Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.08.2008

LSG Berlin-Brandenburg: anhaltende somatoforme schmerzstörung, rente, psychische störung, lege artis, ärztlicher dienst, behandlung, fibromyalgie, wechsel, gesundheit, verdacht

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 R 1648/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 43 SGB 6
Erwerbsminderung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29.
August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser
Erwerbsminderung.
Die 1964 in der Türkei geborene, seit 1979 in Deutschland lebende Klägerin ist
geschieden und hat einen erwachsenen Sohn. In der Türkei besuchte sie sechs Jahre
lang die Volksschule und arbeitete dann auf dem Hof ihrer Großeltern mit. In
Deutschland absolvierte sie eine Berufsvorbereitungsmaßnahme; einen Beruf erlernte
sie nicht. Von 1981 bis Ende April 2004 war sie, unterbrochen von Zeiten des
Mutterschutzes, der Krankheit und der Arbeitslosigkeit, im Wesentlichen als Verkaufshilfe
erwerbstätig.
Bei der Klägerin war zunächst ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt; mit
Bescheid vom 30. Juni 2006 wurde ein solcher von 40 festgestellt.
Am 27. Dezember 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer
Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, ihrer Auffassung nach keine Arbeiten mehr
verrichten zu können, weil sie aufgrund eines Schulter-Arm-Syndroms, eines
Bandscheibenvorfalls im Bereich der Lendenwirbelsäule, einer Degeneration der
Wirbelsäule und Depressionen nur noch über Restfähigkeiten verfüge, die nicht beliebig
abrufbar seien.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten zwei Berichte des Radiologen F über am
22. Oktober 2002 bzw. am 10. Mai 2004 durchgeführte Untersuchungen der
Lendenwirbelsäule sowie ein Bericht des Radiologen C über eine am 30. Januar 2006
durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule vor. Auf
Veranlassung der Beklagten untersuchte der Orthopäde Dr. R die Klägerin am 17. Januar
2006 und erstellte ein Gutachten, in welchem er die Diagnosen Zervikobrachialsyndrom
bei verspannter Schulter-Nacken-Muskulatur, Lumbalsyndrom ohne Funktionsminderung
und Verdacht auf Somatisierungsstörung stellte. Das Leistungsvermögen der Klägerin
beurteilte er als hinreichend für die vollschichtige Verrichtung leichter bis mittelschwerer
Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, wobei Tätigkeiten mit
Überkopfarbeit sowie Leiter- und Gerüstarbeiten und Arbeiten mit Absturzgefahr
vermieden werden sollten. Auch in ihrer letzten Tätigkeit als Verkäuferin könne die
Klägerin noch vollschichtig arbeiten. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe aus
orthopädischer Sicht nicht. Nachdem die Internistin Dr. C unter dem 3. Februar 2006
prüfärztlich Stellung genommen hatte, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit
Bescheid vom 7. Februar 2006 ab.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 27. Februar 2006 Widerspruch ein, zu dessen
Begründung sie ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. B vom 23. Februar 2006
beifügte. Darin heißt es, seiner Auffassung nach seien die Beschwerdebilder, die zur
Ablehnung geführt hätten, nicht genügend gewürdigt worden. Insbesondere sei der
Bescheid offenbar ohne Berücksichtigung der MRT-Untersuchungen vom 30. Januar 2006
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Bescheid offenbar ohne Berücksichtigung der MRT-Untersuchungen vom 30. Januar 2006
erfolgt. Dort seien massive Einschränkungen im Bereich der Hals- und
Lendenwirbelsäule beschrieben, die zu weitreichenden Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit führten. Eine Erwerbstätigkeit von täglich mindestens sechs Stunden an
fünf Wochentagen sei nach hausärztlicher Ansicht nicht leistbar. In beiden Armen sei es
bei der Klägerin bereits zu Parästhesien und einem Abfall der groben Kraft gekommen.
Im Bereich der Halswirbelsäule sei folgerichtig bereits eine Verlagerung des Myelons
beschrieben. Ebenso ausgeprägt seien die Destruktionen mit neurologischer
Symptomatik auch im Lendenwirbelsäulenbereich. Hier würden eine
Doralschlauchpellotierung sowie Bandscheibenvorfälle im Bereich L4/L5 beschrieben.
