Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.10.2007

LSG Berlin und Brandenburg: dringlichkeit, erlass, hauptsache, rechtsschutz, verwaltungsgerichtsverfahren, ausländer, zivilprozessordnung, beteiligter, wohnung, kündigung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 12.10.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 18 AS 17002/07 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 1559/07 AS ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2007 wird
zurückgewiesen. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller standen im Leistungsbezug der Antragsgegnerin. Zuletzt wurden der Antragstellerin zu 1) und den
mit ihr in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigten übrigen Antragstellern mit Bescheid vom 03.Mai 2007 für die Zeit
vom 01. Mai 2007 bis 30. Juni 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 2.461,16
Euro bewilligt und ausgezahlt. Den Antrag der Antragsteller auf Fortsetzung der Zahlungen von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) hat die Antragsgegnerin mit Bescheid
vom 25. Juli 2007 abgelehnt mit der Begründung, der notwendige Nachweis eines gültigen Aufenthaltstitels könne
nicht erbracht werden. Der Antrag auf Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung und Aufenthaltserlaubnis sei von
der zuständigen Ausländerbehörde abgelehnt worden.
Mit dem am 26. Juli 2007 beim Sozialgericht (SG) Berlin eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller den
Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, die Antragsteller hätten
zuletzt aufgrund des Bescheides vom 12. Februar 2007 bis Ende April 2007 von der Antragsgegnerin Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Seither lebten sie von Sachspenden und seien ständiger Gast in der
Suppenküche.
Die Antragsteller haben erstinstanzlich sinngemäß beantragt,
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragsteller für die Monate Mai
2007 bis August 2007 jeweils 2.461,16 Euro zu zahlen,
2. den Antragstellern unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren zu
gewähren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung insbesondere vorgetragen, der Fortzahlungsantrag sei schon deshalb abzulehnen gewesen,
weil die Antragstellerin zu 1 ihrer Pflicht zur Vorlage eines gültigen Passdokuments trotz Aufforderung nicht
nachgekommen sei. Ein gültiger Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland sei nicht nachgewiesen.
Mit Beschluss vom 28. August 2007 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Hinsichtlich der Monate Mai und Juni 2007 fehle es bereits an einem Anordnungsgrund, weil den Antragsgegnern für
diese Monate Leistungen mit Bescheid vom 03. Mai 2007 bewilligt worden und ausweislich der Leistungsakte auch
ausgezahlt worden seien. Für den Zeitraum vom 01. Juli bis 25. Juli sei ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht glaubhaft
gemacht. Leistungen für Zeiträume vor Antragstellung könnten grundsätzlich nicht zur Abwendung einer
gegenwärtigen wesentlichen Gefahr erforderlich sein. Dass ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, sei nicht
glaubhaft gemacht. Für Leistungen ab 26. Juli 2007 stehe zwar Eilbedürftigkeit nicht in Zweifel. Es fehle aber an
einem Anordnungsanspruch.
Gegen den der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 03. September 2007 zugestellten Beschluss richtet sich
die am 05. September 2007 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde der
Antragsteller. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, bei der Entscheidungsfindung habe sich das Problem
ergeben, dass die Antragsteller wegen der ausländerrechtlichen Fragestellung vor dem Verwaltungsgericht Berlin
anderweitig durch Kollegen vertreten würden, wobei der Informationsfluss, welche Anträge beim Verwaltungsgericht
Berlin gestellt worden seien, nicht erschöpfend habe beantwortet werden können. Auf diesem Informationsdefizit
beruhe die angefochtene Entscheidung. Beim Verwaltungsgericht Berlin sei ein Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes gestellt worden.
Die Antragsteller beantragen,
1. unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin, S 18 AS 17002/07 ER die Antragsgegnerin im Wege
der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragsteller für die Monate Mai 2007 bis August 2007 jeweils
2.461,16 Euro zu zahlen.
2. den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau
Rechtsanwältin B zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin bezieht sich auf den Inhalt der Leistungsakten und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug
genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten und den der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin zum
Aktenzeichen.
II.
Die zulässige und im Übrigen statthafte Beschwerde ist unbegründet.
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nur für den Antrag auf Leistungen für die Monate Juli 2007 und August 2007 und nicht
für die Monate Mai 2007 und Juni 2007 gegeben. Das SG hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage in den Gründen
der angefochtenen Entscheidung bereits dargestellt, dass zuletzt mit Bescheid vom 03. Mai 2007 für die Monate Mai
bis einschließlich Juni 2007 Leistungen in voller Höhe bewilligt und gezahlt worden sind. Dem sind die Antragsteller
auch in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten.
Hinsichtlich des Antrags für die Monate Juli 2007 und August 2007 ist der Antrag unbegründet. Das SG hat in der
angefochtenen Entscheidung die Anspruchsvoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung umfassend
wiedergegeben. Der dort definierte Anordnungsgrund ist auch für die Monate Juli und August 2007 nicht gegeben.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes
nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet. Dies ist im Beschwerdeverfahren der
Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Zschoch in: Zschoch/Schmidt-Aßmann/Pitzner, Verwaltungsgerichtsordnung,
12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Rdnr. 165, 166 m.w.N.). Denn der Anordnungsgrund erfordert eine Dringlichkeit,
die im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer besonderen
Dringlichkeit für einen zurückliegenden Zeitraum kann in der Regel nicht zur Bejahung eines Anordnungsgrundes
führen. Die besondere Dringlichkeit ist grundsätzlich durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung
im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel
zumutbar. Ausnahmsweise kann ein Anordnungsgrund für zurückliegende Zeiträume bejaht werden, wenn andernfalls
effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren
der Hauptsache Fakten zum Nachteil der Rechtssuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine stattgebende
Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht mehr rückgängig machen lassen. Derartige Umstände haben die
Antragsteller jedoch nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Hingegen wurde vorgetragen, die
Antragsteller hätten von Spenden und als Gast der Suppenküche gelebt. Eine Kündigung der angemieteten Wohnung
ist nicht erfolgt, wie die Antragsteller selbst vorgetragen haben.
Aber auch ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Dabei ist unerheblich, ob bzw. dass einstweiliger Rechtsschutz
im Verwaltungsgerichtsverfahren beantragt worden ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts. Dazu sieht § 8 Abs. 2 SGB II vor, dass Ausländer nur erwerbsfähig sein können, wenn ihnen
die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Der Senat nimmt insoweit vollumfänglich
Bezug auf die hierzu erfolgte Begründung der angefochtenen Entscheidung. Für die Antragsteller, die das 15.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt damit auch ein Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 28 SGB II nicht in
Betracht.
Nach allem war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Nach § 73 a Abs.1 Satz 1 SGG
i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier fehlt nach
allem es an der hinreichenden Erfolgsaussicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).