Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2007

LSG Berlin-Brandenburg: in verkehr bringen, versorgung, behinderung, therapie, gebrauchsgegenstand, krankenversicherung, empfehlung, medizin, form, krankenkasse

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 KR 439/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 33 SGB 5
Hilfsmittel; Sauerstoffversorgung; Multiple Chemical Sensitivity
(MCS); Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit; allgemein
anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
12. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versorgung der Klägerin mit Hilfsmitteln zur
Sauerstoffversorgung.
Die 1954 geborene Klägerin leidet an MCS (Multiple Chemical Sensitivity). Diese
Krankheit äußert sich – so die von der Klägerin eingereichte ärztliche Bescheinigung des
Facharztes für Pharmakologie und Toxikologie Professor Dr. L vom 2. April 2003 – in
verschiedenen Allergien und Überempfindlichkeiten gegenüber einer Vielzahl besonders
geruchsintensiver Chemikalien sowie physikalischer Reize. Bei Kontakt zu derartigen
Noxen, der oftmals für die Klägerin weder vorhersehbar noch vermeidbar sei, treten
starke belastende Beschwerden auf wie Atemprobleme, Kopfschmerzen, Übelkeit,
Schwindel, allgemeine Hinfälligkeit, Schmerzzustände und variable psychische
Störungen, die zum Teil mehrere Tage anhalten können und das Befinden erheblich
einschränken. Die notwendige Karenz vor Expositionen gegenüber der Vielzahl von
Noxen ist kaum einzuhalten, eine ursächliche Therapie derartiger
Unverträglichkeitsreaktionen ist nicht bekannt.
Unter Bezugnahme auf die Diagnose MCS verordnete die Allgemeinmedizinerin Dr. S
der Klägerin am 5. März 2003 folgende Hilfsmittel:
- 10-Liter-Flasche mit Druckminderer (frei einstellbar)
- 1 Edelstahl- oder Tygonschlauch
- 1 Keramikmaske
- 1 Glasluftbefeuchter
Mit am 7. März 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben und unter Beifügung
diversen Informationsmaterials beantragte die Klägerin die Versorgung mit diesen
Hilfsmitteln. Der von der Beklagten um eine Stellungnahme gebetene Medizinische
Dienst der Krankenversicherung (MDK) Berlin-Brandenburg e.V. stellte darauf hin in
seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 17. März 2003 fest, beim MCS-Syndrom
stelle die Verabreichung von Sauerstoff keine allgemein anerkannte Behandlungsoption
dar. Die von der Klägerin gelieferte Erklärung sei unwissenschaftlich, da roter
Blutfarbstoff (Hämoglobin) bei lungengesunden Nichtrauchern zu etwa 97 bis 98 % mit
Sauerstoff gesättigt sei. Eine weitere Sauerstoffaufnahme erhöhe lediglich den Anteil an
physikalisch gelöstem Sauerstoff im Blut. Dieser sei unter normobaren Bedingungen
aber relativ bedeutungslos. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März
2003 den Antrag der Klägerin ab, da „eine entsprechende Begründung der
Kostenübernahme außerhalb medizinisch-wissenschaftlich anerkannter Indikationen […]
sich anhand der eingereichten Unterlagen nicht erkennen“ ließen. Während des
Widerspruchsverfahrens brachte die Klägerin vor, dass sie auf alles, was dufte, mit
Atemnot reagiere. Sie habe mit privaten Mitteln schon einen sog. Cleanroom
eingerichtet und die häusliche Umgebung, soweit als möglich, umgebaut. Dr. L habe in
seiner o.g. Stellungnahme bescheinigt, dass eine wichtige Größe bei der Behandlung der
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seiner o.g. Stellungnahme bescheinigt, dass eine wichtige Größe bei der Behandlung der
MCS und vergleichbarer Krankheitsbilder die persönliche Erfahrung der Patienten
bezüglich der zu meidenden Situation und Noxen sowie der Verhaltensweisen bei
Auftreten der Beschwerden sei. Sie – die Klägerin – habe die persönliche Erfahrung
gemacht, dass die Inhalation von Sauerstoff die Beschwerden an Intensität und Dauer
deutlich mildere. Der Antrag auf Kostenübernahme für Materialien zur individuellen
medizinischen Sauerstoffbehandlung werde daher von ihm unterstützt. Nachdem die
Beklagte eine weitere Stellungnahme des MDK vom 12. Mai 2003 veranlasst hatte, wies
sie den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2003 zurück,
wegen dessen Inhalt auf Blatt a und b der Gerichtsakte verwiesen wird.
