Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.12.2003

LSG Berlin und Brandenburg: morbus perthes, wesentliche veränderung, minderung, behinderung, internierung, versorgung, prozess, anerkennung, erwerbsfähigkeit, kriegsgefangener

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 09.12.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 47 V 134/97 W 01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 13 V 48/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Ausmaß der bei dem Kläger nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - anerkannten
Schädigungsfolgen.
Der 1940 geborene Kläger ist erstmalig durch Bescheid vom Juli 1981 als Schwerbeschädigter mit einem Grad der
Behinderung -GdB- (seinerzeit noch: Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE-) von 50 wegen Zustand nach Perthes
rechts mit Deformierung des Schenkelkopfes, Bewegungseinschränkung, Verkürzung und Muskelschwund des
rechten Beines, Hüft- und Kniegelenksarthrose anerkannt worden.
Auf einen Neufeststellungsantrag wurde der GdB durch Bescheid vom 17. August 1984 auf 60 erhöht und dem Kläger
wegen erheblich beeinträchtigter Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr das Merkzeichen "G" zugestanden. In dem
der Neubewertung zugrundeliegenden Gutachten des Dr. M vom 9. Juli 1984 heißt es, die Bewegungsfähigkeit im
rechten Hüftgelenk sei erheblich eingeschränkt, so dass hierfür der Höchstsatz angenommen werden müsse. Hinzu
kämen Folgeerscheinungen: Hüftgelenksverschleiß links, Kniegelenksverschleiß beiderseits, so dass ein Gesamt-
GdB von 60 angemessen erscheine.
Weitere Nachprüfungen von Amts wegen blieben erfolglos, weil eine wesentliche Veränderung oder Verbesserung bei
weitestgehend gleichbleibenden Beschwerden nicht eingetreten sei. Eine spezifische orthopädische Behandlung
erfolge nicht.
Mit seinem Antrag vom 1. April 1997 machte der Kläger geltend, der Morbus Perthes mit seinen Auswirkungen und
eine Rachitis seien Folgen seiner Internierung von Januar 1945 bis Mai 1947 im polnischen Lager P und der dortigen
Mangelversorgung. Er nahm insoweit u.a. Bezug auf einen ihm erst nach dem Tode seiner Eltern zugänglich
gewordenen Feststellungsbescheid des Bezirksamtes T/Berlin vom 19. Oktober 1956, in dem es heißt, er sei im
ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen von einer ausländischen Macht in der Zeit vom 20. Januar
1945 bis 29. Mai 1947 festgehalten worden und gelte daher als Kriegsgefangener im Sinne des Gesetzes über die
Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener.
Der Hausarzt des Klägers S bestätigte in einem Attest vom 3. März 1997 den Zusammenhang zwischen der
Mangelernährung im Durchgangslager und seinem gegenwärtigen Krankheitsbild.
Durch Bescheid vom 28. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 1997 lehnte der
Beklagte es ab, die anerkannte Schwerbehinderung als Schädigung im Sinne von § 1 in Verbindung mit § 5
Bundesversorgungsgesetz -BVG - anzuerkennen. Es fehle an Nachweisen über die behauptete Mangelernährung
während der Internierung. In der Kriegs- und Nachkriegszeit seien weite Bevölkerungskreise durch mangelhafte
Ernährung belastet gewesen.
