Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.05.2003

LSG Berlin-Brandenburg: berufsverbot, ddr, altersrente, rücknahme, rechtsgrundlage, anknüpfung, link, sammlung, quelle, verwaltungsverfahren

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
27. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 27 RJ 106/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10 BerRehaG, § 13 BerRehaG,
§ 14 Abs 1 BerRehaG, § 44 SGB
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Gesetzliche Rentenversicherung - Zugunstenverfahren -
Neufeststellung einer Altersrente - Bewertung
rentenversicherungsrechtlicher Zeiten als Verfolgungszeiten
oder als Beitragszeiten entsprechend tatsächlich entrichteter
Rentenbeiträge - Zulässigkeit der Antragsrücknahme
Leitsatz
Antrag; Rücknahme; Überprüfungsverfahren
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Mai
2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2002 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet,
die Rente des Klägers unter Änderung des Bescheids vom 22. Juli 1996 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1997 rückwirkend zum 1. Januar 1997 ohne
Berücksichtigung der Zeit ab dem 1. Januar 1973 als Verfolgungszeit neu festzustellen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten
Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neufeststellung seiner Altersrente, und zwar teilweise ohne
Berücksichtigung von Verfolgungszeiten.
Der im Jahre 1924 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1946 bis 1951 eine
Lehrerausbildung und war ab September 1951 als Oberstufenlehrer und Direktor einer
Polytechnischen Oberschule im Beitrittsgebiet beschäftigt. Am 20. Oktober 1967 wurde
ihm Berufsverbot erteilt. Ab November 1967 war er als Leiter der Materialwirtschaft eines
Volkseigenen Betriebes (VEB) beschäftigt.
In der Zeit von September 1983 bis Dezember 1984 war er infolge einer weiteren
Verfolgungsmaßnahme zunächst als Normer beschäftigt, danach bis zum Ende seiner
beruflichen Tätigkeit als Verkaufsleiter. Bis zu seinem Berufsverbot im Jahr 1967 hatte
der Kläger ein jährlich ansteigendes Einkommen erzielt, welches sich im Jahr 1966 auf
12.160,-- Mark der DDR belief. In den Jahren 1967 bis 1972 erzielte der Kläger hingegen
Jahresverdienste, die unterhalb der damaligen Beitragsermessungsgrenze (7.200,--
DDR-Mark) lagen. Erst ab November 1972 überschritt er diesen Grenzwert und
entrichtete Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Mit Bescheid vom 23. August 1995 stellte das Ministerium des Innern des Landes
Brandenburg als zuständige Rehabilitierungsbehörde fest, dass der Kläger als Opfer
rechtsstaatswidriger bzw. politischer Verfolgung durch das DDR-Regime zum Ausgleich
beruflicher Benachteiligung für die Verfolgungszeiträume 20. Oktober 1967 bis 31.
Dezember 1982 und 1. September 1983 bis 31. Dezember 1984 berechtigt sei. Der
Kläger beantragte daraufhin bei der Beklagten die Neuberechnung seiner
Sozialversicherungsrente. Dem entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 1996,
der bestandskräftig wurde.
Nachdem das Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer
politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG)
im Jahre 2001 rückwirkend zum 1. Juli 1994 geändert worden war, stellte auf Antrag des
Klägers zur Neuberechnung seiner Rente der Beklagte rückwirkend zum 1. Juli 1994 mit
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Klägers zur Neuberechnung seiner Rente der Beklagte rückwirkend zum 1. Juli 1994 mit
Bescheid vom 3. Mai 2002 fest, dass sich auch durch die Änderung BerRehaG eine
Änderung der Altersrente nicht ergebe. Zwar sei nunmehr das Einkommen in den
letzten drei Jahren vor dem Berufsverbot, also in den Jahren 1964 bis 1966, bei einer
Vergleichsberechnung zugrunde zu legen, jedoch habe sich gegenüber der
Rentenberechnung vom 22. Juli 1996 kein günstigerer Betrag für den Kläger ergeben, so
dass eine Neuberechnung der Rente nicht erfolgt sei. Den hiergegen gerichteten
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2002 zurück: das
BerRehaG bezwecke den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung für solche
Personen, die im Beitrittsgebiet infolge von politischer Verfolgung im Beruf im
erheblichen Maße benachteiligt worden seien. Die hierbei anzusetzenden Entgelte seien
nach einem pauschalierten, im Gesetz vorgegebenen Verfahren zu bemessen, so dass
für eine individuelle Berechnung kein Raum bleibe.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Cottbus mit Urteil vom 27. Mai 2003
abgewiesen: Die Beklagte sei an den Rehabilitierungszeitraum gebunden, den die
Rehabilitierungsbehörde mit ihrem Bescheid vom 23. August 1995 festgestellt habe.
