Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.11.2008

LSG Berlin und Brandenburg: befreiung von der versicherungspflicht, hebamme, verfassungskonforme auslegung, arbeitskraft, pflege, unternehmen, vorsorge, geburt, verwertung, lehrer

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 13.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 14 RA 1125/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 21 R 529/06
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in ihrer Tätigkeit als Hebamme.
Die 1962 geborene Klägerin betreibt seit 1996 als Hebamme in einer mit einer weiteren Hebamme gegründeten
Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR das Geburtshaus in dem auch angestellte Hebammen beschäftigt sind.
Am 27. September 2001 beantragte sie erstmals bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht mit der
Begründung, dass sie nach einer Babypause am 01. September 2001 ihre Tätigkeit als Hebamme in der GbR wieder
aufgenommen habe und sie mehrere Angestellte beschäftige. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
05. März 2002 ab. Den hiergegen zunächst eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin am 07. Mai 2002 zurück.
Am 18. Juli 2002 stellte die Klägerin erneut, vertreten durch den Bund Deutscher Hebammen e. V., einen Antrag auf
Befreiung von der Versicherungspflicht mit der Begründung, dass sie eine versicherungspflichtige Angestellte
beschäftige. In verfassungskonformer Auslegung des § 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI sei die
Befreiungsmöglichkeit für Pflegepersonen nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auch auf die freiberuflichen Hebammen des §
2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI anzuwenden.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. September 2002 mit der Begründung ab, dass keine
gesetzliche Vorschrift bestehe, nach der die Klägerin von der Versicherungspflicht befreit werden könne.
Den am 02. Oktober 2002 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2003
zurück. Für selbständig tätige Hebammen und Entbindungshelfer bestehe keine Möglichkeit der Befreiung von der
Versicherungspflicht; diese seien auch dann versicherungspflichtig, wenn sie einen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigten.
Die Klägerin hat am 05. März 2003 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt
hat. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, sie sei als Inhaberin eines Geburtshauses gleichzeitig eine
Pflegeperson, die in der Wochen- und Säuglingspflege tätig ist und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen
Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Sie sei daher nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI von
der Versicherungspflicht freizustellen. Selbst wenn § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für freiberuflich tätige Hebammen auch
bei gleichzeitigem Vorliegen aller Tätigkeitsmerkmale des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI eine lex specialis sei, gebiete eine
verfassungskonforme Auslegung entsprechend Art. 3 des Grundgesetzes (GG), ihr die Befreiungsmöglichkeit zu
gewähren. Hilfsweise sei § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Überprüfung
vorzulegen. Art. 3 Abs. 1 GG sei vorliegend verletzt, weil sich kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache
ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung zwischen freiberuflich tätigen
Hebammen und Pflegepersonen fände. Es ließe sich auch kein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht
zwischen diesen beiden Gruppen finden, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könne. Dem könne auch
nicht entgegengehalten werden, dass dem Gesetzgeber eine weitgehende Befugnis zur Vereinfachung und
Typisierung zustehe. Es müsse gleichwohl ein Förderungs- und Lenkungsziel erkennbar sein, das die unterschiedliche
gesetzgeberische Entscheidung trage. Bei den zunehmend sich in der Bundesrepublik Deutschland ausbreitenden
Geburtshäusern könne den diese betreibenden Hebammen nicht mehr entgegengehalten werden, dass die
Pflegeberufe in der Regel mehr kapitalintensiv ausgerichtet seien, die Hebammentätigkeit dagegen eher in einer
persönlichen Zuwendung bestehe. Das Leitbild des Gesetzgebers, das die unterschiedliche Behandlung in der
Vergangenheit vielleicht einmal gerechtfertigt haben möge, liege heute nicht mehr in dieser Form vor. Die Vorschrift
sei verfassungswidrig, wenn man sie nicht in verfassungskonformer Auslegung analog zu § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
auslege. Hebammen, die ein Geburtshaus betrieben, seien nicht als "arbeitnehmerähnlich", sondern vielmehr wie
echte Unternehmer anzusehen. Auch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hebammengesetzes keineswegs, dass
eine Hebamme Leistungen persönlich zu erbringen habe. Suche eine Schwangere das Geburtshaus der Klägerin auf,
könnten die geburtshilflichen Leistungen entweder von der Klägerin persönlich, von ihrer Kollegin und
Mitgesellschafterin oder von einer angestellten Hebamme erbracht werden.
Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung geblieben und hat
ausgeführt, dass zu den Tätigkeiten einer Hebamme zwar auch die Pflege der Neugeborenen und der Wöchnerinnen
gehöre, das Berufsbild somit auch von pflegerischen Aspekten gekennzeichnet sei, die berufstypischen Tätigkeiten in
Form von geburtsvorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten jedoch überwögen. Die Hebamme sei somit allein unter
§ 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu subsumieren. Der Wortlaut der Regelung dieser Vorschrift sei eindeutig. Eine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch das Gesetz liege nicht vor. Die gesetzlichen Differenzierungen seien
sachlich durch die individuelle Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Berufsgruppe im Rahmen einer pauschalierenden und
typisierenden Betrachtungsweise begründet. Hebammen und Entbindungspfleger würden grundsätzlich nur in eigener
Person tätig werden und müssten ihre Leistungen persönlich erbringen. Der Wille des Gesetzgebers komme eindeutig
dadurch zum Ausdruck, dass ein Änderungsantrag der Fraktion der FDP nicht aufgegriffen worden sei, mit dem
vorgeschlagen worden sei, in § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nach "Hebammen und Entbindungspfleger" anzufügen: "die in
der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege oder in der Geburtenhilfe tätig sind und im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen" (Ausschuss-Drucksache 14/863 vom 01.
Dezember 2000).
Die Hebammentätigkeit sei nicht primär durch Pflege gekennzeichnet. Der Gesetzgeber habe bewusst eine
eigenständige Regelung der Versicherungspflicht von Hebammen und Entbindungspflegern auch bei der
Beschäftigung von Arbeitnehmern vorgesehen, weil die Arbeitgebereigenschaft die eigenverantwortliche Leistung als
Hebamme im Einzelnen nicht berühre. Aus Sicht der Beklagten würden zwei voneinander trennbare selbständige
Tätigkeiten ausgeübt, so dass beide Tätigkeiten sozialversicherungsrechtlich getrennt zu betrachten seien.
Versicherungspflicht komme lediglich für die Tätigkeit als Hebamme in Betracht. Nur für den Fall, dass eine Trennung
der Tätigkeiten Betrieb eines Geburtshauses und Hebammentätigkeit nach Betriebszweck und organisation nicht
möglich sei (Mischtätigkeit), wären beide Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu betrachten, hierbei wäre zu prüfen, welche
Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gebe. Überwiege in einem solchen Fall die Hebammentätigkeit, führe dies
zur Versicherungspflicht der gesamten Tätigkeit.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 13. Februar 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom
16. Oktober 2000 L 4 RA 22/00 ) ausgeführt, dass die Hebamme nach § 4 Abs. 1 des Hebammengesetzes ihre
Leistung persönlich zu erbringen habe, wodurch ihrem Einkommen erhebliche Grenzen gesetzt seien, da ihre
geburtsbegleitende Tätigkeit insoweit notwendigerweise beschränkt sei. Ob im konkreten Fall eine soziale
Schutzbedürftigkeit vorliege, sei angesichts der zulässigen typisierenden Betrachtung ebenso unerheblich wie der
Umstand, dass die Klägerin nicht allein, sondern in einem Hebeammenunternehmen, in dem sie eine
Gesellschafterinnenstellung innehabe, tätig sei. Die Klägerin hat gegen das ihrem Rechtsbeistand am 07. März 2006
zugestellte Urteil am 05. April 2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren unter Vertiefung des erstinstanzlichen
Vortrags weiterverfolgt. Ergänzend führt sie aus, dass das Urteil auf den falschen Denkansatz gestützt sei, dass
Hebammen ihre Leistungen nur persönlich zu erbringen hätten. Es gebe keinerlei gesetzliches Verbot, wonach
Hebammen nicht Kolleginnen anstellen und die durch die von ihnen angestellten Hebammen erbrachten
Hebammenleistungen dann abrechnen dürften. Die Behauptung, die Unternehmen von Pflegepersonen seien mehr
kapitalintensiv, die Unternehmen von Hebammen dagegen mehr personenintensiv, entbehre jeder Grundlage. Bei dem
Hebammenunternehmen der Klägerin handele es sich um ein kapitalintensives Unternehmen. Durch die Beschäftigung
einer angestellten Kraft sei nachgewiesen, dass die persönliche Leistung der Hebamme nicht im Vordergrund stehe.
Eine typisierende Betrachtung sei nach der Rechtsprechung des BVerfG nur zulässig, wenn sich ein vernünftiger, sich
aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht
finden lasse (BVerfGE 1, 14, 89, 132 ff.). Bei der unterschiedlichen Ausgestaltung der §§ 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3
SGB VI durch den Gesetzgeber sei ein Förderungs- und Lenkungsziel, das die unterschiedliche gesetzgeberische
Entscheidung trage, nicht erkennbar.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. September
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
die Klägerin in ihrer selbständigen Tätigkeit als Hebamme von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu
befreien.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den
Verwaltungsvorgang der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt
haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der
Beklagten vom 29. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2003 ist
rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in ihrer Tätigkeit als
Hebamme.
