Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.10.2006

LSG Berlin-Brandenburg: vergütung, versorgung, innere medizin, zahl, anteil, vergleich, verfügung, gewährleistung, verordnung, produkt

1
2
3
4
5
7
8
9
6
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 7 KA 137/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 85 Abs 4 SGB 5, Art 12 Abs 1
GG, Art 3 Abs 1 GG
Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab -
Honorarverteilungsgerechtigkeit - Überprüfung und ggf
Nachbesserung der Honorarverteilungsregelung bei deutlichem
Punktwertabfall - angemessene Vergütung - Fachgruppe der
Pneumologen
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober
2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vertragsärztlichen Vergütung im Quartal III/02.
Der Kläger nimmt seit dem 1. Oktober 1980 als Arzt für Innere Medizin mit dem
Schwerpunkt Pneumologie in B an der vertragsärztlichen Versorgung im fachärztlichen
Bereich teil.
Im streitigen Quartal begrenzte die Beklagte im Hinblick auf die Teilbudgets nach Kapitel
I A Nr. 5 EBM in der seit dem 1. Juli 1996 geltenden Fassung die Leistungsanforderungen
des Klägers in folgendem Umfang:
Die Honorarabrechnung des Klägers und der Honorarbescheid der Beklagten stellten
sich im streitgegenständlichen Quartal wie folgt dar:
Den gegen den Honorarbescheid gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 3. November 2003 zurück und führte zu dessen Begründung
u.a. aus: Weil die Fachgruppen der fachärztliche Internisten und der Pneumologen einer
Praxisbudgetierung nicht unterlegen hätten, habe die Gefahr einer unkontrollierten
Mengenausweitung bestanden. Allein diese habe mit der Einführung der Teilbudgets in
den HVM verhindert werden sollen.
Der im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. September 1998 (Az.: B 6 KA
55/97 R) genannte Anlass zur Korrektur der Honorarverteilung – eine Differenz von
mindestens 15 % zwischen dem für einen bestimmten Honorartopf geltenden Punktwert
und dem Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen – liege im Falle des
Klägers eindeutig nicht vor. Vielmehr überstiegen die individuellen Mischpunktwerte des
Klägers i.H.v. 2,31923 Ct im Primärkassenbereich bzw. 3,07162 Ct im
Ersatzkassenbereich den durchschnittlichen Punktwert aller budgetierten Fachgruppen
(2,1983 Ct im Primärkassenbereich bzw. 2,79240 Ct im Ersatzkassenbereich).
Entgegen der Darstellung des Klägers habe die Beklagte dem Anstieg der Fallzahlen bei
der Fachgruppe der Pneumologen durch eine entsprechende Erhöhung des
Fachgruppentopfes Rechnung getragen. Während der prozentuale Anteil der Fachgruppe
der Pneumologen an der Gesamtvergütung im Quartal III/1997 noch 1,0529 % im
Primärkassenbereich bzw. 0,876 % im Ersatzkassenbereich betragen habe, sei dieser
zum Quartal III/2002 auf 3,14 % im Primärkassenbereich bzw. 2,6874 % im
Ersatzkassenbereich erhöht worden, was einer Steigerung von insgesamt 37,96 %
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Ersatzkassenbereich erhöht worden, was einer Steigerung von insgesamt 37,96 %
entspreche. Bezogen auf alle Fachgruppen habe sich die Gesamtvergütung nur um 8,92
% erhöht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2006 abgewiesen und hierbei
ähnliche Erwägungen wie die Beklagte im angegriffenen Widerspruchsbescheid
angestellt.