Mit Bescheid vom 21. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Daraufhin hat die Klägerin am 19. April 2006 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um
ihr Begehren weiterzuverfolgen. Sie hat weitere Atteste ihres Hausarztes Dr. B vom 30.
Mai 2006, vom 12. Februar 2007, vom 21. Februar 2007 mit anliegender Ablichtung
eines vom 9. Februar 2007 datierenden Berichts über eine am Vortag durchgeführte
Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule, vom 24. August 2007, vom 22.
Oktober 2007, dem ein Aufsatz von Prof. Dr. F zum Krankheitsbild der Fibromyalgie
beigefügt war, und vom 15. November 2007 zu den Akten gereicht.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. B vom 16. Mai 2006,
der Fachärztin für Nervenheilkunde I vom 4. Dezember 2006, des Neurochirurgen Dr. Z
vom 4. Dezember 2006, des Orthopäden Dr. K vom 15. Dezember 2006, dem an noch
nicht bekannten medizinischen Unterlagen ein Befundbericht der Neurologin S vom 10.
September 2006 in Ablichtung beilag, und schließlich des psychologischen
Psychotherapeuten N von Kügelgen vom 3. Januar 2007 eingeholt.
Aus der beim Landesamt für Gesundheit und Soziales, Versorgungsamt, bezüglich der
Klägerin geführten Akte hat das Gericht ein von Dr. B unter dem 4. Juni 2006 erstelltes
ärztliches Attest zur Vorlage beim Versorgungsamt, ein unter dem 7. Juni 2006 von dem
Internisten Dr. S erstelltes Gutachten und Laborbefunde vom 5. September 2005
abgelichtet und zu den Gerichtsakten genommen. Ein von Dr. S, ärztlicher Dienst der
Agentur für Arbeit Berlin-Süd, unter dem 6. November 2006 für das JobCenter
Tempelhof-Schöneberg erstelltes Gutachten nach Aktenlage ist in Ablichtung
beigezogen und zu den Akten genommen worden.
Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat der Arzt für Orthopädie, Rheumatologie,
Handchirurgie und physikalische Medizin Prof. Dr. S die Klägerin am 29. Juni 2007
untersucht und unter dem 24. Juli 2007 ein Sachverständigengutachten erstellt. Darin
heißt es, auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet bestünden degenerative
Umformungen, insbesondere der Bandscheiben im Bereich der Hals- und
Lendenwirbelsäule mit geringgradigen Nervenwurzelreizerscheinungen. Es liege eine
beginnende Rotatorenmanschettenerkrankung der linken Schulter vor und eine
Fibromyalgie. Schließlich bestehe ein funktionell unbedeutendes Überbein am
Handgelenk. Die Klägerin könne auch unter Berücksichtigung dieser gesundheitlichen
Störungen noch über die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich
regelmäßig leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von extremer Kälte,
Feuchtigkeit oder Zugluft verrichten. Sie könne in allen Haltungsarten arbeiten, wobei
eine der Haltungsarten auch überwiegen könne; ein gelegentlicher Wechsel sei
erforderlich. Wegen des Weichteilrheumatismus’ solle sie nicht in Früh-, Spät- oder
Nachtschichten, sondern nur in Tagschichten arbeiten. Auf Leitern und Gerüsten könne
sie nicht mehr tätig sein. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei geringgradig
herabgesetzt. Die festgestellten Leiden schränkten die Klägerin nicht in der Ausübung
geistiger Tätigkeiten ein. Uneingeschränkt sei auch die Wegefähigkeit. Die üblichen
Pausen reichten aus. Die festgestellten qualitativen Einschränkungen des
Leistungsvermögens bestünden seit der Rentenantragstellung; eine wesentliche
Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht erkennbar, eine wesentliche Besserung
des Krankheitsbildes nicht zu erwarten.
Ebenfalls auf Veranlassung des Sozialgerichts hat der Neurologe und Psychiater Dr. van
H die Klägerin am 26. September 2007 untersucht und unter dem 30. September 2007
ein weiteres Sachverständigengutachten erstellt. Darin heißt es zusammenfassend, es
bestünden auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet eine Migräne, eine Wurzelirritation
bei L5/S1 bei spinaler Stenosierung bei L4/L5, eine mittelschwere somatoforme
Schmerzstörung, eine Dysthymie sowie ein Agoraphobie. Dabei seien die
therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung der Migräne, der depressiven Störung
und der Agoraphobie nicht ausgeschöpft. Eine verhaltenstherapeutische Behandlung der
agoraphoben Störung sei noch nicht begonnen worden; auch sei kein stationäres
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agoraphoben Störung sei noch nicht begonnen worden; auch sei kein stationäres
Heilverfahren durchgeführt worden. Hingegen erfolge die Behandlung der somatoformen
Schmerzstörung lege artis in einer Kombination einer psychiatrisch-
psychotherapeutischen orthopädisch-hausärztlichen Behandlung. Auch in der
Kombination dieser Erkrankungen ergäben sich aus nervenärztlicher Sicht bezüglich des
Leistungsvermögens deutliche qualitative, jedoch keine quantitativen Einschränkungen.
Die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten verrichten. Diese sollten in
geschlossenen Räumen oder im Freien ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Zugluft, Staub
und Feuchtigkeit stattfinden. Der Wechsel der Haltungsarten müsse spontan und
jederzeit vornehmbar sein. Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung, festgelegtem
Arbeitsrhythmus und unter Zeitdruck seien ebenso wenig möglich wie das Heben und
Tragen von Lasten über 5 kg. Im Wechsel von Früh- und Spätschicht könne die Klägerin
arbeiten, in Nachtschicht jedoch nicht mehr. Kurzzeitig und gelegentlich könne sie auf
Leitern und Gerüsten arbeiten. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Arme und der
Beine sei herabgesetzt. In der Ausübung geistiger Arbeiten beschränkten die
festgestellten Leiden die Klägerin nicht. Sie sei zwar in der Lage, viermal täglich einen
Fußweg von mehr als 500 m in 20 min zurückzulegen, sie könne jedoch derzeit nicht
zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Eine Begleitperson sei nicht
erforderlich. Die Leistungseinschränkungen seien auf die Schmerzerkrankung, die
depressive Erkrankung und die Agoraphobie zurückzuführen. Das Leistungsvermögen
habe sich seit der Rentenantragstellung nicht geändert. Es bestehe die begründete
Aussicht, dass die Leistungsminderung zumindest teilweise behoben werden könne.
Möglich seien eine Intensivierung der medikamentösen Behandlung sowie eine
Intensivierung der verhaltenstherapeutisch-nervenärztlichen Behandlung und die
Durchführung eines Rehabilitationsverfahrens.
Auf Bitte des Sozialgerichts hat der Sachverständige Dr. von H Einwände gegen sein
Gutachten gewürdigt und ergänzend Stellung genommen. Dabei hat er zur Frage der
Wegefähigkeit ausgeführt, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Klägerin
auch unter zumutbarer Willensanstrengung aufgrund der agoraphoben Symptomatik
ohne eine verhaltenstherapeutische Bearbeitung des Problems nicht möglich sei.
Grundsätzlich reiche ein Zeitraum von sechs Monaten aus, um eine agoraphobe
Symptomatik zumindest deutlich zu bessern.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Gesamtbeurteilung habe ergeben,
dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig sei.
Zwar sei die Wegefähigkeit derzeit eingeschränkt. Da die auf die agoraphobe
Symptomatik zurückzuführende Problematik jedoch grundsätzlich innerhalb eines
Zeitraums von sechs Monaten gut therapierbar sei, liege keine andauernde, nämlich
einen Zeitraum von sechs Monaten überdauernde, relevante Beeinträchtigung vor. Auch
bestehe bei der Klägerin diesbezüglich offenbar kein erheblicher Leidensdruck, denn eine
adäquate Therapie sei bislang nicht durchgeführt worden.
Gegen den ihr am 4. September 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
24. September 2008 Berufung eingelegt. Sie hat ein ärztliches Attest des behandelnden
Allgemeinmediziners Dr. B vom 3. Juni 2010 und einen an diesen gerichteten Arztbrief
der Internisten Dr. H, Dr. R und M vom 19. Mai 2010 in Ablichtung zu den Akten gereicht.
Unter dem 2. März 2009 hat sich der behandelnde psychologische Psychotherapeut N
von Kügelgen an das Gericht gewandt und mitgeteilt, dass die psychische Situation der
Klägerin sich seiner Einschätzung nach in den vergangenen Wochen verschlechtert habe.
Seinem Schreiben hat er vom 10. Juli 2007 und vom 5. Februar 2008 datierende Berichte
über den Verlauf der Behandlung der Klägerin in Ablichtung beigefügt. Unter dem 17.
März 2009 hat der Psychologe einen Befundbericht erstellt.
Auf Veranlassung des Gerichts hat der Psychiater und Psychotherapeut Dr. B die
Klägerin am 12. Juni 2009 untersucht und unter demselben Datum ein Gutachten
erstellt. Darin diagnostiziert er eine neurotische Entwicklung, eine zunehmend
neurotische Depression in dysthymer, schmerzbetonender und zeitweise vermeidender
symptomatischer Ausprägung, im psychopathologischen Querschnittsbild als Dysthymia
und anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu klassifizieren. Unter Auslassung der
Fibromyalgie bleibe bezogen auf die körperlichen Leiden und Beeinträchtigungen das
Gutachten des Orthopäden und Rheumatologen Prof. Dr. S vom September 2007 gültig.
Bei der festgestellten psychischen Störung handele es sich um eine frühe Störung der
Erlebnisverarbeitung. Die Klägerin dramatisiere im Vortrag etwas, ohne in körperlicher
Untersuchung bedeutsam zu aggravieren. Die dem Bewusstsein nicht entzogene
Fehlhaltung sei nicht durch ärztliche Intervention allein, wohl aber mit zumutbarer
Willensanstrengung zu überwinden. Dabei sei die Vorenthaltung der Rente von
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Willensanstrengung zu überwinden. Dabei sei die Vorenthaltung der Rente von
wesentlicher Bedeutung. Es gehe auch um den Verzicht auf - zuletzt bitteren -
Krankheitsgewinn. Eine gesundheitliche Belastung sei im Fall der Arbeitsaufnahme nicht
zu erwarten. Arbeitete die Klägerin noch, so geschähe dies nicht auf Kosten ihrer
Gesundheit. Sie könne, ohne auf Kosten ihrer Gesundheit zu arbeiten, täglich
regelmäßig noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter insofern
geschützten Witterungsbedingungen verrichten, als sie sich vor nasskalter Witterung und
Zugluft schützen können sollte. Das Heben und Tragen sei auf leichte bis mittelschwere
Lasten zu begrenzen. Diese Arbeiten könne die Klägerin im Stehen, Gehen und Sitzen
verrichten. Ein Wechsel der Haltungsarten sei ergonomisch günstig, ohne als definierte
Bedingung formuliert werden zu können. Zu meiden seien Arbeiten auf hohen Leitern
und Gerüsten, dabei sei weder an Haushalts- noch Regalleitern gedacht. An einseitigen
körperlichen Belastungen seien Überkopfarbeiten zu vermeiden. Einschränkungen der
Belastbarkeit von Wirbelsäule und Extremitäten seien durch Gewichtsbegrenzung und
den Ausschluss einseitiger körperlicher Belastungen angemessen berücksichtigt. Für
eine Übergangszeit seien ausgesprochen stressbelastete Arbeiten unter Zeitdruck, im
Akkord und maschinengetaktet am Fließband überfordernd. Ein sonst üblicher
Arbeitsrhythmus sei gut zu leisten. Von Arbeiten in Nachtschicht sei abzuraten; in
Wechselschicht könne die Klägerin arbeiten. In der Ausübung geistiger Tätigkeiten sei die
Klägerin - unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsniveaus - nicht beschränkt. Die
Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die üblichen Pausenregelungen reichten aus. Die
Einschränkungen bestünden unverändert seit Antragstellung. Eine quantitative
Einschränkung sei nicht zu erkennen und auch nicht zu erkennen gewesen. Der hier zur
Beurteilung stehende sozialmedizinische Verlauf sei ausgelöst durch den Verlust des
Arbeitsplatzes im Jahr 2004, nicht durch neu aufgetretene Krankheiten.