Dieser Bescheid besitze eine bindende Tatbestandswirkung. Soweit das BerRehaG auch
einen Nachteilsausgleich vorsehe, erfolge dieser nur nach einem pauschalierten
Verfahren. Bei festgestellten Zeiten der Rehabilitierung sei nicht individuell abzuweisen.
Gegen dieses ihm am 23. Juli 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. August 2003
Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er macht geltend, er habe nach dem 31.
Dezember 1972 ein höheres Einkommen erzielt, als es nach den Vorschriften des
BerRehaG zugrunde gelegt werde und hierauf auch entsprechend Beiträge entrichtet.
Deshalb seien die Zeiten bis zum Ablauf des Jahres 1972 als Verfolgungszeiten zu
bewerten, die Zeiten ab dem Jahre 1973 hingegen nicht. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 5. März 2009 hat der Kläger seinen Antrag nach § 10 Satz 2 BerRehaG
für die Zeit ab dem 1. Januar 1973 ausdrücklich zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Mai 2003 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 3. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni
2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Rente des Klägers unter
Änderung des Bescheids vom 22. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 9. Juni 1997 rückwirkend zum 1. Januar 1997 ohne Berücksichtigung der Zeit ab
dem 1. Januar 1973 als Verfolgungszeit neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Auf Veranlassung des Gerichts hat die Beklagte am 30. September 2005 eine
hypothetische Vergleichsberechnung zugunsten des Klägers erteilt, bei der die Zeiten
bis zum Jahre 1972 als Verfolgungszeiten bewertet werden, die Zeiten ab dem Jahre
1973 hingegen nicht. Daraus ergibt sich eine für den Kläger höhere Rente.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen
auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die
Niederschriften zu den Erörterungsterminen mit dem Berichterstatter vom 27. Mai 2003,
25. April 2005 und 17. Februar 2006 sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten,
welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der
Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 153
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch in der Sache begründet. Das Urteil des
Sozialgerichts sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren aufzuheben,
denn dem Kläger steht der aus dem Tenor ersichtliche Anspruch zu.
1. Das Begehren des Klägers ist im Ergebnis darauf gerichtet, zu seinen Gunsten eine
Überprüfung des bestandskräftigen Rentenbescheides vom 22. Juli 1996 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1997 zu erreichen. Demgegenüber war es
während des gesamten Rechtsschutzverfahrens nicht das Ziel des Klägers, eine
Neufeststellung seiner Rente auf der Grundlage des § 13 Abs. 1a BerRehG zu erreichen.
Die Einführung des § 13 Abs. 1a BerRehaG durch Art. 7 Nr. 2 Buchst. A nach Maßgabe
des Art. 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBL I S. 1939) war lediglich der Anlass
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des Art. 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBL I S. 1939) war lediglich der Anlass
dafür, dass der Kläger eine Neuberechnung seiner Rente begehrte. Nachdem jedoch die
Beklagte die Neuberechnung durchgeführt, dabei keine Verbesserung der Rentenhöhe
ermittelt und dementsprechend mit den hier angefochtenen Bescheiden eine
Neufeststellung abgelehnt hatte, hat der Kläger im anschließenden
Rechtsschutzverfahren die Berechnung nach § 13 Abs. 1a BerRehaG nicht in Frage
gestellt und auch keine Einwände dagegen erhoben, dass aufgrund dieser Vorschrift
keine Neufeststellung seiner Rente erfolgte. Die Einwände des Klägers waren vielmehr
von Anfang an darauf gerichtet, dass seine rentenversicherungsrechtlichen Zeiten ab
dem Jahre 1973 nicht als Verfolgungszeiten, sondern als Beitragszeiten entsprechend
den tatsächlich entrichteten Rentenbeiträgen bewertet wurden. Der Sache nach stellte
sich dieses Begehren von vornherein nicht als Neufeststellungsbegehren nach § 13 Abs.
