Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.09.2007

LSG Berlin-Brandenburg: gleichbehandlung im unrecht, zugehörigkeit, anerkennung, ingenieur, industrie, ddr, produktion, reparatur, berechtigung, aufzählung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 1485/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG
Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz:
betriebliche Voraussetzungen; Vorliegen eines
Produktionsbetriebs; gleichgestellter Betrieb; Analogieverbot
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12.
September 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. September
1960 bis zum 31. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem
Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
(Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes -AVItech-) und die in diesem Zeitraum
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1940 geborene Kläger erlangte nach einem Studium an der Fachschule für
Landtechnik N in der Fachrichtung Landtechnik am 08. Juli 1960 die Berechtigung, die
Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Am 10. Mai 1968 bestand er außerdem die
Prüfung als Schweißingenieur. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis
war er zunächst ab dem 01. September 1960 als Maschinenassistent und zweiter
Techniker bei der Maschinen-Traktoren-Station (MTS) Doberlug-Kirchhain tätig und ab
dem 01. Oktober 1962 bis zum 13. Dezember 1965 als Brigademechaniker bei MTS
Guben. Ab dem 01. Januar 1966 arbeitete er in verschiedenen Funktionen (Ingenieur für
Außendienst, Ingenieur für Instandhaltung, Abteilungsleiter Produktion, Betriebsteilleiter)
bei dem Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben, der ab dem 01. Januar 1977 als
Volkseigener Betrieb Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben (VEB KfL) firmierte.
Ab dem 01. März 1971 gehörte er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) an,
mit Wirkung zum 01. Januar 1990 wurde er auf den Antrag des Rats des Bezirks C in die
AVItech aufgenommen.
Den Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in dem Zeitraum
von Juli 1960 bis zum 30. Juni 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Oktober
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2002 ab, denn bei
dem VEB KfL habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie
oder Bau) gehandelt und er sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs.
2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB) gewesen. In dem
daraufhin anhängig gewesenen Klageverfahren bei dem Sozialgericht Cottbus – S 8 RA
63/03 – führte der Kläger bei seiner persönlichen Befragung in dem Termin am 26.
September 2003 u. a. aus, der VEB KfL sei damit beschäftigt gewesen, Landtechnik
instand zu setzen. Darüber hinaus sei in erheblichem Umfang für Industriebetriebe
produziert worden, z. B. Gewächshausteile, Anhänger, Anhängerteile, Stallungen und
vieles mehr. Die Neuproduktion sei bedeutend höher als die Instandsetzung gewesen.
Mit Schreiben vom 08. Oktober 2003 ergänzte der Kläger seine Angaben.
In Ausführung eines von dem Kläger angenommenen verfahrensbeendenden Vergleichs
erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2005 die Voraussetzungen des § 1
AAÜG an, da die betriebliche Voraussetzung erfüllt sei. Sie erkannte die Zeit vom 01.
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AAÜG an, da die betriebliche Voraussetzung erfüllt sei. Sie erkannte die Zeit vom 01.
Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in
diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte an. Sie lehnte die Anerkennung der Zeit vom
01. September 1960 bis zum 31. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech
ab, da die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt
worden sei. Die Zeit sei auch keinem anderen Zusatzversorgungssystem zuzuordnen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die
Tätigkeitsmerkmale und Arbeitsaufgaben seien in dem Beschäftigungsbetrieb immer die
gleichen gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2006 wies die Beklagte den
Widerspruch zurück. Der VEB KfL sei der Wirtschaftsgruppe 15489 zugeordnet worden.
Dieser gehörten Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und
Traktorenbaus an.
Dagegen hat der Kläger erneut Klage bei dem Sozialgericht Cottbus eingelegt. Er habe
bei dem VEB KfL über Jahre den Teilbetrieb geleitet, der speziell für die Neuproduktion
zuständig gewesen sei. Die betriebliche Voraussetzung sei deshalb auch für die Zeit vor
dem 01. Januar 1986 erfüllt. Im Weiteren hat er sich auf Kopien des Funktionsplans für
Abteilungsleiter Produktion, des Arbeitsvertrags vom 01. November 1977 sowie zweier
ökonomischer Verträge bezogen.
