Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.12.2007

LSG Berlin-Brandenburg: hauptsache, dringlichkeit, darlehen, wohnung, vermögensbildung, vermietung, erlass, abnutzung, zustellung, rechtsschutz

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 B 289/08 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b SGG, § 7 SGB 2, § 9 SGB
2, § 11 SGB 2, § 12 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweilige Anordnung -
Einkommensanrechnung - Absetzbarkeit von Werbungskosten -
Abschreibungen für Abnutzung
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam
vom 28. Dezember 2007 geändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, ab Zustellung dieses
Beschlusses bis zum 31. Juli 2008, längstens jedoch bis zu einer bestandkräftigen
Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 25. September 2007, Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 224,00 €, für Februar 2007 jeweils anteilig für
die verbleibenden Tage vom Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an, zu
gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten
des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind keine
Kosten zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 172 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des
Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Dezember
2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des
Senats im Beschwerdeverfahren liegende Zeiträume fehlt es allerdings an einem nach §
86 b Abs. 2 Satz 2 SGG notwendigen Anordnungsgrund. Es besteht insoweit keine
besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich
machen würde.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen
eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag
entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung , 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123
Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123
VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein
spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für
die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden
Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann
jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn
die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund
des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz
zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren
der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW
2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies
bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und
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bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und
dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet,
soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen
hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das
Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden
Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
nach Art. 19 Abs. 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines
Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere
dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt
werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum
Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine -
stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend
rückgängig machen lassen. Derartige Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen,
sie sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller in diesem Verfahren Leistungen vom Zeitpunkt der
Entscheidung des Senats an begehrt, hat die Beschwerde des Antragstellers Erfolg. Die
Antragsgegnerin war im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b
Abs. 2 SGG zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 224,00 Euro als Darlehen zu gewähren. Der
Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein
Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch). Der
Anordnungsanspruch ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs.
2 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist Berechtigter i. S. des § 7 Abs. 1
SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
(§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Er ist erwerbsfähig i. S. v. §
8 SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), da dem Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung, die ihn an der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für
mindestens drei Stunden täglich hindern könnte, zu entnehmen sind. Zudem ist er
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit §§ 9, 11, 12 SGB II in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang hilfebedürftig, weil er voraussichtlich für die Dauer von
sechs Monaten weder über ein eigenes, seinen Hilfebedarf deckendes Einkommen (§ 11
SGB II) noch über für die sofortige Verwertung zu berücksichtigendes Vermögen im
Sinne des § 12 SGB II verfügt. Schließlich war er während des streitigen Zeitraumes
allein stehend, weil er weder mit Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II in einer
Bedarfsgemeinschaft noch mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen
gelebt hat.
Der insoweit maßgebliche Hilfebedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 19 ff. SGB II) zu bestimmen. Nach §
19 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren Fassung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) erhalten
erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
sowie unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag. Der
monatliche Gesamtbedarf des Antragstellers setzt sich hiernach aus der Regelleistung in
Höhe von 347,00 Euro und den zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und der
Heizung zusammen. Letztere betragen nach Ermittlung der Beklagten gegen die keine
durchgreifenden Bedenken bestehen, 198,61 Euro. Dieser Betrag errechnet sich aus den
anteiligen Kosten der Wohnung des Klägers (56,50 qm Wohnfläche) an den
Gesamtkosten seines Hauses (220 qm Wohnfläche) in der B. Straße in J. in Höhe von
jährlich 9.280,91 Euro (:12: 100 v. H. x 25,68 v. H.).
