Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.09.2003

LSG Berlin und Brandenburg: versicherungspflicht, arbeitsentgelt, unterbrechung, urlaub, geringfügigkeit, sozialversicherung, hochschule, antritt, lfg, entgeltlichkeit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 10.09.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 82 KR 1829/00*36
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 740/01
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2001 aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von dem Beigeladenen ausgeübte Beschäftigung bei dem Kläger in der
Zeit vom 01. April 1997 bis zum 31. März 1998 sowie vom 01. Mai bis zum 31. Dezember 1998 der
Rentenversicherungspflicht unterlag.
Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen, in dem der im hier fraglichen Zeitraum als ordentlicher Studierender einer
Fach- bzw. Hochschule eingeschriebene Beigeladene seit dem 01. Januar 1995 als Taxifahrer in unterschiedlichem
Umfang beschäftigt ist. Nach dem zwischen ihnen geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag wird die Arbeitszeit von
beiden nach betriebsbedingten Erfordernissen wöchentlich vereinbart; im Falle von Krankheit, Urlaub oder sonstigem
Nichterscheinen hat der Beigeladene keinen Anspruch auf Lohnzahlung.
Am 20. September 1999 führte die Beklagte bei dem Kläger eine sich auf den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis zum
31. Dezember 1998 erstreckende Betriebsprüfung durch. In deren Folge machte sie nach Anhörung des Klägers am
20. September 1999 mit Bescheid vom 23. September 1999 diesem gegenüber eine Beitragsnachforderung in Höhe
von 4.790,14 DM geltend. Diese bezog sich in Höhe von 3.910,98 DM auf nicht zur Rentenversicherung abgeführte
Beiträge für den Beigeladenen. Dieser hatte nach den Feststellungen der Beklagten bei dem Kläger bis zum 31.
August 1996 eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt, hatte im September und Oktober 1996 unbezahlten
Urlaub genommen und war schließlich vom 01. November 1996 bis zum 31. März 1997 lediglich geringfügig
beschäftigt. Im Folgenden hatte er seine Beschäftigung bis zum 31. März 1998 und dann wieder vom 01. Mai bis zum
31. Dezember 1998 in mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt, während er im April 1998 lediglich geringfügig
beschäftigt gewesen war. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Beigeladene vom 01. April 1997 bis zum
31. März 1998 und vom 01. Mai bis zum 31. Dezember 1998 rentenversicherungspflichtig gewesen sei. Auch
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule
gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder selbständig tätig sind, seien seit dem 01. Oktober 1996 versicherungspflichtig,
sofern ihr Beschäftigungsverhältnis nicht von der Besitzstandsregelung des § 230 Abs. 4 des Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB VI) erfasst werde. Letzteres aber sei bei dem Beigeladenen nicht der Fall, da im
September und Oktober 1996 kein Arbeitseinsatz erfolgt sei und es sich damit sozialversicherungsrechtlich nicht
mehr um ein regelmäßiges Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Bei seinem nächsten Arbeitseinsatz sei ein –
sozialversicherungsrechtlich – neues Beschäftigungsverhältnis entstanden, welches Rentenversicherungspflicht zur
Folge habe, soweit keine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV vorliege.
Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem dieser sich gegen den Beitragsbescheid wandte, soweit
Beiträge für den Beigeladenen nachgefordert wurden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juni 2000
zurück. Die Besitzstandsregelung des § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gelte nur für Studenten, die bereits vor dem 01.
Oktober 1996 eine Beschäftigung aufgenommen hätten und deren Beschäftigungsverhältnis zu keiner Zeit durch
vertragliche Regelungen beendet und anschließend erneut wieder aufgenommen worden sei. Bei längeren
Arbeitsunterbrechungen liege eine regelmäßige Beschäftigung hingegen nur vor, wenn diese wenigstens einmal im
Monat ausgeübt werde. Andernfalls entstehe bei der nächsten Arbeitsleistung ein sozialversicherungsrechtlich neues
Beschäftigungsverhältnis, welches Versicherungspflicht zur Rentenversicherung einschließe.