Die Klage, zu deren Begründung die Klägerin eine Stellungnahme der Deutschen
Gesellschaft Multiple-Chemical-Sensitivity e.V. vom 5. Januar 2004 eingereicht hatte,
wies das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 12. April 2007 ab und führte zur Begründung
u.a. aus: Aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) ergebe sich,
dass auch die Hilfsmittelversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin folge. Zweckmäßig sei eine
Hilfsmittelversorgung nur dann, wenn ausreichende Erkenntnisse darüber bestünden,
dass der Einsatz des betreffenden Hilfsmittels zur Erreichung der in § 33 Abs. 1 Satz 1
SGB V genannten Ziele geeignet sei. Entscheidend komme es hierbei auf einen breiten
und allgemeinen Wirksamkeitsnachweis, nicht hingegen auf den individuellen Erfolg im
Einzelfall an. Von der Zweckmäßigkeit der streitgegenständlichen Sauerstoffversorgung
zur Behandlung der MCS der Klägerin habe sich die Kammer nicht überzeugen können.
Untersuchungen bzw. Studien zum Nutzen dieser Therapie beim MCS-Syndrom
existierten nicht und seien auch durch die von der Klägerin eingereichten medizinischen
Stellungnahmen nicht belegt.
Gegen dieses ihr am 6. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin
vom 6. Juli 2007. Zu deren Begründung trägt sie vor: Eine eindeutige, klar indizierte
Behandlung gebe es bei der MCS nicht. Vielmehr spielten wegen der Vielfältigkeit der
Symptome die individuellen Anlagen eine viel stärkere Rolle als bei anderen
Erkrankungen. Die bei ihr nachgewiesene Wirkung einer Sauerstofftherapie könne nicht
wegen fehlender allgemeiner Wirkungsnachweise beiseite geschoben werden. Aus der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (Urteil vom 16. September 2004, Az.:
B 3 KR 20/04 R) ergebe sich, dass Wirksamkeitsnachweise wie für § 135 Abs. 1 SGB V für
das In-Verkehr-Bringen von Hilfsmitteln nicht erforderlich seien. Im Rahmen der
begehrten Versorgung mit dem Sauerstoffgerät gehe es wegen der derzeitigen
Unbehandelbarkeit der MCS nicht um diagnostische oder therapeutische Zwecke.
Vielmehr diene das Sauerstoffgerät primär dem Ausgleich einer Behinderung, indem es
ihr – der Klägerin – die Befriedigung des allgemeinen Grundbedürfnisses, der
Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, insbesondere durch
die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zu Vermeidung
von Vereinsamung, ermögliche. Akute Symptome der Erkrankung klängen unter
Sauerstoffzufuhr bereits nach einer halben bis zwei Stunden ab, wogegen ohne
Sauerstoffzufuhr die Beschwerden bis über 72 Stunden anhielten. Sie traue sich nicht
mehr, unter Menschen zu gehen, da sie beim Einkaufen, im Kino oder Theater, in
Restaurants (auch Freiluftlokalen) oder auch in ärztlichen Wartezimmern fast immer auf
Personen treffe und dadurch mit irgendeinem Triggerstoff konfrontiert werde. Bei der
MCS handele es sich, anders als in den AWMF-Leitlinien dargestellt, nicht um eine
somatoforme Störung, wie auch der beim Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung angesiedelte Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin anerkannt
habe. Sie – die Klägerin – verwahre sich ganz entschieden dagegen, als psychisch
Erkrankte behandelt zu werden. Sie begehre auch keine unkontrollierte Versorgung im
Rahmen einer Sauerstofftherapie in Form einer permanenten Nutzung von Sauerstoff,
sondern benötige diesen nur im Expositionsfall zur schnelleren Überwindung des Anfalls.
Sie begehre somit die Verordnung eines Hilfsmittels, welches ihr ermögliche, im Falle der
Schadstoffexposition die Möglichkeit zu haben, mit unbelasteter Atemluft versorgt zu
werden. Ob das Druckluftatemgerät mit reinem Sauerstoff oder mit unbelasteter
schadstofffreier Atemluft gefüllt sei, mache für sie keinen Unterschied. Sie greife
lediglich deshalb auf Sauerstoffgeräte zurück, weil sie keine anderweitige Möglichkeit
habe, unbelastete Atemluft in Druckluftflaschen zu beziehen. Auf die Publikation des Dr.
