Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2007

LSG Berlin-Brandenburg: quelle, sammlung, link, ermessen, hauptsache, prozessrecht, kostenverteilung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
32. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 32 B 1165/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 144 Abs 4 SGG, § 193 Abs 1
SGG
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Isolierte
Kostenentscheidung - Auslegung eines Eilantrages - verfrühtes
Einreichen eines Antrages - Erledigung
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2007 wird geändert. Der
Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu
erstatten.
Gründe
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Es handelt
sich nicht um eine isolierte Kostenbeschwerde unter Akzeptanz der erstinstanzlichen
gerichtlichen Sachentscheidung. Nur für eine solche Konstellation wird vertreten, in
analoger Anwendung des § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) scheide eine
Beschwerde mit dem Ziel einer günstigeren Kostentscheidung aus.
Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung ist bereits nur die Kostenverteilung
gewesen. Bereits vor dem SG hat der Antragsteller das Sachbegehren für erledigt
erklärt. Er hat zwar noch darauf hingewiesen, der Antragsgegner habe die begehrte
Zahlung nur darlehensweise gewährt. Ein Anspruch in Vorwegnahme der Hauptsache auf
eine endgültige Leistung kann einem Antragsteller jedoch im gerichtlichen Eilverfahren
per se nie zustehen und ist deshalb nie ernstlich im gerichtlichen Eilverfahren begehrt
worden.
Die Beschwerde gegen erstinstanzliche isolierte Kostenentscheidungen ist nach
geltendem Prozessrecht nicht ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung nach § 193 Abs. 1 SGG erfolgt unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei
insbesondere die Erfolgsaussichten des Sachantrages maßgeblich sind.
Das SG hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Eilantrag bei Gericht
ursprünglich verfrüht eingereicht wurde. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt der
Erledigung, hier also der tatsächlichen Zahlung. Für die Sachentscheidung wäre es
nämlich auf die aktuelle Sach- und Rechtslage angekommen, weil das Gericht jetzt
(noch) eine einstweilige Anordnung erlassen soll. Bereits der Bescheid ist hier jedoch
erst am 24. Mai 2007 ergangen, obgleich die angeforderte Mitteilung des Vermieters
bereits am 7. Mai 2007 eingegangen war.
Jedenfalls ab dem 24. Mai 2007 ist der Eilantrag zulässig und begründet gewesen, ohne
dass zu diesem Zeitpunkt die ursprünglich noch fehlende Erfolgsaussicht noch rechtlich
relevant wäre.
Mit dieser Entscheidung erledigt sich die Beschwerde gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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