Auf die Klage des Klägers hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 20. März 2001 den Bescheid vom 23.
September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 200 geändert und hinsichtlich der
Beitragsforderung für den Beigeladenen in Höhe von 3.910,98 DM aufgehoben. Die Beschäftigung des Beigeladenen
bei dem Kläger werde von der Besitzschutzregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI erfasst. Das am 01. Januar 1995
begründete Beschäftigungsverhältnis habe über den 31. August 1996 hinaus fortbestanden; die zweimonatige
Arbeitsunterbrechung führe nicht zur Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ab dem 01. November
1996. Dass im Oktober 1996 kein Arbeitseinsatz erfolgt sei, sei irrelevant. Denn die tatsächliche Ausübung der
Beschäftigung sei nicht stets Voraussetzung für den Fortbestand eines sozialversicherungsrechtlichen
Beschäftigungsverhältnisses, solange das Arbeitsverhältnis fortbestehe und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer den
Willen hätten, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem
Beigeladenen sei auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Im streitgegenständlichen Zeitraum von vier Jahren
seien abgesehen von den Monaten September und Oktober 1996 in jedem Kalendermonat Arbeitseinsätze des
Beigeladenen erfolgt. Bei lebensnaher Betrachtung handele es sich bei der genannten Lücke um die Gewährung
unbezahlten Urlaubs, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Vertragsparteien vor dieser
Unterbrechung den weiteren Bestand dieses Arbeitsverhältnisses in Zweifel gezogen hätten. Beide hätten vielmehr
das Beschäftigungsverhältnis fortsetzen wollen. Weiter sei die Arbeitsunterbrechung auch im Voraus auf einen
überschaubaren Zeitraum begrenzt gewesen.
Schließlich komme es nicht darauf an, dass im Oktober 1996 wenigstens ein Arbeitseinsatz erfolgt sei. Eine derartige
Auslegung des § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI lasse sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der
Rechtsprechung oder der Systematik des Sozialgesetzbuches herleiten. Auch Arbeitseinsätze auf Abruf könnten
nicht streng schematisch betrachtet werden.
Gegen dieses ihr am 16. August 2001 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 23. August 2001
erhobene Berufung. Zur Begründung führt sie an, dass für den Bereich der Rentenversicherung erstmals mit dem seit
dem 01. Januar 1999 geltenden § 7 Abs. 3 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) eine Regelung
geschaffen worden sei, nach der ein Beschäftigungsverhältnis auch ohne Entgeltzahlung einen Monat fortbestehe,
während es für die übrigen Zweige der Sozialversicherung entsprechende Regelungen bereits zuvor gegeben habe.
Nach den bis dahin in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Bestimmungen des Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuches sei die Beitragspflicht ausschließlich auf Zeiten der Arbeitsentgeltzahlung begrenzt gewesen. Für
sonstige Zeiten hätten weder Beiträge berechnet werden dürfen noch hätten diese bei der Ermittlung des
Beitragszeitraums berücksichtigt werden können. In der Praxis sei jedoch das bis zum 31. Dezember 1991 über §
1400 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) für die gesetzlichen Rentenversicherung begründbare
Verfahren, nach dem die Rentenversicherungsträger eine Beitragserhebung unter Zugrundelegung von
Sozialversicherungstagen im Monat der jeweiligen Arbeitsunterbrechung und in diesem Zusammenhang auch für die
arbeitsrechtliche Erfassung von Sonderzuwendungen teilweise geduldet hätten, weitergeführt worden.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gelte nunmehr für alle Zweige der Sozialversicherung eine Beschäftigung gegen
Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauere,
jedoch nicht länger als einen Monat. Bei dem Beigeladenen sei das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung
jedoch länger unterbrochen gewesen, so dass nicht von seinem Fortbestehen im sozialversicherungsrechtlichen
Sinne ausgegangen werden könne. Für die Anwendung der Übergangsregelung des § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI habe
demzufolge keine Rechtsgrundlage mehr bestanden.
