Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.06.2008

LSG Berlin und Brandenburg: medizinische rehabilitation, diabetes mellitus, psychiatrische behandlung, behinderung, krankheit, berufsunfähigkeit, anhörung, gerichtsakte, stress, form

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 17.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 31 R 4757/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 R 1185/07
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 in der Türkei geborene Klägerin lebt seit 1974 in der Bundesrepublik. Sie hat keine Ausbildung absolviert und
war von 1986 bis 1998 als Reinigungskraft tätig. Bei ihr ist zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 und das
Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" – erhebliche Gehbehinderung – festgestellt
worden (Bescheid des Versorgungsamts B vom 13. Februar 2007). Einen ersten am 15. Juni 1994 gestellten Antrag
auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit bindendem
Bescheid vom 04. September 1996 ab. Allerdings wurde der Klägerin ein stationäres Heilverfahren bewilligt. In der
sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung des Entlassungsberichts vom 18. Juni 1998 wurde das Leistungsvermögen
als vollschichtig für leichte bis mittelschwere Arbeiten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen
eingeschätzt.
Am 29. März 2005 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur
Begründung bezog sie sich auf Atteste der Orthopäden Dres. M u. a. vom 02. Februar 2005 und der Fachärzte für
Allgemeinmedizin Dr. A/M. M vom 22. März 2005. Außerdem lagen der Beklagten ein Gutachten des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg (MDK) vom 10. März 2005 sowie ein Bericht der Arztes Dr. W
vom 14. März 2005 vor.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch die Internistin Dr. W, die in ihrem Gutachten vom 02. Mai 2005 ein
chronisch rezidivierendes Halswirbelsäulen (HWS)- Syndrom, ein rezidivierendes Schulter-Arm-Syndrom rechts, ein
lastabhängiges Lendenwirbelsäulen (LWS)- Syndrom, einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus, rezidivierende
Nierenkoliken bei Nephrolithiasis, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung sowie Gonalgien bei Gonarthrose
beidseits diagnostizierte. Die Gutachterin empfahl zunächst eine medizinische Rehabilitation, hielt die Klägerin aber
im Übrigen für fähig, noch leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 07. Juli 2005 ab. Zur Begründung des dagegen
eingelegten Widerspruchs bezog sich die Klägerin auf ein weiteres Attest der Dres. M u. a. vom 23. August 2005. Die
Beklagte beauftragte den Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dipl. Med. P mit der Untersuchung und
Begutachtung der Klägerin. Dipl. Med. P stellte in seinem Gutachten vom 06. September 2005 auf seinem Fachgebiet
keine neuen Gesundheitsstörungen bei der Klägerin fest. Er schätzte das Leistungsvermögen als vollschichtig für
leichte Arbeiten ein. Durch eine medizinische Rehabilitation in Bezug auf den Stütz- und Bewegungsapparat sei eine
Belastungssteigerung nicht zu erreichen. Nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme wies die Beklagte den
Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005 zurück.
Mit ihrer dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie könne aufgrund
ihrer Leiden überhaupt keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten. Das Sozialgericht hat zunächst
Befundberichte von Dr. A/M. M vom 28. April 2006, Dres. M u. a. vom 10. Juni 2006 und dem Allgemeinmediziner Dr.
F vom 12. Juni 2006eingeholt. Den Befundberichten waren der Entlassungsbericht des V Klinikum A U vom 19.
Januar 2005 über ein Gallensteinleiden mit Steindurchgang bei Zustand nach Gallenblasenentfernung, ein Auszug aus
der Patientenkartei des Urologen Dr. B vom 27. Mai 2005, diverse Laborbefunde und der Untersuchungsbefund des
Internisten Dr. T mit der Beurteilung einer Antrumgastritis und einer kardialen Insuffizienz sowie der Diagnose einer
Hepatosplenomegalie mit Fettleber beigefügt. Dann hat das Sozialgericht die Begutachtung der Klägerin durch den
Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin L veranlasst. Dieser ist in seinem Gutachten vom 13. November 2006 zu dem
Ergebnis gelangt, die Klägerin leide auf orthopädischem Gebiet an degenerativen Verschleißerscheinungen an HWS
und LWS mit Ausstrahlung in Arme und Beine, rechtsbetont, Bandscheibenschädigung, an Knieschmerzen bei
bekannter Kniegelenksarthrose rechts und Meniskusschädigung sowie massiven Knick-, Senk- und Spreizfüßen,
rechts stärker als links. Auf internistischem Gebiet lägen ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, eine chronisch
obstruktive Lungenerkrankung, Nierensteine, eine angegebene Blasenentleerungsstörung und eine angegebene
Sehminderung des linken Auges sowie eine depressive Reaktion vor. Die Klägerin könne noch täglich mindestens
acht Stunden regelmäßig leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an das beidäugige Sehen verrichten.