Gegen dieses ihm am 6. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des
Klägers vom 5. Dezember 2006, zu deren Begründung er vorbringt: Für die Regelung
über die Teilbudgets im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten fehle eine
Ermächtigungsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des BSG hätten die Teilbudgets
wegen eines starken Punktwertrückganges verändert oder weiterentwickelt werden
müssen. Im Vergleich der Quartale II/01 auf II/02 seien die Fallzahlen der Pneumologen
um 7,52 % und die Fallzahl je Arzt um 3,7 % gestiegen, während im gleichen Zeitraum
bezogen auf alle Fachgruppen die Fallzahlen lediglich um 2,13 % gestiegen bzw. die
Fallzahlen pro Arzt sogar um 0,13 % gesunken seien. Eine selbst verursachte
Mengenausweitung als alleinige Erklärung für den Fallzahlanstieg der Berliner
Pneumologen sei auszuschließen. Vielmehr sei allgemein bekannt, dass in Deutschland
eine weit überdurchschnittliche Zunahme pneumologischer Erkrankungen festzustellen
sei, die sich u.a. aus der Zusammenfassung des Gutachtens „Bedarfsgerechtigkeit und
Wirtschaftlichkeit“ des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im
Gesundheitswesen (2000/2001) sowie dem Kommentar zur Berufskrankheiten-
Verordnung von Mehrtens/Perlebach entnehmen lasse. Die die Teilbudgets betreffende
Regelung in § 9 i.V.m. § 10 C Abs. 4 HVM genüge auch nicht verfassungsrechtlichen
Anforderungen. Sie sei für die Pneumologen jedenfalls bei der im HVM geregelten
Topfgröße unzumutbar, weil eine Kostendeckung, für die es eines Mindestpunktwertes
von 8 DPf bedürfe, nicht erreicht werde. Verantwortlich für die schlechte Vergütung der
Pneumologen sei ausschließlich die Honorarverteilung der Beklagten. Ein Vergleich der
Quartal III/99 und III/00 (sowie entsprechend der Quartale II/01 und II/02) ergebe, dass
das vertragsärztliche Honorar für alle Fachgruppen lediglich um 1,97 % (0,45 %), bei den
Pneumologen demgegenüber um 24,33 % (2,69 %) gesunken sei. Der Anteil der
Pneumologen an der Gesamtvergütung sei im Vergleichszeitraum um 13,39 % (8,33 %)
gesunken. Zugleich sei der Fallwert bei den Pneumologen um 21,6 % (9,49 %), bei den
Fachgruppen insgesamt jedoch nur um 4,52 % (2,52 %) gesunken. Hierfür seien keine
Gemeinwohlgründe ersichtlich. Unzumutbar sei auch, dass die Gesamtvergütung für
pneumologische Leistungen vom Quartal III/99 auf III/00 um ca. 800.000,00 DM, d.h. 24,3
%, reduziert worden sei, obwohl im Quartal III/2000 fast 5.000 Patienten mehr als im
Vorquartal hätten behandelt werden müssen. In der Fachgruppe der Pneumologen liege
der Fallwert für das Quartal II/02 mit 39,95 € um 9,49 % unter dem Fallwert für das
Quartal II/01 (44,14 €) und der Fallwert für das Quartal III/00 mit 85,08 DM sogar 21,6 %
unter dem des Quartals III/99 (108,52 €).
Nach der Rechtsprechung des BSG bestehe im Regelfall Anlass zur Korrektur der
Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen
um 15 % oder mehr unter dem Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen
liege. Dies treffe auf die Berliner Pneumologen zu. Die für sie lt. KV-Blatt 04/03 (S. 25) im
Quartal III/2002 geltenden Punktwerte von 2,19 Ct (Primärkassen) und 2,79 Ct
(Ersatzkassen) lägen um mehr als 15 % unter dem durchschnittlichen Punktwert der
übrigen Fachärzte. Nicht maßgeblich sei, wie sich die Fallzahlen, Fallwerte und das
Honorar des Klägers im Vergleich zu seiner Fachgruppe darstellten.
Ferner fehle es an einer ausreichenden Ausnahme-/Härteklausel. Die Vereinbarung der
Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
(KÄBV) zur "Weiterentwicklung der Reform des EBM" vom 7. August 1996 (DÄ A-2815 f;
im folgenden: Weiterentwicklungsvereinbarung) sei nicht anwendbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2006 aufzuheben und die
Beklagte unter Änderung des Honorarbescheids für das Quartal III/2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2003 zu verpflichten, ihn unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerseite
könne aus einem geringeren Anteil eines Fachgruppentopfes an der Gesamtvergütung
nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Fachgruppe willkürlich Vergütungsanteile
weggenommen worden seien, von denen andere Fachgruppen profitiert hätten. Denn die
Anteile der einzelnen Fachgruppen an der Gesamtvergütung seien trotz der
Fachgruppentöpfe nicht statisch, sondern hingen von mehreren Faktoren ab, etwa der
Vergütung bestimmter Leistungen außerhalb des budgetierten Teils der
Gesamtvergütung oder der Trennung der Gesamtvergütung für die Bereiche der
hausärztlichen oder der fachärztlichen Verordnung.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens
der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die
Gegen-stand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Denn die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Honorarverteilung ist § 85 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V. Danach
verteilt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Gesamtvergütung an die Vertragsärzte.