Der Kläger hält das angegriffene Urteil für zutreffend und meint, dass ein Beschäftigungsverhältnis im Einzelfall auch
ohne Entgeltzahlung für mehr als einen Monat als fortbestehend gelten könne.
Er beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die
dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind,
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der
ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das mit ihr angegriffene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2001
ist unzutreffend.
Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
02. Juni 2000 Rentenversicherungsbeiträge für den Beigeladenen festgesetzt.
Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) ist die Beklagte befugt, im Rahmen
der ihr obliegenden Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe u.a. in der
Rentenversicherung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den – nach § 174 Abs. 1 des Sechsten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) i.V.m. §§ 28d und e SGB IV zur Zahlung verpflichteten - Arbeitgebern zu
erlassen.
Der Beitragsbescheid ist vorliegend zu Recht ergangen. Die Beschäftigung des Beigeladenen bei dem Kläger unterlag
in der Zeit vom 01. April 1997 bis zum 31. März 1998 sowie vom 01. Mai bis zum 31. Dezember 1998 der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Der Beigeladene war in
dieser Zeit unstreitig bei dem Kläger gegen Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig beschäftigt. Schon
wegen der Höhe der in den streitbefangenen Monaten erzielten Entgelte überschritt diese Beschäftigung die
Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung. Dies wird auch
von dem Kläger nicht in Frage gestellt.
Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beigeladene hingegen nicht im Hinblick auf die Regelung des § 230
Abs. 4 Satz 1 SGB VI versicherungsfrei. Nach dieser Vorschrift, die - im Zusammenhang mit der Streichung des die
Versicherungsfreiheit so genannter Werkstudenten in der Rentenversicherung regelnden § 5 Abs. 3 SGB VI a.F. -
durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 mit Wirkung ab dem
01. Oktober 1996 eingeführt worden ist, bleiben Personen, die am 30. September 1996 - bei dem Stichtag 01. Oktober
1996 handelt es sich um ein Redaktionsversehen (vgl. BSG – Urteil vom 22.05.2003 – B 12 KR 24/02 R) - in einer
Beschäftigung als Studenten versicherungsfrei waren, in dieser Beschäftigung weiterhin versicherungsfrei. Die dafür
erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Zwar geht das Sozialgericht Berlin zu Recht davon aus, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen seit dem
01. Januar 1995 ein auch während der Zeit des unbezahlten Urlaubs im September und Oktober 1996 fortdauerndes
Beschäftigungsverhältnis bestand. Denn Beschäftigung ist nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die
nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, für die begrifflich weder die Entgeltlichkeit
Voraussetzung ist (vgl. BSG – Urteil vom 26.06.1980 – 8a RU 48/79 – SozR 2200 § 539 Nr 68; Seewald in Kasseler
Kommentar, Stand: 40. Erg.-Lfg., Mai 2003, § 7 SGV IV Rn. 26, 67) noch zwingend ein Arbeitseinsatz zu fordern ist.
Denn eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung ist nicht unbedingt gleichbedeutend mit wirklicher
Arbeitsleistung. Vielmehr dauert ein durch Antritt der Arbeit wirksam gewordenes Beschäftigungsverhältnis auch in
Zeiten fort, in denen tatsächlich nicht gearbeitet wird, sofern nur beide Seiten den grundsätzlichen Arbeits- und
Fortsetzungswillen haben (vgl. BSG – Urteil vom 12.11.1975 – 3/12 RK 13/74 – BSGE 41, 24 ff.; BSG – Urteil vom
31.08.1976 – 12/3/12 RK 20/74 – SozR 2200 § 1227 Nr 4). Dies aber war vorliegend offensichtlich der Fall. Die
Zeitspanne des unbezahlten Urlaubs war überschaubar, und sowohl der Kläger als auch der Beigeladene gingen
zweifelsohne davon aus, dass der Beigeladene ab November 1996 weiter im bisherigen Umfang für den Kläger
arbeiten würde.
Allein der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses reicht zur Überzeugung des Senats für ein Eingreifen des §
230 Abs. 4 SGB VI jedoch nicht aus. Vielmehr setzt die Besitzstandsregelung voraus, dass am 30. September 1996
eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung, mithin eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt
ausgeübt wurde bzw. zu fingieren ist und diese Beschäftigung im Folgenden auch fortgesetzt wurde (so auch
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – Urteil vom 27. Mai 2002 – L 5 KR 119/01). Denn § 230 Abs. 4
Satz 1 SGB VI verlangt, dass die betreffende Person in einer Beschäftigung als Werkstudent am 30. September 1996
versicherungsfrei war. Nach der Systematik des Sozialgesetzbuches normieren die Vorschriften über die
Versicherungsfreiheit aber eine Ausnahme von der sonst bestehenden Versicherungspflicht für solche Fälle oder
Personen, die nicht in den Schutzbereich der jeweiligen Versicherung einbezogen sein sollen, weil das Gesetz an den
Sachverhalt entweder keine Schutzbedürftigkeit anknüpft (z.B. bei nur geringfügiger Beschäftigung) oder bereits eine
andere Absicherung vorliegt und Doppelversorgungen vermieden werden sollen (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar,
a.a.O., § 5 SGB VI Rn. 3). Entsprechend setzt Versicherungsfreiheit – sei es aufgrund des Werkstudentenprivilegs
nach § 5 Abs. 3 SGB VI a.F., sei es zusätzlich wegen Geringfügigkeit der von einem ordentlichen Studierenden
ausgeübten Beschäftigung (vgl. BSG – Urteil vom 22.05.2003 – B 12 KR 24/02 R) - jedoch voraus, dass dem Grunde
nach überhaupt Versicherungspflicht besteht. Dies aber war bei dem Beigeladenen nicht der Fall. Denn in Betracht
käme vorliegend allein eine Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Entsprechend müsste der
Beigeladene bei dem Kläger gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sein. Dies war er jedoch nach obigen
Ausführungen im September und Oktober 1996 nicht, vielmehr hatte er seinerzeit unbezahlten Urlaub genommen.
Diese für das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses unschädliche Unterbrechung hat zu einer Unterbrechung
der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung geführt (vgl. Gürtner und Seewald in Kasseler Kommentar, a.a.O.,
§ 1 SGB VI Rn. 4 bzw. § 7 SGB IV Rn. 138).
Entsprechend kann schon mangels Bestehens eines dem Grunde nach versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses im September und Oktober 1996 die Tätigkeit ab November 1996 nicht als Fortsetzung
einer zuvor – aufgrund des Werkstudentenprivilegs - versicherungsfreien Beschäftigung angesehen werden.
Soweit teilweise (Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Rentenversicherungsrecht, § 16 Rn.
97) davon ausgegangen wird, es entspreche allgemeiner Auffassung, dass auch die Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung trotz Nichterbringung der tatsächlichen Arbeitsleistung fortbestehe, wenn der
Arbeitsvertrag rechtlich weiterbestehe, die Arbeitsvertragsparteien einen grundsätzlichen Fortsetzungswillen hätten
und das Ende der Unterbrechung absehbar sei, ohne dass es auf eine Fortzahlung des Arbeitsentgeltes ankomme,
überzeugt dies nicht. Eine entsprechende Regelung trifft das Sozialgesetzbuch für die Rentenversicherung erstmals
mit der Vorschrift des § 7 Abs. 3 SGB IV, die in Übernahme der früher im Krankenversicherungs- und
Arbeitsförderungsrecht geltenden Regelungen (§§ 192 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches, 24
Abs. 3 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches jeweils in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung) nunmehr seit dem 01. Januar 1999 (Art. 4 Nr. 1, Art. 33 Abs. 1 Rentenreformgesetz 1999 vom 16.
Dezember 1997) auch für das Rentenversicherungsrecht vorsieht, dass das Fortbestehen einer Beschäftigung gegen
Entgelt für einen Monat fingiert wird, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Entgelt fortdauert.
