Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

LSG Berlin-Brandenburg: eheähnliche gemeinschaft, eheähnliche lebensgemeinschaft, aufschiebende wirkung, erlass, sozialleistung, behörde, rechtsschutz, wahrscheinlichkeit, darlehensvertrag, wohnung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
29. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 29 B 1212/05 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 SGG, § 66 SGB 1, §
7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB 2, § 9
Abs 2 S 1 SGB 2
(einstweiliger Rechtsschutz - Bescheid nach § 66 SGB 1 -
Anordnungsanspruch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bedarfsgemeinschaft - eheähnliche Gemeinschaft - Indiz)
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der Antragsteller wohnt mit Frau C. S. (im folgenden Frau S.) in einer 60 m² großen 3-
Zimmerwohnung mit einer Küche und einem Bad. Er trat im Jahre 2001 in das
diesbezügliche Mietverhältnis ein.
Auf seinen Antrag vom 27. September 2004 bewilligte ihm die Antragsgegnerin zunächst
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bescheid vom 09. Dezember 2004)
für die Zeit bis 30. Juni 2005. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin erklärte der Kläger
unter dem 20. Mai 2005 schriftlich, dass er im März 2001 bei Frau S. eingezogen sei und
über deren Einkünfte und Vermögen keine Auskünfte geben könne. Frau S. machte mit
einem Schreiben vom 20. Mai 2005 gegenüber der Antragsgegnerin keine Angaben
hinsichtlich ihrer Einkünfte und ihres Vermögens. Der Antragsteller und Frau S.
erschienen am 24. Juni 2005 zu einer persönlichen Vorstellung bei der Antragsgegnerin;
diesbezüglich wird Bezug genommen auf den von Frau S. unterschriebenen
Aktenvermerk Blatt 28 der Verwaltungsakte. Ebenfalls am 24. Juni 2005 beantragte der
Antragsteller die Fortzahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit
Schreiben vom 25. Juni 2005 erklärte Frau S. erneut, dass zwischen ihr und dem
Antragsteller keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe und nannte als Begründung das
Nichtvorliegen der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Feststellung einer
eheähnlichen Gemeinschaft. Einen Hausbesuch lies Frau S. nicht zu. Sie erklärte
lediglich die Wohnung sei „normal" eingerichtet.
Die Antragsgegnerin lehnte daraufhin den Antrag auf Fortzahlung von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende ab (Bescheid vom 07. September 2005). Sie
stützte diesen Bescheid auf § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Hiergegen
erhob der Antragsteller am 14. September 2005 Widerspruch: Er könne keine Angaben
zum Einkommen und Vermögen von Frau S. machen.
Bereits am 15. Juli 2005 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung
beim Sozialgericht Neuruppin beantragt. In einer von ihm und Frau S. unterzeichneten
„eidesstattlichen Versicherung" vom 15. Juli 2005 wird u.a. erklärt, dass man
wirtschaftlich vollkommen selbständig sei. Er habe keinen Zugriff auf die Finanzen der
Frau S. und erhalte von ihr auch keine freiwilligen Leistungen. Vorgelegt wurde ein
Darlehensvertrag, nachdem Frau S. dem Antragsteller ein Darlehen von monatlich
199,40 € gewährt, was den monatlichen anteiligen Kosten für Miete und Nebenkosten
entspricht. Es werde ein Zinssatz von 10 % vereinbart.
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 22. August 2005 den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgewiesen. Zwischen dem Antragsteller und Frau S. bestehe
nach summarischer Prüfung eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Zwar trage die
Antragsgegnerin die objektive Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft, diese sei allerdings eingeschränkt, wenn nach der
Lebenserfahrung ein Schluss auf bestimmte Tatsachen nahe liege und sich der
Antragsteller darauf beschränke, in seiner Sphäre liegende Tatsachen pauschal zu
bestreiten. Darüber hinaus sei auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben, da nach den
vorliegenden Unterlagen dem Antragsteller eine Lebensversicherung ausgezahlt worden
sei und er darüber hinaus Gutschriften auf seinem Konto verbuchen könne.
Der gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 26. August 2005 zugestellten
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Der gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 26. August 2005 zugestellten
Beschluss eingelegten Beschwerde vom 22. September 2005 hat das Sozialgericht nicht
abgeholfen. Mit dieser wird weiterhin das Nichtvorliegen einer eheähnlichen
Gemeinschaft vorgetragen und darüber hinaus erklärt, dass der Betrag von 4096,92 €
aus dem Rückkauf der Lebensversicherung in Höhe von 3.000,00 € für die Rückzahlung
eines Darlehens verwendet worden sei. Vorgelegt wurde diesbezüglich ein
Darlehensvertrag zwischen dem Antragsteller und Frau S. vom 11. Oktober 2004, nach
dem Frau S. dem Antragsteller einen zinslosen Kredit in Höhe von 3.000, 00 €
„ausschließlich zum Kauf eines Autos" gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt, auch der Verwaltungsakten der
Antragsgegnerin, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen
eines zu sichernden Rechts, den so genannten Anordnungsanspruch, und die
Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, den
so genannten Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-, § 920 Abs. 2 ZPO).