Nachdem die Klägerin Einwände gegen das Gutachten erhoben hatte, hat der
Sachverständige Dr. B unter dem 29. Oktober 2009 ergänzend gutachterlich Stellung
genommen. Dabei hat er insbesondere zur Wegefähigkeit, zur Migräne, zur Fibromyalgie
und zur somatoformen Schmerzstörung weitere Ausführungen gemacht.
Zusammenfassend hat er sein Gutachten nach kritischer Gewichtung der Einwände
uneingeschränkt in seiner Gültigkeit aufrechterhalten.
Nachdem die Klägerin nochmals Einwände erhoben hatte, hat der Sachverständige
unter dem 17. Februar 2010 eine zweite ergänzende gutachterliche Stellungnahme
abgegeben und mitgeteilt, dass die Auseinandersetzung mit den von der Klägerin
bezogenen theoretischen Positionen über den konkreten Fall hinausgehende
Erörterungen erforderlich gemacht hätten. Zusammenfassend sei zu sagen, dass ihre
Argumente im Ergebnis nicht stichhaltig seien, so dass auch eine andere als die im
Gutachten mitgeteilte Beurteilung nicht erfolgen könne.
Die Klägerin, die die Leistungsbeurteilung von Dr. B für unzutreffend und weitere
Ermittlungen für erforderlich hält, beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2008 sowie den
Bescheid vom 7. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März
2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. Dezember 2005 Rente
wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbs-minderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und sieht ihre Auffassung durch
die Ergebnisse der im Laufe des Verfahrens angestellten medizinischen Ermittlungen,
insbesondere der Sachverständigengutachten, bestätigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf
den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
(VSNR) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft und
form- und fristgerecht erhoben (§ 143 und 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), sie ist aber
nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen, denn einen
Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat die Klägerin
nicht; zu Recht hat die Beklagte ihren darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den
Widerspruch zurückgewiesen.
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Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt die
Klägerin nicht. Anspruch auf eine derartige Rente besteht nach § 43 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für Versicherte bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf
nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§
43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI); voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI
diejenigen, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können.
Zwar sind hier, wovon die Beklagte zutreffend ausgegangen ist, die für die
Rentengewährung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn 2 und 3 SGB VI erforderlichen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin ist aber nicht
erwerbsgemindert, denn sie ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§
43 Abs. 3 SGB VI).
Die Gesundheit der Klägerin ist, wie sich aus den vorliegenden zahlreichen medizinischen
Unterlagen, insbesondere den Befundberichten der behandelnden Ärzte und den
Sachverständigengutachten ergibt, insbesondere beeinträchtigt durch eine psychische
Störung in Form einer Dysthymie und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
sowie degenerative Veränderungen im Bereich des Skelettsystems. Dabei steht die
anhaltende psychische Problematik deutlich im Vordergrund. Bereits in dem nach der
Rentenantragstellung Anfang des Jahres 2006 erstellten Gutachten des Orthopäden Dr.
R heißt es, es bestehe der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Der Arzt für
Orthopädie, Rheumatologie, Handchirurgie und physikalische Medizin Prof. Dr. S stellt in
seinem Gutachten vom Juli 2007 fest, der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung
könne aus orthopädischer Sicht nicht eindeutig bejaht werde, es müsse aber von einer
Fibromyalgie ausgegangen werden. Diese Einschätzung bestätigt sich im weiteren
Verlauf des Verfahrens nicht. Vielmehr erhärtet sich in dem Gutachten des Neurologen
und Psychiaters Dr. van H, der im September 2007 die Diagnosen einer mittelschweren
somatoformen Schmerzstörung, einer Dysthymie und einer Agoraphobie stellt, der von
Dr. R geäußerte Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Dr. Bresser schließlich
bestätigt die von Dr. van H gestellten Diagnosen und erläutert, dass und warum die
Diagnose einer Fibromyalgie nicht zutrifft. Die von Dr. van H gestellte Diagnose einer
Agoraphobie liegt, so erläutert er in der ersten ergänzenden Stellungnahme zu seinem
Gutachten, nicht vor. Angst vor weiten, offenen Räumen hatte die Klägerin weder bei ihm
noch bei den vor ihm tätig gewordenen Sachverständigen geäußert. Die von Dr. van H
gestellte Diagnose mag auf einer Begriffsverwechslung beruhen. Letztlich kann dies
dahinstehen, denn auch über klaustrophobische Zustände wird weder glaubhaft noch in
einer möglicherweise für das Verfahren bedeutsamen Schwere und Dauerhaftigkeit
berichtet. Die im Bereich der Wirbelsäule und der Extremitäten vorliegenden
degenerativen Veränderungen schließlich haben, wie ihr Vortrag zeigt, auch für die
Klägerin selbst nur untergeordnete Bedeutung. Ob die geklagten Kopfschmerzen als
Migräne oder als Spannungskopfschmerzen anzusehen sind, kann dahinstehen, denn im
Rahmen eines auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten
Verfahrens spielt die Klassifizierung einer Erkrankung keine Rolle. Entscheidend ist allein,
ob und ggf. in welcher Art und in welchem Ausmaß sie das Leistungsvermögen
einschränkt. Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. B in seiner Stellungnahme vom
