Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2007

LSG Berlin und Brandenburg: unbestimmter rechtsbegriff, altersrente, angemessenheit, umzug, betriebskosten, unterkunftskosten, behandlung, mittelwert, diagnose, heizung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 20.11.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 75 AS 18315/07 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 B 1650/07 AS ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2007 wird
zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin M B wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde der Antragsteller hat
keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert zunächst, dass die
Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben (glaubhaft gemacht) sind (sog. Anordnungsanspruch). Ein solcher
Anordnungsanspruch besteht nicht. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II)
sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese
angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft den angemessenen Umfang, so sind sie als Bedarf
so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch
längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Der Antragsgegner hat den Antragstellern Leistungen für Unterkunft und Heizung ab September 2007 nicht (mehr) in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, weil diese das Maß des Angemessenen übersteigen.
"Angemessenheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
Mangels einer näheren Regelung durch eine Rechtsverordnung (vgl. § 27 Nr. 1 SGB II) greift der Senat zur näheren
Bestimmung dessen, was als "angemessene Aufwendungen" i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen sind,
zunächst auf die vom hier zuständigen kommunalen Träger erlassenen Ausführungsvorschriften zur Ermittlung
angemessener Kosten der Wohnung gem. § 22 SGB II der (B) Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz vom 7. Juni 2005 (AV Wohnen) zurück, die zwar das Gericht nicht binden, aber erkennen lassen,
was der kommunale Träger für "angemessen" hält, und dafür auch dem Gericht als Hinweis dienen können
(Beschlüsse des Senats vom 31. Juli 2006 – L 14 B 168/06 AS ER –, 28. September 2006 – L 14 B 733/06 AS ER –
und vom 15. März 2007 – L 14 B 1218/06 AS ER –). Nach Nr. 4 Abs. 2 der AV-Wohnen ist für den Drei-Personen-
Haushalt der Antragsteller eine Warmmiete bis zu 542 EUR monatlich angemessen. Wegen der langen Wohndauer
und des Alters des Antragstellers zu 2 (über 60 Jahre) hat der Antragsgegner diesen Richtwert um 10 % erhöht und
sieht daher Wohnungskosten sogar in Höhe von 596,20 EUR als angemessen an. Der Senat hat keine Bedenken,
sich dieser Bewertung insoweit anzuschließen, als er die jetzige Wohnung der Antragstellerin für unangemessen groß
(111,12 qm) und – deshalb – zu teuer (768,07 EUR Brutto-Warmmiete) hält.
Diese Einschätzung wird durch die im Land Berlin geltenden Bestimmungen für den sozialen Wohnungsbau bzw. die
Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen gestützt. In B ist für eine aus drei Personen bestehende
Bedarfsgemeinschaft eine 2,5 bis 3-Zimmer-Wohnung (vgl. Ziff. 8 Abs. 1 der zur Umsetzung von § 5
Wohnungsbindungsgesetz (WobindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen
Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004)) mit einer
Größe bis zu 75 qm (Abschnitt II Ziff. 1 Buchst a der Anlage 1 der WFB 1990idF der VVÄndWFB 1990) als
angemessen anzusehen. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein
einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Letztlich kommt es darauf an,
dass das Produkt aus Wohnfläche und dem diesem Standard entsprechenden qm-Preis, das sich in der
Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie). Dabei ist der räumliche
Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht
des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird.
Einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen steht nur "ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad
der Wohnung" zu (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R –). Dabei sind die
Bewertungen des örtlichen, gemäß §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifizierten Mietspiegels des
Landes Berlin zugrunde zu legen. Die Nettokaltmieten pro Quadratmeter betragen nach dem Berliner Mietspiegel 2007
vom 11. Juli 2007 (ABl. S. 1797) für Wohnungen dieser Größe (mit Sammelheizung, Bad und Innentoilette) in
einfacher Wohnlage 4,11 EUR (bei einfacher Ausstattung und Fertigstellung zwischen 1956 - 1964), 4,31 EUR
(Mittelwert bei Fertigstellung der Wohnung zwischen 1950 und 1955) oder auch 4,35 EUR (Mittelwert bei Fertigstellung
der Wohnung zwischen 1965 und 1972). Hierzu sind zusätzlich "warme" Betriebskosten ("kalte" Betriebskosten
zuzüglich Heizkosten und Warmwasser) von mittlerweile durchschnittlich 2,74 EUR pro qm (vgl.
Betriebskostenspiegel 2006 des Deutschen Mieterbundes unter http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm 2006 12
14-2.html) zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich nach alledem höchstens eine Angemessenheitsgrenze für
Bruttowarmmieten in Höhe von monatlich 531,80 EUR (326,25 EUR Kaltmiete [4,35 EUR x 75 qm] und 205,05 EUR
"warme" Betriebskosten [2,74 x 75 qm]), die im Übrigen den von dem Antragsgegner nach der AV Wohnen zugrunde
gelegten Wert sogar noch unterschreitet.
Wohnungen unterhalb der vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Kosten sind auch konkret verfügbar und
zugänglich. Es ist nicht – zumindest – glaubhaft gemacht, dass entsprechende Wohnungen nicht vorhanden sind. Zu
den Bemühungen der Antragsteller um eine kostengünstigere Wohnung haben sie lediglich vorgetragen, dass bei einer
Vorsprache bei der Gesellschaft D keine Wohnungen mit einer Miete bis zu 572,24 EUR vorhanden gewesen seien.
Eine solche einmalige Vorsprache – die zudem nicht belegt ist – reicht jedoch für ein substantielles Bemühen um
Beschaffung einer kostengünstigeren Wohnung nicht aus, zumal unerheblich ist, welche Wohnungen die D anbietet.
Es ist allgemein bekannt, dass der Wohnungsmarkt in B, auch bezogen auf einzelne Bezirke, entspannt ist. Im
Übrigen zeigt bereits eine kurze Recherche zu den über Internet zugänglichen Wohnungsangeboten (z.B.
immobilienscout24), dass auch in C in einfacher Wohnlage 2,5- bis 3-Zimmerwohnungen zwischen 65 und 75 qm mit
einer Bruttowarmmiete innerhalb der vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Mietobergrenze vorhanden
sind. Schließlich ist es den Antragstellern angesichts der außergewöhnlichen Größe ihrer jetzigen Wohnung von über
110 qm – die die Teilung eines großen Zimmers ermöglichen dürfte – unbenommen, eine Senkung der
Unterkunftskosten auch durch die Untervermietung eines Zimmers zu bewirken.
Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihnen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die
Unterkunftskosten zu senken. Zwar ist für die Antragstellerin zu 1) erstmals im Beschwerdeverfahren ein ärztliches
Attest ihres behandelnden Hausarztes vorgelegt worden, wonach wegen "einer depressiven Erkrankung" aus ärztlicher
Sicht kein Umzug durchgeführt werden soll. Mit diesem Attest ist jedoch nicht hinreichend belegt, dass die
Antragstellerin zu 1) an einer Krankheit leidet, wegen der sie (vorübergehend?) nicht in der Lage sein soll, in eine
andere Wohnung zu ziehen. In dem ärztlichen Attest wird weder eine genaue medizinische Diagnose noch Art und
Umfang der Behandlung mitgeteilt, und es fehlt an jeder Aussage zur Prognose der Krankheitsentwicklung. Ferner ist
nicht erkennbar, welche Umstände den Allgemeinmediziner F befähigen, die auf fachfremdem Gebiet liegende
Diagnose zu stellen und die Beurteilung einer Verschlechterung im Falle eines Umzugs vorzunehmen. Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Antragstellerin zu 1) in der Behandlung eines Facharztes bzw. einer Fachärztin für Psychiatrie
oder Psychotherapie befindet, liegen nicht vor, denn sonst wäre ein entsprechendes Attest eingereicht worden.
Bereits dieser Umstand spricht gegen eine schwerwiegende psychische Erkrankung, ferner die Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit, die sogar noch ausgeweitet werden soll.
