Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.11.2005

LSG Berlin-Brandenburg: erwerbsfähigkeit, beteiligter, leistungsanspruch, behörde, vertretung, erlass, hauptsache, zivilprozessordnung, gerichtsakte, abgrenzung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
23. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 23 B 1090/05 SO
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73 Abs 1 S 1 SGG, § 114 ZPO,
§ 121 Abs 2 ZPO, § 103 S 1 SGG
Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussicht - Beiordnung eines
Rechtsanwalts
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9.
November 2005 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwalt A S, P., B beigeordnet.
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin begehrt noch für das inzwischen erledigte Hauptsacheverfahren
die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Sie bezog bis 30. September 2005 Leistungen des Antragsgegners im
Hauptsacheverfahren nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII –. Mit
Bescheid vom 31. August verfügte der Antragsgegner die Einstellung der Leistungen ab
1. Oktober 2005 und verwies die Antragstellerin auf beim zuständigen JobCenter zu
beantragende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II –. Es sei
grundsätzlich von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen. Mit Schreiben vom 31. August
2005 lud das Bezirksamt S. von B., Vertrauensärztlicher Dienst, die Antragstellerin zur
vertrauensärztlichen Untersuchung zum 19. September 2005 ein, um die
Erwerbsfähigkeit zu prüfen.
Die Antragstellerin erhob gegen die Einstellung der Leistungen Widerspruch und
begehrte weiter Leistungen nach dem SGB XII.
Am 27. September 2005 beantragte sie beim Sozialgericht Berlin, den Antragsgegner
im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr weiter laufende Leistungen
nach dem SGB XII zu zahlen. Sie beantragte am 28. September 2005, ihr für das
einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr ihren
Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Sie reichte u. a. einen Aktenvermerk des JobCenters T. vom 22. September 2005 zur
Gerichtsakte, worin davon ausgegangen wurde, dass die Antragstellerin nicht
erwerbsfähig sei; dies habe eine vertrauensärztliche Untersuchung vom 19. September
2005 ergeben.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 31.
August 2005 auf und führte weiter aus, damit sei dem Widerspruch in vollem Umfange
abgeholfen worden. Auf Grund des Gutachtens des amtsärztlichen Dienstes bestehe
keine Arbeitsfähigkeit. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sei nicht notwendig
gewesen, weil die Antragstellerin das Widerspruchsverfahren hätte allein führen können.
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 hat die Antragstellerin den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
für notwendig zu erklären und dem Antragsgegner die notwendigen Auslagen der
Antragstellerin aufzuerlegen. Dem ist der Antragsgegner entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 9. November 2005 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten mit der
Begründung abgelehnt, eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes sei nach § 121 Abs. 2
Zivilprozessordnung – ZPO – nicht erforderlich gewesen. Es habe sich im vorliegenden
Verfahren um einen rechtlich und tatsächlich überschaubaren Sachverhalt gehandelt.
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Verfahren um einen rechtlich und tatsächlich überschaubaren Sachverhalt gehandelt.
Die Beteiligten hätten um die Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB XII
gestritten, wobei im Wesentlichen die Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin
zwischen den Beteiligten streitig gewesen sei. Der nötige Vortrag sei auf Tatsachen
gestützt worden, die in das Wissen der Antragstellerin gestellt gewesen seien, und sei
deshalb von der Antragstellerin durchaus allein zu leisten gewesen und habe keiner
anwaltlichen Anleitung bedurft. Eine anwaltliche Vertretung erscheine angesichts des
einfach gelagerten Sachverhalts und des ohnehin bestehenden
Amtsermittlungsgrundsatzes nicht erforderlich.
Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, der Rechtsstreit sei um eine
existenzsichernde Leistung geführt worden. Jeder verständige und rechtsunkundige
Bürger hätte anwaltlichen Beistand in Anspruch genommen. Daneben habe sich der
Antragsgegner auch nicht sofort auf den Widerspruch zu den aufgeworfenen Problemen
geäußert, nicht zu der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I –
Stellung genommen. Erst nachdem sie einen Rechtsanwalt eingeschaltet und den Erlass
einer einstweiligen Anordnung beantragt habe, habe der Antragsgegner reagiert und
den geltend gemachten Anspruch anerkannt.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2005 aufzuheben und ihr für
das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt A S
beizuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
des Prozessbevollmächtigten für das sozialgerichtliche Verfahren abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. m. § 114
Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn
er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Die Klägerin verfügt nicht über ein einzusetzendes Einkommen. Vermögen ist ebenfalls
nicht vorhanden; sie bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Antragsgegner.