29. Oktober 2009 teilt der Senat uneingeschränkt.
Das Leistungsvermögen der Klägerin ist durch die gesundheitlichen Störungen in der von
den Sachverständigen nahezu gleich beschriebenen Weise eingeschränkt. In schlüssiger
und nachvollziehbarer Weise stellen die Gutachter, insbesondere der Orthopäde und
Rheumatologe Prof. Dr. S, dar, dass es wegen der Verschleißerscheinungen
insbesondere der Bandscheiben im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und einer
beginnenden Erkrankung des linken Schultergelenks beschränkt ist auf die Verrichtung
körperlich leichter Arbeiten in vorzugsweise wechselnder Körperhaltung. Wirbelsäulen-
und gelenkbelastende Tätigkeiten, Haltungen und Einflüsse müsse die Klägerin, so
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und gelenkbelastende Tätigkeiten, Haltungen und Einflüsse müsse die Klägerin, so
führen sie aus, meiden. Wegen der Dysthymie und der somatoformen Schmerzstörung
solle sie - allerdings nur für eine Übergangszeit - nicht unter besonderem Stress und
Zeitdruck und möglichst auch nicht in Nachtschicht arbeiten. Die Kopfschmerzen sind,
davon ist der Senat überzeugt, von Dr. B zu Recht als nicht rentenrelevant beurteilt
worden. Weder sind sie dauerhaft noch beeinträchtigen sie das Leistungsvermögen in
bedeutsamer Weise. Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen gab die Klägerin
eine aktuelle Schmerzintensität von 85% an, zeigte sich aber nicht beeinträchtigt. Alle
als Gutachter tätig gewordenen Ärzte haben der Klägerin ein in quantitativer Hinsicht
uneingeschränktes Leistungsvermögen attestiert. Sie braucht nach der
übereinstimmenden Auffassung aller Sachverständigen keine zusätzlichen,
betriebsunüblichen Pausen; ihre Wegefähigkeit ist erhalten. Soweit Dr. van H in seinem
Gutachten insoweit Einschränkungen gemacht hatte, hat er diese in seiner zweiten
ergänzenden Stellungnahme relativiert, indem er ausgeführt hat, eine agoraphobe
Störung sei grundsätzlich in einem Zeitraum von sechs Monaten so weit behandelbar,
dass die Symptomatik zumindest deutlich gebessert sei. Dem Ergebnis der nach
Auffassung des Senats schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der im erst- und
zweitinstanzlichen Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen und insbesondere der
durch die Sachverständigen erfolgten Leistungsbeurteilung schließt der Senat sich aus
eigener Überzeugung an.
Ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung folgt hier
auch nicht daraus, dass aufgrund einer Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen oder des Vorliegens einer schweren spezifischen
Leistungsbehinderung eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen wäre, die
Beklagte aber keine benannt hat und auch keine ersichtlich ist. Hinweise darauf, dass ein
Fall der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder des Vorliegens
einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung vorliegen könnte, finden sich hier
nicht.
Auch dem Hilfsantrag der Klägerin ist kein Erfolg beschieden, denn sie hat auch keinen
Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Erwerbsgemindert ist nämlich nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Dies ist hier, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann, der Fall. Zum
einen kann die Klägerin noch vollschichtig tätig sein, zum anderen kann sie dies unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, so etwa in ihrem bisherigen
Beruf.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des
Rechtsstreits Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 1 Nrn 1 und 2 SGG
genannten Gründe vorliegt.
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