Sie wendet dabei den im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen
festgesetzten HVM an. Die Honorarverteilung muss sich dabei an Art und Umfang der
Leistungen orientieren (§ 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Des Weiteren soll eine übermäßige
Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes verhütet werden und es kann ferner eine
unterschiedliche Verteilung nach Arztgruppen und Versorgungsgebieten erfolgen (§ 85
Abs. 4 Sätze 4 und 5 SGB V).
Die die Fachgruppe der Pneumologen betreffenden Honorarbegrenzungsregelungen des
HVM des streitgegenständlichen Quartals sind an diesen gesetzlichen Vorgaben des §
85 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit,
der sich aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergibt, zu
messen. Ziel ist es, eine ordnungsgemäße - d.h. ausreichende, zweckmäßige und
wirtschaftliche - vertragsärztliche Versorgung zu gewährleisten. Die Honorarverteilung
muss somit dafür Sorge tragen, dass in allen ärztlichen Bereichen ausreichender
finanzieller Anreiz besteht, vertragsärztlich tätig zu werden (BSG, Urteil vom 20. Oktober
2004, Az.: B 6 KA 30/03 R, veröffentlicht in Juris).
1) Im streitgegenständlichen Quartal wurden nach § 9 Abs. 0 und 1 des den
Primärkassenbereich betreffenden Kapitels I des HVM - nach § 2 Satz 1 des Kapitels II
galt für die Ersatzkassen entsprechendes - aus den Gesamtvergütungen der einzelnen
Krankenkassen zunächst ein Leistungsbereich V0 (außerhalb der pauschalierten
Gesamtvergütungen zu vergütende Leistungen; Leistungen der Prävention und
Substitution Opiatabhängiger) gebildet. Anschließend wurde der pauschalierte Teil der
Gesamtvergütungen - in Umsetzung des Beschlusses des Bewertungsausschusses zur
Festlegung von Kriterien zur Teilung der Gesamtvergütung gemäß § 85 Abs. 4 a
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) mit Wirkung zum 1. Januar 2000 – aufgeteilt in
Vorableistungen (V) sowie in einen hausärztlichen (H) und einen fachärztlichen (F)
Vergütungsanteil. Letzterer wurde nach § 9 Abs. 4 HVM wiederum aufgeteilt, u.a. in
folgende Leistungsbereiche:
Für die Honorarverteilung innerhalb des fachärztlichen Vergütungsanteils
(Leistungsbereich F) sah § 10 C HVM zunächst dessen Vergrößerung um bestimmte
Vorweg- und Psychotherapieleistungen (Abs. 0) sowie die Bestimmung der
Honoraranteile für die Leistungsbereiche F 1, F 2 und F 5.16 vor (Abs. 1 bis 3). Der
danach verbleibende Anteil der Gesamtvergütung sollte nach dem sich im 1. Halbjahr
1999 ergebenden prozentualen Verhältnis der Honoraranteile F4, F5.1 bis F5.15 verteilt
(Abs. 4) und ggf. um bestimme Laborleistungen vergrößert oder vermindert werden
(Abs. 5).
Für Lungenärzte (Leistungsbereich F 5.10) trafen § 10 C Abs. 7 und 8 HVM folgende
Sonderregelungen:
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
(7) In den Leistungsbereichen F5.7 und F5.10 werden die in den Allgemeinen
Bestimmungen AI.5 des EBM (Stand 1. Juli 1996) benannten Teilbudgets auch über den
1. Juli 1997 hinaus weitergelten. Abweichend von diesen Bestimmungen wird die
Fallpunktzahl für das Teilbudget „Ganzkörperstatus“ (EBM-Nr. 60) für Internisten mit
dem Schwerpunkt „Rheumatologie“ auf 60 Punkte erhöht.
Im Leistungsbereich F5.7 werden die Leistungen der Internisten mit dem
Schwerpunkt „Rheumatologie“ mit dem um 10 % erhöhten Punktwert dieses Bereiches
vergütet.
