
unterschiedlichen Angaben berücksichtigt, die von zehn bis 15 Zigaretten täglich über
einen Zeitraum von 20 Jahren (von 1980 bis 2000) entsprechend den Angaben der
Klägerin gegenüber Dr. R zu Beginn des Verwaltungsverfahrens, über 10 bis 15
Zigaretten täglich für die Zeit von 1980 bis 1993, fünf bis zehn Zigaretten im Jahre 1996
und Nichtraucherin ab 1997 gegenüber Dr. W reichten, ohne dass für die abweichenden
Angaben Begründungen genannt worden wären. Prof. Dr. B hat insoweit überzeugend
die bereits genannte Exposition gegenüber 2-Naphthylamin aufgrund der beruflichen
Tätigkeit und die gegenüber aromatischen Aminen aufgrund der Rauchergewohnheiten
gegenübergestellt und ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass die kumulative
Höhe der Exposition über das Tabakrauchen mindestens um den Faktor 5 höher liegt als
die berufliche Exposition, und zwar selbst dann, wenn man die Angaben der Klägerin
sowohl zu ihrer höheren beruflichen Belastung, auch soweit sie vom Arbeitgeber bzw. Dr.
R nicht bestätigt worden sind, und auch die erst im Berufungsverfahren gemachten
Angaben der Klägerin zu ihrem geringeren Rauchverhalten zugrunde legt, obgleich nach
Einschätzung des Gerichtes Angaben in einem frühen Stadium des Verfahrens
grundsätzlich glaubhafter sind als später gemachte Angaben.
Übereinstimmend kamen die Gutachter Prof. Dr. F und Prof. Dr. B nach einer Abwägung
der möglichen Verursachungsfaktoren sodann zu dem Ergebnis, dass die von
sämtlichen Gutachtern nur als sehr gering angesehene Exposition aufgrund ihrer
Tätigkeit im Labor gegenüber den anderen Risikofaktoren bzw. Expositionen weit
zurücktritt, dies war überzeugend. Eine weit zurücktretende Ursache ist jedoch nicht
mehr teilursächlich im Sinne der Wesentlichkeitstheorie.
Die Ausführungen des Gutachters Dr. W in dessen Gutachten vom 30. September 2007
zur Kausalität überzeugten hingegen nicht. Zunächst einmal ging Dr. W davon aus, dass
wegen des Fehlens einer medizinisch-wissenschaftlich anerkannten
Dosiswirkungsbeziehung von einem „Alles-oder-nichts“-Prinzip auszugehen sei und dass
für die Ablehnung einer BK gegenwärtig keine genügend gesicherten Erkenntnisse
bestünden. Dieser Ausgangspunkt des Gutachters entspricht nicht der ständigen
Rechtsprechung in der gesetzlichen Unfallversicherung, wonach die wahrscheinliche
Verursachung positiv festgestellt werden muss und es nicht Aufgabe der Beklagten oder
des Gerichts ist, vom Bestehen einer BK ausgehend die Ablehnung der Anerkennung
einer BK besonders zu begründen. Ferner führt - wie bereits dargelegt - das Fehlen einer
anerkannten Dosis-Wirkungs-Beziehung nicht per se dazu, dass bereits eine minimale
Exposition als wesentlicher Verursachungsfaktor im Sinne der im Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre anerkannt werden könnte (so wohl
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7. September 2010, Az. L 1 U
2869/09, zitiert nach juris.de). Es ist wissenschaftlich nicht umstritten, dass aromatische
Amine nicht nur in Stoffen vorkommen, mit denen Versicherte beruflich Umgang haben.
Dr. W beschrieb dies dahin, dass aromatische Aminoverbindungen seit über 100 Jahren
vielfältig genutzte Chemikalien für unterschiedlichste chemische Produkte sind.
Krebserzeugende aromatische Amine finden sich ubiquitär in der Umwelt. Sie finden sich
in Nahrungsmitteln wie gegrilltem Fleisch, als Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in
Lebensmitteln, gelangen als Gummiabrieb von Reifen in die Umwelt, finden Verwendung
in der Lokalanästhesie, stellen Verunreinigungen von Haarfärbemitteln dar und sind
Bestandteil des Tabakrauches (vgl. Weiß, Hennig, Brüning,
Arbeitsmed.Sozialmed.Umweltmed. 45, 5, 2010, mit Hinweis auf die einschlägigen
wissenschaftlichen Studien). Dr. W nannte zusätzlich noch Pharmaka,
Pestizidrückstände, Kosmetika, Kugelschreiberminen, Lebensmittelfarbstoffe, schwarzen
Tee, Wasser und Lederprodukte. Wenn jede Exposition gegenüber aromatischen Aminen,
die größer als null ist, ausreichen soll für die Verursachung einer Krebserkrankung der
Harnwege, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet eine auch noch so geringe
berufliche Exposition für die Erkrankung wesentlich ursächlich gewesen sein soll, während
die sonstigen, nach den Ausführungen des Gutachters vielfältigen anderen Nutzungen
der Chemikalie nicht in die Abwägung einbezogen werden und insbesondere auch der
nicht unerhebliche Zigarettenkonsum, der – wie von Prof. Dr. B dargelegt - vom Umfang
her die berufliche Exposition um eine Vielfaches übersteigt, nicht relevant gewesen sein
soll. Will man geringste berufliche Einwirkungen als wesentlichen Verursachungsfaktor
ausreichen lassen, lässt sich wissenschaftlich nicht mehr erklären, warum die übrigen
beispielhaft genannten nicht-beruflichen Expositionsquellen, die ebenfalls geringfügige
Einwirkungen verursachen, nicht auch Verursachungsfaktoren sein sollten. Dass nur eine
dieser Geringfügigkeiten – nämlich die berufliche - dann wesentlich sein soll, ist
nachvollziehbar nicht mehr zu begründen. Letztlich begründete Dr. W auch für den Fall
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nachvollziehbar nicht mehr zu begründen. Letztlich begründete Dr. W auch für den Fall
der Klägerin nicht nachvollziehbar, weshalb hinter den auch von ihm als nur sehr
geringfügig angesehenen beruflichen Expositionen der Klägerin die übrigen Expositionen
und ihre erheblichen Risikofaktoren derart zurücktreten sollten, dass nach wie vor die
geringfügige Exposition aufgrund der beruflichen Tätigkeit als wesentlich ursächlich
anzusehen sein soll.
