Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.05.2005

LSG Berlin und Brandenburg: rente, wechsel, hauswart, arbeitsmarkt, gutachter, berufsunfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, maurer, wartezeit, arbeitslosigkeit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 27.05.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 27 RJ 1514/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 RJ 25/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1946 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben bis Dezember 1994 als gelernter Maurer beschäftigt gewesen.
Von 1995 bis Februar 1998 arbeitete er als Hauswart, Haushandwerker und Projektleiter. Im Folgenden bezog er
Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und des Sozialamtes.
Am 11. Januar 2000 beantragte der Kläger die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Bei dieser Gelegenheit
gab er an, sich seit 1990 wegen Gelenk- und Rückenbeschwerden nur noch für fähig zu halten, einer leichten Tätigkeit
über drei bis vier Stunden am Tag nachzugehen. Die Beklagte ließ ihn daraufhin durch Herrn G chirurgisch-
orthopädisch sowie durch Dr. H sozialmedizinisch begutachten. Beide Gutachter kamen im Februar bzw. März 2000
zu dem Ergebnis, dass der Kläger seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Hauswart zwar nur noch unter zwei
Stunden am Tag nachgehen könne, jedoch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten
im Wechsel der Haltungsarten unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen verfüge. Mit Bescheid vom
13. März 2000 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Rente ab.
Auf den Widerspruch des Klägers, zu dessen Begründung er sich maßgeblich auf eine Bescheinigung des ihn
behandelnden Orthopäden Dr. E stützte, beauftragte die Beklagte den Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dipl.-
Med. P mit der Erstattung eines Fachgutachtens, der im Juni 2001 das Leistungsvermögen des Klägers für weniger
stark beeinträchtigt hielt als die Vorgutachter. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2001 wies die Beklagte den
Widerspruch des Klägers zurück. Es sei nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger seiner zuletzt ausgeübten
Beschäftigung als Hauswart noch nachgehen könne. Denn jedenfalls sei er nach seinem von den medizinischen
Sachverständigen ermittelten Leistungsvermögen noch in der Lage, ihm zumutbare Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben und dabei mindestens die Hälfte des Einkommens eines vergleichbaren
gesunden Versicherten zu erzielen.
Am 03. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht bei dem Arzt für
Orthopädie Dr. E eingeholt, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Sodann hat es Dr. M L mit der Erstattung eines
orthopädischen und Dr. J F mit der eines internistischen Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige Dr. L hat in
seinem Gutachten vom 14. Mai 2002 einen chronischen Schulter-Nackenschmerz mit Muskelverspannung im Bereich
der Schulter-Nacken-Region und Fehlhaltung am Übergang der Hals- zur Brustwirbelsäule im Sinne der hohen
Rundrückenbildung, eine Fehlhaltung des Achsenorganes im Sinne der linkskonvexen Skoliose der LWS mit
thorakalem Ausgleich bei Hyperkyphose im Bereich des cervicothorakalen Überganges, eine Herabsetzung der
arteriellen Durchblutung, eine Herabsetzung der Hörfähigkeit, Übergewicht sowie eine Herabsetzung der
Atembeweglichkeit im Sinne der Brust- und Bauchatmung festgestellt. Der Sachverständige Dr. F hat unter dem 21.
September 2002 bei ihm eine Adipositas, eine Fettstoffwechselstörung, eine obstruktive Ventilationsstörung bei
chronischem Nikotinabusus, eine Varikosis beider Unterschenkel, rezidivierende Übersäuerungsbeschwerden des
Magens sowie degenerative Veränderungen und eine Fehlhaltung der Wirbelsäule diagnostiziert. Übereinstimmend
sind die Sachverständigen davon ausgegangen, dass der Kläger trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen
über ein vollschichtiges Leistungsvermögen jedenfalls für körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen im
Wechsel der Haltungsarten unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen verfüge.
Das Sozialgericht hat die Klage daraufhin mit Urteil vom 29. Januar 2003 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren
Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auf sämtliche Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei, nachdem er sich von seinem Lehrberuf aus anderen als
gesundheitlichen Gründen gelöst habe. Für derartige Tätigkeiten verfüge er nach den überzeugenden Gutachten der
Sachverständigen über ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Ihm stehe daher weder eine Rente wegen Berufs-
noch wegen Erwerbsunfähigkeit zu.
Gegen dieses ihm am 28. April 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Mai 2003 eingelegte Berufung des
Klägers, zu deren Begründung er vorträgt, dass er aufgrund der zahlreichen bei ihm festgestellten
Leistungseinschränkungen faktisch erwerbsunfähig sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2000 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem
01. Januar 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller
bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Kläger aufgefordert, möglichst substantiiert und unter Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
Zeugnisse) und Benennung von Arbeitgebern zum beanspruchten Berufsschutz als gelernter Maurer und zu den
Gründen für die Aufgabe dieses Berufs Stellung zu nehmen sowie Unterlagen über die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
(Arbeitsvertrag, Zeugnis) vorzulegen. Der Kläger hat darauf trotz Erinnerung nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, die Gutachten der Sachverständigen Dr. L und Dr. F, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und
Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden,
weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil bewertet die Sach- und Rechtslage
zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni
2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf die begehrte
Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit noch steht ihm ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zu.