Die Versicherungspflicht der Klägerin folgt aus § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Die Beschäftigung von Hilfskräften steht der
Versicherungspflicht nicht entgegen (Gürtner in Kasseler Kommentar, § 2 SGB VI Rdnr. 16; Klattenhoff in
Hauck/Haines, SGB VI, K § 2, Rdnr. 13).
Das Verfahren war nicht nach Art 100 Abs. 1 GG auszusetzen, um eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vereinbarkeit von § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mit dem GG einzuholen. Der
Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Anordnung der Rentenversicherungspflicht für selbständige
Hebammen verfassungswidrig ist.
Der Gesetzgeber hat traditionell bestimmte Berufsgruppen selbständig Tätiger in die Rentenversicherungspflicht
einbezogen, die er im Rahmen des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes bei der Gesetzgebung im
Sozialrecht und der dabei zulässigen Typisierung generell als schutzbedürftig ansieht; auf die konkrete soziale
Schutzbedürftigkeit kommt es nicht an (BSG SozR 3 2600 § 2 Nr. 2). Hierin liegt insbesondere kein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl.
BVerfGE 42, 64 (72); st. Rspr.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG
stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen beruht, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen
übereinstimmen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden
Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfGE 50,
57 (77); st. Rspr.). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich
ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder
Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 114 (128); st. Rspr.). Dies ist nur dann der Fall, wenn es der
Gesetzgeber versäumt hat, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu
berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise
beachtet werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der
gesetzgeberischen Freiheit nachprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste,
vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 81, 156; BVerfGE 71, 255 m. w. N.).
Zu beachten ist, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Sozialrechts wegen der fortwährenden schnellen
Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen
ist, die einer nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt (BVerfGE 81, 156 ff., 167; vgl. BVerfGE
77, 84 m. w. N.). Ferner darf der Gesetzgeber für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
einen generalisierenden Maßstab anlegen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 1 BvR 2204/00; 1 BvR 1355/03 –
Juris, m.w.N.). An diesen Grundsätzen gemessen hat der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Versicherungspflicht
für freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht
überschritten.
Die Anordnung der Versicherungspflicht für bestimmte Berufsgruppen selbständig Tätiger erfolgte generell, weil diese
ein mit Arbeitnehmern vergleichbares soziales Schutzbedürfnis haben. Bei einer typisierenden Betrachtung sind sie
ebenso wie Arbeitnehmer zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes maßgeblich auf die Verwertung ihrer eigenen
Arbeitskraft angewiesen und deshalb besonders betroffen, wenn ihnen beispielsweise altersbedingt die eigene
Arbeitskraft nicht mehr wirtschaftlich nutzbar zur Verfügung steht (zur Versicherungspflicht selbständiger Lehrer - mit
Bezugnahme auf die Versicherungspflicht selbständiger Hebammen: BSG Urteil v. 12. Oktober 2000, - B 12 RA 2/99
R -, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5). Das Gesetz geht bei der Anordnung der Versicherungspflicht für selbständige Hebammen
und Entbindungspfleger in diesem Sinne davon aus, dass bei diesen ebenso wie bei anderen
rentenversicherungspflichtigen Selbständigen ein den Arbeitnehmern vergleichbares Schutzbedürfnis bestehe, weil ihr
Lebensunterhalt primär auf der Verwertung der eigenen Arbeitskraft basiert. Letzteres folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des
Hebammengesetzes vom 04. Juni 1985 (BGBl. I Seite 902), wonach die Hebamme ihre Leistungen persönlich
erbringen muss, was ihrem Einkommensrahmen überschaubare Grenzen setzt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 16. Oktober 2000 L 4 RA 33/00 , EzS 130/505; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 08. Februar 2007 L 17 RA 111/04 , Juris). Die Annahme besonderer Schutzbedürftigkeit von Hebammen ist bei
der gebotenen generalisierenden Betrachtung überdies deswegen gerechtfertigt, weil Hebammen in aller Regel allein
arbeiten, während - im Gegensatz zu den Krankenpflegeunternehmen, die sich im Gefolge des
Pflegeversicherungsgesetzes in großer Zahl gebildet haben - die Hebamme mit Hebammenunternehmen, wie hier in
Form eines Geburtshauses, ausgesprochen selten ist (vgl. LSG NRW a.a.O.).
Darauf, ob der Einzelne bereits anderweitige Vorsorge getroffen hat, z. B. durch eine private Lebensversicherung (vgl.
