Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2009

LSG Berlin-Brandenburg: posten, fahrtkosten, anschluss, link, quelle, erfüllung, sammlung, sicherheitsleistung, unterliegen, zustellung

1
2
3
4
5
6
7
8
9
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
30. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 30 SF 56/09 B E
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 33 RVG, § 55 RVG, § 56 RVG
Ermittlung des Beschwerdewertes zur Zulässigkeit der
Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Höhe seiner
Vergütung; Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der
Berechnung des Beschwerdewertes
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt
(Oder) vom 12. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer am 5. März 2009 erhobenen Beschwerde gegen
den am 19. Februar 2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder)
vom 12. Februar 2009. In der Sache wendet sie sich gegen die mit Beschluss vom 23.
März 2007 erfolgte Festsetzung von Gebühren im Rahmen der Gewährung von
Prozesskostenhilfe in Höhe von insgesamt 677,35 € (einschließlich Umsatzsteuer) und
begehrt die Festsetzung von weiteren 169,99 € (zuzüglich Umsatzsteuer) entsprechend
ihres Kostenantrages vom 27. Februar 2007.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 56 Abs. 2 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gelten im Verfahren
über die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen eine
Festsetzung nach § 55 RVG die Regelungen des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend.
Gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG können die Antragsberechtigten gegen einen Beschluss
Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt.
Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, dass die angefochtene
Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
stehenden Frage in dem Beschluss zulässt (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Die Beschwerde ist
nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung
eingelegt wird (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG).
Vorliegend ist die Beschwerde unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes
200 € nicht übersteigt.
Der Beschwerdewert ist das finanzielle (wirtschaftliche) Interesse, das der
Beschwerdeführer am Erfolg seines Rechtsmittels hat; beim Antragsteller ist dies
grundsätzlich die Differenz zwischen dem Interesse, das ihm in der Vorinstanz
zugesprochen worden ist und seinem Rechtsmittelantrag, beim Antragsgegner die
Differenz zwischen seinem Unterliegen in der Vorinstanz und dem Rechtsmittelantrag
(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 146 Rn. 18 m.w.N.).
Nach dieser Definition, die nach Ansicht des Senates Allgemeingültigkeit zur Ermittlung
eines Beschwerdewertes hat, liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 200 €.
Zwar liegt die rechnerische Differenz zwischen der mit Kostenantrag vom 28. Februar
2007 (Eingang bei Gericht/Schriftsatz vom 27. Februar 2007) beantragten Festsetzung
von insgesamt 879,63 € (einschließlich Umsatzsteuer) und der mit Beschluss vom 23.
März 2007 erfolgten Festsetzung von 677,35 € bei 202,28 € und damit über 200 €.
Diese Differenz ergibt jedoch nicht den Beschwerdewert, weil in ihr auch die
Umsatzsteuer enthalten ist. Diese fließt der Antragstellerin und Beschwerdeführerin
nicht endgültig zu, sondern stellt ertragsteuerrechtlich lediglich einen durchlaufenden
10
11
12
13
nicht endgültig zu, sondern stellt ertragsteuerrechtlich lediglich einen durchlaufenden
Posten dar. Das wirtschaftliche Interesse kann nach Ansicht des Senats jedoch nur auf
die Kosten beschränkt sein, die dem Beschwerdeführer dauerhaft zufließen und so zur
Erhöhung seiner Einkünfte führen. Nur diese Kosten stehen ihm finanziell dauerhaft zu
und wirken sich auf sein Vermögen aus. Letztlich gilt nichts anderes als bei der
Streitwertfestsetzung nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Wie bei einer
Streitwertfestsetzung nach dem Gerichtskostengesetz, bei der die Umsatzsteuer
ebenfalls als durchlaufender Posten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof noch zu §§ 14, 13 Abs. 2 GKG a.F., Beschluss vom 31. Oktober
2002, 25 C 02.1466, zit. nach Juris), kann die Umsatzsteuer daher auch im Rahmen der
Wertermittlung nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG und vergleichbaren Vorschriften
(beispielsweise § 146 Abs. 3 VwGO) keine Berücksichtigung finden. Bei einer
Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 3 GKG nur dann auf den bezifferten Geldbetrag
abzustellen, wenn die Geldleistung direkt in das Vermögen des Empfängers übergeht,
mag es auch als Darlehen erfolgen (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 52 GKG
Rn. 20 m.w.N.). In anderen Fällen, z.B. bei einer Sicherheitsleistung oder bei der Erfüllung
einer Depotpflicht, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 S. 1 GKG zu bestimmen
(Hartmann, a.a.O.) und bemisst sich nach der für den Kläger ergebenden Bedeutung der
Sache.
Der im Anschluss an die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, VII B
129/69, u.a. in NJW 1970,1343) teilweise vertretenen Auffassung (u.a. OLG
Braunschweig, Beschluss vom 6. März 1991, 2 W 8/91, u.a. in NJW 1991, 3156) ist schon
deshalb nicht zu folgen, weil der BFH diese Rechtsprechung mit Beschluss vom 6. März
1990 (VII E 9/89; unter anderem in NJW 1991, 1702 bis 1704) ausdrücklich aufgegeben
hat. Auch der BFH hat in seinem Beschluss vom 6. März 1990 ausdrücklich auf den
wirtschaftlichen Aspekt abgestellt.
Unter Außerachtlassung der Umsatzsteuer ergibt sich nach dem Kostenantrag von 28.
Februar 2007 eine Gesamtsumme von 739,19 € (=413,33 € Verfahrensgebühr + 266,66
€ Terminsgebühr + 20 € Abwesenheitsgeld + 19,20 € Fahrtkosten + 20 € Post- und
Telekommunikationspauschale). Demgegenüber wurde mit dem Beschluss vom 23.
März 2007 ein Erstattungsbetrag (ebenfalls ohne Umsatzsteuer) in Höhe von insgesamt
569,20 € (=310 € Verfahrensgebühr + 200 € Terminsgebühr + 20 € Tagegeld + 19,20 €
Fahrtkosten + 20 € Auslagenpauschale) festgesetzt. Die rechnerische Differenz
zwischen der beantragten und der bewilligten Kostenfestsetzung liegt somit bei den
Posten, die der Beschwerdeführerin dauerhaft zu fließen und damit Bedeutung für sie
erlangen, lediglich bei 169,99 € und damit unter der Grenze von 200 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; § 177
SGG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum