Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.11.2010

LSG Berlin und Brandenburg: heizung, unrichtigkeit, zustellung, rechtsmittelbelehrung, wohnung, fernwärme, deckung, gerichtsverfahren, existenzminimum, einfluss

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 25.11.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 35 AS 3696/09
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 1773/10 B PKH
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juli 2010 wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Die am 19. August 2010 eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam
vom 12. Juli 2010, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, hat
keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig, obwohl die Klägerin sie entgegen § 173 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung eingelegt hat. Die Monatsfrist ist hier nach der Zustellung
des angefochtenen Beschlusses, die ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 16. Juli 2010
erfolgte, gemäß § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 16. August 2010 (Montag) verstrichen, bevor die Beschwerde der
Klägerin am 19. August 2010 eingegangen ist. Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin hat sich gleichwohl erledigt.
Denn die sozialgerichtliche Rechtsmittelbelehrung war unrichtig erteilt, da es ihr an dem Hinweis auf die Möglichkeit
einer elektronischen Beschwerdeeinlegung gemäß § 65a SGG in Verbindung mit der Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II, S. 558) fehlte, so dass die
Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb eines Jahres seit der Zustellung zulässig war
(vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 9. Februar 2010, B 11 AL 194/09 B; Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010, OVG 2 S 106.09; Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 18. August
2010, 8 K 2929/09; diese und die nachfolgend zitierten Entscheidungen sind jeweils abrufbar bei der Datenbank Juris).
Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung das konkrete Verhalten der
Rechtsmittelführerin beeinflusst hat. Denn eine Ursächlichkeit zwischen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung und
Fristversäumnis wird im Gesetz für die angeordneten Rechtsfolgen nicht vorausgesetzt. Lediglich dort, wo die
Belehrung zusätzliche Angaben enthält und diese fehlerhaft oder unvollständig sind, wird verlangt, dass die
Unrichtigkeit nach Lage der Dinge einen Einfluss auf die verspätete Einlegung des Rechtsbehelfs gehabt haben
könnte (potentielle Ursächlichkeit). In diesen Fällen ist der vom Gesetz geforderte Inhalt der Belehrung für sich
genommen richtig, so dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 SGG zunächst nicht erfüllt sind. Die Unrichtigkeit
tritt hier nur ein, wenn die zusätzlichen Angaben geeignet sind, den Informationswert der richtigen Angaben zu
mindern oder den Berechtigten von Erkundigungen über weitere Möglichkeiten abzuhalten (Bundessozialgericht, Urteil
vom 28. Mai 1991, 13/5 RJ 48/90; Beschluss vom 2. März 1995, 7 BAr 196/94). Ein derartiger Fall der Unrichtigkeit
zusätzlicher Angaben ist aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die im Jahre 1964 geborene Klägerin, die mit ihren beiden Kindern
zusammenlebt und laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II) bezieht, hat aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1
Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg verspricht.
Mit ihrer am 28. September 2009 beim Sozialgericht Potsdam eingegangenen Klage begehrt die Klägerin höhere
Leistungen für Unterkunft und Heizung, indem sie sich dagegen wendet, dass die Beklagte ihren Antrag vom 6. April
2009 auf Übernahme ihrer Stromkosten, die den im Regelsatz dafür vorgesehenen Betrag übersteigen, mit Bescheid
vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2009 abgelehnt hat.
Die Klägerin hat darauf jedoch keinen Anspruch. Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht
kommenden §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind nicht erfüllt, denn Stromkosten können nur
ausnahmsweise als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkannt
werden. Aus § 20 Abs. 1 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGB. I, S. 1706) ergibt sich, dass die
Regelleistungen auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfassen. Bereits für die
Rechtslage vor dieser Klarstellung ist das Bundessozialgericht davon ausgegangen, dass die Übernahme von
Stromkosten als Leistungen für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur dann in
Betracht kommt, wenn diese zumindest teilweise für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (Beschluss vom
26. Mai 2010, B 4 AS 7/10 B; Beschluss vom 16. Juli 2009, B 14 AS 121/08 B; Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS
48/08 R). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte, da die Wohnung der Klägerin mit
Fernwärme beheizt wird.
Auch die Voraussetzungen des vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09,
1 BvL 4/09) aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hergeleiteten Anspruches auf
Deckung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfes, den das Bundessozialgericht
bei noch nicht abgeschlossenen Gerichtsverfahren auch für Zeiten vor der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts für anwendbar hält (Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 29/09 R) und der inzwischen
durch § 21 Abs. 6 SGB II in der seit dem 3. Juni 2010 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 671) gesetzlich geregelt wurde,
sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass dieser Anspruch erst entsteht,
wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen –
einschließlich der Leistungen Dritter und auch unter Berücksichtigung der Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen –
das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Ein derartiger Bedarf ist im vorliegenden Fall aber
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten
werden.