Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2007

LSG Berlin und Brandenburg: eintritt des versicherungsfalls, ddr, qualifikation, zugehörigkeit, verordnung, ausarbeitung, kreis, altersrente, invalidität, anwendungsbereich

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 20.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 8 RA 3332/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 R 518/05
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2005 aufgehoben. Die Klage
wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 17. Januar 1966 bis zum 30. Juni 1990 als
Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
(Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) -
AVItech -) und die in diesem Zeitraum tat-sächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1924 geborene Kläger legte am 20. September 1947 die Gesellenprüfung als Tischler ab und besuchte dann von
September 1947 bis Juli 1950 an der Meisterschule für Tischler und Innenarchitekten von Groß-Berlin die Abteilung
Innenarchitektur. Er legte am 06. Juli 1950 die Abschlussprüfung ab und ihm wurde die Berufsbezeichnung
Innenarchitekt zuerkannt. Ausweislich der Eintragungen in seinen Sozialversicherungsausweisen war der Kläger
zunächst von September 1950 bis zum 15. Januar 1966 bei der Bauorganisation G in B-K als Architekt tätig. Ab dem
17. Januar 1966 arbeitete er bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Fotochemische Werke in B-K. Er war dort bis 1974
als Bauingenieur und von 1975 bis zum 30. September 1989 als Projektingenieur beschäftigt. Seit 1959 ist der Kläger
Mitglied des Bundes der Architekten der DDR (BDA). Mit Zulassungsurkunde des Magistrats von Groß-Berlin vom 19.
Dezember 1959 ist ihm aufgrund der Anordnung über die Zulassung von privaten Ingenieuren und Architekten vom 14.
März 1959 (GBl. Sonderdruck 299 vom 01. April 1959) mit Wirkung zum 01. Januar 1960 die Zulassung als
selbständig tätiger Architekt erteilt worden. Seit dem 01. Oktober 1989 bezieht der Kläger eine Altersrente aus der
Sozialpflichtversicherung der DDR, die zum 01. Januar 1992 nach § 307 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB
VI) umgewertet wurde. Trotz des Rentenbezugs arbeitete er aufgrund eines Änderungsvertrags vom 31. Oktober 1989
ab dem 01. Oktober 1989 bei dem VEB Fotochemische Werke als Leitprojektant Bau im Rahmen einer
Teilbeschäftigung mit 20,25 Stunden in der Woche weiter. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 13. September 1990
vereinbarte der Kläger mit der nunmehr als GmbH firmierenden Firma eine für die Zeit vom 01. Oktober 1990 bis zum
31. Dezember 1990 befristete Teilbeschäftigung als Leitprojektant Bau/Projektierung. Eine Versorgungszusage wurde
dem Kläger zu keiner Zeit erteilt. Er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige
Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei. Am 21. September 1990
wurde die Löschung des VEB Fotochemische Werke in das Handels-register eingetragen. Der Betrieb wurde als F
Werke GmbH fortgeführt, die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 01. August 1990.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 stellte der Kläger im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften.
Er habe seit dem Abschluss seines Studiums am 06. Juli 1950 bis zum Rentenbeginn im Oktober 1989 ständig
Aufgaben der technischen Intelligenz wahrgenommen und damit einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben.
Dem Antrag beigefügt waren ein Personalbogen vom 03. Januar 1966 und ein Funktionsplan für die Tätigkeit als
verantwortlicher Projektingenieur für Bau vom 15. Juni 1972. Danach waren Qua-lifikationsmerkmale: • Hoch- bzw.