Die Beklagte hat erklärt, der VEB KfL sei erst mit Wirkung vom 01. Januar 1986 an der
Wirtschaftsgruppe 15510 (Landmaschinenbau) zugeordnet worden.
Sie hat außerdem darauf hingewiesen, dass der Kläger für Zeiten bis zum 31. Dezember
1976 nicht beschwert sei, da er ab dem 01. März 1971 der FZR beigetreten sei und das
vom Rentenversicherungsträger berücksichtigte Entgelt bis zum 31. Dezember 1976
ebenfalls die Beitragsbemessungsgrenze erreiche.
Das Sozialgericht hat Kopien aus der Akte des VEB Kombinat für Landtechnische
Instandhaltung Cottbus aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks
Cottbus beigezogen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. September 2007 hat der Kläger erklärt,
er sei seit 1975 Betriebsteilleiter im VEB KfL mit Sitz in Peitz, Betriebsteil Guben,
gewesen. Im Betriebsteil Guben sei zu 80 % produziert worden, die restlichen 20 % seien
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten gewesen.
Durch Urteil vom 12. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, das Vorbringen des Klägers belege nicht, dass es sich bei
der behaupteten Neuproduktion um den Hauptzweck des VEB KfL gehandelt habe. Auch
wenn möglicherweise im Betriebsteil Guben zu 80 % produziert worden sei, was für eine
überwiegende Produktion sprechen könne, sei hier nicht allein maßgeblich der
Betriebsteil, sondern der VEB KfL in seiner Gesamtheit mit allen Betriebsteilen.
Betriebsteile seien auch in der ehemaligen DDR juristisch nicht selbständig und keine
eigenständigen wirtschaftlichen Einheiten gewesen. Aus dem vorgelegten Funktionsplan
ergebe sich nichts anderes. Gegen das Vorbringen des Klägers spreche auch das Statut
des VEB Kombinat Landtechnik Cottbus vom 03. Januar 1984. Danach stellte auch im
Kombinat die Produktion, wenn überhaupt, nur ein Teilaufgabengebiet dar.
Der VEB KfL sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB
gewesen, denn er sei in der abschließenden Aufzählung nicht aufgeführt.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, bei dem
VEB KfL handele es sich sehr wohl um einen gleichgestellten Betrieb, denn in § 1 Abs. 2
der 2. DB seien Maschinen- Ausleih-Stationen (MAS) erwähnt. Die MAS sei 1949
gegründet worden und in die MTS, dann in die Reparaturtechnische Station (RTS) und
schließlich in den VEB KfL übergegangen. In diesem Betrieb sei er bis zu deren
Umbildung in eine GmbH tätig gewesen. Dabei sei es unerheblich, was in dem Betrieb im
Einzelnen produziert worden sei. Außerdem seien ihm mehrere Personen bekannt, die
im gleichen Betrieb und anderen KfL gearbeitet und die ihm versagte Anerkennung
erhalten hätten.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf
Anerkennung der ihm gezahlten Jahresendprämien unter Berücksichtigung der
Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R -
abgelehnt, da höhere als die bereits festgestellten Arbeitsverdienste nicht nachgewiesen
seien. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Bescheid unter Außerachtlassung
der im sozialgerichtlichen Verfahren gegen den Bescheid vom 15. April 2005 geltend
gemachten Ansprüche erteilt worden sei.
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Der Kläger, der ausdrücklich erklärt hat, die Frage der Berücksichtigung von
Jahresendprämien sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. September 2007 aufzuheben und
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15. April 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2006 zu verurteilen, auch die Zeit vom 01.
September 1960 bis zum 31. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur
Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die betriebliche Voraussetzung für einen Anspruch auf eine fiktive
Einbeziehung in die AVItech sei nicht erfüllt. Der VEB KfL sei kein Produktionsbetrieb
sondern ein volkseigener Betrieb für die Instandhaltung der Landtechnik der
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und volkseigenen Güter. Sie hätten in
erster Linie die Verfügbarkeit der mobilen Landtechnik gewährleistet. Bei den MTS habe
die unmittelbare und technische Produktionshilfe bei der Bewältigung der Feldarbeiten
der werktätigen Bauern, bei den Kreisbetrieben die Instandhaltung und Instandsetzung
im Vordergrund gestanden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. September 2009 sind die Beteiligten zu der
beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die
Registerakte der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Cottbus – Reg.Nr. 110-06-769 -
verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4
SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 01. September 1960 bis zum 31.