1a BerRehaG dar, sondern vielmehr als Überprüfungsbegehren nach § 44
Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X).
2. In diesem Sinne verstanden, ist die Klage zulässig. Dem steht insbesondere auch
nicht ein etwa fehlendes Verwaltungsverfahren nach § 54 SGG entgegen. Zwar hat die
Beklagte – ausgehend von der irrigen Annahme, der Kläger greife eine Ablehnung der
Neufeststellung nach § 13 Abs. 1a BerRehaG an – die Vorschrift des § 44 SGB X bei ihrer
Prüfung nicht in den Blick genommen und aus ihrer Sicht auch keinen auf § 44 SGB X
gestützten Bescheid erteilt. Dies ändert aber nichts daran, dass im hier allein
betroffenen Bereich des gebundenen Verwaltungshandelns nicht die von der Beklagten
herangezogene Rechtsgrundlage den Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens
umschreibt, sondern vielmehr die vom Kläger begehrte Rechtsfolge. Diese wiederum war
und ist darauf gerichtet, für die Zeit ab dem 1. Januar 1973 eine günstigere Bewertung
der rentenversicherungsrechtlichen Zeiten zu erlangen, und die Herbeiführung genau
dieser Rechtsfolge hat die Beklagte in ihren angefochtenen Bescheiden – wenn auch
unter Prüfung anderer rechtlicher Voraussetzungen – abgelehnt. Gleichfalls erstreckt
sich auch das erstinstanzliche Urteil auf eben diese Rechtsfolge.
3. Die Klage ist für den nunmehr nur noch geltend gemachten Zeitraum ab dem 1.
Januar 1997 auch begründet.
a) Der Bescheid vom 22. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.
Juni 1997 erweist sich als rechtswidrig. Der Kläger besitzt einen Anspruch darauf, dass
die Beklagte die vorgenannten Bescheide aufhebt und seine ab dem Jahre 1973
zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Beitragszeiten entsprechend der Höhe
der tatsächlich entrichteten Beiträge und nicht als Verfolgungszeiten im Sinne des
BerRehaG bewertet. Denn die rentenversicherungsrechtlichen Zeiten des Klägers ab
dem Jahre 1973 sind keine Verfolgungszeiten im Sinne der §§ 10 ff BerRehaG.
Nach § 10 Satz 1 BerRehaG ergänzen diese Vorschriften zugunsten des Verfolgten die
allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Der Senat lässt ausdrücklich
offen, ob nicht bereits aufgrund dieser Formulierungen des Gesetzgebers die Bewertung
der rentenversicherungsrechtlichen Zeiten des Klägers ab dem Jahre 1973 als
Verfolgungszeiten ausgeschlossen ist. Denn in der Zeit ab dem Jahre 1973 hat der
Kläger tatsächlich höhere Beiträge zur Rentenversicherung einschließlich der FZR
entrichtet, als es einer Bewertung der Zeiten als Verfolgungszeiten entsprechen würde.
Es spricht aus Sicht des Senats vieles dafür, dass die Bewertung dieser Zeiten als
Verfolgungszeiten unterhalb der tatsächlichen Beiträge eine den Verfolgten
benachteiligende Rechtsfolge ist, die durch die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung
„zugunsten“ gerade ausgeschlossen werden sollte. Der Einwand der Beklagten, die
Anwendung der §§ 10 ff. BerRehaG „zugunsten“ des Verfolgten beziehe sich lediglich auf
den gesamten Versicherungsverlauf und lasse es zu, dass der Verfolgte in einzelnen
Abschnitten seines Versicherungsverlaufs durchaus durch die Anwendung der §§ 10 ff.