Fachschulingenieur für Bau oder Architekt "BDA-DDR" • Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Projektierung von
Bauanlagen • Spezialkenntnisse der betrieblichen Funktion von Bauwerken • Spezialkenntnisse im Bautechnischen
Brandschutz • Befähigungsnachweis für Arbeitsschutz
Mit Bescheid vom 25. Januar 2003 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 18. September
1950 bis zum 30. September 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab, da weder eine
positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen habe noch am 30. Juni 1990 eine Tätigkeit ausgeübt
worden sei, die aus bundes-rechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen
gewesen wäre. Das AAÜG sei deshalb nicht anwendbar. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der
Kläger geltend, nach der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung für die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB) gehöre er
gemäß § 1 als Architekt eines VEB zu den Versorgungsberechtigten der technischen Intelligenz. Wegen seiner
kirchlichen Aktivitäten und seiner Weigerung, in die Partei einzutreten, habe er zu DDR-Zeiten trotz engagierter
fachlicher Arbeit keine Chance gehabt, die zusätzliche Altersversorgung zu erhalten. Durch die Entscheidung der
Beklagten werde die politisch motivierte Ablehnung der Zusatzversorgung zu DDR-Zeiten bestätigt. Das Urteil des
BSG vom 24. März 1998 enthalte auch keinen Hinweis, dass die grundsätzlichen Ausführungen zur in der DDR
praktizierten Willkür bei der Versorgungszusage nur für Rentner gelte, die nach dem 30. Juni 1990 berentet worden
seien. Es sei doch ganz offensichtlich so, dass wie in seinem Fall alle Bürger der ehemaligen DDR von der politisch
motivierten Willkür hätten getroffen werden können. Dem Widerspruch beigefügt war eine Bescheinigung über
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG der F Werke GmbH vom 28. Januar 2003,
wonach der Kläger von 1966 bis zum 30. September 1989 beitragspflichtige Arbeitsentgelte erzielt hatte. Mit
Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe am 30. Juni
1990 nicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach den Regeln des § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. DB vom
24. Mai 1951 angehört. Als Innenarchitekt sei er nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Die
Qualifikation des Klägers entspreche auch nicht der in der Versorgungsordnung geforderten Qualifikation.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, vom 16. Januar 1966
bis zum 31. Dezember 1990 bei VEB Fotochemische Werke in Berlin als Architekt/verantwortlicher Projektingenieur
für Bau gearbeitet zu haben. Damit gehöre er zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach § 1 Abs. 1
der 2. DB. Hier würden ausdrücklich Architekten aller Spezialgebiete genannt. Da bekanntermaßen Ausbildung und die
Tätigkeit von Architekten und Bauingenieuren weitestgehend ähnlich sei und beide Berufsgruppen zu den
Versorgungsberechtigten gehörten, könne die abschlägige Ent-scheidung zur Versorgungsberechtigung nicht
nachvollzogen werden.
Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Qualifikation des Klägers als Innenarchitekt sei nicht in der 2.
DB genannt worden, so dass bereits aus diesem Grund ein Anspruch auf Feststellung der Einbeziehung in das
Versorgungssystem nicht gegeben sei. Als Innenarchitekt sei der Kläger nicht berechtigt gewesen, den Titel eines
Ingenieurs zu führen. Den hier-für erforderlichen Hoch- oder Fachschulabschluss habe er nicht nachgewiesen. Der
Abschluss an der Meisterschule für Tischler und Innenarchitekten berechtige jedenfalls nicht zur Führung des Titels
Ingenieur oder Techniker. Für den Anspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen des Bundesrechts
komme es jedoch darauf an, dass der Betreffende die erforderliche Qualifikation erworben habe, im Wesentlichen
entsprechend dieser Qualifikation beschäftigt gewesen sei und die Beschäftigung für einen von der
Versorgungsordnung erfassten Arbeitgeber verrichtet habe. Es komme weder darauf an, dass betriebsintern die
Bezeichnung "Projektingenieur" getragen worden sei, noch darauf, dass auf Antrag zu Zeiten der DDR die Erlaubnis
erteilt worden sei, den Titel "Ingenieur" zu führen.
Der Kläger hat dazu ausgeführt, einen Lehrgang an der Betriebsakademie der Projektierungseinrichtungen der
Bauindustrie zu dem Thema "Rechte und Pflichten des Projektanten, Vertragsrechtswesen" im Studienjahr 1963/1964
besucht sowie an der Kammer der Technik vom 17. bis zum 21. März 1980 an dem Lehrgang "Baumesstechnik", vom
22. Dezember 1982 bis zum 13. Januar 1983 an dem Lehrgang "Bautechnischer Wärmeschutz" und vom 23. Mai bis
zum 13. Juni 1985 an dem Lehrgang "Bautechnischer Brandschutz" teilgenommen zu haben. Für die Zulassung als
selbständig tätiger Architekt mit Wirkung zum 01. Januar 1960 sei die Mitgliedschaft im BDA Voraussetzung
gewesen. Dies wiederum habe ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium und den Nachweis von
Bauprojekten erfordert. Diese Voraussetzungen habe er erfüllt, so dass er ab 01. September 1959 in den BDA
aufgenommen worden sei. Ab diesem Tag habe er die Berufsbezeichnung "Architekt BDA" geführt. Zum Beweis dafür
hat sich der Kläger auf die Ehrenurkunde des BDA von September 1984 über seine 25jährige Mitarbeit in dem
Verband berufen.