Der Rechtsstreit hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten und erschien nicht
mutwillig.
An die Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt
werden (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, Az.: 1
BvR 1386/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg
versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den
Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen
Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine
Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache (hier eine Entscheidung im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren) erfolgt im Rahmen der Prüfung der
Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, Az.: 2 BvR 94/88, NJW 1991,
413). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels der Antragstellung ist auf
den Zeitpunkt abzustellen.
Die Antragstellerin hat vor dem Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 86 b Abs. 2 SGG beantragt. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung
eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die
Notwendigkeit in der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und geltend gemachte
Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.
V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Antragstellerin hatte glaubhaft gemacht, dass ihr ab 1. Oktober 2005 keine
finanziellen Leistungen mehr zur Verfügung stehen würden, um ihren Lebensunterhalt zu
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finanziellen Leistungen mehr zur Verfügung stehen würden, um ihren Lebensunterhalt zu
bestreiten. Der Antragsgegner hatte die Gewährung von Leistungen durch den
„Einstellungsbescheid" abgelehnt; der Leistungsträger für das Arbeitslosengeld II hatte
darauf hingewiesen, dass er nicht von einer Erwerbsfähigkeit (Voraussetzung für einen
Leistungsanspruch nach dem SGB II) ausgehe. Damit drohte Mittellosigkeit einzutreten.
Zumindest nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstab im
Rahmen einer summarischen Prüfung hatte die Antragstellerin auch das Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Zwar konnte ein Anspruch gegen den
Antragsgegner auf Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB XII deshalb
ausgeschlossen sein, weil möglicherweise ein Anspruch nach dem SGB II bestand, § 5
Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII. Bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit hat nach § 44a Abs. 2 SGB II
der Leistungsträger nach dem SGB II Leistungen zu erbringen hat, bis das
Feststellungsverfahren nach §§ 44a Satz 2, 45 SGB II zur Erwerbsfähigkeit
abgeschlossen ist.
Im vorliegenden Fall hatte aber der Antragsgegner selbst eine Prüfung der
Erwerbsfähigkeit veranlasst und der Leistungsträger nach dem SGB II bereits unter
Verweis auf ein amtsärztliches Gutachten eine Leistungsverpflichtung in Frage gestellt,
so dass es möglich erschien, dass es für die Frage einer vorläufigen Zuständigkeit nicht
auf den Abschluss des in § 45 SGB II geregelten Feststellungsverfahrens ankam und die
Zuständigkeit des Antragsgegners nicht ausgeschlossen erschien.
Auch war die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO
erforderlich. Danach erfolgt die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten, wenn die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob eine solche
Erforderlichkeit vorliegt, ist im Einzelfall nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
und nach den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten zu beurteilen. Hieran sind keine
überspannten Anforderungen zu stellen. Objektive Merkmale sind die tatsächlichen und
rechtlichen Schwierigkeiten der Sache, deren Umfang und die wirtschaftliche und
persönliche Bedeutung der Angelegenheit für den Beteiligten. Maßstab ist auch, ob ein
Beteiligter, der nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, einen Rechtsanwalt
hinzuziehen würde. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes darf
das Recht der Beteiligten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht verletzt
werden.
Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen
Verfahren kann nicht mit dem Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103
SGG verneint werden, weil die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Anwalts über die
Reichweite der Amts-ermittlungspflicht des Richters hinausgeht (BVerfG, Beschluss vom
18. Dezember 2001, Az.: 1 BvR 391/01, Breith. 2002, 486 – 488).
Im Sozialhilferecht erscheint es angesichts der Bedeutung der Angelegenheiten für die
Betroffenen bedenklich, die Erforderlichkeit einer Beiordnung und damit auch einer
Beratung durch einen Rechtskundigen zu verneinen. Bei der „Entziehung" einer zuvor
gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII durch die Behörde, kann eine
Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im nachfolgenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht verneint werden. Bei einem solchen Sachverhalt kann nicht
von einer einfach überschaubaren Sach- und Rechtslage ausgegangen werden. Dies
folgt allein schon daraus, dass die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b
SGG auch von der rechtlichen Beurteilung abhängig ist, ob die Behörde in einen
Leistungsbezug aufgrund eines Dauerverwaltungsaktes durch Aufhebungsbescheid
eingegriffen (§ 86b Abs. 1 SGG) oder die (erneute) Gewährung von Leistungen abgelehnt
hat (§ 86b Abs. 2 SGG).
Welche rechtlichen Schwierigkeiten sich bei dieser Prüfung auftun können, verdeutliche
der vorliegende Fall geradezu, was die Annahme eines „einfach gelagerten
Sachverhalts" durch das Sozialgericht in dem angefochtenen Bescheid fernliegend
erscheinen lässt.
Die Leistungen nach dem SGB XII sind in der Regel keine rentengleichen
Dauerleistungen (vergl. zu den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz: BVerwG,
Urteil v. 26.09.1991, Az.: 5 C 14/87, BVerwGE 89, 81-87), so dass mit der Ablehnung
einer Weitergewährung auch nicht in einen bereits zuerkannten Leistungsanspruch
eingegriffen wird, kein „Entziehungsbescheid" zu ergehen hat, sondern ein
Ablehnungsbescheid. Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich dann, wovon der
Prozessbevollmächtigte trotz der Bezeichnung des Bescheides als
„Entziehungsbescheid" auch ausgegangen ist, nach § 86b Abs. 2 SGG. Auch die
Reaktion auf den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Oktober 2005 machte eine
rechtliche Beurteilung erforderlich, die nicht von einem Rechtsunkundigen erwartet
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rechtliche Beurteilung erforderlich, die nicht von einem Rechtsunkundigen erwartet
werden kann. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner den „Entziehungsbescheid"
aufgehoben und ausgeführt, dem Widerspruch der Antragstellerin sei in vollem Umfang
abgeholfen worden. Da mit dem Bescheid vom 13. Oktober 2006 der Antragstellerin
keine Leistung, wie von ihr mit dem Widerspruch begehrt, gewährt worden ist, lag auch
keine Abhilfeentscheidung vor, es sei denn, der Antragsgegner geht – rechtlich
zweifelhaft – von einer Aufhebung eines dauerhaft zuerkannten Anspruchs durch den
Bescheid vom 31. August 2005 aus. Die Bewertung, dass der Antragsgegner auf der
Grundlage des Bescheides vom 13. Oktober 2005 auch laufende Leistungen nach dem
SGB XII erbringen will, ist von einem Laien nicht zu erwarten.
Weiter kann vor dem Hintergrund der Regelungen zur Abgrenzung der
Leistungsansprüche nach dem SGB II und dem SGB XII (§§ 5, 44 a SGB II und §§ 2, 21
SGB XII) bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit nicht von einer einfachen Sach- und Rechtslage
ausgegangen werden. Dabei hat das Sozialgericht verkannt, dass zwischen den
Beteiligten nicht in erster Linie die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin streitig war,
sondern welcher Leistungsträger bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit zur Leistung
verpflichtet war, also ob der Antragsgegner die Antragstellerin an das JobCenter
verweisen durfte. Auf die - nicht einfache – Beurteilung hat das Sozialgericht bereits in
dem Verfahren in einem Richterbrief an den Antragsgegner vom 29. September 2005
hingewiesen, weshalb die spätere Annahme einer einfachen Sach- und Rechtslage nicht
nachvollziehbar ist.
Nicht zuletzt wäre zu beachten gewesen, dass es im Rahmen eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens auf die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund ankommt und eine Amtsermittlung des Gerichts im Eilverfahren
eingeschränkt sein kann und es damit besonders auf einen umfassenden Vortrag des
Beteiligten zu den anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Erforderlichkeit
einer Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten dürfte damit nur ausnahmsweise zu verneinen
sein.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar, §
177 SGG.
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