Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.09.2008

LSG Berlin-Brandenburg: entziehung, versorgung, sammlung, quelle, link, rechtsschein, abrede, bedingung, hauptsache

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 7 B 93/08 KA ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 95 SGB 5, § 86a Abs 2 Nr 5
SGG
Sofortige Vollziehbarkeit einer Zulassungsentziehung;
Medizinisches Versorgungszentrum; Nichtaufnahme der
vertragsärztlichen Tätigkeit; Falschabrechnung als
Entziehungsgrund; Spezial- und Generalprävention
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
4. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 20.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen
verweist der Senat daher zunächst auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen
Entscheidung. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Dass die vom Antragsgegner aufgeführten Gründe für die Entziehung der Zulassung
nach § 95 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vorliegen, unterliegt nach
Auffassung des Senats keinen Zweifeln, sodass er sich den Ausführungen des
Sozialgerichts hierzu nach eigener Prüfung anschließt. Die der Entziehung zugrunde
liegenden Tatsachen werden von der Antragstellerin im Rahmen der
Beschwerdebegründung in wesentlichen auch nicht in Abrede gestellt. Dass sowohl Dr. K
als auch Fr. Dr. R ab dem 1. Juli 2007 in Vollzeit tatsächlich ihre vertragsärztliche
Tätigkeit ausgeübt bzw. im Krankheitsfalle rechtzeitig von der Antragstellerin angezeigte
und von der Beigeladenen zu 1) genehmigte Vertretungen vorgelegen haben, wird
ebenso wenig behauptet wie der Umstand, dass trotz umfangreicher Baumaßnahmen
eine vertragsärztliche Versorgung der Versicherten möglich gewesen sei. Die
Antragstellerin räumt auch ein, dass sie tatsächlich falsch abgerechnet hat. Unabhängig
von der Frage, dass auch eine erkennbare Falschabrechnung rechtswidrig ist, kommt es
auf die Erkennbarkeit schon deswegen nicht an, weil vertragsärztliche Abrechnungen nur
gegenüber der Beigeladenen zu 1) vorzunehmen sind, fehlerhafte Abrechnungen somit
vom Antragsgegner schon tatsächlich nicht hätten erkannt werden können.
Zu Recht hat das Sozialgericht ferner darauf hingewiesen, dass die Zulassung der
Antragstellerin gegenstandslos geworden sein dürfte, nachdem die unter Ziffer 6 des
Bewilligungsbeschlusses vom 6. Juni 2007 genannte Bedingung - persönliche Aufnahme
der angestellten Tätigkeit durch Dr. K und Frau Dr. R zum 1. Juli 2007 - nicht eingetreten
ist. Zur Feststellung dieser Wirkung ist der Antragsgegner grundsätzlich berechtigt, um
den durch die Zulassung gesetzten Rechtsschein zu beseitigen.
Zutreffend hat das Sozialgericht darüber hinaus erkannt, dass sowohl spezialpräventive
als auch generalpräventive Überlegungen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit
rechtfertigen. Denn sowohl die höchstens in Ansätzen erfolgte Aufnahme der
vertragsärztlichen Tätigkeit als auch die erheblichen Falschabrechnungen können eine
Zulassungsentziehung rechtfertigen, um hierdurch alle anderen an der vertragärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzte und Medizinischen Versorgungszentren vor ähnlichem
Verhalten zu warnen und abzuschrecken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGG analog in
Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem
Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in
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Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in
Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 GKG. Allerdings
reduziert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in
Zulassungsstreitigkeiten der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes auf ein Drittel des - vom Sozialgericht zutreffend ermittelten -
Streitwertes für die Hauptsache i.H.v. 60.000,- €, weil insoweit davon auszugehen ist,
dass Eilverfahren innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden und daher nur die auf
diesen Zeitraum entfallenden Gewinne aus vertragsärztlicher Tätigkeit zugrunde zu
legen sind.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz nicht mit der Beschwerde an
das Bundessozialgericht angefochten werden.
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