Nunmehr hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger habe zwar die Qualifikation als Architekt erworben, er sei
jedoch am 30. Juni 1990 nicht als Architekt, sondern als Projektant tätig gewesen und habe somit keine
Beschäftigung im Rahmen des Berufsbildes ausgeübt. Dazu hat der Kläger wiederum auf Funktionspläne für
Bauingenieure in der Abteilung Projektierung, aufgestellt am 01. Oktober 1967, und für verantwortliche
Projektingenieure für Bau, aufgestellt am 01. Februar 1977, Bezug genommen. Qualifikationsmerkmale waren der
Architekt oder Bauingenieur mit Fachschulabschluss bzw. der Diplomingenieur der Fachrichtung Bau/Architektur.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2005 hat die Beklagte erklärt, bei dem VEB Fotochemische
Werke B habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung zur
Altersversorgung der technischen Intelligenz gehört, so dass die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung
erfüllt seien.
Durch Urteil vom 26. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der streitgegenständlichen
Bescheide verurteilt, die Versorgungsberechtigung des Klägers zum 01. August 1991 und damit die Anwendbarkeit
des AAÜG sowie die Zeit vom 17. Januar 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung
der technischen Intelligenz sowie die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat das
Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe am 30. Juni 1990 eine Tätigkeit beim VEB Fotochemische
Werke B ausgeübt, die die Voraussetzungen einer Versorgung nach der Verordnung über die zusätzlich
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.
August 1950 (VO-AVItech) in Verbindung mit der 2. DB erfüllt habe. Der Kläger sei berechtigt gewesen, die
Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen. Nach § 1 Abs. 1 2. DB hätten zu den Angehörigen der technischen
Intelligenz unter anderem Architekten und Techniker aller Spezialgebiete gehört. Der Kläger habe als Architekt die
notwendige Qualifikation im Sinne der 2. DB gehabt, jedenfalls seit dem Jahr 1960, als er die Zulassung für
selbständig tätige Architekten erhalten habe. Es könne dahinstehen, ob auch Innenarchitekten unter die 2. DB fielen,
denn der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung "Architekt" zu
führen. Dies ergebe sich aus der Urkunde vom 19. Dezember 1959, mit der er mit Wirkung zum 01. Januar 1960 als
selbständiger Architekt zugelassen worden sei. Darüber hinaus sei er bereits zuvor Mitglied des BDA gewesen. Er
habe auch bis zum 30. Juni 1990 eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt. Aus den vorgelegten
Funktionsplänen und angesichts des dort beschriebenen Aufgabenbereichs ergebe sich, dass er als Architekt tätig
gewesen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 auch in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen. Der VEB
Fotochemische Werke B sei ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen. Dies sei zwischen den
Beteiligten unstreitig und ergebe sich im Übrigen aus dem Handelsregisterauszug zum Nachfolgebetrieb, der F Werke
GmbH. Damit sei das AAÜG für den Kläger anwendbar, so dass die in der Zeit vom 17. Januar 1966 bis zum 30. Juni
1990 erzielten Entgelte festzustellen seien.