Dezember 1985 als solche der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der
AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5
des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des
Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte
nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem
persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu
bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten
zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen
sind (§ 5 AAÜG).
Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 15. April 2005
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG anerkannt. Diese positive
Statusentscheidung ist in dem Bescheid als feststellender Entscheidungssatz kenntlich
gemacht worden und unzweifelhaft zu erkennen. Sie beruht darauf, dass der Kläger mit
Wirkung zum 01. Januar 1990 in die AVItech aufgenommen und darüber eine Urkunde
erteilt wurde.
Die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der
AVItech ist dann anschließend nur für den Zeitraum vom 01. Januar 1986 bis zum 30.
Juni 1990 erfolgt, weil die Beklagte aufgrund einer Änderung der Wirtschaftsgruppe für
den VEB KfL in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR nunmehr davon
ausging, dass der VEB ab diesem Zeitpunkt ein Produktionsbetrieb der Industrie oder
des Bauwesens war.
Die Anerkennung weiterer Zeiten kommt nur in Betracht, wenn die Beschäftigung des
Klägers ab dem 01. September 1960 bei MTS an verschiedenen Orten sowie bei dem
Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben, der ab dem 01. Januar 1977 als VEB KfL
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Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben, der ab dem 01. Januar 1977 als VEB KfL
firmierte, die Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der 2. DB erfüllt.
Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von
drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist
gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche
Voraussetzung), und
2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und
zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des
Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der
2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik
am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers, der seit dem 08. Juli 1960 berechtigt ist,
die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, scheitert an den betrieblichen
Voraussetzungen. Der Kläger war erst ab dem 20. Dezember 1976 in einem VEB tätig,
denn erst zu diesem Zeitpunkt wurde der VEB KfL, der bis dahin als Kreisbetrieb für
Landtechnik Cottbus-Guben firmierte, in das Register der volkseigenen Wirtschaft des
Bezirks Cottbus eingetragen. Auch bei den verschiedenen MTS handelte es sich nicht
um volkseigene Betriebe.
Eine Anerkennung ab dem 20. Dezember 1976 bis zum 31. Dezember 1985 scheidet
ebenfalls aus, denn bei dem VEB KfL handelt es sich weder um einen volkseigenen
Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gemäß § 1 der VO-
AVItech noch um einen gleichgestellten Betrieb i. S. von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Das
Sozialgericht hat dies zutreffend entschieden. Es hat sich mit allen Einwänden des
Klägers, die er im Berufungsverfahren im Wesentlichen wiederholt, ausführlich und unter
Bezugnahme auf die vom BSG entwickelte Rechtsprechung zum Begriff des
Produktionsbetriebs auseinandergesetzt. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und
verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Bei der MTS und dem Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben, bei dem der Kläger
ab dem 01. Januar 1966 tätig war, handelt es sich auch nicht um einen gleichgestellten
Betrieb i. S. von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Weder MTS noch Kreisbetriebe für Landtechnik
(siehe im Weiteren zu der historischen Entwicklung der MAS das Urteil des LSG Sachsen-
Anhalt vom 20. April 2006 – L 1 RA 253/03 – zitiert nach Juris) sind in der abschließenden
Aufzählung dieser Vorschrift aufgeführt. Mit Blick auf die Neueinbeziehungsverbote in
dem zu Bundesrecht gewordenen RAnglG der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F
Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag ) und im EinigVtr (vgl. Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Satz 1 Halbs. 2 zum EinigVtr) ist eine
erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus
nicht erlaubt (Art. 20 Abs. 3 GG), so dass ein Analogieverbot besteht (BSG vom 07.
September 2006 – B 4 RA 39/05 R –zitiert nach Juris).
Letztlich kann der Kläger seinen Anspruch nicht darauf stützen, dass - unbenannte -
Kollegen in die AVItech einbezogen worden sein sollen. Zum einen gibt es keine
Gleichbehandlung im Unrecht, zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die Kollegen aufgrund eines Einzelvertrags, einer Versorgungszusage bereits zu DDR-
Zeiten oder aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung einzubeziehen waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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