Maßgebend sind - auch im Beschwerdeverfahren - die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
In Bezug auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit ab dem 01.
Juli 2005, wie vom Antragsteller beantragt, bis zur Entscheidung des erkennenden
Senats steht dem Antragsteller kein Anordnungsgrund zur Seite. Derartige Ansprüche
für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens anerkannt werden. Diese sind in einem Hauptsacheverfahren
geltend zu machen. Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn die
sofortige Verfügbarkeit von für zurückliegende Zeiträume zu zahlende Hilfen zur
Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist. Diesbezüglich hat
der Antragsteller nichts geltend gemacht.
Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, im Wege der
einstweiligen Anordnung Leistungen für die Zeit ab der Entscheidung des Senats zu
erhalten, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch.
Obwohl die Antragsgegnerin die Leistungen mit Bescheid vom 07. September 2005
gegenüber dem Antragsteller aufgrund eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides
einstellte, ist der Senat nicht gehindert, im Rahmen eines Verfahrens nach § 86 b Abs. 2
SGG über das Vorliegen eines Anordnungsanspruches zu entscheiden. Zwar hat das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 1985 (BVerwGE 71,8 = NVZ
1985, 490) u.a. ausgeführt:
„…. in § 66 SGB I ist ein eigenständiger Versagungsgrund normiert. Die Anwendung
dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend
gemachten Sozialleistungen nicht erfüllt sind. … Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I
gestützten Versagungsbescheides ist allein danach zu beurteilen, ob die in dieser
Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei seinem Erlass erfüllt waren; …Ist die
Rechtmäßigkeit der Versagung der Sozialleistung u.a. davon abhängig, dass die
(materiell-rechtlichen) Voraussetzungen der beantragten Sozialleistung nicht -
anderweitig, d.h. unabhängig von der unterlassenen Mitwirkung des Antragstellers -
nachgewiesen sind, dann kann im Wege der Klage gegen einen auf § 66 SGB I
gestützten Versorgungsbescheid grundsätzlich auch nicht die Verpflichtung der Behörde
zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten werden. …"
Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine auf Gewährung von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende gerichtete Verpflichtungsklage jedenfalls solange
unzulässig ist, so lange ein auf § 66 SGB I gestützter Bescheid Wirksamkeit entfaltet.
Das bedeutet, dass ein auf § 66 SGB I gestützter Bescheid vor einer gerichtlichen
Entscheidung über das Vorliegen der materiell - rechtlichen Voraussetzungen der
beantragten Sozialleistungen entweder durch einen anderen Bescheid bestandskräftig
oder durch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig aufgehoben werden müsste.
Dabei entfaltet der vom Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.
September 2005 eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB
II). Daraus folgt, dass eine vom Antragsteller im jetzigen Zeitpunkt auf Leistungen der
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II). Daraus folgt, dass eine vom Antragsteller im jetzigen Zeitpunkt auf Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende gerichtete Verpflichtungsklage unzulässig wäre, weil
der Antragsteller zunächst eine Anfechtungsklage mit dem Ziel erheben müsste, den
auf § 66 SGB I gestützten Bescheid vom 07. September 2005 aufzuheben, um dessen
Wirkung zu beseitigen.
Überträgt man diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze
unmittelbar auf das mit der Verpflichtungsklage korrespondierende einstweilige
Rechtsschutzverfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG, das auf die Verpflichtung der
Antragsgegnerin zur Weitergewährung von Sozialleistungen gerichtet ist, so würde das
dazu führen, dass, so lange der auf § 66 SGB I gestützte Bescheid wirksam ist, auch ein
Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG (ebenso wie eine in der Hauptsache erhobene
Verpflichtungsklage) unzulässig wäre.
Bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Problematik
nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war jedoch anerkannt, dass dieses
Ergebnis mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist, insbesondere mit
der aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und aus Art. 20 GG abzuleitenden allgemeinen
Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, die auch für den vorläufigen
Rechtsschutz gilt, nicht zu vereinbaren wäre. Sollte nämlich die gerichtliche Prüfung des
Vorliegens der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs im Sinne des § 86 b Abs. 2
SGG deshalb nicht möglich sein, weil ein wirksamer Bescheid nach § 66 SGB I
entgegensteht, könnte das dazu führen, dass der Sozialleistungsträger durch den Erlass
von - auch rechtswidrigen, aber wirksamen - Bescheiden nach § 66 SGB I die Gewährung
von Sozialleistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG
gewissermaßen „blockieren" könnte, was nicht hinnehmbar wäre ( vergleiche zum
Ganzen Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. April 1994, Az. 12 CE
94.99).
Folglich ist das Gericht im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG, hier das Landessozialgericht,
nicht gehindert, auch dann über das Bestehen eines Anordnungsanspruches, also den
materiellen Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, zu
entscheiden, wenn die Antragsgegnerin, die Bewilligung von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende mit einem auf § 66 SGB I gestützten Bescheid
versagte oder die Weiterbewilligung einstellte. Dies kann allerdings nur gelten, wenn
dieser auf § 66 SGB I gestützte Bescheid noch nicht bestandkräftig geworden ist; das ist
hier der Fall, weil der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.