William J. Rea, eines der weltweit erfahrensten Experten auf dem Gebiet Chemikalien-
Sensitivität, werde verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2007 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 20. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2003
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie dauerhaft mit den in der ärztlichen
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aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie dauerhaft mit den in der ärztlichen
Verordnung vom 5. März 2003 genannten Hilfsmitteln zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beruft sich auf die während des
Verfahrens erstellten Gutachten des MDK (zuletzt vom 9. April 2009).
Der Senat hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte K
(Allgemeinmediziner) vom 2. Januar 2007 und DM K (Fachärztin für Haut- und
Geschlechtskrankheiten) vom 6. April 2008 eingeholt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens
der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Die Klage ist unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte
auf Versorgung mit den am 5. März 2003 ärztlich verordneten Hilfsmitteln.
1. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung haben
Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den
Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen
oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V
ausgeschlossen sind. Wie in allen anderen Bereichen der Leistungsgewährung der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch, müssen die Leistungen nach § 33 SGB V
ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen
nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können
Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die
Krankenkassen nicht bewilligen (§ 2 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 SGB V).
2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin nach § 33 Abs. 1 SGB V liegen
nach keiner der darin genannten Fallkonstellationen vor.
a) Der Anspruch ist allerdings nicht bereits nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen. Die
von der Klägerin begehrten Hilfsmittel sind keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände
des täglichen Lebens.
aa) Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hängt
davon ab, ob ein Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Erfolg einer
Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen soll oder – falls dies
nicht so ist – den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls
besonders entgegenkommt und von gesunden, körperlich nicht beeinträchtigten
Menschen praktisch nicht genutzt wird. Was regelmäßig auch von Gesunden benutzt
wird, fällt nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen, wobei es auf einen bestimmten
prozentual messbaren Verbreitungsgrad in der Bevölkerung oder einen Mindestpreis
nicht ankommt. Nicht ausschlaggebend ist, ob der Gegenstand aus
Vermarktungsgründen als "medizinisches Hilfsmittel" beworben wird (BSG, Urteil vom
29. April 2010, Az.: B 3 KR 5/09 R, veröffentlicht in Juris, m.w.N.).
bb) Gegen die Einordnung der streitgegenständlichen Hilfsmittel als allgemeiner
Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens spricht maßgeblich, dass alle verordneten
Geräte in der Produktgruppe 14 im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (§ 139 SGB V) als
Inhalations- und Atemtherapiegeräte aufgeführt werden. Das Hilfsmittelverzeichnis ist
zwar nicht geeignet, Ansprüche der Versicherten im Sinne einer Positivliste
auszuschließen. Wenn aber ein Gegenstand im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist, spricht
dies im Sinne einer Orientierungshilfe zugunsten des Versicherten dafür, den
Gegenstand nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens
anzusehen (BSG a.a.O.). Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass
der Sauerstoffversorgung dienende Geräte(teile) auch außerhalb der Medizin, z.B. von
Tauchern, verwendet werden. Denn sie dienen insoweit gerade nicht der Nutzung als
allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, da Grund für den Einsatz
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allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, da Grund für den Einsatz
entweder die besonderen Umstände einer beruflichen Tätigkeit (vgl. BSG a.a.O.) oder
einer Freizeitbeschäftigung, der nur ein vergleichsweise geringer Teil der Bevölkerung
nachgeht, sind.
b) Die von der Klägerin begehrten Hilfsmittel zur Sauerstoffversorgung sind nicht
erforderlich, um den Erfolg einer Krankenbehandlung (§ 33 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB V)
oder einer Heilbehandlung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch – SGB IX) zu sichern.
aa) Soweit die Klägerin vorbringt, die Versorgung mit Sauerstoff diene in ihrem Falle
nicht der Krankenbehandlung, sondern ausschließlich dem Behinderungsausgleich, trifft
dies nur teilweise zu. Denn sie hat auch geschildert, dass sie Sauerstoff einsetzt, um
nach einem Kontakt mit für sie schädlichen Duftstoffen die danach auftretenden
gesundheitlichen Beschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung i.S.d. GKV bezweckt
nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V aber auch die (notwendige) Linderung von
Krankheitsbeschwerden. Ein Eingehen auf diese Tatbestandsalternative erübrigt sich
somit nicht schon deswegen, weil die Klägerin die begehrten Hilfsmittel hierfür gar nicht
einsetzt.
bb) Generell ist der Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V gemäß
den allgemeinen Bestimmungen der § 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1 SGB V auf solche
Leistungen beschränkt, die die Gewähr für Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
bieten, und zwar jeweils nach Maßgabe des allgemein anerkannten Standes der
medizinischen Erkenntnisse. Dazu muss es grundsätzlich zuverlässige wissenschaftlich
nachprüfbare Aussagen in dem Sinne geben, dass der Erfolg der Behandlungsmethode
in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Anzahl von Behandlungsfällen belegt
ist. Diese Feststellung obliegt im Bereich ärztlicher Behandlungen grundsätzlich dem
Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) im Verfahren nach § 135 Abs. 1 SGB V.