Gegen das am 09. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Juni 2005 eingelegte Berufung der Beklagten,
mit der sie geltend macht, der Kläger erfülle zwar die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen des
Versorgungssystems, jedoch mangele es an den sachlichen Voraussetzungen. Als Architekt sei er vom persönlichen
Geltungsbereich der Versorgungsordnung erfasst gewesen und er sei auch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb
beschäftigt gewesen. Entscheidend sei die Ausübung des Berufs als Architekt, also die baukünstlerische,
zweckmäßige technische und wirtschaftliche Gestaltung von Gebäuden zu planen und auszugestalten. Der Kläger sei
jedoch nicht als Architekt beschäftigt gewesen, sondern als Leiter der Abteilung Projektierung. Unerheblich sei dabei,
ob nach dem Funktionsplan eine Qualifikation als Architekt Voraussetzung gewesen sei. Die Abteilung Projektierung,
in der der Kläger tätig gewesen sei, habe die Aufgabe gehabt, alle Leistungen, für die die Lösung von
Investitionsaufgaben erbracht worden seien, durchzuführen. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an
grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die
Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsent-scheidungen, die Erarbeitung der
Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des Plans von Wissenschaft und Technik, die Vorbereitung von
Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. Der Kläger habe damit, ohne
Diplomingenieur zu sein, eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Das Sozialgericht gehe damit zu Unrecht davon
aus, dass mit der Ausübung einer solchen Tätigkeit die sachlichen Voraussetzungen erfüllt seien, wenn eine
Qualifikation als Architekt vorliege. Im Weiteren hat sich die Beklagte auf ein Urteil des Thüringer
Landessozialgerichts vom 07. April 2005, Az.: L 3 RA 307/03, bezogen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2005 aufzuheben und die Klage ab-zuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Auffassung, zu keiner Zeit als Leiter der Abteilung Projektierung tätig gewesen zu sein. Er habe nur
kurzzeitige Urlaubsvertretungen dort ausgeführt. Alle damit im Zusammenhang stehenden Erläuterungen und
Folgerungen der Beklagten seien deshalb ge-genstandslos. Dies gehe auch eindeutig aus den auch der Beklagten
vorliegenden Funktionsplänen vor. Im Weiteren bezieht sich der Kläger auf eine schriftliche Äußerung des Dipl.-Ing. M
A vom 22. Dezember 2006,der ab 01. Oktober 1957 als Chemieingenieur bei dem VEB Fotochemische Werke B und
ab 1966 als Hauptabteilungsleiter für Technik und Investition arbeitete und 1982 zum Direktor für Technik berufen
wurde.
In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 20. November 2007 hat der Kläger seine Tätigkeit bei dem VEB
Fotochemische Werke im Einzelnen erläutert; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem
der AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Das entgegenstehende Urteil des
Sozialgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich und
außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die
Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Fest-stellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen
Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt
festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech,
zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit
zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme
einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt
dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht
erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein
Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den
Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts
oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft
i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese
Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 10. Februar
2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N.) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche
Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und
sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in
der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990.
Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen
- die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das
Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund
dieser Regelungen Neueinbezie-hungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig
gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der
Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der
VO-AVItech (Gbl. S. 844) und der 2. DB (Gbl. S. 487) ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2. DB
hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei
gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu
führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung)
und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1
Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl.
Urteil des BSG vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger zum
Stichtag, also am 30 Juni 1990, nicht vorgelegen. Zwar hat der Kläger auch nach Eintritt des Versicherungsfalls
"Alter" eine entgeltliche Beschäftigung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausgeübt, denn er hat ab dem 01. Oktober
1989 bis zum 31. Dezember 1990 bei dem VEB Fotochemische Werke, der ab dem 01. August 1990 als GmbH
firmierte, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20,25 Stunden gearbeitet. Er hat auch die Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 und 2 der 2. DB erfüllt. So ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger aufgrund seiner ihm durch
Urkunde des Magistrats von Groß-Berlin vom 19. Dezember 1959 verliehenen Berechtigung, die Berufsbezeichnung
"Architekt" zu führen, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB gelten als
Angehörige der technischen Intelligenz u. a. Architekten. Auch der Senat hat keine Bedenken, dieser Auffassung zu
folgen
Weiterhin lagen die sachlichen Voraussetzungen vor, denn der Kläger übte am 30. Juni 1990 eine der
Berufsbezeichnung "Architekt" entsprechende Tätigkeit aus. Nach der Rechtsprechung des BSG kann bei der
Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit entsprechend dem nach der VO-AVItech privilegierten Beruf ausgeübt wird,
eine Einschränkung auf bestimmte Beschäftigungen, die von den erfassten Personen in den erfassten Betrieben
ausgeübt werden, zwar aus der VO-AVItech nicht hergeleitet werden. Wurden die erfassten Personen aber
berufsfremd, also nicht ihrer Berufsbezeichnung entsprechend eingesetzt, wer-den sie von der VO-AVItech nicht
erfasst (vgl. BSG vom 07. September 2006 - B 4 RA 47/05 R -). Eine solch berufsfremde Beschäftigung übte der
Kläger jedoch nicht aus.