September 2005 -frist- und formgerecht- Widerspruch eingelegt hat.
Andererseits ist es im Rahmen einer Entscheidung nach § 86 b Abs. 2 SGG nicht
möglich, die rechtlichen Voraussetzungen zu überprüfen, die zu dem Erlass eines
Bescheides nach § 66 SBG I geführt haben. Gleichwohl können dieselben Umstände, die
zum Erlass des Bescheides nach § 66 SGB I geführt haben, im Verfahren nach § 86 b
Abs. 2 SGG im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches zum Tragen
kommen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleibt die Beschwerde erfolglos, weil es an der
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt (§ 86 b Abs. 2 SGG, § 920 Abs. 2
ZPO).
Der Antragsteller hat nämlich bisher nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er im
Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig ist.
Die Hilfebedürftigkeit ist vorliegend im Hinblick auf die zwischen dem Antragsteller und
Frau S. bestehende eheähnliche Gemeinschaft nicht ersichtlich.
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II
liegt dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem
Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft -
durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner
füreinander begründen (vergleiche zu § 122 BSHG: BVerwG Urteil vom 17. Mai 1995, Az.
5 C 16 /93, BVerwGE 98, 195 ff.). Ob eine solche Lebensgemeinschaft auf der Grundlage
entsprechender innerer Bindungen auf Dauer angelegt ist, kann letztlich nur anhand von
Indizien festgestellt werden. Grundsätzlich ist hierzu die Wohngemeinschaft der Partner
erforderlich. Als weitere Hinweistatsachen dienen die (lange) Dauer des
Zusammenlebens, bekannte intime Beziehungen, eine Versorgung von Kindern und
Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis, über Einkommens- und
Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Diese Aufzählung ist aber
weder abschließend, noch müssen diese Indizien kumulativ vorliegen, um die Annahme
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weder abschließend, noch müssen diese Indizien kumulativ vorliegen, um die Annahme
einer eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Entscheidend ist stets das
Gesamtbild der für den streitgegenständliche Zeitraum festgestellten Indizien (BVerwG,
a.a.O., vergleiche auch BSG, Urteil vom 29. April 1998, B 7 AL 56/97 R, SozR 3- 4100 §
119 Nr. 15). Dabei ist es Sache der Behörde, das Vorliegen einer eheähnlichen
Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II im Hauptsacheverfahren
nachzuweisen und dementsprechend in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. Die Beweislast der Behörde für
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II zwingt allerdings nicht
dazu, nur dann vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn dies
von den Betroffenen zugestanden wird. Vielmehr beurteilt sich die Frage nach allen
äußeren objektiv erkennbaren Umständen. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner
kommt in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu
berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren
haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche
Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. OVG, Lüneburg,
Beschluss vom 26. Januar 1998 - 12 N 345/98 -, FEVS 48, Seite 545 m.w.N.). Dies
beweist insbesondere das Schreiben der Frau S. an die Antragsgegnerin vom 25. Juni
2005, in dem sie die von der Rechtsprechung erarbeiteten Indizien für das Vorliegen
einer eheähnlichen Gemeinschaft Punkt für Punkt bestreitet.
Nach diesen Maßstäben liegt angesichts der derzeit vorhandenen Erkenntnisse mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem
Antragsteller und Frau S. vor. Die Wohngemeinschaft wird von den beiden nicht
bestritten. Auch hat Frau S. beim Hausbesuch erklärt, die Wohnung sei „ normal"
eingerichtet. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ein ihm zugeordnetes
Zimmer bewohnt, das auch ein eigenständiges Leben ggf. mit einem anderen Partner
zuließe. Auch ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit Frau S. „aus einem Topf"
wirtschaftet. Darauf deutet der gemeinschaftlich unterzeichnete Mietvertrag. Die
entgegenstehenden Erklärungen des Antragstellers sowie von Frau S. und der
vorgelegte Darlehensvertrag erscheinen dem gegenüber wenig glaubhaft. Es ist insoweit
nicht einmal vorgetragen, dass insbesondere in der gemeinschaftlich genutzten Küche
eine Trennung der Wirtschaftsgüter zwischen dem Antragsteller und Frau S. stattfindet.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Antragsteller bei Frau S. im Jahre 2001
eingezogen ist, ist auch davon auszugehen, dass er über die Einrichtungsgegenstände
der Frau S. „verfügen", d. h. diese uneingeschränkt nutzen kann. „Verfügen" in diesem
Sinne bedeutet - wie auch in einer Ehe - nicht die Berechtigung, sie gegen den Willen des
Partners zu veräußern (vergleiche LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.
September 2005, L 14 B 47/05 AS ER).
Aufgrund dieser und der bereits vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss
genannten Indizien, auf den insoweit entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen
wird, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen dem
Antragsteller und Frau S. eine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Mithin kommt es für
die Leistungsgewährung auch auf das Einkommen und das Vermögen der Frau S. an.
Mangels entsprechender Angaben lässt sich nicht feststellen, dass das (Gesamt-)
Einkommen nicht ausreicht, um auch den Bedarf des Antragstellers zu decken.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).
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