Im anschließenden Klageverfahren kam es zu diversen medizinischen Ermittlungen, insbesondere zu dem Gutachten
des Orthopäden Prof. Dr. Scholz vom 16. August 1999 und zu seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2000
sowie zu dem Gutachten des Chirurgen Dr. L vom 28. Januar 2000. Prof. Dr. Sch wollte es zumindest nicht
ausschließen, dass Mangelernährung und Rachitis Ursache der Perthes-Erkrankung seien und dass sich auch der
zeitliche Ablauf durchaus mit den Angaben in der Literatur in Einklang bringen lasse. Dr. L konnte die Anerkennung
des Morbus Perthes als Schädigungsfolge nicht empfehlen. Es könne nicht mit Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass die Internierung und damit verbundene Mangelernährung beim Kläger zu bleibenden
Schädigungsfolgen geführt habe, da diese relativ häufige Erkrankung auch ohne Mangelernährung bis zum heutigen
Zeitpunkt auftrete und bevorzugt Knaben betroffen seien, mit der bekannten unveränderten Altersstruktur (Altersgipfel
um 8 Jahre) und im Hinblick auf die Häufigkeit der Erkrankung.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit vom 12. September 2001 zu einer möglichen
Kann-Versorgung und einem Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. Scholz vom 16.April 2002 gab der Beklagte durch
Bescheid vom 19. August 2002 ein Anerkenntnis des Inhalts ab, wonach als Schädigungsfolgen erhebliche Minderung
der Trag- und Bewegungsfunktion des rechten Hüftgelenkes nach durchgemachter perthes’scher Erkrankung und
sekundär aufgetretener Deformierung von Hüftkopf und Hüftpfanne mit vorzeitigem Verschleißprozess anerkannt
wurden. Diese seien durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG hervorgerufen. Die
Versorgung, die dem Kläger ab Eingang seines Antrages (1. April 1997) zustehe, werde als Kann-Leistung gewährt.
Die durch die aufgeführten Gesundheitsstörungen bedingte MdE betrage 40 v.H ...
Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, er habe Anspruch auf eine MdE von 60 v.H., denn in dieser Höhe
sei seine Erkrankung als Behinderung im Sinne des Schwerbeschädigtengesetzes anerkannt worden.
Das Sozialgericht, das die Auffassung des Klägers nicht teilte wies dessen Klage, soweit sie über das Anerkenntnis
des Beklagten vom 14. August 2002 hinausgehe, mit Urteil vom 26. September 2002 ab. Die Höhe der MdE
entspreche dem Vorschlag des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Scholz in seinem orthopädischen
Sachverständigengutachten. Maßgeblich sei, welche funktionellen Defizite aufgrund der im Zusammenhang mit der
Schädigungsfolge stehenden Erkrankung bestünden. Unberücksichtigt müssten insoweit andere, nicht im
Zusammenhang mit der Schädigungsfolge ebenfalls bestehende Behinderungen oder Beeinträchtigungen bleiben.
Prof. Dr. Sch habe in seinem Gutachten die funktionellen Defizite sowie weitergehenden Auswirkungen schlüssig und
sachgerecht, in sich widerspruchsfrei und überzeugend herausgearbeitet. Dem schließe sich die Kammer an. Die im
Zusammenhang mit der Schwerbehinderteneigenschaft getroffenen Feststellungen hätten für dieses Verfahren
insoweit keine Bedeutung, als hiermit noch andere Erkrankungsformen anerkannt worden seien, die zu einer
entsprechend höheren Feststellung geführt hätten, aber im vorliegenden Verfahren nicht relevant seien.
Gegen das am 11. Oktober 2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 17. Oktober 2002. Er ist
der Auffassung, dass für die Bewertung seiner Schädigungsfolgen nicht nur die Bewegungseinschränkung des
Hüftgelenkes Berücksichtigung finden könne. Es liege noch eine Beinverkürzung um 4 cm und eine Muskelschwäche
des betroffenen Beines vor, die Auswirkungen des Morbus Perthes seien und zu einer höheren MdE führen müssten.
Durch die Beinverkürzung ergäben sich auch Probleme mit der Wirbelsäule, deren Anerkennung zur Gewährung seiner
Erwerbsunfähigkeitsrente geführt hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2002 aufzuheben, den Bescheid vom 19. August 2002 zu
ändern und den Beklagten zu verurteilen, die Schädigungsfolgen mit einer MdE von mindestens 50 v.H. zu bewerten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass er auf den Antrag des Klägers im Klageverfahren eine geänderte Bezeichnung der
Schädigungsfolge mit dem folgenden Wortlaut abgegeben habe: erhebliche Minderung der Trag- und
Bewegungsfunktion des rechten Hüftgelenkes nach durchgemachter Perthes’scher Erkrankung und sekundär
aufgetretener Deformierung von Hüftkopf und Hüftpfanne mit vorzeitigem Verschleißprozess und Beinverkürzung
rechts um 4 cm.