Hiernach ist eine Therapie bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nur
dann von der Leistungspflicht der GKV umfasst, wenn der GBA in Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V bereits eine positive Empfehlung über den diagnostischen und
therapeutischen Nutzen der Methode und die notwendige Qualifikation der Ärzte sowie
die dabei zu beachtenden apparativen Anforderungen abgegeben hat. Voraussetzung
dafür ist nach der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung i.V.m. § 7ff des 2.
Kapitels der Verfahrensordnung des GBA i.d.F. vom 18. Dezember 2008 der Beleg von
Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Behandlungsmethoden anhand sog.
randomisierter, doppelblind durchgeführter und placebokontrollierter Studien (BSG,
Urteil vom 12. August 2009, Az.: B 3 KR 10/07 R, veröffentlicht in Juris, m.w.N.).
(1) Diese Anforderungen gelten auch für die Hilfsmittelsversorgung in der GKV (BSG
a.a.O.). Soll ein Hilfsmittel im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
SGB V) deren "Erfolg … sichern" (§ 33 Abs. 1 SGB V), ist seine Verwendung - anders als
etwa bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich - nicht von dem zugrunde liegenden
Behandlungskonzept und den dafür geltenden Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, §
12 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 Abs. 1 SGB V zu trennen. Insoweit erfasst die Sperrwirkung
des in § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V begründeten Leistungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt
jegliche Maßnahme im Rahmen einer bei einem bestimmten Krankheitsbild
systematisch angewandten "Methode" und demgemäß auch den Einsatz der
streitgegenständlichen Hilfsmittel (BSG a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als nach dem
Vorbringen der Klägerin und der sie unterstützenden Ärzte der Behandlung der MCS mit
Sauerstoff kein bestimmtes medizinisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt,
sondern „nur“ die positiven Erfahrungen der Klägerin mit dieser Anwendung. Dass eine
bestimmte Therapie im Falle einzelner Versicherter zur einer - ggf. auch objektiv
nachweisbaren - Verbesserung ihres Gesundheitszustands geführt hat und daher von
ihnen als erfolgreich eingestuft wird, genügt seit Einführung des SGB V jedoch gerade
nicht mehr, um eine Leistungspflicht der Krankenkasse auszulösen (vgl. BSG, Urteil vom
27. März 2007, Az.: B 1 KR 17/06 R, veröffentlicht in Juris, m.w.N.).
(2) Anhaltspunkte dafür, dass eine Behandlungsmethode ausnahmsweise ohne positive
Empfehlung des GBA zur Versorgung in der GKV zuzulassen wäre, sind hier nicht
feststellbar. Zwar ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass die Sperrwirkung
einer fehlenden positiven Empfehlung des GBA unter besonders gelagerten
Voraussetzungen unbeachtlich sein kann. Das kann jedoch nur in Betracht gezogen
werden bei einer im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
vom 6.12.2005 (BVerfGE 115, 25) notstandsähnlichen (Krankheits-)Situation mit einer
lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit oder einer
zumindest wertungsmäßig damit vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein
anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung
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anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung
steht; ferner bei einem sog Seltenheitsfall, der sich einer systematischen Erforschung
entzieht, und schließlich für den Fall, dass der GBA dem in § 135 Abs. 1 SGB V
vorausgesetzten Auftrag nicht gerecht geworden ist, selbst für eine Aktualisierung der
Richtlinien Sorge zu tragen (BSG a.a.O.).