Bei der Prüfung eines Rentenanspruchs des Klägers ist im Hinblick auf seinen im Januar 2000 gestellten Antrag
gemäß § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zunächst von §§ 43 Abs. 1 und 44
Abs. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung auszugehen. Danach hat derjenige einen
Anspruch auf Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit hat und berufs- bzw. erwerbsunfähig ist.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F ... Seine Erwerbsfähigkeit ist nicht auf
weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken. Er ist noch in der Lage, die gesetzliche Lohnhälfte
im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI a.F. zu erzielen.
Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist von der letzten Tätigkeit des Klägers als Haushandwerker, Hauswart und
Projektleiter auszugehen. Denn bisheriger Beruf ist in der Regel die der Versicherungspflicht zugrunde liegende
Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zur Erreichung der
Altersgrenze oder bis zum Eintritt der Unfähigkeit aus den in § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. genannten Gründen auszuüben.
Soweit der Kläger in seinem Rentenantrag angegeben hat, eine Ausbildung als Maurer absolviert zu haben, mehr als
dreißig Jahre in diesem Beruf tätig gewesen zu sein und den Beruf sodann aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben
zu haben, rechtfertigt dies keinen anderen Prüfungsmaßstab. Denn der Kläger hat trotz ausdrücklicher Aufforderung
des Senats keinerlei Unterlagen eingereicht, die belegen könnten, dass er überhaupt erst einmal Berufsschutz als
Facharbeiter erworben und diesen dann auch behalten hat, obwohl er zuletzt über mehrere Jahre hinweg einer minder
qualifizierten Tätigkeit nachgegangen ist. Ebenso wenig hat er konkrete Angaben gemacht, die das Gericht in die
Lage versetzt hätten, eigene Ermittlungen anzustrengen. Vor diesem Hintergrund ist es zwar denkbar, dass sich der
Kläger tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen von einem erlernten und bis dahin ausgeübten Beruf gelöst hat.
Mindestens gleichermaßen wahrscheinlich ist jedoch, dass die Lösung andere Ursachen hatte, zumal der
Versicherungsverlauf des Klägers bereits seit 1983 immer wieder auch längere Phasen der Arbeitslosigkeit ausweist
und der Kläger in einem weiteren Rentenantrag aus dem Jahre 2001 als Grund der Berufsaufgabe – allerdings bereits
1981 – Arbeitslosigkeit benannt hat.
Bei der Tätigkeit als Haushandwerker, Hauswart und Projektleiter handelt es sich bereits nach der Einschätzung des
Klägers, an deren Richtigkeit der Senat zu zweifeln keinen Anlass hat, um eine angelernte Tätigkeit. Soweit nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum von ihm entwickelten Mehrstufenschema bei angelernten Arbeitern
zwischen den Angelernten im unteren Bereich (Regelausbildung von 3 Monaten bis zu einem Jahr) und denen im
oberen Bereich (Regelausbildung von mehr als einem bis zu zwei Jahren) zu differenzieren ist, kann hier dahinstehen,
welcher dieser Gruppen der Kläger zuzuordnen ist. Denn auch einem angelernten Arbeiter im oberen Bereich sind auf
dem so genannten allgemeinen Arbeitsmarkt sämtliche Tätigkeiten zumutbar, die sein Leistungsvermögen noch
zulässt, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um so genannte Primitivtätigkeiten. D.h. eine Verweisung kann nur auf
solche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes erfolgen, die sich zumindest durch eine gewisse erforderliche
Einarbeitungszeit bzw. durch weitere Merkmale von den allereinfachsten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
unterscheiden. Derartige Tätigkeiten kommen sowohl in der Industrie wie auch im Dienstleistungsbereich vor und
werden jeweils in den dortigen Tarifverträgen erfasst. So ist z.B. an das Verpacken von Kleinteilen oder die Montage
kleinerer Gegenstände zu denken. Diese Tätigkeiten umfassen körperlich leichte Arbeiten, die in geschlossenen
Räumen und überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten verrichtet werden können. Ebenso ist an die
Tätigkeit eines Pförtners zu denken. Diese umfasst unter anderem das Überwachen des Personenverkehrs in
Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen in Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen,
das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten an die zu besuchenden
Stellen. Auch diese Tätigkeit wird in wechselnder Körperhaltung oder vorwiegend im Sitzen ausgeübt. Für sämtliche
der genannten Tätigkeiten verfügt der Kläger auch noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Mit der dahingehenden Einschätzung schließt sich der Senat insbesondere der Einschätzung der Sachverständigen
Dr. Lund Dr. Fan. Die dem Gericht als erfahren und gewissenhaft bekannten Gutachter haben jeweils unter sorgfältiger
Auswertung der Vorbefunde und nach gründlicher Untersuchung des Klägers die bei ihm bestehenden, im Tatbestand
wiedergegebenen Gesundheitsstörungen sowie die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen dargestellt.
Anschaulich haben sie weiter dargelegt, dass das bei dem Kläger objektiv bestehende Krankheitsbild ihn in seinem
Leistungsvermögen qualitativ einschränke, er jedoch in der Lage sei, jedenfalls körperlich leichte Arbeiten in
geschlossenen Räumen ohne starken Einfluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft sowie Staub im Wechsel
der Haltungsarten vollschichtig zu verrichten, wobei es sich insbesondere auch um Tätigkeiten handeln kann, die eine
gewisse Fingergeschicklichkeit erfordern oder die in Wechselschicht zu verrichten sind. Fachkundig untermauerte
Hinweise darauf, dass die Erkrankungen des Klägers durch die Gutachter nicht zutreffend qualifiziert und
insbesondere in ihren Auswirkungen auf sein Restleistungsvermögen nicht zutreffend gewürdigt worden sein könnten,
liegen nicht vor. Im Gegenteil entspricht die Leistungseinschätzung der vom Sozialgericht bestellten Gutachter der, zu
der auch die von der Beklagten beauftragten drei Sachverständigen gelangt sind. Der Senat hatte daher keine
Veranlassung zu weiteren medizinischen Ermittlungen von Amts wegen.
Da der Kläger mithin noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten auf dem (gehobenen)
allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht
erforderlich, ihm eine konkrete Tätigkeit zu benennen, die mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen noch
vereinbar ist. Nichts anderes ergibt sich hier unter dem Aspekt einer Summierung von Leistungseinschränkungen oder
einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung, die es trotz im Übrigen vollschichtiger Leistungsfähigkeit für
zumindest körperlich leichte Arbeiten als fraglich erscheinen lässt, ob der Kläger dieses Leistungsvermögen
überhaupt noch wirtschaftlich zu verwerten in der Lage ist und die es - abweichend von dem oben geschilderten
Grundsatz – ausnahmsweise erforderlich macht, ihm zumindest eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Die bei dem
Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen sind von jeher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen
Leistungsbehinderungen (besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen
Arbeitsplatz, i.V.m. anderen Einschränkungen die Erforderlichkeit zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten
einzulegen, Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, erforderlicher halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum
Gehen, regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe, Einarmigkeit und Einäugigkeit) gezählt worden
(vgl. Entscheidung des Großen Senates des BSG vom 19. Dezember 1996, - GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8
m.w.N.). Auch ist bei dem Kläger keine Summierung von gewöhnlichen Leistungseinschränkungen anzunehmen. In
den Fällen, in denen der Versicherte noch leichte körperliche Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen verrichten
kann, ist die Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit die Ausnahme. Die Beurteilung, ob der
Versicherte erwerbsfähig ist oder nicht, muss im Regelfall nicht nach Anforderungsprofilen einer oder mehrerer
bestimmter Berufstätigkeiten erfolgen. Es genügt vielmehr eine Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen des
Versicherten körperliche Verrichtungen erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (vgl.
Entscheidung des Großen Senates des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 m.w.N.).
Dies aber ist hier – wie bereits oben ausgeführt - der Fall. Dem Kläger sind leichte Montagetätigkeiten oder Arbeiten
als Pförtner möglich.
Unbeachtlich muss für die Frage der Rentengewährung schließlich bleiben, ob dem Kläger auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz vermittelt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts ist die Abdeckung des Risikos der Erlangung eines Arbeitsplatzes regelmäßig nicht der
Rentenversicherung, sondern der Arbeitslosenversicherung zugewiesen.
Da der Kläger somit bereits nicht berufsunfähig ist, kommt erst recht nicht die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F. in Betracht. Denn die Gewährung dieser Rente erfordert das Vorliegen
noch weitaus erheblicherer Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Versicherten.
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser
Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Denn Anspruch auf eine
Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung hat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VI
derjenige, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und teilweise bzw.
voll erwerbsgemindert ist. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI diejenigen Versicherten,
die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; voll erwerbsgemindert sind
nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI diejenigen, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können.
Nicht erwerbsgemindert ist hingegen nach § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage
insoweit nicht zu berücksichtigen ist. Gemessen daran ist der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht erwerbsgemindert. Er ist vielmehr – wie oben bereits ausführlich dargelegt - in der Lage,
körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen vollschichtig, mithin für mehr als
sechs Stunden täglich zu verrichten.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.