Auch das Alter des 1946 geborenen Antragstellers zu 2) und die lange Mietdauer von mehr als 20 Jahren führen nicht
dazu, dass ein Umzug (oder die Untervermietung) unzumutbar i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II wäre. Einerseits
überschreitet der Antragsteller zu 2) mit 60 Jahren nur geringfügig die Grenze, nach der nach der "AV Wohnen" ein
Umzug "in der Regel" bei langer Wohndauer nicht verlangt werden soll, andererseits weist der Antragsgegner zu Recht
darauf hin, dass die angemessenen Wohnkosten in außergewöhnlich hohem Maße überschritten werden. Wie bereits
zur Angemessenheit der Miete ausgeführt, vermögen die Ausführungsbestimmungen in der "AV Wohnen" das Gericht
nicht zu binden, sie sind lediglich Anhaltspunkte für das, was der Träger für "zumutbar" ansieht und geben Hinweise
für eine Auslegung. Der Begriff der Zumutbarkeit ist ein gerichtlich voll nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff.
Unzumutbar ist ein Wohnungswechsel regelmäßig dann, wenn in kurzer Zeit ein Ende der Hilfebedürftigkeit abzusehen
ist (Lang, in: Eicher/Spellbrink SGB II, § 22 Rdnr. 56). Auch insoweit ist das Lebensalter von Bedeutung. Sofern
weitere Umstände dazukommen (wie beispielsweise eine lange Wohndauer) wird bei über 60jährigen Hilfedürftigen
regelmäßig ein Wohnungswechsel nicht gefordert werden, wenn zu erwarten ist, dass mit Bezug einer Altersrente
spätestens ab dem 65. Lebensjahr der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln (der Altersrente)
bestritten werden kann. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Schreiben vom 7. März 2007 kommt es
diesbezüglich auch nicht darauf an, dass nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Sofern der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft insgesamt durch den Bezug einer Altersrente sichergestellt wäre, wäre ein
Wohnungswechsel regelmäßig nicht (mehr) zumutbar. Vorliegend spricht das Alter des Antragstellers zu 2) aber nicht
gegen einen Wohnungswechsel, denn es ist nicht damit zu rechnen, dass die Hilfebedürftigkeit der
Bedarfsgemeinschaft in den nächsten Jahren (bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Antragstellers zu 2)) enden
wird. Der Antragsteller zu 2) kann nach der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
vom 20. Juli 2006 lediglich mit einer Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres - also im September 2011 - in
Höhe von 242,01 EUR rechnen. Sofern weiterhin Beiträge in Höhe der vergangenen fünf Jahre gezahlt werden, erhöht
sich die zu erwartende Altersrente auf 267,58 EUR monatlich. Mit dieser geringen Rente ist der Antragsteller zu 2)
jedoch nicht einmal dazu in der Lage, seinen eigenen Bedarf sicherzustellen und wird weiterhin auf ergänzende
Sozialhilfeleistungen angewiesen sein. Erst recht ist er nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für seine Frau und sein
Kind zu bestreiten, so dass die Bedarfsgemeinschaft absehbar dauerhaft hilfebedürftig bleiben wird.
Auch die selbständige Tätigkeit der Antragstellerin zu 1) als Handelsvertreterin für Textilien rechtfertigt es nicht, von
einer absehbar kurzen Dauer der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Im Jahr 2006 hat die
Antragstellerin (ohne Abschreibungen und Kfz-Kosten) einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn in Höhe von
105,22 Euro, in der Zeit von Januar bis Juni 2007 sogar nur noch in Höhe von 12,01 EUR erzielt. Angesichts dieser
niedrigen Einkünfte ist die Erwartung nicht gerechtfertigt, dass die Antragstellerin zu 1) in absehbarer Zeit den
Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sicherstellen kann.
Die Antragsteller haben nach allem nur noch Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Aufwendungen. Deren
Grenze sieht der Senat – wie zuvor erörtert – bei einem Betrag von mehr als 596,20 EUR (abzüglich der
Energiepauschale in Höhe von 16,96 EUR ergibt sich ein Betrag von 579,24 Euro) im Monat als überschritten an. Nur
bis zu dieser Grenze können die Antragsteller die Übernahme ihrer Aufwendungen verlangen. Da der Antragsgegner
einen entsprechenden Anspruch anerkennt, konnte das auf Leistung höherer Kosten der Unterkunft gerichtete
Begehren der Antragsteller deshalb keinen Erfolg haben.
Für das Beschwerdeverfahren ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).