Zwar hat das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen tatsächlich den Fortbestand eines
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei unbezahltem Urlaub diskutiert (BSG – Urteil vom
21.06.1960 – 3 RK 71/57 – BSGE 12, 190 ff. und BSG – Urteil vom 13.02.1964 – 3 RK 94/59 – BSGE 20, 154 ff.).
Nach diesen Entscheidungen war jedoch bei einer Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung und der
Gewährung von Entgelt über allenfalls drei Wochen hinweg an den Fortbestand der versicherungspflichtigen
Beschäftigung zu denken, nicht aber bei längeren Unterbrechungen. Länger andauernde Arbeitsunterbrechungen
wegen Sonderurlaubs sind im Folgenden vielmehr für die Versicherungspflicht nur dann als irrelevant angesehen
worden, wenn dem Arbeitnehmer regelmäßige Geldzuwendungen gewährt wurden (vgl. BSG – Urteil vom 12.11.1975 –
3/12 RK 13/74 – BSGE 41, 24 ff. und BSG – Urteil vom 31.08.1976 – 12/3/12 RK 20/74 – SozR 2200 § 1227 Nr 4).
Selbst wenn man jedoch zu Gunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass in § 7 Abs. 3 SGB IV nur das zum
Ausdruck komme, was vor dem Inkrafttreten der Norm auch für das Rentenrecht anerkannt und möglich gewesen sei,
so änderte dies nichts daran, dass dann zwar eine am 30. September 1996 von dem Beigeladenen als ordentlichem
Studierenden ausgeübte versicherungsfreie Beschäftigung fingiert würde; diese wäre jedoch im Oktober 1996 nicht
fortgesetzt worden. Denn den obigen Ausführungen folgend reicht auch hier der Bestand des
Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Vielmehr müsste weiterhin eine dem Grunde nach versicherungspflichtige
Beschäftigung ausgeübt worden sein. Vor diesem Hintergrund fordern die Spitzenverbände der
Sozialversicherungsträger in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 01. Oktober 1996 (Die Beiträge 1997, 57 ff.) in
Fällen wie dem vorliegenden zu Recht, dass im Monat Oktober 1996 zumindest ein Arbeitseinsatz erfolgt sein muss
(a.A. Zugmaier, SGb 1997, 258 f., der nicht überzeugend allein auf das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses
abstellt). Denn die Versicherungspflicht kraft Gesetzes in der Rentenversicherung beginnt und endet mit dem Tag des
Beginns bzw. Wegfalls der die Versicherungspflicht begründenden Tatbestandsmerkmale, also insbesondere der
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Da die Versicherungspflicht inzwischen aber mit jedem beliebigen Tag eines
Monats beginnen und enden kann und nach § 122 Abs. 1 SGB VI im Rentenrecht der Kalendermonat die kleinste
rentenrechtliche Zeiteinheit ist, zählt er bereits als voller Monat, wenn er auch nur zu einem Teil – und sei es lediglich
an einem Tag – mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt ist. Selbst bei nur eintägiger Beschäftigung gegen
Arbeitsentgelt besteht damit für diesen Monat Versicherungspflicht, so dass dann auch von einer Fortsetzung des
dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden kann.
Nach alledem war die wegen des Werkstudentenprivilegs versicherungsfreie Beschäftigung des Beigeladenen
beendet, als er im November 1996 wieder für den Kläger gearbeitet hat und dies ab dem 01. April 1997 schließlich in
einem die Geringfügigkeit überschreitenden Umfang. Denn ob die Tätigkeit im November 1996 bei Wiederaufnahme
der Tätigkeit wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei war, ist unerheblich. Jedenfalls stellt sich die mehr als
geringfügige Beschäftigung ab April 1997 nicht mehr als Fortsetzung einer vor dem in § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI
genannten Stichtag versicherungsfreien Beschäftigung dar und unterlag damit der Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung.
Die Beklagte hat somit zu Recht Rentenversicherungsbeiträge in rechnerisch unstreitiger Höhe für das in der Zeit ab
dem 01. April 1997 von dem Beigeladenen erzielte Entgelt festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.