Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.02.2006

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 B 156/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 SGG, § 172 Abs 1
SGG, § 23 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2
Leistungen für Erstausstattung der Wohnung nach § 23 Abs. 3 S.
1 Nr. 1 SGB 2
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin
vom 20. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin
vom 20. Februar 2006 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG), jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, seine einstweilige Anordnung nach § 86 b
Abs. 2 Satz 2 SGG auch auf die Übernahme von Umzugskosten und die Beschaffung
von Einrichtungsgegenständen zu erstrecken.
Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde nun auch auf die Übernahme der Kosten für
eine Klassenfahrt ihrer Tochter erstreckt, ist die Beschwerde unstatthaft, da diese Frage
nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und auch zuerst an den
Antragsgegner herangetragen werden muss, bei dem sie sich nach Lage der Akten in
Bearbeitung befindet, so dass es insoweit noch nicht einmal eine ablehnende
Entscheidung des Antragsgegners gibt.
Im Übrigen folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auf Blatt 5
seines Beschlusses vom 20. Februar 2006. Im Hinblick auf die Umzugskosten hat die
Antragstellerin nach wie vor nicht einmal glaubhaft gemacht, ob solche überhaupt
entstanden sind. Auch soweit die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für
Einrichtungsgegenstände begehrt, ist ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. § 23
Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist insoweit nicht einschlägig, denn die Antragstellerin begehrt keine
Erstausstattung im gesetzlichen Sinne; abgesehen davon ist unklar geblieben, inwieweit
sie noch über Einrichtungsgegenstände aus ihrer ehemaligen Wohnung verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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