Auch die Einwände der Klägerin überzeugten nicht. Ob ihren Angaben zu einer
gegenüber den arbeitgeberseitig gemachten Ausführungen erhöhten beruflichen
Exposition oder zu einem geringeren Rauchverhalten als zunächst etwa gegenüber Dr. R
angegeben zu folgen ist, kann dahinstehen, da der Kausalitätsbetrachtung jeweils die
der Klägerin günstigsten Werte zugrunde gelegt worden sind. Die von der Klägerin
beschriebenen Bystander-Expositionen aufgrund des Umstandes, dass sie sich aus
verschiedenen Gründen auch dann in dem Raum aufhielt, in dem mit mit 2-Naphtylamin
verunreinigtem Material gearbeitet wurde, wurde von Prof. Dr. B mit oben dargelegter
überzeugender Begründung als nicht relevant eingestuft. Die zeitliche Länge der
Dauerkatherisierung spielte bei sämtlichen vom Gericht gehörten Gutachtern keine
Rolle, so dass es auch hierauf nicht ankam. Zuletzt führte die Klägerin aus, dass eine
Bewertung der verschiedenen Ursachen nach dem Prinzip der Synkanzerogenese zu
erfolgen habe und dass dies die Gutachter verkannt hätte. Unter dem Gesichtspunkt
einer Synkanzerogenese ist das Einwirken von Arbeitsstoffen mehrerer Listen-BKs zu
verstehen, die im Zusammenwirken eine Krebserkrankung verursachen können (BSG,
Urteil vom 12. Januar 2010, Az.: B 2 U 5/08 R, zitiert nach juris.de). Vorliegend ist das
Zusammenwirken verschiedener Arbeitsstoffe jedoch in keiner Weise streitig. Sämtliche
Gutachter sind vielmehr davon ausgegangen, dass im Falle der Klägerin lediglich ein
einziger Stoff kanzerogen wirksam gewesen sein kann, nämlich 2-Naphthylamin.
Jedenfalls in einem derartigen Fall ist es unabdingbar zu prüfen, ob dieser einzige in
Betracht kommende Arbeitsstoff nach der Theorie der wesentlichen Bedingung
ursächlich zumindest im Sinne einer wesentlichen Teilursache war. Dies ist aus den
genannten Gründen vorliegend nicht der Fall gewesen. Soweit die Klägerin gemeint
haben könnte, dass die von den Gutachtern als möglich beschriebene überadditive
Wirkung von Zigarettenrauch einerseits und beruflicher Exposition andererseits stärker
berücksichtigt werden müsste, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn
im Falle der Klägerin ist gesichert, dass die Exposition gegenüber dem Zigarettenrauch
um ein Vielfaches höher als die aus der beruflichen Exposition folgende Belastung war,
wie dies überzeugend insbesondere Prof. Dr. B dargestellt hat. Auch Dr. W hat dies
offensichtlich so gesehen, als er formulierte, dass sich die „möglicherweise nur geringe
berufliche Belastung“ durch den Nikotinabusus wesentlich verstärkt habe. Jedenfalls
dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die berufliche Exposition gegenüber
außerberuflichen Verursachungsfaktoren deutlich zurücktritt, kann ein - zudem nur als
möglich bezeichneter - überadditiver Mechanismus nicht dazu führen, dass die eigentlich
nicht wesentliche berufliche Exposition deswegen als wesentlich anzuerkennen wäre.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch den Ausführungen des Hessischen LSG in
dem von ihr zitierten Urteil nichts anderes zu entnehmen. Hier ging es um die
Wechselwirkung mit einer anderen Noxe aufgrund von mehreren beruflich bedingten
Einwirkungen, die zudem zu Recht lediglich im Rahmen einer - vorliegend nicht
streitgegenständlichen - so genannten Wie-BK im Sinne des § 9 Abs. 2 SGG überprüft
worden ist, also um einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall. Im Hinblick auf
den Zigarettenkonsum hat auch das LSG Hessen im Anschluss an die gutachterlichen
Feststellungen die kumulativen Dosen aufgrund des Zigarettenkonsums des Klägers den
arbeitsbedingt verursachten Einwirkungen gegenübergestellt und für diesen Fall eine
arbeitsbedingt zirka 15-fach höhere Einwirkung der aus beruflicher Exposition
aufgenommenen krebserzeugenden Noxe angenommen. Genau diese Abwägung hat
vorliegend Prof. Dr. B ebenfalls vorgenommen, lediglich ist sie im Falle der Klägerin
eindeutig zu ihren Lasten ausgefallen.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG bestanden
nicht.Urteil:
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