(3) Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die MCS ist keine lebensbedrohliche oder
regelmäßig tödlich verlaufende oder zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare
Erkrankungen. Auch für eine willkürlich oder ansonsten mit dem Aktualisierungsauftrag
des GBA unvereinbar verzögerte Handhabung des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 Satz 1
SGB V findet sich kein Anhaltspunkt. Offen bleiben kann, ob die MCS zu den besonders
seltenen Erkrankungen zählt. Dies sind Leiden, an denen nicht mehr als fünf von 10.000
Personen erkranken; bei lebensbedrohlichen, zu schwerer Invalidität führenden bzw.
schweren und chronischen Leiden kann dieser Schwellenwert auch überschritten werden
(BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004, Az.: B 1 KR 27/02 R, veröffentlicht in Juris, unter
Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 EWGV 141/2000 vom 16. Dezember 1999 über "Arzneimittel für
seltene Leiden" – ABlEG 2000 L 18/1 –). Denn auch Behandlungsmethoden bei seltenen
Erkrankungen sind nicht von jeglicher Qualitätsprüfung befreit. Vielmehr setzt auch
insoweit der Leistungsanspruch eines Versicherten voraus, dass ein Mindestmaß an
Behandlungsqualität eingehalten wird. Vor dem Hintergrund der Wissenschaftlichkeits-
Klausel des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist es daher erforderlich, dass zuverlässige
wissenschaftliche Daten und aussagekräftige Studien die Unbedenklichkeit und
therapeutische Wirksamkeit der Behandlungsmethode zumindest für andere
Krankheiten belegen. Denn auch in derartigen Situationen umfasst die Leistungspflicht
der Krankenkasse keine ärztlichen Maßnahmen, die nur ungenügende Erfolgsaussichten
bieten. Um eine Mindestqualität zu gewährleisten, müssen die im Zeitpunkt der
Behandlung verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse die Annahme rechtfertigen,
dass der voraussichtliche Nutzen der Maßnahme die möglichen Risiken überwiegen wird
(BSG a.a.O.). Dass derartige wissenschaftliche Erkenntnisse für die Behandlung der MCS
mit Sauerstoff vorliegen, ist jedoch nicht ersichtlich.
c) Nichts anderes gilt, soweit die von der Klägerin begehrten Hilfsmittel zum Ausgleich
einer Behinderung (§ 33 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. SGB V) dienen sollen. Hierbei kann der
Senat dahingestellt sein lassen, ob diese Hilfsmittel tatsächlich erforderlich sind, um das
allgemeine Grundbedürfnis des täglichen Lebens „Erschließen eines gewissen
körperlichen und geistigen Freiraums“ zu befriedigen. Denn wegen der o.g.
therapeutischen Wirkung der Sauerstoffversorgung bedarf es auch insofern einer
Qualitätsprüfung.
Allerdings ist eine Qualitätsprüfung in der Form, dass der therapeutische Nutzen
nachgewiesen sein muss, im Hilfsmittelbereich dann nicht erforderlich, wenn entweder
ein neues Hilfsmittel nicht der Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder
Behandlungsmethode dienen, sondern im Rahmen einer eingeführten, anerkannten
Behandlungsmethode zum Einsatz kommen soll, oder es sich um ein Hilfsmittel zum
bloßen Behinderungsausgleich handelt. Im letzteren Fall ist der Nachweis eines
therapeutischen Nutzens, der über die Funktionstauglichkeit zum Ausgleich der
Behinderung hinausgeht, schon von der Zielrichtung des Hilfsmittels nicht geboten und
in der Regel auch nicht möglich. Aber auch bei einem Hilfsmittel, welches – wie hier –
therapeutischen Zwecken dient, müssen nicht in jedem Fall die Ergebnisse klinischer
Prüfungen vorgelegt werden. Geht es nur um eine Alternative zu einem gelisteten
herkömmlichen Hilfsmittel, reicht es aus, wenn die Produkte zumindest den gleichen
therapeutischen Nutzen wie die herkömmlicherweise benutzten Produkte aufweisen
(BSG, Urteil vom 28. September 2006, Az.: B 3 KR 28/05 R, veröffentlicht in Juris,
m.w.N.). Sollen therapeutische wirksame Hilfsmittel jedoch im Rahmen einer nicht
anerkannten Behandlungsmethode eingesetzt werden, müssen sie die Gewähr für
Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bieten, und zwar jeweils nach Maßgabe des
allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. Dann muss es
grundsätzlich zuverlässige wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen in dem Sinne geben,
dass der Erfolg der Behandlungsmethode in einer für die sichere Beurteilung
ausreichenden Anzahl von Behandlungsfällen belegt ist. Hieran fehlt es – wie bereits
festgestellt – im vorliegenden Fall.
d) Dass die streitgegenständliche Hilfsmittelversorgung auch zur Vorbeugung einer
drohenden Behinderung erforderlich sein könnte, ist weder vorgetragen noch anderweitig
ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des
Rechtsstreits.
32 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.
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