(8) Bei der Vergütung der Leistungen des Bereiches F5.10 (Lungenärzte) tritt
folgende Regelung in Kraft:
Zunächst wird für die Fachgruppe der Lungenärzte der rechnerische Punktwert
ermittelt. Bis zu einer Punktzahlmenge je Fall in Höhe von 1.250 Pkt. werden diese
Punkte mit dem nach Satz 1 ermittelten rechnerischen Wert, der um 10 % erhöht wird,
vergütet.
Die restlichen Punkte werden mit dem Punktwert vergütet, der sich aus dem
noch zur Verfügung stehenden Anteil der Verteilungsvergütung für die Lungenärzte und
der restlichen noch zu vergütenden Punktmenge ergibt.
Kapitel A I des ab dem 1. Juli 1996 geltenden EBM enthielt unter Nr. 5 u.a. folgende
Regelungen:
5. Für die nachfolgend unter den Absätzen 5.6.1. bis 5.6.3. aufgeführten
Leistungen und Leistungsbereiche des EBM gelten mit Wirkung vom 01.01.1996 bis zum
31.12.1996 und für die in den Absätzen 5.7.1 bis 5.7.5 genannten Leistungen mit
Wirkung vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 fallzahlabhängige
arztgruppenbezogene Teilbudgets.
5.1. Die Höhe der jeweiligen rechnerischen Teilbudgets ergibt sich aus dem
Produkt der zutreffenden arztgruppenbezogenen Fallpunktzahl für die in den Teilbudgets
aufgeführten Leistungen und der Zahl der kurativ-ambulanten Fälle. Hierin sind
Überweisungsfälle (Indikationsauftrag, Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung,
Weiterbehandlung) und auf Muster 19 abgerechnete Notfälle und Vertretungsfälle
eingeschlossen.
5.6. Teilbudgets mit Wirkung vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996
5.6.1 Teilbudget „Gesprächsleistungen“ für die Leistungen nach den Nrn. 10, 11,
17, 18, 42, 44 und 851.
5.6.2 Teilbudget „Ganzkörperstatus“ für die Leistung nach Nr. 60.
Kapitel B III Nr. 3 dieses EBM sah für das Teilbudget „Ganzkörperstatus“ folgende
arztgruppenbezogene Fallpunktzahlen vor:
2) Diese mengenbegrenzenden Regelungen des HVM der Beklagten i.V.m. dem EBM in
der o.g. Fassung sind rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Grundsätzlich ist die KV im Rahmen der ihr nach § 85 Abs. 4 SGB V obliegenden
Honorarverteilung berechtigt, die Gesamtvergütung nach festen, arztgruppenbezogenen
Kontingenten zu verteilen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 11; stRspr) oder gesonderte
Vergütungskontingente für bestimmte Leistungen zu bilden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr.
2b; stRspr). Dabei ist sie im Rahmen der ihr nach § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V obliegenden
Honorarverteilung an die gesetzlichen Vorgaben sowie an die Bestimmungen des EBM
gebunden. Der auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Satzung zu
beschließende HVM einer KV darf nicht gegen die Vorschriften des auf der Grundlage
des § 87 Abs. 1 SGB V erlassenen Bewertungsmaßstabes verstoßen. Dieser ist nach §
87 Abs. 1 SGB V Bestandteil des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä), der wiederum
in seiner Rechtsqualität Vorrang vor regionalen Gesamtverträgen und den Satzungen
der KV hat (BSG, Urteil vom 28. Januar 2004, Az.: B 6 KA 25/03 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 7
m.w.N).
46
47
48
49
50
b) Diese Grundsätze hat die Beklagte in dem der Honorierung der streitigen Quartale zu
Grunde zu legenden HVM beachtet. Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite
verstoßen § 10 C Abs. 7 und 8 HVM in der für das streitgegenständliche Quartal
geltenden Fassung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 85
Abs. 4 SGB V.