Durch Urteil vom 13. Juni 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die
Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Nach dem übereinstimmenden Ergebnis der medizinischen
Ermittlungen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren bestehe bei ihr unter Beachtung qualitativer
Leistungseinschränkungen noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen. So könne die Klägerin nicht mehr
mittelschwere oder schwere körperliche Arbeiten verrichten. Ausgeschlossen seien ferner Arbeiten in Zwangshaltung,
mit besonderen Anforderungen an das Sehvermögen, mit Kontakt zu inhalativen Reizgasen, auf Leitern und Gerüsten,
in Nachtschicht und mit Stress.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, dem Gutachten des Sachverständigen L
könne nicht gefolgt werden, denn er zeichne ein zu positives Bild von ihren schwerwiegenden Erkrankungen. Im
Übrigen sei ihr rheumatisches Leiden überhaupt nicht berücksichtigt worden. Sie verweist auf ein erneutes Attest der
Dres. M u. a. vom 28. August 2007.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2007 sowie den Bescheid vom
07. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Rentenantragstellung zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme von Dr. H vom Sozialmedizinischen Dienst vom 26.
Oktober 2007 für unbegründet.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 09. Mai 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats
durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte sowie auf die Schwerbehindertenakte der Klägerin bei dem Versorgungsamt B und die
Verfahrensakte des Sozialgerichts Berlin - S 47 SB 1929/98 - verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er
hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht
zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser
Erwerbsminderung.
Der ab der Antragstellung am 29. März 2005 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs. 1 und 2
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung,
wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen,
insbesondere des Gutachtens des Sachverständigen L vom 13. November 2006, erfüllt. Danach kann die Klägerin
noch zumindest sechs Stunden täglich unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen arbeiten. Das
Sozialgericht hat sich mit den Gutachten, medizinische Berichten und Befunden eingehend auseinandergesetzt und
überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen das Leistungsvermögen der Klägerin zwar qualitativ, nicht jedoch
quantitativ eingeschränkt ist. Es hat außerdem dargelegt, weshalb den Beurteilungen der behandelnden Ärzte, die
zum Teil von einem unter sechsstündigen Leistungsvermögen ausgehen, nicht gefolgt werden kann. Der Senat hat
keine Bedenken, diesen Ausführungen zu folgen. Er sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat keine konkreten
Einwendungen gegen die gutachterlichen Feststellungen erhoben, die den Senat veranlassen müssten, weitere
medizinische Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Auch das von ihr im Berufungsverfahren vorgelegte Attest
der Dres. M u. a. vom 28. August 2007 ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Dr. H vom
Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten hat in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2007 zutreffend ausgeführt,
das mit den vorhergehenden Attesten nahezu deckungsgleiche neue Attest erschöpfe sich in einer Aufzählung
zahlreicher Diagnosen ohne Mitteilung von Funktionseinschränkungen. Eine Erklärung, warum die Klägerin für
erwerbsgemindert gehalten wird, ist den Attesten nicht zu entnehmen. Rheumatische Leiden werden im Übrigen von
keinem behandelnden Arzt berichtet. Aus der beigezogenen Verfahrensakte des Sozialgerichts Berlin zu dem
Aktenzeichen S 47 SB 1929/98 sowie aus der Schwerbehindertenakte ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden
Erkenntnisse. Zwar ist in dem Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. D vom 18. Januar 2000 ein seelisches
Leiden diagnostiziert und mit einem Einzel- GdB von 40 bewertet worden, was nach Nr. 26.3 der Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 (AHP
1996) einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
entspricht. Der Sachverständige L hat jedoch bei seiner Untersuchung diesen Schweregrad nicht bestätigen können,
sondern vielmehr ausgeführt, in der Schmerzverarbeitung neige die Klägerin zu depressiven Reaktionen, ohne dass
dies zu einer wesentlichen Beeinträchtigung in der Gestaltung des Alltags, der Freizeit oder des familiären
Beisammenseins führe. Er weist darauf hin, dass keine medikamentös gestützte psychiatrische Behandlung oder
fachärztlich-psychiatrischer Diagnostik stattfinde. Allerdings seien die von der Klägerin geschilderten Reaktionen auch
nicht derart gravierend, dass dies unbedingt erforderlich sei. In der Schilderung ihrer Lebens- und Wohnsituation seien
durchaus traurige und freudige Ereignisse im üblichen Ausmaß enthalten.
Die Klägerin ist deshalb weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI besteht mangels Berufsschutz aufgrund der Ausübung
ausschließlich ungelernter Tätigkeiten ebenfalls nicht. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin auch ausdrücklich
nicht geltend gemacht
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.