Nach seinen mit den Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen übereinstimmenden Angaben zu seiner
Tätigkeit bei dem VEB Fotochemische Werke war der Kläger durchgehend seit dem 17. Januar 1966 als Bauingenieur
und Projektingenieur für Bau in der Abteilung Pro-jektierung tätig. Nach der Projektierungsverordnung vom 20.
November 1964 (Gbl. Teil II Nr. 115 (S. 909)) gehörten zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von
Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten
Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Projek-tierung im weiteren Sinn
waren danach alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von
Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren die Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Aufgaben
der Projektierung waren von unterschiedlichen Stellen wahrzunehmen. Es gab Projektierungsbüros nicht nur als
(unselbständige) Abteilungen volkseigener Betriebe wie im vorliegenden Fall, sondern auch als (selbständige)
volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Auch zugelassene Projektierungsbüros,
Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissen-schaftliche Institute konnten auf
vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (so BSG vom 07.
September 2006 - B 4 RA 39/95 R -). Die von dem Kläger seit dem 17. Januar 1966 ausgeübte Tätigkeit als
Leitprojektant Bau entspricht zur Überzeugung des Senats der eines Architekten. Eine Änderung seiner Beschäftigung
hat sich seit dem Bezug einer Altersrente und dem Abschluss des Änderungsvertrags vom 31. Oktober 1989 und
damit auch zum Zeitpunkt des Stichtags am 30. Juni 1990 nicht ergeben. Der Senat gründet seine Auffassung auf die
vorgelegten Funktionspläne, die schriftliche Erklärung des Zeugen A vom 22. Dezember 2006 sowie die ausführlichen
und glaubhaften Angaben des Klägers sowohl in seinen Schriftsätzen als auch im Termin am 20. November 2007,
deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat.
Aus den Funktionsplänen ergibt sich zum einen, dass der Architektenberuf eine Voraussetzung für die Tätigkeit als
Projektant war. Außerdem werden in den Funktionsplänen nicht aus-schließlich Projektierungsaufgaben im oben
beschriebenen Sinn aufgezählt. Vielmehr entsprechen die Arbeiten "Entwurf und Projektierung von betrieblichen
Bauwerken, gestalterische Arbeiten (Fassaden) sowie funktionelle Einordnung im Grobbebauungsplan,
Grundrisslösungen innerhalb von vorhandenen Gebäuden unter Beachtung der vorgegebenen Technologie" der
typischen Tätigkeit eines Architekten. Denn nach allgemeinem Verständnis erstellt der Architekt Planungen für Wohn-
, Gewerbe- oder Bürobauten etc. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Überwachung des Baus, der Umnutzung,
Sanierung oder Renovierung. Architekten verbinden in ihrer Arbeit künstlerische, organisatorische und bauausführende
Tätigkeiten (vgl. BE-RUFENET, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, Stichwort "Architekt/in (FH/UNI)).
Es ist nicht ersichtlich, dass in der DDR ein anderes Verständnis des Architekten-berufs vorherrschte. Dass der
Kläger in diesem Sinne gearbeitet hatte, hat er im Einzelnen dargelegt. Danach bildeten außer ihm noch zwei
Diplomingenieure und ein Statiker die Abteilung Projektierung-Bau. Sie hätten sich arbeitsteilig unterschiedlich an den
Projekten beteiligt. Er sei für den Vorentwurf zuständig gewesen, d. h. er habe Grundrisse, Fassaden und Schnitte für
das jeweilige angedachte Bauprojekt entworfen. Nach der Bestätigung durch die Betriebsleitung seien dann von ihm
die Ausführungszeichnungen zu veranlassen und zu fertigen gewesen. Dabei habe es sich um maßstabsgetreue
Entwürfe mit konkreten Vermessungen gehandelt. Er sei für die Materialauswahl unter Berücksichtigung der
Gegebenheiten des Denkmalsschutzes und die Kalkulation der Festpreise zuständig gewesen. Nach Einholung der
Baugenehmigung sei dann die Bauausführung weiter von der Investbauabteilung des Betriebs betreut worden. Nur
kleine Projekte habe er bis in alle Einzelheiten der Bauausführung betreut. Ab Oktober 1989 habe er im Wesentlichen
dieselbe Arbeit wie zuvor verrichtet, allerdings sei die Arbeitszeit reduziert gewesen. Es seien die letzten
Großaufträge abgewickelt worden. Der Kläger hat seine Angaben detailliert und widerspruchsfrei gemacht, der Senat
hat deshalb keine Bedenken, die Erklärung bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Außerdem ist die
Erklärung des Klägers von dem Zeugen A im Wesentlichen bestätigt worden. Der Zeuge hat in seiner schriftlichen
Erklärung vom 22. Dezember 2006 u. a. ausgeführt, die Abteilung Projektierung sei Bestandteil der von ihm gebildeten
Hauptabteilung Technik und Investitionen gewesen. Der Kläger sei zusammen mit Bauingenieuren, Statikern und
Bauzeichnern eingestellt und der Abteilung Projektierung zugeordnet worden. Damit sei die Weiterführung der
architektonischen Arbeiten, die vorher durch freischaffende Architekten geleistet worden seien, gesichert gewesen.