BerRehaG benachteiligt werde, erscheint dem Senat als wenig überzeugend. Jedenfalls
hat sie im Wortlaut des Gesetzes keine ausdrückliche Stütze gefunden. Darüber hinaus
ordnet § 14 Abs. 1 BerRehaG an, dass Verfolgungszeiten nur dann als dort näher
bezeichnete rentenversicherungsrechtliche Zeiten gelten, „soweit sie nicht nach den
allgemein anzuwendenden Vorschriften Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
oder Beitragszeiten zur FZR sind“. Dies deutet aus Sicht des Senats darauf hin, dass
Verfolgungszeiten jedenfalls durch günstigere „echte“ Beitragszeiten verdrängt werden.
Dies bedarf jedoch im Ergebnis keiner Entscheidung, denn zur Überzeugung des Senats
ist die Bewertung der rentenversicherungsrechtlichen Zeiten des Klägers als
Verfolgungszeiten ab dem Jahre 1973 jedenfalls durch die Vorschrift des § 10 Satz 2
BerRehaG ausgeschlossen. Hiernach werden Leistungen nach den §§ 10 ff BerRehaG auf
Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden. An
einem derartigen Antrag des Klägers fehlt es für die Zeit ab dem Jahre 1973. Zwar hat
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einem derartigen Antrag des Klägers fehlt es für die Zeit ab dem Jahre 1973. Zwar hat
der Kläger ursprünglich einen derartigen Antrag gestellt. Diesen Antrag hat er indessen
im späteren Verlauf mehrfach zurückgenommen. So spricht bereits vieles dafür, dass
schon im Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. Juni 1996 eine
sinngemäße Rücknahme des Antrags lag. Jedenfalls hat der Kläger während des hier
streitigen Überprüfungsverfahrens, welches er im Jahre 2001 in Gang setzte, mehrfach
sinngemäß und während des Gerichtsverfahrens schließlich auch ausdrücklich seinen
Antrag für die Zeit ab dem Jahre 1973 zurückgenommen. Der Senat hegt keine Zweifel
hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Antragsrücknahme. Zwar hat der Kläger seine
Antragsrücknahme nur auf einen Teil des ursprünglichen Antrags – nämlich auf die Zeit
ab dem Jahre 1973 – beschränkt. Es findet sich im BerRehaG indessen kein Hinweis
darauf, dass eine Antragsrücknahme nicht teilbar sein soll. Vielmehr spricht die
Anknüpfung an einzelnen rentenversicherungsrechtlichen Zeiten gerade dafür, dass der
Antrag nach § 10 Satz 2 BerRehaG gerade auf einzelne, gegebenenfalls auch kurze
Zeitabschnitte bezogen, beschränkt und auch zurückgenommen werden kann.
Gleichfalls findet sich im BerRehaG auch kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die
nach allgemeinen Grundsätzen zulässige rückwirkende Antragsrücknahme gerade hier
ausschließen wollte.
b) Die Neufeststellung der Rente begegnet auch in zeitlicher Hinsicht keinen Bedenken.
Der Kläger hat nach richterlichem Hinweis sein Neufeststellungsbegehren auf
Rentenleistungen ab dem Jahre 1997 beschränkt und bewegt sich damit im Rahmen der
materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X. Die Frage, ob
Neufeststellungen außerhalb eines Verfahrens nach § 44 SGB X nach Maßgabe des § 13
Abs. 1a BerRehaG gegebenenfalls auch weiter zurück reichen können (hierzu vgl.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007, L 21 R 327/05,
juris Randnummer 35), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des
Verfahrens in der Sache selbst. Die vom Kläger im Berufungsverfahren nach
richterlichem Hinweis vorgenommene zeitliche Beschränkung seines Begehrens fällt im
Hinblick darauf, dass zwischen den Beteiligten die Neufeststellung dem Grunde nach
vorrangig im Streit war, nicht erheblich ins Gewicht.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.
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