Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.07.2006

LSG Berlin und Brandenburg: lese

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 20.07.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 31 RJ 1260/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 B 935/06 R ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 02. Mai 2006 wird aus den
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Das sich im Wesentlichen auf eine
Verunglimpfung der Kollegin des Sozialgerichts Berlin beschränkende Beschwerdevorbringen des Antragstellers
rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere hat er gegen die Antragsgegnerin offensichtlich keinen
Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Lese- und Weitsichtbrille sowie Zahnersatz.
Gründe:
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).