Dem Gesamtbedarf des Antragstellers in Höhe von 545,61 Euro steht nach den
Berechnungen der Antragsgegnerin bedarfsminderndes Einkommen aus Vermietung in
Höhe von 678,22 Euro (Nettokaltmieten) gegenüber. Soweit sie jedoch weitere
Mieteinnahmen in Höhe von 200,00 Euro monatlich aus einer Vermietung einer weiteren
Wohnung (P, J) des Antragstellers bedarfsmindernd berücksichtigt hat, hat der
Antragsteller glaubhaft gemacht, dass diese Wohnung nicht vermietet ist und insoweit
keine Einnahmen erzielt werden. Die Angaben des Antragstellers stimmen insoweit auch
mit den Angaben des von der Antragsgegnerin beauftragten Grundstücksgutachters
überein. Nach dessen Feststellungen war das Wohnhaus auf dem vorgenannten
Grundstück noch im Juli 2007 unbewohnt. Das mit Wirkung zum 1. Juni 2007 an einen
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Grundstück noch im Juli 2007 unbewohnt. Das mit Wirkung zum 1. Juni 2007 an einen
Wohnungslosen gerichtete Wohnungsangebot des Antragstellers dürfte nach Aktenlage
nicht angenommen worden sein.
Von dem verbleibenden Einkommen in Höhe von 678,22 Euro hat die Antragsgegnerin
die vom Antragsteller zu zahlenden Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 327,01 Euro
abgesetzt.
Schließlich dürfte noch die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro (§ 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-
Verordnung [Alg II-V]) abzusetzen sein, so dass zu berücksichtigendes Einkommen in
Höhe von 321,21 Euro verbleibt. Ausgehend von einem Bedarf des Antragstellers in
Höhe von 545,61 Euro verbleibt damit ein monatlicher Hilfebedarf in Höhe von 224,40
Euro.
Soweit der Antragsteller sein bedarfsminderndes Einkommen mittels seiner
Bruttomieteinnahmen in Höhe von 1051,68 Euro abzüglich von Werbungskosten in von
seiner Steuerberatungsgesellschaft berechneter Höhe von 807,89 Euro berechnet,
dürfte diese Verfahrensweise dem Grunde nach zutreffend sein, führt aber zu keinem
anderen Ergebnis. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen die mit der
Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Auslagen abzusetzen. Welche
Auslagen bei Einkünften aus Vermietung abzusetzen sind, ist weder im SGB II noch in
der ALG II -V im Einzelnen geregelt. Mangels besonderer Vorgaben sind die
abzugsfähigen notwendigen Auslagen danach grundsätzlich nach den Regelungen des
Steuerrechts zu bestimmen (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr. 71 und
Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr. 160 ff.). Nach § 9 Abs. 1 des
Einkommenssteuergesetzes (EStG) sind von den Einkunftsarten Werbungskosten
abzuziehen, die als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen definiert sind. Zu den Werbungskosten gehören insbesondere Schuldzinsen,
soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, Steuern
vom Grundbesitz, öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge (Hengelhaupt, a. a.
O.). Die von der Steuerberatungsgesellschaft des Antragstellers in ihrem Schreiben vom
22. Oktober 2007 aufgeführten „2/3 abzugsfähige Werbungskosten“ in Höhe von 661,89
Euro dürften grundsätzlich anzuerkennen sein. Dies gilt aber nicht für die Ausgabe
„Absetzung für Abnutzung (AfA) linear 2 v. H.“ (= 146,00 Euro).
Der Begriff der Werbungskosten unterliegt im Recht der Grundsicherung für
Arbeitsuchende einer restriktiven Auslegung, weil es sich um eine subsidiäre
Schutzeinrichtung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit und nicht zur Förderung von
Vermögensbildung handelt. Die Absetzbarkeit beschränkt sich deshalb auf diejenigen
Aufwendungen, die die Einkünfte des Einkommensbeziehers effektiv schmälern
(Hengelhaupt, a. a. O.). Da Abschreibungen für Abnutzungen (§§ 7 ff EStG) das
Einkommen aber nicht effektiv mindern, können diese nicht als mit der Erzielung von
Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
SGB II anerkannt werden (Hengelhaupt, a. a. O. und bereits Urteil des LSG Mecklenburg-
Vorpommern vom 22. Oktober 1997 - L 1b Ar 33/96 -, zitiert nach Juris, für das frühere
Arbeitslosenhilferecht).
Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen des Antragstellers im
Widerspruchsverfahren, dass seine „Mieteinnahmen sich durch Abzahlung des Kredits
bei der Bank auf Null verringern“. Derartige Tilgungsleistungen sind keine Aufwendungen
für die Unterkunft, weil es andernfalls zu einer ungerechtfertigten Vermögensbildung aus
öffentlichen Mittel kommen würde (Kalhorn in Hauck/Noftz, a. a. O., K § 22 RdNr. 14).
Leistungen des SGB II dienen gerade nicht der Vermögensbildung (BSG, Urteil vom 7.
November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, zitiert nach Juris). Unter Zugrundelegung der
anzuerkennenden Werte des Antragstellers dürfte ihm damit ein bedarfsminderndes
Einkommen in Höhe von 389,79 Euro (1051,68 Euro - 661,89 Euro) verbleiben. Da dieser
Betrag über den von dem nach der Berechnung der Antragsgegnerin zu
berücksichtigenden Betrag von 321,21 Euro liegt, geht der Senat zugunsten des
Antragstellers von dem für ihn günstigeren Wert von 321,21 Euro aus.
Allerdings verfügt der Antragssteller neben dem vorgenannten bedarfsmindernden
Einkommen noch über zu berücksichtigendes Vermögen. Nach den Feststellungen der
Antragsgegnerin, die sich u. a. auf die Angaben des im Verwaltungsverfahren
beauftragten Gutachters stützen, haben die verschiedenen Grundstücke und Gebäude
des Antragstellers einen geschätzten Wert von 33.151, 35 Euro. Abzüglich eines
Freibetrages von 9000,00 Euro (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und eines weiteren
Freibetrages in Höhe von 750,00 Euro (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II) verbleibt danach
ein einsetzbares Vermögen in Höhe von 23.401,35 Euro.
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Der sofortige Einsatz dieses Betrages ist indes nicht möglich. Nach Aktenlage hat er
bislang nicht versucht, die Immobilien zu veräußern. Dies ist ihm zwar zuzumuten, bevor
er Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II in Anspruch
nimmt. Ist aber eine sofortige Verwertung des Vermögens aufgrund seiner
unterlassenen Verwertungsbemühungen nicht möglich, sind nach §§ 9 Abs. 4, 23 Abs. 5
SGB II Leistungen (lediglich) als Darlehen zu erbringen (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II,
2. Auflage 2007, § 9 RdNr. 49).
Der Senat hat die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin in Höhe des
vorgenannten Hilfebedarfs, ausgehend vom dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren auf einen Zeitraum von sechs
Monaten begrenzt, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, einen Teil seiner
Immobilien zu verwerten. Der Senat hat sich insoweit an § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II
orientiert. Hiernach sollen Leistungen für jeweils sechs Monate im Voraus erbracht
werden.
Der Senat sieht sich schließlich veranlasst, darauf hinzuweisen, dass, sollte sich
erweisen, dass diese Anordnung von Anfang an ganz oder teilweise ungerechtfertigt war,
der Antragsteller verpflichtet ist, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzten, der ihm
aus der Vollziehung dieser Anordnung entsteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung
mit § 945 Zivilprozessordnung). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist im Übrigen derjenige
zum Ersatz gezahlter Leistungen verpflichtet, der schuldhaft seine Hilfsbedürftigkeit
herbeigeführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Dabei hat der Senat
berücksichtigt, dass dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren hätte vermieden werden
können, wenn der Antragsteller einen Teil seines Vermögens zur Deckung seines
Bedarfs eingesetzt hätte. Zudem konnte sein Rechtschutzgesuch insoweit keinen Erfolg
haben, als er sinngemäß Leistungen als verlorenen Zuschuss begehrt hat. Zu Lasten
der Antragsgegnerin hat der Senat berücksichtigt, dass sie trotz eines bestehenden
Bedarfs auch die Gewährung von Leistungen als Darlehen abgelehnt hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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