aa) Abweichend vom EBM dürfen Arztgruppen weder von der Budgetierung
ausgenommen werden noch dürfen die Bereiche der budgetierten und der nicht
budgetierten Leistungen anders als im EBM festgelegt werden (BSG, Urteil vom 8. März
2000, Az.: B 6 KA 7/99 R, SozR 3-2500 § 87 Nr. 23). Die Existenz verbindlicher
Honorierungsvorgaben durch dem EBM schließt gleichwohl nicht aus, dass die KV kraft
ihrer Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Honorarverteilung mengensteuernde
Regelungen treffen darf, um ihrer Verantwortung für die Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V ) gerecht zu werden. Allein der
Umstand, dass einzelne Arztgruppen von Budgetierungsmaßnahmen nicht erfasst
werden und Ärzte aller Arztgruppen in mehr oder weniger großem Umfang
unbudgetierte Leistungen erbringen, führt nicht dazu, dass mit der Einführung der
Budgets im EBM die Verantwortung der KV für eine den gesetzlichen Vorgaben des § 85
Abs. 4 SGB V genügende Honorarverteilung aufgehoben oder verdrängt wird. Vor allem
hat die Einführung von Praxisbudgets im EBM zum 1. Juli 1997 nichts an der insgesamt
begrenzten Gesamtvergütung für alle vertragsärztlichen Leistungen im Sinne des § 85
Abs. 1 SGB V geändert. Nach wie vor besteht die Situation, dass ein begrenzter
Geldbetrag für die Vergütung aller von den Vertragsärzten in einem bestimmten
Zeitraum erbrachten und abgerechneten Leistungen zur Verfügung steht, was wiederum
zur Folge hat, dass der "Preis" der einzelnen ärztlichen Leistung erst feststeht, wenn
bekannt ist, wie viele Leistungen welcher Art und damit wie viele Punkte insgesamt von
den Vertragsärzten abgerechnet werden. Praxisbudgets reduzieren lediglich den Anreiz
zu immer weiterer Vermehrung der abrechenbaren Leistungen, weil das Honorar des
Arztes für die Leistungen des budgetierten Bereichs allein durch das Produkt aus
arztgruppenbezogener Fallpunktzahl und Zahl der Behandlungsfälle bestimmt wird. Da
aber auch für die Leistungen des budgetierten Bereichs keine festen bzw. vereinbarten
Punktwerte gelten, andererseits aber gerade die Stabilisierung des Punktwertes ein
maßgebliches Ziel bei der Einführung der Praxisbudgets war, ist es auch nach dem 1. Juli
1997 Aufgabe der KV, im Rahmen der Honorarverteilung das Notwendige und Mögliche
zur Gewährleistung ausreichender Punktwerte zu tun, um auf regionaler Ebene
eintretende unerwünschte Verwerfungen zwischen einzelnen Arztgruppen und auch
innerhalb einer Arztgruppe zu verhindern. Daher stehen der KV auch nach dem 1. Juli
1997 im Grundsatz alle diejenigen Honorarverteilungsregelungen zur Verfügung, die das
BSG in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 29. September 1993, SozR 3-2500 § 85
Nr. 4; Urteil vom 9. September 1998, SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; Urteil vom 3. März 1999,
SozR 3-2500 § 85 Nr. 31) für zulässig gehalten hat, soweit die Bestimmungen über die
Praxisbudgets im EBM keine abweichenden Vorgaben enthalten (BSG, Urteil vom 9.
Dezember 2004, B 6 KA 44/03 R, SozR 4-2500 § 72 Nr. 2).
bb) Die Beklagte war somit berechtigt, in ihren HVM auch die nicht durch den EBM 1997
budgetierten Leistungen mengenbegrenzenden Regelungen zu unterwerfen. Es
begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte hierzu auf bewährte
Maßnahmen eines außer Kraft getretenen EBM zurückgegriffen hat, die nunmehr nicht
als bundesrechtliche Norm, sondern als landesrechtliche Satzungsbestimmung die
Honorarverteilung regelte. Denn der am 1. Juli 1997 in Kraft getretene EBM enthält
weder ein ausdrückliches noch aus dem Regelungssystem der
Budgetierungsmaßnahmen abzuleitendes Verbot an den Satzungsgeber, die außer Kraft
getretenen (EBM-)Teilbudgets im Rahmen der Honorarverteilung als
Honorarverteilungsmaßnahme fortgelten zu lassen, zumal an der Rechtmäßigkeit der
Teilbudgets selbst im Hinblick auf den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit
keine Bedenken bestehen (vgl. BSG Urteil vom 8. März 2000, Az.: B 6 KA 16/99 R,
veröffentlicht in Juris).