Unter Berücksichtigung der Schilderung der täglichen Arbeit des Klägers in der Abteilung Projektierung hat der Senat
keine Zweifel, dass der Kläger zwar nicht ausschließlich, aber doch zu einem deutlich überwiegenden Teil in seinem
Beruf als Architekt beschäftigt worden ist. Dies gilt auch für die Zeit ab Oktober 1989, in der der Kläger vermehrt Zeit
für Archivierungsarbeiten aufwenden musste, denn auch in diesem Zeitraum dominierten noch die Arbeiten bei der
Umsetzung der begonnenen und abzuschließenden Bauprojekte.
Letztlich ist auch nicht zweifelhaft, dass der Kläger die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt, da er am 30. Juni 1990
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der chemischen Industrie tätig war. Die Umwandlung in eine GmbH erfolgte
erst am 01. August 1990.
Gleichwohl kann im vorliegenden Fall für den Kläger eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der
Rechtsprechung des BSG nicht bejaht werden. Deren Annahme bzw. die vom BSG hierzu entwickelten Grundsätze
rechtfertigen sich allenfalls unter dem Aspekt des Vertrauens-schutzes, d. h. derjenige, der die allgemeinen
Voraussetzungen nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB am 30. Juni 1990 (noch) erfüllte, musste
am Stichtag zumindest darauf vertrauen können, eine Versorgungszusage noch zu erhalten. Schließlich ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26. Oktober 2005 vom 26. Oktober 2005- 1 BvR
1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 -) die Gleichbehandlung mit Inhabern einer
Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht gebo-ten. Nach den am 30. Juni 1990 geltenden Regelungen der VO-
AVItech i. V. m. der 2. DB, auf die sich auch das BSG stützt, konnte der Kläger nach Eintritt des für ihn spätest
möglichen Versicherungsfalls "Alter" nicht mehr mit der Einbeziehung in das Versorgungssystem rechnen. Aus diesen
Regelungen ist zu schließen, dass die Einbeziehung in das Versorgungssystem zuletzt mit dem Eintritt des
Versicherungsfalls des "Alters" erfolgen konnte.
Gemäß § 3 der VO-AVItech wird dem Einbezogenen durch diese Versicherung gewährt: a) eine monatliche Rente in
Höhe von 60 bis 80% des im letzten Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls bezogenen durchschnittlichen
monatlichen Bruttogehalts, im Höchstfalle von 800 DM, ab 65. Lebensjahr an den Begünstigten; b) die gleiche Rente
beim Eintritt vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit des Begünstigten.
Nach § 2 der 2. DB wird die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des
Eintrittes des Versicherungsfalls in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten
Betrieb befindet (Abs. 1). Für die Beurteilung der Er-werbsfähigkeit finden die Bestimmungen der Sozialversicherung
sinngemäß Anwendung (Abs. 2). Nach § 6 Abs. 3 der 2. DB wird die Rente aus der AVItech auch gewährt, wenn nach
Vollendung des 65. Lebensjahres Lohn- oder Gehaltseinkommen weiter besteht. Gerade die in § 6 Abs. 3 der 2. DB
getroffene Regelung zu der für die Leistungsgewährung unschädlichen (Weiter-) Beschäftigung verdeutlicht, dass die
Einbeziehung in die AVItech nur vor bzw. spätestens mit dem Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" erfolgen konnte.