BSG SozR 2400 § 2 Nr. 8 S. 12), durch freiwillige Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk (vgl.
BSGE 80, 215, 222) oder ob er sonst wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse des sozialen Schutzes nicht bedarf,
kommt es bei der gebotenen generalisierenden und typisierenden Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht an (vgl.
BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S. 10 zur Versicherungspflicht von Physiotherapeuten).
Auch im Übrigen vermag der Senat einen Verfassungsverstoß nicht zu erkennen. Die Klägerin wird durch die
Versicherungspflicht insbesondere nicht in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)
verletzt. Zwar ist der Schutzbereich dieser Norm berührt, wenn der Gesetzgeber durch Anordnung einer
Zwangsmitgliedschaft und in deren Folge von Beitragspflichten zur Sozialversicherung die allgemeine
Handlungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unerheblich einengt.
Eine Verletzung des Grundrechts tritt aber schon aufgrund der in Art. 2 Abs. 1 2. Halbsatz GG genannten Schranken
der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht ein, wenn die Eingriffsnorm formell und materiell verfassungsgemäß ist, dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und die rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes
beachtet (vgl. BSG B 12 RA 2/99 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Bedeutsam
ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der
Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung eine weite Gestaltungsfreiheit besitzt.
Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind hinzunehmen, soweit seine Erwägungen weder offensichtlich
falsch noch mit der Werteordnung des GG unvereinbar sind. Gemessen an diesen Vorgaben ist die
Versicherungspflicht für Hebammen nicht zu beanstanden. Die Versicherungspflicht, die den Erwerb von Rechten,
Anwartschaften und Ansprüchen gegen die Solidargemeinschaft zum Ausgleich dieses Risikos zur Folge hat, ist ein
geeignetes und auch verhältnismäßiges Mittel, die selbstverständliche Vorsorge für Alter, Erwerbs- und
Berufsunfähigkeit in einer bestimmten Art und Weise sicher zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 12 RK
31/96 , SozR 3 2600 § 2 Nr. 2; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 1 BvR 2204/00; 1 BvR 1355/03 – Juris,
m.w.N.).
Der Schutzbereich des Art. 12 GG, der die Berufsfreiheit schützt, wird durch die Einbeziehung selbständig tätiger
Personenkreise in die Pflichtversicherung nicht berührt, da der Gesetzgeber durch die Auferlegung von
Sozialversicherungsbeiträgen weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs der selbständigen Hebamme steuert; § 2
S. 1 Nr. 3 SGB VI normiert keine Berufs- sondern Beitragspflichten (BVerfG, a.a.O.).
Die Klägerin ist auch nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit, weil sie als in der
Säuglingspflege tätige Pflegeperson versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Zwar gehört zu den Tätigkeiten
einer Hebamme auch die Pflege der Neugeborenen und der Wöchnerinnen, das Berufsbild der Hebamme ist aber
überwiegend durch die berufstypischen geburtsvorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten gekennzeichnet. Des
Weiteren werden die in § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Pflegepersonen überwiegend auf Verordnung des
Heilkundigen tätig und sind dabei von dessen Weisungen abhängig (Gürtner, a. a. O., Rdnr. 12). Gegenstand der
Tätigkeit einer Hebamme ist hingegen Geburtshilfe (Überwachung des Geburtsvorgangs, Hilfe bei der Geburt und
Überwachung des Wochenbettverlaufs), Fürsorge und Beratung von Frauen während der Schwangerschaft, der Geburt
und des Wochenbetts, die Leitung normaler Geburten sowie die Versorgung von Neugeborenen (§ 5, § 4 Abs. 2
Hebammengesetz). Hierbei steht die Hebamme oder der Entbindungspfleger nicht in einem Weisungsverhältnis zum
Arzt oder der Ärztin, sondern bestimmt die Art und den Umfang der erforderlichen "Behandlung" der Schwangeren
selbst (vgl. § 4 Abs. 1 Hebammengesetz).
§ 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI kann aufgrund seines eindeutigen Wortlautes auch nicht in der von der Klägerin gewünschten
Weise dahingehend ausgelegt werden, dass eine Versicherungspflicht bei der Beschäftigung von
versicherungspflichtigen Arbeitnehmern wie unter den Ziffern 1 und 2 der Vorschrift (Lehrer und Erzieher bzw.
Pflegepersonen) entfällt. Eine Auslegung über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hinaus ist nicht möglich.
Auch eine analoge Anwendung der Befreiungsmöglichkeiten des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auf die Angestellte
beschäftigende selbständige Hebamme ist nicht möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 3
SGB VI fehlt es an einer analogiefähigen Regelungslücke.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.