cc) Soweit die Klägerseite in diesem Zusammenhang die Unwirksamkeit von § 10 C HVM
insgesamt wegen des unzulässigen Budgetierungseffekts geltend macht, überzeugt dies
schon deswegen nicht, weil wegen des gleichwohl nach § 9 Abs. 4 HVM (Leistungsbereich
F 5.10) vorhandenen Honorartopfes die Alternative zu dieser Mengenbegrenzung nur in
der Vergütung aller von der Fachgruppe der Pneumologen angeforderten Leistungen bei
floatendem Punktwert bestehen kann und diese Alternative keinerlei Gewähr einer
insgesamt höheren Vergütung bietet.
dd) Die Beklagte war auch nicht gehalten, die nunmehr in § 10 C HVM geregelten
50
51
52
53
54
55
56
57
dd) Die Beklagte war auch nicht gehalten, die nunmehr in § 10 C HVM geregelten
Teilbudgetierungen im Einzelnen aufzuführen. Sie konnte vielmehr auf den EBM 1996
verweisen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az.: B 6 KA 44/03 R, veröffentlicht in
Juris).
c) Dem Kläger steht auch nicht wegen des bei ihrer Fachgruppe zu verzeichnenden
Punktwertrückgangs bzw. wegen der Punktwertdifferenz gegenüber anderen Leistungen
ein Anspruch auf höheres Honorar zu und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der
Versorgungsgefährdung (hierzu unter aa) noch unter demjenigen eines gravierend
dauerhaften Punktwertrückgangs (hierzu unter bb) noch unter dem Gesichtspunkt einer
erheblichen Leistungsausweitung in Folge medizinisch-technischen Fortschritts bei
einem Honorartopf, dem nur eine geringe Zahl von Leistungserbringern zugeordnet sind
(hierzu unter cc).
Der Schutz des Art. 12 GG umfasst grundsätzlich den Anspruch des Arztes auf
Honorierung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit (BVerfGE 88, 145, 159; 101, 331, 346).
Dieser Schutz kann jedoch gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf gesetzlicher Grundlage
eingeschränkt werden, wie das hier durch die Regelungen des § 72 Abs. 2 und des § 85
Abs. 3 SGB V erfolgt ist. Diese ergeben spezifisch vertragsarztrechtliche Begrenzungen
der Honorierung. Die Vorschrift des § 85 Abs. 3 SGB V enthält Vorgaben für die
Bemessung der Gesamtvergütungen und die Zuweisung dieser Aufgabe an die dort
genannten Vertragsparteien. Das so festgelegte Gesamtvergütungsvolumen haben die
KVen und die Krankenkassenverbände zu beachten, wenn sie gemäß § 72 Abs. 2 SGB V
("im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses" bzw. früher: des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen) die weiteren Regelungen für die vertragsärztliche Versorgung treffen.
Dabei haben sie zwei Ziele zu realisieren: Sie müssen zum einen eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein
anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleisten und zum anderen
für eine angemessene Vergütung der ärztlichen Leistungen Sorge tragen. Die u.U.
bestehenden Schwierigkeiten, im Rahmen des begrenzten Gesamtvergütungsvolumens
diesen beiden Zielen zugleich in vollem Umfang gerecht zu werden, können es
notwendig machen, diese in einen verhältnismäßigen Ausgleich zueinander zu bringen.
Hierfür hat der Gesetzgeber des SGB V ineinander greifende Zuständigkeiten
verschiedener Institutionen vorgesehen. Die Festlegung der Angemessenheit einer
Vergütung ist vorrangig den Kompetenzen von Bewertungsausschuss (§ 87 SGB V -
Bestimmung von Inhalt und Punktzahlen der abrechenbaren Leistungen),
Gesamtvertragsparteien (§ 85 Abs. 3 SGB V - Bemessung der Gesamtvergütungen) und
KVen (§ 85 Abs. 4 SGB V - Verteilung der Gesamtvergütungen) überantwortet (BSGE 93,
258).
aa) Der danach erforderliche Ausgleich zwischen dem Ziel der Gewährung
angemessener Vergütungen und dem besonders hochrangigen Ziel der Gewährleistung
einer ordnungsgemäßen Versorgung ist – erst – dann nicht mehr verhältnismäßig (mit
der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine Honorarstützung
aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem – fachlichen und/oder
örtlichen – Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht,
vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit
der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (BSG a.a.O., ständige Rechtsprechung).
Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerseite angeführten
Honorarrückgänge die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich
der Pneumologie gefährdet haben könnten, bestehen nicht. Weder hat sich feststellen
lassen, dass eine ökonomisch geführte Praxis mit dem Schwerpunkt auf
pneumologischen Leistungen im Bereich der Beklagten insolvent geworden wäre, noch
ergibt sich aus den o.g. Einkommensstatistiken, dass die Einnahme-/ Ausgabesituation
für Pneumologen problematisch geworden sein könnte.
