Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.03.2010

LSG Berlin-Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, arbeitsüberlastung, vergütung, fristeinhaltung, quelle, sammlung, link, kontrolle, gesellschaft, verschulden

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 2 SF 218/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 2 Abs 3 S 3 JVEG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Arbeitsüberlastung
Tenor
Die Festsetzung einer Vergütung für das Gutachten vom 26.03.2010 im
Verfahren L 33 R 1229/08 wird abgelehnt.
Gründe
Die Festsetzung der beantragten Vergütung war abzulehnen, da der Anspruch erloschen
ist und Gründe für die Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist nicht vorliegen.
Nach § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten seit
Eingang des schriftlichen Gutachtens bei Gericht geltend gemacht wird. Da das
Gutachten am 15. April 2010 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als
beauftragender Stelle eingegangen ist, die Vergütung aber erst mit am 20. Juli 2010 bei
Gericht eingegangener Rechnung geltend gemacht wurde, ist der Anspruch erloschen.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 JVEG gewährt das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist
gehindert war. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat sich
sinngemäß auf die mit der Übernahme der Chefarztposition verbundene
Arbeitsüberlastung bei vorrangig zu Verwaltungsaufgaben zu behandelnden Patienten
berufen. Arbeitsüberlastung ist allerdings nicht geeignet, Fristversäumnisse zu
entschuldigen. Arbeitsüberlastung muss der Berechtigte bei seinen Vorkehrungen zur
Fristeinhaltung in seine Überlegungen einbeziehen (vgl. BGH NJW 96, 997; NJW 03, 1528).
Gesetzlich angeordnete Fristen sind einzuhalten. Grundsätzlich darf die
Rechtsgemeinschaft erwarten, dass derjenige, dem die Fristeinhaltung obliegt, alles
dafür Erforderliche tut. Arbeitsüberlastung ist ein in der modernen Gesellschaft alltäglich
zu beobachtendes Phänomen und vermag deshalb das Versäumen einer gesetzlichen
Frist nicht zu entschuldigen. Umstände, die derart chaotische Verhältnisse begründen
könnten, dass nicht einmal mehr die Kontrolle eines Fristenkalenders erwartbar ist, sind
weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht
erstattet (§ 4 Abs. 4, 7 JVEG).
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