Zumal sich die Leistungsgewährung, wie die Regelungen der VO-AVItech und der 2. DB zeigen, an den Regelungen
der Sozialpflichtversicherung der DDR orientiert. Der Arbeitgeber, der den Zeitpunkt der Vollendung des 65.
Lebensjahres durch den Werktätigen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von
Renten der Sozialpflichtversicherung (RentenVO) vom 23. November 1979 zu beachten hatte, hatte daher
Gelegenheit, noch rechtzeitig das Verfahren zur Einbeziehung in die Zusatzversorgung einzuleiten. So waren nach § 3
Abs. 1 der 2. DB die Werkdirektoren verpflichtet, Personenlisten unter anderem "mit ihrem Gutachten über die
Zweckmäßigkeit der Versicherung" und bei neu eingestellten Personen "Vorschläge für die zusätzliche Versicherung"
bei den zuständigen Hauptverwaltungen der Ministerien einzureichen. Dies ist bei dem Kläger, wie bei vielen anderen
Werktätigen, die die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVItech erfüllten und vor dem Stichtag 30. Juni
1990 das 65. Lebensjahr vollendeten, weder während seines Berufslebens noch zu dem Zeitpunkt, zu dem die
zusätzliche Altersversorgung hätte festgesetzt werden müssen, geschehen. Aus der Rechtsprechung des BSG zu der
Einbeziehung von Invalidenrentnern in die AVItech (BSG vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 3/05 R - und 10. Februar
2005 - B 4 RA 48/04 R -) folgt keine andere Bewertung. Denn im Gegensatz zum Versicherungsfall des Alters kann
der Versicherungsfall der Invalidität - etwa bei einer Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse - jederzeit entfallen.
Außerdem ist nach § 8 Abs. 1 RentenVO Invalidität bereits dann gegeben, wenn das Leistungsvermögen und der
Verdienst um mindestens zwei Drittel gemindert sind. Dies schließt eine Verwertung des Restleistungsvermögens
durch eine Tätigkeit, die die Einbeziehung in die AVItech gerechtfertigt haben könnte, und damit den Erwerb einer
Anwartschaft für den Versorgungsfall "Alter" nicht aus.
Der Versicherungsfall des Alters gemäß § 3 Abs. 1 RentenVO ist bei dem Kläger am 18. Oktober 1989, dem
Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, eingetreten. Er bezieht deshalb seit dem 01. Oktober 1989 eine
Altersrente. Da die Leistungen aus der AVItech nach den o.g. Regelungen spätestens ab diesem Zeitpunkt zu
gewähren gewesen wären, ist daraus zu folgern, dass für den Kläger eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung nach
den bis zum 30. Juni 1990 geltenden Regeln des Zusatzversorgungssystems nach dem 13. Oktober 1989 nicht mehr
möglich war.
Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - wegen des Altersrentenbezugs nach den Regelungen des
Zusatzversorgungssystems der AVItech am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive
Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen auch nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber
durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR
sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen. Dazu gehört
auch, dass der Anteil der in die AVItech einbezogenen Ingenieure (und Architekten) nur 3 bis 5 v. H. der potentiell
Berechtigten betrug (vgl. BVerfG vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1
BvR 1144/05 – m. w. N.). Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem
Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa
Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler
auszugleichen (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04.
August 2004 - 1 BvR 1557/01 -). In der bereits zitierten Entscheidung vom 26. Oktober 2005 (- 1 BvR 1921/04 -, - 1
BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 -) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt,
dass der hier in Frage stehende Personenkreis eine den Versicherten mit einer Versorgungszusage vergleichbare
Rechtsposition im Recht der DDR zu keinem Zeitpunkt innehatte. Er hatte, wenn er die Voraussetzungen für einen
fiktiven Anspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfüllte, lediglich eine Chance
oder
Aussicht, die durch die entsprechenden Versorgungsordnungen der DDR eröffnet war und erst durch die
gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung
über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der
DDR der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen
der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche
Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1
Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers
abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni
1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit zu untersagen. Dies gilt
unbeschadet dessen, dass die Anwendung des Stichtags 30. Juni 1990 mit erheblichen Härten verbunden ist.
Nach alledem war das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.