Nach den von der Beklagten erstellten Statistiken ergaben sich folgende
Honorargutschriften (in DM):
Die durchschnittlichen Honorare der Fachgruppe des Klägers bewegen sich damit zwar
unterhalb der Honorare für die sonstigen fachärztlichen Internisten, überschreiten aber
zugleich die durchschnittlichen Honorare aller Fachärzte jedenfalls in den Jahre 1998 –
2001 deutlich. Eine erhebliche Veränderung der durchschnittlichen Honorare aller
58
59
61
62
63
64
65
60
2001 deutlich. Eine erhebliche Veränderung der durchschnittlichen Honorare aller
Fachärzte im Jahr 2002 ist weder erkennbar noch vorgetragen. Dem lässt sich nicht
entgegenhalten, den Honorargutschriften allein käme als „Bruttoeinnahmen“ nur
geringe Aussagekraft zu, solange nicht auch die Betriebskostensätze berücksichtigt
würden. Denn diese sind bei der Fachgruppe der Internisten – für eine weitere
Aufsplitterung nach bestimmten Schwerpunkten bzw. nach haus- oder fachärztlicher
Tätigkeit existiert, soweit ersichtlich, kein Datenmaterial – geringer als im Durchschnitt
aller Gebietsärzte, wie folgende Tabelle zeigt:
(recherchiert am 10. November 2009 unter http://daris.kbv.de/daris.asp)
Dies führte z.B. für das Jahr 2001 zu einem durchschnittlichen Gewinn von 168.016,27
DM (85.905,36 €) in der Fachgruppe des Klägers, sodass das im EBM vom 1. Juli 1997
kalkulierten Durchschnittseinkommen von 138.000.- DM je Arzt (vgl. BSG, Urteile vom
20. Oktober 2004, Az.: B 6 KA 31/03 R, und vom 9. Dezember 2004, Az.: B 6 KA 44/03 R,
beide veröffentlicht in Juris) um ca. 22 % übertroffen wurde. Dass sich die
Honorarsituation der Pneumologen im Vergleich zu allen Fachärzten für das Jahr 2002
gravierend verändert hat, ist nicht erkennbar, wäre aber auch unerheblich, da auch
erhebliche Honorarminderungen für eine Dauer von einem Jahr (vier Quartale) noch nicht
jeglichen finanziellen Anreiz für eine vertragsärztlich Tätigkeit entfallen lassen.
bb) Ein Anspruch auf höheres Honorar ergibt sich auch nicht, weil möglicherweise die
Unterschiede zu anderen Punktwerten zu groß geworden sind. Weder war der Fall eines
dauerhaft gravierenden Punktwertabfalls im Sinne der Rechtsprechung des BSG
gegeben noch bestand ein anderer rechtlich zwingender Anlass zu einer
Punktwertkorrektur.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9. September 1998, Az.: B 6 KA 55/97 R,
veröffentlicht in Juris) besteht eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht derart, dass die
KV zu regelmäßiger Überprüfung der Honorar- und Punktwertentwicklung verpflichtet ist
und im Falle eines gravierenden Punktwertabfalls in bestimmten Bereichen u.U. stützend
eingreifen muss. Voraussetzung ist, dass ein dauerhafter Punktwertabfall vorliegt und
die Arztgruppe in einem vom Umsatz her wesentlichen Leistungsbereich betroffen ist,
dass die zum Punktwertverfall führende Mengenausweitung nicht von der betroffenen
Arztgruppe mit zu verantworten ist sowie dass der Honorarrückgang nicht durch
Rationalisierungseffekte auf Grund von Mengensteigerungen und/oder beim Kostenfaktor
kompensiert wird. Ein gravierender Punktverfall ist erst dann gegeben, wenn der
Punktwert für die aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen mindestens 15 % unter
demjenigen für den größten Teil der sonstigen Leistungen liegt (BSG a.a.O.).