Mit dieser Formulierung seien alle Schädigungsfolgen in einem Ausmaß von 40 v.H. erfasst. Der GdB im Sinne des
Schwerbehindertenrechts beinhalte u.a. eine Beeinträchtigung am linken Hüftgelenk und an beiden Kniegelenken, die
schädigungs- unabhängig beständen. Hieraus folgten Einzel-GdB von 20 bis 30. Zur Unterstützung seiner Auffassung
nimmt er Bezug auf eine Stellungnahme des Chirurgen Dr. B vom 26. August 2003.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen. Verwiesen
wird außerdem auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der vom Kläger überreichten Unterlagen, und
auf die Versorgungs- und die Schwerbehindertenakte des Klägers, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat im hier angefochtenen Urteil zutreffend
dargelegt, dass das Ausmaß der Auswirkungen der im Wege der Kann-Versorgung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG
anerkannten Körperschädigung durch eine Perthes’sche Erkrankung nur eine MdE von 40 v.H. zulässt. Seine mit den
Feststellungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Sch im Gutachten vom 16. August 1999 begründeten
Darlegungen überzeugen den Senat. Er nimmt hierauf, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug (§ 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", 1996 - Anhaltspunkte - lässt sich nur ein kurzer
Hinweis auf die Bewertung einer durch eine akute Perthes-Krankheit bedingten Hüftkopfnekrose" während der
notwendigen Entlastung" entnehmen. Gemeint ist damit die Entlastung durch Tragen einer Thomasschiene bis zur
radiologisch nachgewiesenen Ausheilung (vgl. Pschyrembel, 258. Aufl., S. 1226).
Eine derartige Situation liegt bei dem Kläger nicht vor, so dass für ihn die allgemeinen Grundsätze anzuwenden sind,
wonach für die Bewertung eines Körperschadens auf die verbliebene Funktionsbeeinträchtigung und die Belastbarkeit
abzustellen ist. Hiernach ist Prof. Dr. Sch verfahren, der nur eine funktionelle Behinderung im Hüftgelenk, jedoch
keine sonstigen hierdurch mittelbar oder unmittelbar bedingten Spätschäden geschildert hat. Er hat hierbei zutreffend
beachtet, dass die Annahme sonstiger Schäden nur dann in Betracht kommt, wenn die Haupterkrankung zu einer
langdauernden und sehr ausgeprägten Fehlbelastung geführt hat, wie es z.B. bei der Unmöglichkeit, eine Prothese zu
tragen, der Fall sein kann (Anhaltspunkte Ziffer 129, S. 302). Eine derart ausgeprägte Fehlbelastung anderer
Körperteile als der rechten Hüfte ist jedenfalls nicht aktenkundig. Sie ergibt sich auch nicht aus der
Schwerbehindertenakte. Dort ist aus mehreren vorwiegend orthopädischen Körperschäden ein Gesamt-GdB gebildet
worden, ohne dass klargestellt wurde, ob diese sich bedingen, sich überschneiden oder unabhängig von einander
vorliegen. Hieraus lassen sich keine für die Auffassung des Klägers günstigen Schlussfolgerungen über eine höhere
MdE für den Bereich des Versorgungsrechts herleiten. Auch für deren Ermittlung gilt, dass dann, wenn mehrere - hier
bescheidmäßig anerkannte - Gesundheitsstörungen vorliegen, die die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, eine die
Gesamtauswirkung der Gesundheitsstörungen zusammenfassende MdE (Gesamt-MdE) festzusetzen ist (vgl. Ziffer 4
der Richtlinien zu § 30 BVG). Selbst wenn also ein Zusammenhang der vom Kläger behaupteten weiteren
Gesundheitsstörungen mit dem als Versorgungsleiden anerkannten Morbus Perthes bestände, wären diese nicht als
gesonderte Funktionsbehinderungen anzuerkennen, die zu einer Erhöhung der Gesamt-MdE führen. Die vom
Beklagten anerkannte MdE von 40 für den Morbus Perthes schließt mithin die - jedenfalls - hiermit
zusammenhängenden Funktionsstörungen Muskelschwäche und Beinverkürzung mit ein. Medizinische Unterlagen,
die eine andere Bewertung des Gesamtbildes zuließen, sind weder aktenkundig noch von dem - als medizinischer
Laie argumentierenden - Kläger beigebracht worden.
Die Kostenfolge der mithin erfolglosen Berufung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.