Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.06.2008

LSG Berlin und Brandenburg: ernährung, ulcus duodeni, bahn, erlass, alter, auflage, gerichtsakte, versicherter, zivilprozessordnung, beratung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 03.06.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 49 SO 419/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 B 100/08 SO ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen. Der Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Dem 1968 geborenen Antragsteller wurden mit Bescheid vom 20. Juli 2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis 30. April 2008 gewährt. Dabei berücksichtigte die
Beklagte den Regelbedarf abzüglich Energiepauschale, einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe
von 31,39 EUR monatlich, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gemäß § 42 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch SGB XII , Kosten der Unterkunft und Heizungskosten. Der Bewilligung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige
Ernährung lag eine Stellungnahme des Bezirksamts Neukölln von Berlin, Gesundheitsamt, Sozialpsychiatrischer
Dienst, vom 10. Juli 2007 zugrunde. Dazu waren u. a. eine Stellungnahme der behandelnden Fachärztin für
Allgemeinmedizin B vom 09. Mai 2007 sowie Arztbriefe der Neurologischen Klinik und Poliklinikum, beigezogen
worden. Danach leidet der Antragsteller an einer Hyperurikämie, einer Leberinsuffizienz, Hypertonie, Colitis, Ulcus
duodeni, Morbus Behcet, Vasculitis und Hiatushernie. Mit weiterem Bescheid vom 24. September 2007 gewährte der
Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum
vom 01. September 2007 bis 31. August 2008 und berücksichtigte zusätzlich einen Mehrbedarf wegen
Erwerbsunfähigkeit ab 01. September 2007 bis auf weiteres. Gegen die Bescheide wurde Widerspruch nicht erhoben.
Nachdem der Kläger unter dem 13. November 2007 eine Verordnung der Fachärztin für Allgemeinmedizin B für eine
orthopädische Matratze sowie das Ergebnis der Messung der Refraktionswerte der Augen durch das Polikum F
vorgelegt hatte, forderte ihn der Antragsgegner auf, entsprechende Ablehnungsschreiben der Bahn BKK zur Akte zu
reichen. Diesbezüglich hat der Antragsteller am 14. Februar 2008 eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Berlin
erhoben.
Ebenfalls am 14. Februar 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm umgehend einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe
von 66,47 EUR sowie die Kosten für zwei Brillen (1 x nah, 1 x fern) sowie die Kosten für eine orthopädische Matratze
plus Bettgestell zu gewähren. Der Antragsteller hat Kopien zweier Schreiben der Bahn BKK vom 13. März 2008
eingereicht, mit denen die Kostenübernahme für Sehhilfen und für eine orthopädische Matratze abgelehnt wurde. Ein
Anspruch auf eine Sehhilfe bestehe nur dann, wenn die Sehschärfe auf jedem Auge auch bei bestmöglicher Korrektur
durch eine Sehhilfe unter 0,3 (30 %) liege. Diese Voraussetzung liege beim Antragsteller nicht vor. Hinsichtlich einer
orthopädischen Matratze liege eine Hilfsmittelanerkennung nicht vor, die Voraussetzung für eine Leistungspflicht der
gesetzlichen Krankenkasse sei.
Mit Beschluss vom 13. März 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
"abgewiesen". Gegen den ihm am 18. März 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. April 2008
Beschwerde eingelegt; dem Antrag war ein Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin B beigefügt. Der
aktuelle Befundbericht weiche inhaltlich nicht von den Befundberichten der vergangenen Jahre ab. Die darin
genannten Krankheitsbilder rechtfertigten einen erhöhten Mehrbedarf des Antragstellers. Der Antragsteller sei auch
nicht in der Lage, die benötigte Sehhilfe aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dies gelte auch für die begehrte Matratze.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 66,47 EUR
sowie die Kosten für zwei Brillen und eine orthopädische Matratze zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte sowie die
beigezogenen Gerichtsakten zu dem Rechtsstreit S 2 SO 5621/05 ER vor dem Sozialgericht Berlin sowie auf die
Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen
sind. II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts und die Verpflichtung
des Antragsgegners zur Gewährung eines höheren Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung begehrt wird, ist der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon unzulässig. Im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend
entschieden, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der vorläufigen Gewährung zweier Brillen
und einer Matratze nicht glaubhaft gemacht hat.
Soweit der Antragsteller eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines höheren Mehrbedarfs wegen
kostenaufwändiger Ernährung begehrt, fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis (§ 86 b Abs. 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz SGG ) zwischen den Beteiligten. Ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist nicht mehr
streitig, wenn bereits durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt geklärt ist, dass das zu regelnde Recht derzeit
nicht besteht (Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage, zu § 123 Rdnr. 42; vgl. HessVGH Beschluss vom 6. Juli
1990, 9 TG 3533/89, NVwZ-RR 1991, 199).
Im vorliegenden Fall ist der die Höhe des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung regelnde Bescheid vom 24.
September 20007 bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt hat. Der
Änderungsbescheid vom 24. September 2007 hat die bereits mit Bescheid vom 20. Juli 2007 erfolgte Bewilligung u. a.
des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für den Zeitraum bis 31. August 2008 fortgeschrieben. Zum
Zeitpunkt der Entscheidung des Senats liegt damit ein streitiges Rechtsverhältnis nicht vor (vgl. zum Ganzen:
Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. November 2002 12 CE 02.2430 ; vgl. auch Sozialgericht Düsseldorf,
Beschluss vom 19. Januar 2007 S 28 SO 57/06 ER , welches bei bestandskräftiger Regelung des Sachverhalts ein
Rechtsschutzinteresse verneint).
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Gewährung zweier Brillen und einer Matratze ist ein Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Zivilprozessordnung ZPO -).
Der Antragsteller ist Versicherter der Bahn BKK, wofür der Antragsgegner die Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge gewährt (§ 42 Nr. 4 SGB XII). Der Antragsteller kann damit Leistungen zur
Krankenbehandlung ausschließlich von dieser erlangen. Das SGB XII enthält keine Regelung (mehr), nach der es dem
Sozialhilfeträger möglich wäre, im Einzelfall weitere Leistungen zu gewähren (Birk/Bieritz Harder in: LPK SGB XII, 7.
Auflage § 48 Rn. 27).
Mangels Erfolgsaussichten war auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG
i. V. m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).