Die Anwendung dieser Grundsätze vermag für den Kläger keinen Anspruch auf höheres
Honorar zu begründen. Ein Absinken des Punktwertes auf 15 % unter denjenigen für den
größten Teil der sonstigen Leistungen kann nicht festgestellt werden. Dieses in der
Rechtsprechung des BSG zunächst herausgearbeitete Kriterium passt auf
Honorarverteilungsregelungen der hier zu beurteilenden Art nicht. Sind wie im vorliegend
maßgebenden HVM zahlreiche Honorarkontingente geschaffen worden, die alle
Fachgruppen und alle Leistungen abdecken, so gibt es keinen "Restbereich sonstiger
Leistungen" mehr, dessen Punktwert als Vergleichsbasis herangezogen werden könnte
(BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, Az.: B 6 KA 30/03 R, veröffentlicht in Juris). Als
ersatzweise heranzuziehende Vergleichsbasis eignet sich auch keiner der sonstigen im
Rahmen der Honorarverteilung dieses Quartals angewandten Punktwerte. Die von der
Klägerseite in diesem Zusammenhang erwähnten Punktwerte für die Fachgruppe der
Pneumologen und die aller Fachärzte ohne Pneumologen sind im vorliegenden
Rechtsstreit schon deshalb unverwertbar, weil sie sich nur auf ein einzelnes Quartal III/02
beziehen und daher den vom BSG geforderten „dauerhaften“ Punktwertverfall nicht
belegen können.
Darüber hinaus kann die Frage, ob aus dem Punktwertverfall in einem wesentlichen
Leistungsbereich eine Verpflichtung der KV zur Korrektur der Honorarverteilung folgt, nur
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, also unter Einbeziehung aller einer Arztgruppe
zuzuordnenden Honorarkontingente bzw. der daraus resultierenden Punktwerte und
Honorarbeträge, ermittelt werden. Das beruht darauf, dass sich der Anspruch eines
Vertragsarztes auf Honorarteilhabe aus § 72 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 85 Abs. 4 Satz 1 bis
3 SGB V unter der Geltung begrenzter Gesamtvergütungen erst durch sämtliche, einem
bestimmten Leistungsbereich zuzuordnende Honorarkontingente und die für diese
66
67
68
69
bestimmten Leistungsbereich zuzuordnende Honorarkontingente und die für diese
Honorarkontingente berechneten Verteilungspunktwerte zu einem der Höhe nach
individualisierten Honoraranspruch konkretisiert. Die isolierte Betrachtung einzelner
Honorarkontingente und der dafür auszuzahlenden Punktwerte hingegen kann die
tatsächliche Höhe der Vergütung einer Arztgruppe für deren vertragsärztliche
Leistungen regelmäßig nur unzureichend widerspiegeln. Dem gemäß ist bei der Prüfung,
ob eine Stützungspflicht der KV gegeben sein könnte, entscheidend auf die
durchschnittlichen Gesamteinkünfte einer Arztgruppe in einem Bezugszeitraum
abzustellen (BSG, Urteil vom 29. August 2007, Az.: B 6 KA 43/06 R, veröffentlicht in Juris,
m.w.N.) Unter Beachtung dieser Prämissen waren die Voraussetzungen für eine
Reaktionspflicht der Beklagten in den streitbefangenen Quartalen nicht gegeben.
cc) Unter dem Gesichtspunkt der Honorarverteilungsgerechtigkeit aus Art. 12 Abs. 1
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ist aber zu berücksichtigen, dass die KV bei einem Honorartopf,
dem nur eine geringe Zahl von Leistungserbringern - aber mit einem relevanten
Leistungsbereich - zugeordnet und der zudem in besonderem Maße von
Leistungsausweitungen durch medizinisch-technischen Fortschritt betroffen ist, eine
gesteigerte Beobachtungspflicht trifft. Zeigt sich hier eine dauerhafte Steigerung der
Leistungsmenge und zugleich ein dauerhafter Punktwertabfall bis deutlich unter andere
vergleichbare Durchschnittspunktwerte, ohne dass dies von den Betroffenen selbst zu
verantworten ist, so ist darauf durch angemessene Erhöhung des Honorarkontingents zu
reagieren (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall bereits deswegen nicht erfüllt, weil im
streitgegenständlichen Jahr 2002 nach den von der Beklagten geführten Daten ungefähr
56 Vertragsärzte der Fachgruppe der Pneumologen angehörten, von einer nur geringen
Zahl aus diesem Honorarfonds vergüteter Leistungserbringer somit nicht die Rede sein
kann.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGG i.V.m. § 154
Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreites.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum